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Urteil

10 K 1832/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0616.10K1832.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1958 in Ägypten geborene Kläger verließ im Jahr 1990 Ägypten und hielt sich anschließend rund drei Jahre in Pakistan und ein Jahr im Jemen auf. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1995 wurde der Kläger durch das seinerzeitige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 15.02.2005 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er gab an, auf Grund einer chronischen Erkrankung nicht berufstätig zu sein und Arbeitslosengeld II zu beziehen. Er legte ärztliche Atteste vor. Eine Überprüfung seiner Deutschkenntnisse führte zu Zweifeln des Beklagten an ausreichenden Deutschkenntnissen des Klägers. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) mit Schreiben vom 04.04.2006 mit, nach einem tödlichen Anschlag auf Touristen 1997 in Luxor habe das ägyptische Informationsministerium eine Liste veröffentlicht mit von der ägyptischen Justiz gesuchten radikalen Islamistenführern, hauptsächlich Funktionären der ägyptischen "Al-Gama al-Islamiyya" (GI) sowie von Funktionären der ehemals von Aiman Al Zawahiri geführten "Al Jihad Islami" (JI). Der Kläger sei auch auf dieser Liste erschienen. Ägyptische Medien wie die regierungsnahe Zeitung "Al Ahram" hätten 1997 den Kläger als Finanzier der für die Anschläge verantwortlichen terroristischen Organisationen dargestellt. Ferner sei demnach der Kläger wegen Beteiligung an dem tödlichen Anschlag 1990 auf den früheren Parlamentspräsidenten in Ägypten zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Der Kläger habe daraufhin Ägypten 1990 auf Grund einer Warnung des JI verlassen. Bis zu seinem Umzug nach Bonn 2002 sei der Kläger in Bayern als Gefährder geführt worden. Im Rahmen einer von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt durchgeführten Gefährderansprache im Jahr 1998 habe der Kläger angegeben, ständige intensive Kontakte zu Mitgliedern ägyptischer terroristischer Organisationen zu haben, deren Ziel die Einführung eines islamischen Gottesstaates in Ägypten sei. Darüber hinaus unterhalte der Kläger Kontakte zur König-Fahad-Akademie und zum Deutsch-Arabischen Familienverein (ADFV) in Bonn. Seine Kinder besuchten den ADFV bzw. hätten den ADFV als eine Art Vorschule besucht und zumindest ein Junge sei als Schüler der König-Fahad-Akademie angemeldet. Durch Beobachtungen des Polizeipräsidiums (PP) Bonn habe festgestellt werden können, dass der Kläger über die König-Fahad-Akademie Kontakte zu weiteren Mitgliedern der GI pflege. Bei seinen Hauptkontaktpersonen solle es sich um Dr. Mahmoud Abdelwahab und Adel El Gendi handeln. Abdelwahab sei dem Bundesverfassungsschutz als hochrangiges Führungsmitglied der GI bekannt. Er sei ebenfalls auf der ägyptischen Liste von 1997 erschienen. Er sei von 1997 bis 2001 Vorsitzender des Vereines "Internationaler Treff e.V." in Duisburg gewesen, in dessen Vorsitz auch Christian Ganczarski gewesen sei. Dieser sei mit dem Anschlag vom April 2002 auf eine Synagoge auf Djerba in Verbindung gebracht worden; der mutmaßliche Attentäter habe nur wenige Stunden vor dem Attentat mit Ganczarski telefoniert. Adel El Gendi sei Mitbegründer und bis 2002 auch Zweiter Vorsitzender des Multi-Kulti-Hauses in Ulm (MKH) bzw. des dortigen Vereins gewesen. Nach Erkenntnissen des PP Schwaben gelte das Multi-Kulti-Haus als zentrale Anlaufstation für Personen, die bei den Ermittlungen nach den Anschlägen im Raum Ulm/Neu-Ulm im September 2001 in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten seien. Der Kläger soll sich mit diesen beiden, Abdelwahab und El Gendi, regelmäßig in der König-Fahad-Akademie sowie in der Mohsenin-Moschee in Bonn, die als Anlaufstelle für militante Islamisten aus dem Bonner Raum gelte, getroffen haben. Die ARGE Bonn führte auf Anfrage des Beklagten unter dem 11.05.2007 aus, der Kläger habe noch nie in Deutschland gearbeitet, es lägen keinerlei Eigenbemühungen vor. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Bedingungen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes stünde einer Arbeitsaufnahme nichts im Wege, wenn auch der Kläger nach eigener Einschätzung nicht arbeitsfähig sei. