OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 7554/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1215.3K7554.09.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.1963 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie hat drei in den Jahren 1993, 1997 und 2000 geborene Kinder. 3 In der Zeit von 1987 bis 1992 studierte die Klägerin Oecotrophologie und legte am 07.10.1992 eine entsprechende Diplomprüfung ab. Im Anschluss daran arbeitete die Klägerin bis März 1993 als Biologisch-technische Assistentin in der Medizinischen Poliklinik der Universität C. . Am 07.05.1993 wurde ihr erstes Kind geboren, das sie bis Oktober 1995 in Elternzeit betreute. Während dessen war die Klägerin bei der DAK und der VHS C. ernährungsberatend tätig und hielt entsprechende Vorträge. Im Anschluss daran war sie bis Dezember 1996 als Ernährungsberaterin an der Reha-Klinik Q. sowie in freier Mitarbeit bei der DAK tätig. Seit Mai 1996 bis August 2005 war die Klägerin wieder als Biologisch-technische Assistentin in der Medizinischen Poliklinik der Universität C. beschäftigt. Während dessen kamen am 18.08.1997 und am 18.03.2000 ihr zweites und drittes Kind zur Welt. Zur Betreuung befand sich die Klägerin bis August 2005 in Elternzeit. Nachdem das Diplom der Klägerin am 18.11.2003 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule in den Fächern Hauswirtschaft und Biologie anerkannt wurde, absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 22.08.2005 bis 21.08.2007 den Vorbereitungsdienst und schloss diesen mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Seit dem 22.08.2007 steht die Klägerin in einem befristeten und seit dem 12.08.2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. 4 Bereits unter dem 13.05.2009 hatte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt, wobei sie sich zur Begründung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - (u.a.) berief. Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilte die Bezirksregierung Köln ihr mit, dass man beabsichtige, ihren Antrag abzulehnen. Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2009 geltend, sie habe schon immer Lehrerin werden wollen, ihr Antrag auf Anerkennung des erworbenen Diploms als Erstes Staatsexamen im Jahre 1992 sei aber wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt worden. Sie habe dann ihre Kinder betreut, bis die Möglichkeit bestanden habe, 2003 diese Anerkennung ausgesprochen zu bekommen. Dazu habe sie eine feste Stelle im Angestelltenverhältnis gekündigt, um das Referendariat beginnen zu können. Während des Referendariats sei dann der Mangelfacherlass weggefallen. 5 Mit Bescheid vom 20.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, sie habe zum Zeitpunkt ihres Antrags die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten. Kindererziehungszeiten hätten sich bei ihr nicht als Verzögerungstatbestände im Hinblick auf das Überschreiten der Höchstaltersgrenze ausgewirkt. 6 Am 14.11.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung ihre Prozessbevollmächtigten geltend machen: Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung die Höchstaltersgrenze zum 18.07.2009 für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten gehabt. Die Klägerin weise aber Kinderbetreuungszeiten im Zeitraum von April 1993 bis Februar 1994 sowie im Zeitraum von Juli 1997 bis August 2005 auf. Die geltend gemachten Verzögerungszeiten seien auch unmittelbar ursächlich für die Verzögerung der Einstellung bzw. Übernahme im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO. Im Übrigen bestünden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze, da auch nach dieser der Verordnungsgeber die Ausnahmetatbestände nicht selbst regele, sondern der Verwaltung überlasse. Die Neuregelung genüge damit nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.02.2009 aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Altersgrenzenregelung. Bei der Klägerin sei im Übrigen noch weiter zu berücksichtigen, dass erst im Dezember 2001 eine Anerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung möglich geworden sei. Die jüngste Tochter der Klägerin sei damals unter zwei Jahre alt gewesen. Ein Referendariat habe die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufnehmen können. Im März 2005 sei ihre jüngste Tochter dann fünf Jahre alt gewesen und somit alt genug, um der Doppelbelastung ihrer Mutter mit Beruf und Kindern gewachsen zu sein. Mit Unterstützung von Familie und Freunden habe die Klägerin endlich in den Beruf einsteigen können. Zum Zeitpunkt August 2005, als sie in den Vorbereitungsdienst eingestiegen sei, habe Hauswirtschaft als Mangelfach gegolten. Eine Verbeamtung sei aus diesem Grund bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Die Klägerin habe im August 2007 das Referendariat beendet und sei damals zu diesem Zeitpunkt 44 Jahre alt gewesen. Sie berufe sich darauf, dass unter Berücksichtigung des Mangelfacherlasses ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und daher ein Anspruch auf Verbeamtung bestehe. Als sie ihren Vorbereitungsdienst begonnen habe und ihre feste Stelle als BTA deswegen gekündigt habe, habe der Mangelfacherlass noch bestanden und es sei für sie nicht abzusehen gewesen, dass dieser aufgehoben werden würde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2009 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 9 hilfsweise, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es tritt den Ausführungen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Anerkennung des Diploms der Klägerin als Erste Staatsprüfung sei - was auch ihrerseits nicht bestritten werde - erst im Dezember 2001 rechtlich möglich gewesen. Die Klägerin habe sich ihr Diplom am 18.11.2003 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkennen lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits 40 Jahre alt gewesen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis müsse sich jedoch wegen der Kindererziehungszeiten verzögert haben. Hier liege die Ursache jedoch in der erst nach dem Erreichen des 40. Lebensjahres getroffenen Entscheidung der Klägerin, den Lehrerberuf zu ergreifen. Im Übrigen sei die erforderliche Kausalität auch dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin ab 2007 überhälftig, nämlich mit 15/25,5 Wochenstunden im Rahmen von Vertretungsunterricht für das Land NRW tätig gewesen sei. Auch auf einen etwaigen Vertrauensschutz aus Gründen des Mangelfacherlasses könne sich die Klägerin nicht berufen. Das OVG NRW habe zu der Frage der Aufhebung des Mangelfacherlasses in seinem Beschluss vom 14.05.2009 - 6 A 201/08 - ausgeführt, dass ein Berufen auf das Gebot des Vertrauensschutzes aus Gründen der vorzeitigen Aufhebung des Mangelfacherlasses in Leere gehen müsse, da dies die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW alt voraussetzen würde. In einem vergleichbaren Fall habe das VG Aachen entschieden, dass der Gesetzgeber unwirksame Regelungen rückwirkend durch rechtlich nicht zu beanstandende Normen ersetzen könne, die Klägerin sich demgegenüber nicht auf den durch die unwirksamen Regelungen erzeugten Rechtsschein habe verlassen können. Die Begründung dieses Abwägungsergebnisses folge letztlich aus der materiellen Richtigkeit, die neben der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit ebenfalls zur Rechtsstaatlichkeit gehörten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 18 Der Ablehnungsbescheid vom 20.10.2009 ist zwar formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. 