Urteil
14 K 1571/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0904.14K1571.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Q. I.---weg 00 in L. , das an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Für dieses Grundstück zog die Beklagte die Kläger mit Gebührenbescheid vom 24. Januar 2012 unter anderem zu Abwassergebühren für abgeleitetes Schmutzwasser in Höhe von 5.470,92 € für das Veranlagungsjahr 2012 heran. Der Bemessung wurde eine Schmutzwassermenge von 3.507 m³ zugrunde gelegt. Diese Menge entsprach der von dem privaten Wasserversorgungsunternehmen für den Abrechnungszeitraum 10. Juli 2010 bis 06. Juli 2011 gegenüber den Klägern abgerechneten Frischwassermenge. 3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 machten die Kläger geltend, dass die auf dem Frischwasserverbrauch beruhende Schmutzwassermenge überhöht sei; die festgestellte und berechnete Frischwassermenge sei gegenüber dem Versorgungsunternehmen reklamiert worden. Mit weiterem Bescheid vom 14. März 2012 bestätigte die Beklagte die Gebührenfestsetzung des Ausgangsbescheids. Nach Auskunft des Versorgungsunternehmens habe die auf Veranlassung der Kläger durchgeführte Befundprüfung des ausgebauten Wasserzählers (Nr. 00000000) keine Beanstandung ergeben. Der Zähler habe den Verbrauch ordnungsgemäß angezeigt. Die festgestellte Frischwassermenge sei somit satzungsgemäß zu Recht der Bemessung der Schmutzwassermenge zugrunde gelegt worden. 4 Mit ihrer zuvor am 24. Februar 2012 erhobenen Klage begehren die Kläger die teilweise Aufhebung des Schmutzwassergebührenbescheides. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Die auf dem Frischwasserverbrauch beruhende Frischwassermenge von 3.507 m3 sei vollkommen unrealistisch. Die festgestellte Frischwassermenge übersteige die Verbrauchsmenge der Vorjahre, die durchschnittlich jährlich bei jeweils ca. 300 m3 gelegen habe, um mehr als das 10fache. Im Rahmen des im Juni 2012 gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Gebührenbescheids (14 L 730/12) gaben die Kläger des Weiteren an, dass der überhöhte Wasserverbrauch des Abrechnungszeitraumes auf einen Rohrbruch an der KW-Leitung der Außenzapfstelle (Terrasse) zurückzuführen sei. Deswegen seien erhebliche Mengen des Frischwassers nicht in die Kanalisation gelangt, sondern im Außenbereich versickert. Als Beleg überreichten die Kläger eine Reparaturrechnung der Firma Objekt Management vom 16. Mai 2012, wonach der genannte Rohrbruch am 16. März 2012 von der Firma behoben worden ist. 5 Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 hat das Versorgungsunternehmen den Klägern wegen eines erhöhten Wasserverbrauchs infolge eines Rohrbruchs aus Kulanz 50 % des Arbeitspreises des anhand des Verbrauchs der letzten beiden Abrechnungsjahre ermittelten Mehrverbrauchs von 3.225 m3 für den Abrechnungszeitraum vom 10. Juli 2010 bis 06. Juli 2011 gutgeschrieben. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 –Kassenzeichen 000.000.000.000– in der Gestalt des Zweitbescheides vom 14. März 2012 aufzuheben, soweit darin Schutzwassergebühren für eine Einleitungsmenge von mehr als 300 m3 (d.h. Gebühren von mehr als 468,00 €) festgesetzt worden sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt aus: Die Bemessung der Schmutzwassergebühren anhand des für den Abrechnungszeitraum vom 10. Juli 2010 bis 06. Juli 2012 festgestellten und abgerechneten Frischwasserverbrauchs von 3.507 m3 sei zu Recht erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Frischwasserverbrauch fehlerhaft ermittelt worden sei, lägen nicht vor. Die vom Versorgungsunternehmen durchgeführte Befundprüfung des Zählers Nr. 00000000 habe keine Unrichtigkeit der Anzeige des Wasserzählers erbracht. Die am 11. Juli 2012 im Beisein des Klägers zu 1. vorgenommene Ortsbesichtigung auf dem Grundstück habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem erhöhten Wasserverbrauch und dem von den Klägern vorgetragenen und nach ihren Angaben am 16. März 2012 behobenen Wasserrohrbruch an der Außenzapfstelle ergeben. Gegen diesen Zusammen-hang spreche schon, dass mit dem Wasserzähler Nr. 00000000 für den Zeitraum vom 07. Juli 2011 bis zu seinem Austausch am 29. Februar 2012, also für einen Zeitraum von ca. 7 Monaten, ein Verbrauch von ca. 166 m3 gemessen worden sei. Da der Wasserrohrbruch erst am 16. März 2012 behoben worden sei, hätte bis dahin eigentlich ein durchgängig deutlich höherer Wasserverbrauch in Höhe von ca. 1.900 m3 vorliegen müssen. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass der Wassermehrverbrauch nicht der Kanalisation zugeführt worden sei. Aufgrund des Schadensbildes und der Wassermenge erscheine ein inhäusiger Wasserrohrbruch oder eine technische Fehlfunktion an den Verbrauchseinrichtungen als Ursache des Mehrverbrauchs eher wahrscheinlich. Es könne daher weder eine Absetzung der Verbrauchsmenge noch ein Billigkeitserlass erfolgen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (14 L 730/12) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbe-gründet. 14 Der Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 14. März 2012 ist betreffend des angefochten Teilbetrages rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1 Buchst. a), 2 Abs. 1 Buchst. a), 2 Abs. 2 Buchst. a), § 3 Abs. 3 Buchst. a) und 4 der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 05. Dezember 2011 (AbwGebS), gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Fehler hinsichtlich der satzungsgemäßen Veranlagung sind nicht ersichtlich. Rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Festsetzung der Gebühren verlangen würden, sind nicht gegeben. 16 Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) AbwGebS bemessen sich die Gebühren bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a) der AbwGebS gilt als Schmutzwassermenge die von dem Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge. Als Schmutzwassermenge gilt gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) AbwGebS die Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 4 vorgesehenen Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). Dabei gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September Schmutzwassereinleitungsjahr (2010) bis August des dem Veranlagungszeitraums vorhergehenden Jahres (2011) fällt. 17 Entsprechend diesen satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte der Berechnung der Abwassergebühr für das Jahr 2012 zutreffend die von der RheinEnergie AG unter dem 20. Juli 2011 in Rechnung gestellte Frischwasserbezugsmenge von 3.507 m3 für den Zeitraum vom 10. Juli 2010 bis zum 06. Juli 2011 zugrunde gelegt. Ist der Wasserverbrauch mit einem geeichten und sachverständig überprüften Wasserzähler festgestellt worden, so ist die so ermittelte Menge grundsätzlich als zutreffend zu betrachten. 18 Vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2010 – 14 L 1788/10 - juris, Rn. 12 ff. m.w.Nw.; Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2011 – 14 K 1252/10 – . 19 Ausweislich der Rechnung der RheinEnergie AG vom 20. Juli 2011 erfolgte zu Beginn des Verbrauchszeitraums am 10. Juli 2010 die turnusmäßige Ablesung für den vorhandenen Wasserzähler mit der Zählernummer 00000000 mit einem Zählerstand von 1.402 m3. Etwa 3 Monate später wurde dieser Zähler am 27. Oktober 2010 mit einem Zählerstand von 2.582 m3 ausgebaut. Für den nachfolgenden Wasserzähler mit der Zählernummer 00000000 wurde für den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis zum 06. Juli 2011 ein Verbrauch von 2.328 m3 gemessen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die verwendeten Wasserzähler nicht den eichrechtlichen Vorschriften entsprochen haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben ebenfalls keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die geeignet sind, die Richtigkeit der von dem Versorgungsunternehmen ermittelten Verbrauchsmenge in Frage zu stellen. Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des am 27. Oktober 2010 ausgebauten Wasserzählers Nr. 00000000 sind von den Klägern gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen nicht geltend gemacht worden, obwohl mit diesem Zähler für den Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten mit 1.080 m3 ein deutlich erhöhter Verbrauch im Verhältnis zu den Vorjahren gemessen wurde. Die auf Veranlassung der Kläger vorgenommene Befundprüfung für den Wasserzähler Nr. 00000000 durch die RheinEnergie AG hat keine Hinweise auf einen Defekt des Wasserzählers ergeben. Einwände gegen dieses Prüfergebnis sind von den Klägern nicht erhoben worden. Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die geeignet sind, die Befundprüfung in Frage zu stellen. Angesichts dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der für den maßgeblichen Zeitraum ermittelte Frischwasserverbrauch von insgesamt 3.507 m3 dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch entspricht. Die Richtigkeit eines mit einem geeichten und funktionstüchtigen Wasserzähler gemessenen Frischwasserverbrauchs wird auch nicht durch den Einwand der Kläger in Frage gestellt, dass dieser von der durchschnittlichen Jahresverbrauchsmenge unrealistisch nach oben abweiche. Ein Gegenbeweis oder wenigstens eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Zähler falsch angezeigt haben könnte, kann damit nicht festgestellt werden. Die mit Schreiben der RheinEnergie AG vom 11. Juli 2012 vorgenommene Kulanzregelung verändert nicht die Höhe des ermittelten Wasserverbrauchs, sondern betrifft nur die Gutschrift von 50 % des Arbeitspreises für einen rechnerisch ermittelten Mehrverbrauch von 3.225 m3. 