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten führte der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2007 aus, er sei gläubiger und praktizierender Muslim, sein religiöses Engagement beschränke sich indes auf das "Interne Forum". Mit einem politisch motivierten Islam identifiziere er sich nicht. Er sei Jurist. In Kairo sei er vor seiner Ausreise schwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig gewesen. Er habe auch die Strafverteidigungen von militanten Mitgliedern der islamistischen Gruppierung Al-Gama al-Islamiyya (GI) geführt, ohne sich indes jemals persönlich in politischen Aktionismus verwickeln zu lassen. Eine entsprechende Tätigkeit oder entsprechende persönliche Kontakte zu Mitgliedern der Organisation "Al-Jihad al-Islamyya" (JI) habe zu keiner Zeit, auch bis heute nicht, bestanden; von dieser Gruppierung habe er sich stets meinungsmäßig distanziert und tue dies auch heute. Seine Ausreise aus Ägypten sei allein zum Zweck einer Pilgerfahrt erfolgt. Das zeitliche Zusammentreffen der Ausreise mit dem kurz zuvor geschehenen Mordanschlag auf den seinerzeitigen Parlamentspräsidenten sei rein zufällig gewesen. Er sei als Rechtsanwalt, der eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern der GI im Rahmen politisch motivierter Strafprozesse verteidigt habe, der Verstrickung in den Mordanschlag bezichtigt worden. Das gegen ihn in Ägypten geführte Verfahren sei bar jeder Rechtsstaatlichkeit gewesen und habe als Maßnahme politischer Verfolgung zu seiner späteren Asylanerkennung in Deutschland geführt. Vor diesem Hintergrund sei er nicht mehr nach Ägypten zurückgekehrt. Er befinde sich nicht auf der von der ägyptischen Regierung veröffentlichten Liste von 14 in diesem Zusammenhang gesuchten Terroristen, wie aus der von ihm beigefügten Liste hervorgehe. Hintergrund von Medienberichten über ihn sei Folgendes: Ausgehend von nach den damaligen Ereignissen in Ägypten inhaftierten führenden Mitgliedern der GI sei es zu einer Umorientierung in Richtung eines Bekenntnisses zum Verzicht auf gewaltsame Maßnahmen gekommen. In diesem Zusammenhang hätten sich in Ägypten weiterhin tätige Rechtsanwälte/ Strafverteidiger, mit denen er per Internet und Telefon regelmäßigen Kontakt gehabt habe, an ihn gewandt mit dem Ansinnen, er könne über eine Presseerklärung die Aufmerksamkeit der Führungsmitgliedern der GI wecken, die sich ins Ausland abgesetzt hätten und der Umorientierung zum Gewaltverzicht skeptisch gegenüber stünden; diese hätten vermutet, die Umorientierung sei den inhaftierten Führungsmitgliedern durch die ägyptische Staatsmacht aufgezwungen worden. Motivation seiner Presseverlautbarung sei gewesen, den von ihm auch persönlich begrüßten Gewaltverzicht der Gruppierung GI bei den im Ausland lebenden Mitgliedern positiv zu vermitteln und für ihn zu werben. Der Zeitungsartikel in der Zeitung "Al Hayat" sei eine mittelbare journalistische Kommentierung seiner Verlautbarung, die Verzerrungen und subjektive Bewertungen enthalte. Im Rahmen der Gefährderansprache 1998 habe er bekundet, nicht Mitglied irgendeiner islamistischen Gruppierung zu sein; irgendeinen Kontakt zu der Gruppierung "Al-Jihad" (JI) habe er zu keiner Zeit eingeräumt. Der damalige Dolmetscher habe höchst unzulänglich übersetzt und ihm seien die aktuellen politischen Verhältnisse in Ägypten offensichtlich vollkommen unbekannt gewesen. Von ihm, dem Kläger, eingeräumte Kontakte hätten zu Rechtsanwaltskollegen und Strafverteidigern bestanden und bestünden noch, einer sei mit ihm verwandt. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen persönlichen Kontakte zu Abdelwahab und El Gendi sei zu sagen, dass die Einschätzung, Abdelwahab sei ein in Ägypten gesuchtes hochrangiges Führungsmitglied der GI, offenkundig verfehlt und überholt sei. Herr Abdelwahab gehe in Ägypten derzeit unbehelligt ein und aus. Zu Herrn El Gendi unterhalte er, der Kläger, keinen persönlichen näheren Kontakt, der über den Rahmen üblicher Sozialkontakte hinausgehe. Man dürfe ihm nicht den Besuch der König-Fahad-Akademie durch seine Kinder entgegenhalten, da der Beklagte den Schulbesuch jahrelang nachdrücklich gefördert habe. Der Bezug öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt schließe seinen Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht aus. Auf Grund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen und Beeinträchtigungen auf orthopädischem wie internistischem Gebiet seien ihm leichte Tätigkeiten nur an einem leidensgerechten Arbeitsplatz möglich. Angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage sei er trotz intensiver eigener Bemühungen ohne Verschulden nicht in eine Erwerbstätigkeit gelangt. Der Kläger legte eine gutachterliche Äußerung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 30.10.2006, erstellt von Dr. W. , vor. Danach lag bei dem Kläger eine chronische obstruktive Lungenerkrankung mit wiederkehrenden