Beschluss
6 Nc 327/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0310.6NC327.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2010/2011 festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 vom 15.11.2010 (GV. NRW. S. 626), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit auch für das Wintersemester 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergeb-nisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 8 1. Lehrangebot 9 a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 10 Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2010) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2010/2011 22,5 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 151 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: 11 Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 4 36 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 3 27 A 13 AR auf Zeit 4 4 16 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 6 24 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 1,5 12 Lehrangebot (S) 22,5 151 12 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen keine durchgreifenden Bedenken. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1829/86 u. a. -, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -. 14 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. 16 Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch eine tatsächliche Nichtbesetzung anderer Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die sechs Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. 17 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das Berücksichtigte hinausgehendes - Lehrangebot bereithält, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Insoweit hat der Dekan auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt, dass (auch) aus Mitteln des Hochschulpakts kein zusätzliches Lehrangebot zur Verfügung stand. 18 Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. 20 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 1,50 DS vor. 21 Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (151 DS + 1,5 DS =) 152,50 DS. 22 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: 23 Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Informatik Informatik 0,06 41,50 2,49 Volkswirtschaftslehre Wirtschaftswissenschaften 0,01 107,50 1,08 3,57 24 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu be-anstanden. Auf eine nähere Erläuterung der vorstehenden Zahlen hat die Kammer verzichtet. Angesichts der deutlich überkapazitären Auslastung der Lehreinheit (90 Studienplätze festgesetzt, kapazitätsrechtlich erforderlich hingegen nur 62 Studienplätze) erscheint es nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 25 Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (152,5 DS - 3,57 DS =) 148,93 DS. 26 2. Lehrnachfrage 27 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 2,07 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 3,09, für das Bachelor-Begleitfach 1,06 und für den Masterstudiengang 1,54) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,429, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,286 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,286 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 12 Abs. 1 KapVO. Hiernach ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Nach welchen materiellen Kriterien sie zu ermitteln ist, bestimmt § 12 KapVO indessen nicht. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung folgt allerdings, dass die Anteilquoten der verschiedenen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein werden dürfen. Davon kann hier indessen keine Rede sein. Der Antragsgegner und das Ministerium haben die Verteilung der Lehrkapazität ausgehend von den Bewerberzahlen des Vorjahres ermittelt. Eine solche Vorgehensweise bei der Ermittlung der Anteilquote ist kapazitätsrechtlich zulässig. 28 Nach alledem ergibt sich in Anwendung von Formel (4) der Anlage 1 zur KapVO und auf der Grundlage der folgenden Berechnung 29 Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 3,09 x 0,429 = 1,326 Psychologie (Begleitfach) 1,06 x 0,286 = 0,303 Psychologie (Master) 1,54 x 0,286 = 0,440 2,069 30 ein gewichteter Curricularanteil von aufgerundet 2,07. 31 Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit im ersten Fachsemester von (2 x 148,93 DS [= 297,86] / 2,07 CAp = 143,89) aufgerundet 144 Studienplätzen. 32 Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (144 Studienplätze für die Lehreinheit x 0,429 Anteilquote = 61,776) aufgerundet 62 Studienplätzen. 33 Das Ministerium hat davon abweichend weitere 28 Studienplätze zur Verfügung gestellt und die Zulassungszahl auf 90 Plätze festgesetzt. Hierzu hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Gerichts glaubhaft versichert, dass zum maßgeblichen Stichtag über das in die Kapazitätsberechnung bereits eingestellte Lehrangebot hinaus kein zusätzliches Lehrangebot (etwa aus Mitteln des Hochschulpakts) zur Verfügung gestanden habe. Die erhebliche Ausweitung der Ausbildungskapazität stellt demnach eine kapazitätsfreundliche Maßnahme dar, zu der der Verordnungsgeber nach derzeitigem Sach- und Streitstand kapazitätsrechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. 34 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 35 Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier indessen nicht der Fall. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (i. V. m. § 16 KapVO) sind nicht gegeben. Hiernach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat den Schwundausgleichfaktor kapazitätsrechtlich vertretbar auf 1,0 festgesetzt und hierzu überzeugend darauf abgestellt, dass der fragliche Studiengang erst seit dem Wintersemester 2007/2008 bestehe, dass deshalb mangels hinreichender Datengrundlage keine verlässliche Schwundberechnung möglich sei und dass schließlich jede andere Festsetzung des Schwundausgleichsfaktors als auf 1,0 auf reinen Spekulationen über das noch völlig offene Bleibeverhalten der Studierenden beruht hätte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der vom Antragsgegner zu Grunde gelegte (Nicht-)Schwund mit Blick auf die bisherigen Erfahrungen willkürlich sein könnte, liegen im Übrigen nicht vor. Somit ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von (62 x 1/1,00 =) 62 Studienplätzen, so dass es unter Hinzurechnung der zusätzlich zur Verfügung gestellten 28 Studienplätze bei der Zulassungszahl von 90 verbleibt. 36 4. Erschöpfung der Kapazität 37 Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester tatsächlich 90 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. 38 Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung stehen auch die durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach der Abiturbestenliste und der Wartezeitenquote innerkapazitär bereits vergebenen Studienplätze nicht zur Verteilung an Bewerber um außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung. Soweit hierzu geltend gemacht wird, die Stiftung könne mangels wirksam bekannt gemachter Satzung schon aus organisationsrechtlichen Gründen keine wirksamen Zulassungsentscheidungen treffen, verhilft dies dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Der Stiftungssatzung kommt rechtlich die Bedeutung eines rein innerorganisatorischen Regelungswerkes ohne unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den Anspruch von Studienbewerbern auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu. Daraus folgt, dass sich unberücksichtigt gebliebene Studienbewerber auf etwaige Satzungsmängel nicht berufen und insoweit die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidungen der Stiftung nicht in Abrede stellen können. 39 Abgesehen davon müssen die von der Stiftung getroffenen Zulassungsentscheidungen auch deshalb Bestand haben, weil eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zuließe. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2010 - 13 B 1065/10 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 - 15 Nc 18/10 -; jeweils www.nrwe.de und juris. 41 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.