20 Rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Festsetzung verlangen würden, bestehen nicht. Deshalb kann offenbleiben, in welcher Weise sie geltend zu machen wären. Denn sowohl eine analoge Anwendung der Absetzregelung des § 2 Abs. 4 bis 6 AbwGebS als auch die Herausrechnung eines Wasserverlusts vor der Wasserentnahme aus dem Frischwasserverbrauch, 21 vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 5 UZ 2623/07 –, juris Rn. 8 f., 22 ebenso wie ein Billigkeitserlass nach § 163 AO, jeweils mit dem Ziel, die Wassermenge, die nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt ist, gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO zu schätzen und die Gebühr entsprechend zu verringern, setzen zunächst entscheidend voraus, dass dargetan bzw. bewiesen wird, dass entsprechende Wassermengen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind. Ist die Ursache eines erhöhte Frischwasserverbrauch in einem Bereich zu suchen, der räumlich und zeitlich nach der messtechnischen Erfassung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers liegt, obliegt es dem Gebührenpflichtigen, einen Geschehensablauf aufzuzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frisch-wasserbezug nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge führt. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 9 A 2799/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteile der Kammer vom 20. Juli 2010 – 14 K 1629/08 -, juris Rn. 17 ff. und vom 15. März 2011 – 14 K 5869/09 -, juris Rn. 42 ff.. 24 Beweise oder tragfähige Indizien die darauf schließen lassen würden, dass ein schätzbarer Mehrverbrauch an Frischwasser nicht in in die öffentliche Abwasserbe-seitigungsanlage gelangt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der von den Klägern im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angeführte Wasserrohrbruch an der Außenzapfstelle der Terrasse kann den Wassermehrverbrauch nicht hinreichend erklären. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass gegen diesen Ursachenzusammenhang bereits maßgeblich spricht, dass mit dem Wasserzähler Nr. 00000000 für den Zeitraum der turnusmäßigen Ablesung vom 07. Juli 2011 bis zu seinem Austausch am 29. Februar 2012, also in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten, nur ein Verbrauch von 166 m3 gemessen wurde. Da der Wasserrohrbruch an der Leitung laut der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma Objekt Managment erst am 16. März 2012 behoben worden ist, hätten bei alleiniger Ursache dieses Rohrbruchs eigentlich ein ungefährer Wasser(mehr)verbrauch von annähernd 1.900 m3 gemessen werden müssen. Zudem hat die durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben, dass aufgrund des maximalen Durchmessers des Mantelrohrs der Außenzapfstelle ein etwaiger Rohrbruch zu einer Austrittsmenge von ca. 6 l pro Minute geführt und damit nicht über einen längeren Zeitraum unentdeckt bleiben konnte. Auch eine Versickerung einer solchen Wassermenge im Boden über einen Zeitraum von einem Jahr erscheint nach den Feststellungen vor Ort als unwahrscheinlich. Damit ist nach den erkennbaren Um-ständen nicht auszuschließen, dass gerade auch andere Undichtigkeiten an Verbrauchseinrichtungen des Hauses (Wasserhähne, Toilettenspülungen u. ä.) oder andere inhäusige Leitungsdefekte als mögliche Ursache des erheblichen Mehrverbrauchs in Betracht kommen, die einer Erhebung von Abwassergebühren nicht entgegenstehen, weil das Frischwasser - wenn dann auch ungenutzt - in die Kanalisation gelangt ist. Soweit ein partieller Mehrverbrauch durch den Rohrbruch an der Leitung der Außenzapfstelle entstanden sein sollte, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen weder bestimmt noch belastbar geschätzt werden, welche Wassermenge dort ausgetreten ist und auf dem Grundstück versickert ist. Die vorgelegte Reparaturrechnung enthält keine Angaben zum Umfang und Dauer des Defektes. Auch die Kläger haben keine tragfähigen Indizien vorgetragen, aufgrund denen sich eine belastbare Schätzung vornehmen ließe. Angesichts dieser unsubstantiiert dargetanen Sachlage war auch die Beklagte nicht in die Situation versetzt, in der sie von Amts wegen weitere Nachforschungen hätte anstellen können oder müssen, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG NRW in Verbindung mit § 88 AO. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.