Infektexerzerbationen vor und konnten leichte Tätigkeiten an einem leidensgerechten Arbeitsplatz vollschichtig ausgeübt werden. Mit Schreiben vom 28.05.2008 teilte die ARGE Bonn dem Beklagten mit, der Kläger sei in der Bundesrepublik bisher nicht erwerbstätig gewesen. Integrationsbemühungen habe er aufgrund seines geäußerten schlechten Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen. Im Oktober 2006 sei aus diesem Grund ein ärztliches Gutachten veranlasst worden. Auf der Basis dieses Gutachtens und den festgestellten Einschränkungen seien seitens der ARGE mehrere Versuche unternommen worden, den Kläger auf eine Integration in den deutschen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Seit Januar 2008 wiederholte Einladungen zu einem persönlichen Gespräch habe der Kläger durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen. Dies habe schließlich zu einer Sanktion geführt. Im Februar 2008 habe der Kläger bereits eine weitere Sanktion für unentschuldigte Fehlzeiten während eines Fallmanagements erhalten. Auf Grund eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 08.04.2008 sei der Kläger voraussichtlich auf Dauer erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 25.02.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Kläger beziehe seit seiner Einreise, mithin seit bald 15 Jahren, durchgängig Leistungen nach dem SGB II. Dies habe er auch zu vertreten, denn er habe während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes Integrationsbemühungen nachweislich vermissen lassen. Dies zeigten insbesondere die Sanktionen seitens der Arbeitsverwaltung aus dem Jahr 2008. Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei bis zum 16.04.2008 amtsärztlich nicht festgestellt worden; eine entsprechende Begutachtung im Oktober 2006 habe lediglich Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit festgestellt. Auch soweit nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers festgestellt sei, wirke sich dies nicht zu seinen Gunsten aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII der Einbürgerung eines Ausländers entgegenstehen könne. Ein Einbürgerungshindernis sei auch dann anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten habe. Der Kläger hätte für einen Zeitraum von etwa 13 Jahren zumindest zeitweise und unter Beachtung ärztlicher Feststellungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und mithin über viele Jahre hinweg Rentenansprüche erwerben können, die aktuell den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII mindern würden. Zudem verfüge der Kläger nicht über die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Auf Grund des fehlenden Sprachverständnisses sei auch davon auszugehen, dass er die Loyalitätserklärung nicht in dem erforderlichen Maße verstanden habe. Außerdem handele es sich hierbei um ein reines Lippenbekenntnis, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt und/ oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Dies stehe seiner Einbürgerung entgegen. Der Beklagte bezog sich auf die vom IM NRW mitgeteilten Erkenntnisse und führte weiter aus, der Aufenthalt des Klägers von 1990 an für drei Jahre in Pakistan und einem Jahr im Jemen sei auch deshalb von Bedeutung, weil nach den Erkenntnissen des Bundesministerium des Inneren seit Anfang der 1980er Jahre in den Ländern Pakistan und Afghanistan sowie später auch im Jemen und Sudan Ausbildungslager des Terrornetzwerkes "Arabischer Mudjahedin" bestanden hätten, dabei sollten u. a. auch Angehörige der ägyptischen Organisationen JI und GI, zu denen der Kläger Kontakt unterhalten habe und unterhalte, solche Ausbildungslager durchlaufen und an Kampfeinsätzen teilgenommen haben. Auffällig sei auch, dass der Kläger bereits 1997 über eine gefälschte Fahrerlaubnis verfügt habe, so dass offensichtlich ein Kontakt in Fälscherkreise bestanden habe. Gerade in Verfahren mit islamistischem Hintergrund fielen immer wieder derartige Umstände auf, sei es betreffend Passpapiere oder sonstige behördliche Unterlagen. Des Weiteren hätten gegen einige Personen aus dem Umfeld der König-Fahad-Akademie und des ADFV in der Vergangenheit aufenthaltsrechtliche Verfahren seitens des Beklagten eingeleitet werden müssen, da Ausweisungsgründe erfüllt seien. So sei u. a. gegen den dem Kläger persönlich seit langer Zeit bekannten ägyptischen Staatsangehörigen Sayed Meawad ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Meawad sei Mitglied der JI. Er habe sich ab 1987 ebenfalls u. a. in Pakistan, Jemen und Saudi-Arabien aufgehalten. 