19 Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 20 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 - m. w. N.. 21 Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage, weil es insoweit an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet im vorliegenden Fall keinen absoluten Verfahrensfehler, weil sich weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen lässt, dass ein von der hier in Rede stehenden personellen Maßnahme, nämlich der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, betroffene Bewerber eine erneute Bescheidung seines Begehrens ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache soll durchsetzen können. 22 Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 23 - 6 A 1978/07 -. 24 Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. 25 Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 und damit im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst geltenden Fassung einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. 26 Rechtsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin sind die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 27 Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den 28 §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist wirksam. 29 Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG NRW gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris. 31 Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -. Juris. 33 Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig. 34 Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, Juris. 36 Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen, Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet. 37 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE. 38 Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. 39 Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. ergeben sich auch nicht deshalb, weil bei der Bezeichnung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis vorgebeugt. 40 Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. 41 Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht etwa deshalb als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen. Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige "Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden. 42 So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. 43 Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die Klägerin hatte bereits im August 2003 das 40. Lebensjahr vollendet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war sie 47 Jahre und 4 Monate alt. Der Beklagte hat auch zurecht die maßgebliche Altersgrenze nicht um Kindererziehungszeiten gemäß § 6 Abs. 2 c LVO n.F. hinausgeschoben. Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen, dass diese Kindererziehungszeiten nicht ursächlich für die Verzögerung der Einstellung waren. Denn die Klägerin wandte sich erkennbar erst mit der Anerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung im November 2003 dem Lehrerberuf zu. Zu diesem Zeitpunkt war sie aber bereits 40 Jahre alt, so dass sich Kindererziehungszeiten schon rein faktisch nicht mehr als Verzögerungstatbestände auswirken konnten. An dem Erfordernis der Ursächlichkeit, das bereits in der früheren Fassung der LVO enthalten war und zu dem umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, ist auch weiterhin festzuhalten, da der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung die Formulierung des § 6 LVO a.F. insoweit unverändert übernommen und damit zu erkennen gegeben hat, dass keine andere Regelung gewollt war, 44 vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 26.10.2010 - 6 A 1690/10 -; OVG NRW, 45 Beschluss vom 28.10.2010 - 6 A 2050/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 46 05.01.2010 - 2 K 3851/08 -. 47 Im Übrigen wäre eine solche Kausalität im vorliegenden Fall auch unterbrochen worden, weil die Klägerin zunächst in der Zeit vom 22.08.2005 bis 21.08.2007 ihren Vorbereitungsdienst abgeleistet hat, ohne dass hierbei eine Verzögerung zu Tage getreten ist, und sodann in der Zeit vom 22.08.2007 bis 23.01.2009 mit 15 Wochenstunden - und damit mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitskraft - mit befristeten Verträgen als Lehrkraft tätig gewesen ist. 48 Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, ergeben sich nicht aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zum beruflichen Werdegang der Klägerin und dem von ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie auf den Fortbestand des noch zur Zeit ihres Referendariats geltenden Mangelfacherlasses vertraut habe. Es fehlt an einem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen der Klägerin, das eine Beschränkung der Ermessensausübung des Beklagten hinsichtlich einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Maßgabe des (aufgehobenen) Mangelfacherlasses gebieten würde. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes konnte die Klägerin allenfalls die Hoffnung hegen, dass sie aufgrund des Mangelfacherlasses nach dem Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes die Chance haben könnte, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Ob dies tatsächlich der Fall sein würde, hing aber - neben dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes - weiterhin noch davon ab, dass die Klägerin, deren Dienstverhältnis mit dem beklagten Land mit dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes endete, auch in einem Stellenbesetzungsverfahren zum Zuge kommen würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist bei dieser Sachlage nicht gegeben. 49 Im Übrigen beruhte der Umstand, dass die Klägerin sich erst im fortgeschrittenen Alter um Einstellung in den Schuldienst beworben hat, darauf, dass sie zunächst andere berufliche und persönliche Schwerpunkte hatte. Die dadurch bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den Lehrerberuf ist damit Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung und erfüllt nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Ermessensvoraussetzung der "nicht von dem Bewerber zu vertretenen Gründe". Angesichts dessen bedurfte es weder Ermessenserwägungen des Beklagten noch einer entsprechenden Begründung im angegriffenen Bescheid. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.