1998 sei er in Großbritannien festgenommen worden, da er mit der JI, Osama bin Laden und den Bombenattentaten in Nairobi in Verbindung gestanden haben solle. Im April 2002 sei Meawad auf Grund eines Haftbefehls des BGH wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Meawad in deren Willensbildung oder in die Anschlagsplanungen eingebunden gewesen sei. Über Meawad sei bekannt geworden, dass er weltweit Kontakte ins islamistische Spektrum unterhalte. Im Rahmen der gegen Meawad gerichteten Überwachungsmaßnahmen habe festgestellt werden können, dass der Kläger schon während seines Aufenthaltes in Schweinfurt Kontakte zu dem seinerzeit in Nürnberg lebenden Meawad unterhalten habe. Der Umstand, dass der Kläger ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse seit vielen Jahren intensive Kontakte zu (teils militant) islamistischen Personen gepflegt habe und pflege, lege die Vermutung mehr als nahe, dass der Kläger auch deren fundamentalistische Ideologien und Ziele teile. Die Ansichten der Muslimbruderschaft (MB), deren ägyptischen Ableger GI und JI seien, seien mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Mit seiner hiergegen am 26.03.2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, islamistische, gegen diese Ordnung gerichtete Tendenzen seien ihm fremd. Der Kläger verweist diesbezüglich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er trägt weiter vor, Betätigungen eines später nach Deutschland eingewanderten Ausländers im Ausland vor seiner Einreise stellten sich schon grundsätzlich nicht als einbürgerungshindernde Bestrebungen i. S. des § 11 Nr. 1 StAG dar. Allerdings habe er auch früher solche Bestrebungen nicht unterstützt. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes sei von ihm durchgängig nicht verschuldet. Auch einen erhöhten Leistungsbezug habe er nicht zu vertreten. Ausschlaggebender Grund für seine anhaltende Erwerbslosigkeit sei sein reduzierter Gesundheitszustand gewesen. Deswegen sei er auch auf leidensgerechte Arbeitsplätze nicht vermittelbar gewesen. Er habe sich allen an ihn herangetragenen Anforderungen, auch was seine Mitwirkungen gegenüber der ARGE bzw. Agentur für Arbeit angehe, stets seinen Möglichkeiten entsprechend gefügt. Dass es hier nicht zu kontinuierlichen Mitwirkungshandlungen über längere Zeiträume gekommen sei, sei seinen stets akuten und regelmäßig schwerwiegenden Krankheitszuständen zuzuschreiben, die auf seine chronisch obstruktive Lungenerkrankung zurückzuführen seien. Er habe sich in den letzten Jahren auch bemüht, bei Einrichtungen und Arbeitgebern eine Beschäftigungsstelle zu erhalten, die von den Vermittlungsmöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst seien, so etwa das Kulturbüro der Botschaft von Saudi-Arabien oder diverse fremde Missionen. Wegen seiner gesundheitsbedingt fehlenden Einsatz- und Leistungsfähigkeit sei er auch bei solchen Bewerbungsversuchen nicht berücksichtigt worden. Zudem habe seine Ehefrau aufgrund der Situation fern des Heimatlandes erhebliche psychische Probleme, was auch ihn stets beeinträchtigt habe und beeinträchtige. Der Kläger legt ein Schreiben der ARGE Bonn vom 09.05.2008 vor, mit dem die Sanktionsbescheide vom 29.02. und 12.03.2008 aufgehoben wurden vor dem Hintergrund der mit dem ärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes Bonn vom 18.04.2008 festgestellten Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Des Weiteren legt der Kläger ein Zertifikat des Goethe-Institutes vom 22.09.2009 vor, wonach er die Prüfung "Start Deutsch II" auf der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bestanden hat. Er trägt diesbezüglich vor, dass er bereits früher ausreichende Deutschkenntnisse gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.02.2009 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Der Kläger hat zur Zeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ob auf das Einbürgerungsbegehren des Klägers gemäß § 40c des Staatsangehörigkeitsgesetzes -StAG- §§ 10,11 StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1970) durchgängig - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24.10.2008 - 19 E 1149/07 -; dagegen je nach einzelner Einbürgerungsvoraussetzung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 -, juris; jeweils m.w.N. -, anzuwenden sind, weil der Kläger seinen Antrag vor dem 30.03.2007 gestellt hat und diese Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Deutschkenntnisse günstigere Bestimmungen enthalten, kann offenbleiben. Denn hinsichtlich der nach nunmehr nachgewiesenen ausreichenden Deutschkenntnissen vorliegend noch streitigen Erteilungsvoraussetzung der selbständigen Unterhaltsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F, nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F.) sowie des Ausschlussgrundes verfassungsfeinlicher Bestrebungen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F.) sind die Bestimmungen unverändert geblieben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann und dies zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG a.F. bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F.). Für ein Vertretenmüssen des Bezugs dieser Leistungen ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat; dabei muss das ursächliche Verhalten maßgebend bzw. prägend sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08-, juris, m.w.N. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB XII, d.h. Grundsicherung bei Erwerbsminderung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, weil er über kein einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Dabei hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er heute kein Erwerbseinkommen hat, denn er kann aufgrund der im April 2008 festgestellten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einsetzen. Aber der Kläger hat zu vertreten, dass er nicht über anderweitiges Einkommen vor allem in Form von Rentenansprüchen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, weswegen er auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist. Denn in dem Umfang, in dem einem Einbürgerungsbewerber aus von ihm zu verantwortenden Gründen Rentenansprüche oder sonst bedarfsdeckende Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, ist dies für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung ursächlich und einbürgerungsrechtlich grundsätzlich zu vertreten. Dies gilt zunächst für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter: Hat der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in erheblichem Maß gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen, sind ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zuzurechnen. Dabei muss die Verletzung der Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Vgl. BVerwG, a. a. O. Nichts anderes gilt für die in der Vergangenheit liegende Verletzung der Obliegenheit, durch Einsatz der Arbeitskraft auch für den Fall vorzusorgen, dass Erwerbseinkommen nicht wegen Erreichens des Rentenalters, sondern aufgrund von Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erzielt werden kann. Auch die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist ebenso wie die Grundsicherung im Alter eine steuerfinanzierte subsidiäre Sozialleistung, die nach den gleichen Rechtsgrundlagen gewährt wird (§§ 41 ff SGB XII). Auch hier wird vom Regelfall ausgegangen, dass der Erwerbsfähige grundsätzlich selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft vorsorgt, indem er insbesondere Rentenanwartschaften begründet, und im Falle der Erwerbsunfähigkeit vorrangig sein Einkommen, insbesondere Renteneinkünfte, und Vermögen einsetzt (s. auch § 2 SGB XII). Auch einbürgerungsrechtlich besteht insbesondere angesichts des Aspekts der wirtschaftlichen Integration kein Unterschied zwischen dem Bezug von Grundsicherung im Alter und von Grundsicherung bei Erwerbsminderung und der Frage nach der Zurechnung hierfür ursächlichen und zu verantwortenden Verhaltens. Wenn der Einbürgerungsbewerber auch bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte durch Erwerbstätigkeit nicht Rentenansprüche in einer Höhe hätte erwerben können, dass er im Alter und bei Erwerbsminderung seinen Lebensunterhalt selbständig hätte bestreiten können, er also den Leistungsbezug dem Grunde nach nicht hätte vermeiden können, ist jedoch nicht schon deswegen die Inanspruchnahme von Grundleistungen einbürgerungsrechtlich unschädlich, sondern hat der Einbürgerungsbewerber eine erhebliche Erhöhung der ihm zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dann zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Vgl. BVerwG, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hier den Bezug der Grundsicherung zu vertreten. Die Verletzung der Obliegenheit durch Einsatz seiner Arbeitskraft für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vorzusorgen, war nach Art, Umfang und Dauer von erheblichem Gewicht und der Kläger hat bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt. Der Kläger war durchgängig überhaupt nicht erwerbstätig über einen Zeitraum von rund 13 Jahren, beginnend mit der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im März 1995, die ihm rechtlich den ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnete, bis zur Feststellung seiner vollen Erwerbsunfähigkeit im April 2008. Dafür, dass er in diesem Zeitraum nicht erwerbsfähig war, spricht nichts. Dies geht auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hervor. Noch im Oktober 2006 ging der Gutachter des ärztlichen Dienstes der ARGE, der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. W. , davon aus, dass der Kläger leichte Tätigkeiten an einem leidensgerechten Arbeitsplatz - vollschichtig - ausüben könne. Selbst wenn angesichts des Umstands, dass die ARGE ihre im Februar und März 2008 verhängten Sanktionen wegen der im April 2008 erfolgten Feststellung der vollen Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben hat, zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er seit Anfang 2008 nicht erwerbsfähig ist, bleiben knapp 13 Jahre, in denen er trotz Erwerbsfähigkeit nicht erwerbstätig war. 13 Jahre sind ein substantieller Teil eines Erwerbslebens. Allein der Umstand, dass er in den letzten Jahren dieses Zeitraums auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz angewiesen war und nur leichte körperliche Tätigkeiten hätte ausüben können, spricht nicht dagegen, dass der Kläger nicht auch in dieser Zeit hätte erwerbstätig sein können. Der Kläger hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits früher schon ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gehabt. Ausweislich des Schreibens des Internationalen Bundes vom 18.09.2007 hat der Kläger im Fallmanagement angegeben, Arabisch, Englisch und Französisch zu sprechen und sich mit PC und Internet sehr gut auszukennen. Der Kläger ist Akademiker, er hat in Ägypten Rechtswissenschaft studiert. Zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums im Jahr 1995 war der Kläger 37 Jahre alt geworden. Dass der Kläger bei seinen intellektuellen Voraussetzungen und Kenntnissen sowie angesichts seines noch nicht fortgeschrittenen Lebensalters über 13 Jahre hinweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keinerlei Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, vermag er mit seinem pauschalen Vorbringen, sich um Beschäftigung bemüht zu haben, und seinen Hinweisen auf seinen schlechten Gesundheitszustand und auf die angespannte Arbeitsmarktlage nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Arbeitsmarktlage war in diesen 13 Jahren nicht statisch, sondern unterlag Veränderungen. Die ARGE hat ausgeführt, es lägen keinerlei Eigenbemühungen des Klägers vor, Integrationsbemühungen habe er nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass die ARGE ihre im Februar und März 2008 verhängten Sanktionen wegen der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im April 2008 wiederaufgehoben hat, spricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht dafür, dass er seine fehlende Erwerbstätigkeit in den rund 13 Jahren nicht zu vertreten hätte. Fehlende Sanktionen entfalten keine Feststellungs- oder Tatbestandswirkung dahin, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Obliegenheiten zum Einsatz seiner Arbeitskraft nachgekommen ist. Vgl. BVerwG, a. a. O. Soweit der Kläger auf erhebliche psychische Probleme seiner Ehefrau aufgrund ihrer Flüchtlingssituation verweist, entheben ihn weder diese Probleme noch der Flüchtlingsstatus von der Obliegenheit, sich selbst um die Sicherung des Lebensunterhaltes zu bemühen, vgl. zu Letzterem BVerwG, a. a. O. Der Kläger hat für das ihm zurechenbare und für den aktuellen Leistungsbezug ursächliche Verhalten auch noch weiterhin einzustehen; die diesbezüglich maßgebliche Frist von acht Jahren, nach deren Verstreichen der Zurechnungszusammenhang durch Zeitablauf entfällt, vgl. BVerwG, a. a. O., ist hier noch nicht verstrichen. Da demnach ein Einbürgerungsanspruch des Klägers bereits an der Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung scheitert, kommt es nicht darauf an, ob eine Einbürgerung des Klägers nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. ausgeschlossen ist. Ob der Presseaufruf des Klägers, mit dem er 1997 nach seinen Angaben zwischen Mitgliedern einer Organisation, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, vermitteln und für einen Gewaltverzicht werben wollte, und die vom Beklagten angeführten Kontakte des Klägers im Sinne der Vorschrift ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen, kann daher offenbleiben. Einer Ermessenseinbürgerung des Klägers nach § 8 StAG steht ebenfalls die mangelnde Unterhaltsfähigkeit des Klägers für sich und seine Angehörigen entgegen, da auch keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse oder eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.