Urteil
2 K 3273/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0329.2K3273.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes G. Str. 00 in 00000 L. (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000/000) mit Baugenehmigung der Beklagten vom 21. September 2006 die Baguetterie "F. ", einen Einzelhandelsbetrieb. Das Grundstück G. Str. 13 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt L. Nr. 00000/00 vom 20. September 2005 ( ). Dieser Bebauungsplan besteht aus 2 Planurkunden (Nr. 00000/00 - 01 und - 02) mit textlichen Festsetzungen sowie 2 Planurkunden, die als "Ergänzungsplan zum Bebauungsplan Nr. 00000/00 - 01 (bzw. - 02)" bezeichnet werden mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zugehörigen "Erläuterungen". Für das Grundstück G. Str. 13 bestimmen die "Erläuterungen": 3 "Gemäß Punkt 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 wird folgende Gliederung der Nutzungen bzw. baulichen Anlagen festgesetzt: 4 a) ..... Im EG: Läden (außer Sex-Shops) sowie Geschäfts- und Büroräume; ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden; ...." 5 Am 8. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur "Nutzungserweiterung der vorhandenen Baguetterie in Gastronomie ohne Alkoholausschank mit zwei Stehtischen im Innenbereich und die Errichtung einer Außengastronomie mit 16 Sitzplätzen". Nach der Betriebsbeschreibung sollte die Gaststätte werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonntags von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2007 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Planes lägen zwar grundsätzlich vor, diese könne aber wegen mehrerer Beschwerden aus der Nachbarschaft gegen die Einrichtung der Baguetterie und gegen den Betrieb einer Gaststätte nicht erteilt werden. Die daraufhin erhobene Klage der Klägerin wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 16. Juni 2009 ab. Hiergegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. 6 Am 2. Februar 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen erneuten Bauantrag, mit der sie eine Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung der vorhandenen Baguetteria im Rahmen eines Einzelhandelsbetriebes in eine Baguetteria mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Bewirtung von Gästen innerhalb des Gewerberaumes/Gastraumes im Erdgeschoss) ohne bauliche Veränderungen" begehrte. Die vorgesehene Nutzfläche im Erdgeschoss betrage 20,16 qm mit 12 Plätzen für Gäste. In der Betriebsbeschreibung zum Antrag führte die Klägerin aus, es sollten warme und kalte Speisen zum Verzehr innerhalb des Gastraumes zubereitet und die Gäste innerhalb des Gastraumes mit Speisen und alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken bedient werden. Der Betrieb solle an Werktagen von 11.30 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Einen Lageplan führte die Klägerin dem Antrag nicht bei. Sie begehrte weiterhin einen Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil dessen Durchführung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führe und bat ferner wegen unverhältnismäßigen Mehraufwands um Erteilung einer Abweichung von den Anforderungen des § 55 BauO NRW. 7 Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. April 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des eindeutigen Urteils der Kammer aus dem Jahre 2009 bleibe die Stadtplanung bei der Einschätzung, dass eine Gaststättennutzung an dieser Stelle auch nicht ausnahmsweise vertretbar sei. Deshalb werde einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht zugestimmt. Ferner verstoße die beabsichtigte Gaststättennutzung auch gegen § 55 BauO NRW. Der Zugang zur Betriebsstätte über eine Stufe und die Erreichbarkeit der Toilettenanlage im Keller über eine Treppe seien nicht zulässig. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. April 2010 zugestellt. 8 Die Klägerin hat am 28. Mai 2010 Klage erhoben. 9 Sie macht mit umfangreichen Ausführungen geltend, ihr Bauvorhaben sei sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtlich zulässig. Eines Stellplatznachweises bedürfe es nicht, da die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht wesentlich sei; unabhängig davon habe sie inzwischen unter dem 14. März 2011 einen solchen Nachweis erstellt. Von den Anforderungen des § 55 BauO NRW könnten Abweichungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes für das Objekt von einer ungünstigen Bebauung ausgegangen werden müsse und im Falle der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis das Bauvorhaben nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand umgesetzt werden könne. Dem Bauantrag habe auch kein Lageplan beigefügt werden müssen, wie sich aus dem Merkblatt der Stadt L. zu Nutzungsänderungen ergebe. Bauplanungsrechtlich sei kein Grund ersichtlich, warum der Klägerin eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erteilt werden könne. Das jetzige Vorhaben weiche von dem im Jahre 2007 zur Genehmigung gestellten Vorhaben entscheidend ab, insbesondere solle keine Außengastronomie mehr betrieben werden, weiterhin sei das Vorhaben auch schallschutztechnisch unbedenklich, wie ein von ihr vorgelegtes Gutachten vom 5. Oktober 2009 belege. Auf diesen Punkt sei die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft mit keinem Wort eingegangen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. April 2010 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen Baguetteria in einen Gastronomiebetrieb auf dem Grundstück G. Str. 00 in L. (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000/000) gemäß ihrem Bauantrag vom 2. Februar 2010 zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 15 Die Beteiligten haben sich nach Durchführung eines Ortstermins mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 4293/07 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Der Vorsitzende kann als Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§§ 75 Abs. 1 S. 1 und 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW). Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2010 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. Das Bauvorhaben der Klägerin ist schon aus formellen Gründen nicht positiv bescheidungsfähig, da sie keinen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt hat. Nach § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die näheren Bestimmungen zu den im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorzulegenden Bauvorlagen enthält § 10 BauPrüfVO. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 BauPrüfVO sind im Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung die in Abs. 1 S. 1 Nummern 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; hinsichtlich des Lageplans ist § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen (§ 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen (§ 5). Einen danach gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauPrüfVO zwingend erforderlichen Lageplan mit den notwendigen Angaben im Sinne von § 3 Abs. 1 BauPrüfVO hat die Klägerin ihrem Bauantrag vom 2. Februar 2010 nicht beigefügt; sie hat ihn auch im gerichtlichen Verfahren trotz der Hinweise im Ortstermin nicht nachgereicht. Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 16. März 2011, nach einem Merkblatt der Stadt L. zu Nutzungsänderungen sei ein Lageplan nur bei (hier nicht beabsichtigten) äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig, die Beklagte habe dementsprechend auch das Fehlen eines Lageplans nicht moniert, ist nachvollziehbar, hilft der Klägerin rechtlich aber nicht weiter. Denn der Beklagten fehlt die Befugnis, einen Bauantragsteller bzw. eine Bauantragstellerin generell von zwingenden formellen Anforderungen der Bauprüfverordnung des Landes durch Hinweise in "Merkblättern" und ihre ständige Verwaltungspraxis freizustellen. § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO ermächtigt die Beklagte zu einer solchen generellen Freistellungspraxis nicht. Danach steht der Verzicht auf Bauvorlagen nämlich unter dem Vorbehalt der Nichterforderlichkeit im von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Einzelfall. Gerade Nutzungsänderungen baulicher Anlagen werfen im Genehmigungsverfahren häufig eine Reihe schwierig zu bewertender Fragen (etwa mit Blick auf § 6 Abs. 15 oder § 51 Abs. 2 BauO NRW oder § 9 DSchG NRW) auf und bedürfen deshalb einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des einzelnen Vorhabens. Die bindende Vorgabe des Verordnungsgebers in § 10 Abs. 3 S. 1 BauPrüfVO mit der Folge der grundsätzlichen Pflicht zur Vorlage eines Lageplans mit den in § 3 Abs. 1 S. 2 BauPrüfVO normierten detaillierten Angaben ist vor diesem Hintergrund sinnvoll und richtig. Im konkreten Fall der Klägerin waren etwa Angaben nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 (Denkmaleigenschaft des Gebäudes) oder § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BauPrüfVO (Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke) erforderlich. Die Pflicht zur Vorlage eines Lageplans belastet die Klägerin hier letztlich auch nicht übermäßig, da es keines amtlichen Lageplans bedarf, dieser vielmehr vom Entwurfsverfasser gefertigt werden darf (§ 10 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz BauPrüfVO i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 3 BauPrüfVO). 21 2. Das Bauvorhaben der Klägerin ist aber auch in der Sache nicht genehmigungsfähig. 22 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorhaben durchgreifenden bauplanungsrechtlichen Bedenken gemäß §§ 29 ff. BauGB begegnet, worüber die Beteiligten in erster Linie gestritten haben. Ebenso wenig muss hier vom Gericht die Frage beantwortet werden, ob der von der Klägerin angestrebten Nutzungsänderung des Gebäudes G. Str. 00 Gründe des Denkmalschutzes (vgl. § 9 Abs. 1 a i.V.m. Abs. 2 a DSchG NRW) entgegenstehen, denen die Beklagte im Verwaltungsverfahren durch Nichtbeteiligung der Stadtkonservatorin nicht weiter nachgegangen ist. Das Bauvorhaben ist jedenfalls aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Es steht mit den Anforderungen des § 51 BauO NRW nicht in Einklang. 23 Nach § 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). § 51 Abs. 1 S. 2 BauO NRW bestimmt ferner, dass hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen Satz 1 sinngemäß gilt. Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist (§ 51 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 51 Abs. 3 S. 3 BauO NRW). 24 Im vorliegenden Fall beinhaltet das Bauvorhaben der Klägerin eine wesentliche Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW. Eine solche liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt ist, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1988 - 11 A 1158/87 -, BRS 48 Nr. 106; Johlen im Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rd.-Ziff. 50. 26 Gemessen daran hat das Gericht hier an einer wesentlichen Änderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW keine Zweifel. Diese Bewertung ergibt sich insbesondere aus der andersartigen bauplanungsrechtlichen Einordnung der beabsichtigten Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes G. Str. 00, welches künftig nicht mehr als Einzelhandelsbetrieb, sondern als Schank- und Speisewirtschaft betrieben werden soll, aber auch aus dem Umstand, dass für die Stellplatzbemessung nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf eine andere Nutzungsgruppe maßgebend ist (statt Ziff. 3.1 nunmehr Ziff. 6.1 der Richtzahlen). 27 Zu diesen Indizien vergleiche nur Johlen, a. a. O., § 51 Rd.-Ziff. 49 und 50 m. w. N. 28 Die danach gegebene wesentliche Änderung der Benutzung der streitigen baulichen Anlage steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung einer solchen gleich. Dies bedeutet, dass der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage so zu ermitteln ist, als würde sie neu gebaut, 29 siehe dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 1983 - 3 S 2027/82 -, BRS 40 Nr. 141; Johlen, a. a. O. § 51 Rd.-Ziff. 52. 30 Die Neuerrichtung eines Gebäudes, das im Erdgeschoss für Zwecke einer Schank- und Speisewirtschaft und in den Obergeschossen als Wohn- und Gästezimmer genutzt werden soll, lässt nach § 51 Abs. 1 S. 1 BauO NRW Zu- und Abgangsverkehr erwarten und löst auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs in der Altstadt von L. einen Bedarf für Kraftfahrzeug-Stellplätze und Fahrradabstellplätze aus. Diese notwendigen Stellplätze hat die Klägerin in den mit Bauantrag vom 2. Februar 2010 vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Ist die Erfüllung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück selbst nicht möglich, muss vom Bauwerber nach § 51 Abs. 3 S. 1 BauO NRW ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten werden, welches in der näheren Umgebung des Baugrundstücks liegt, ferner muss dessen Benutzung für den Stellplatzzweck öffentlich-rechtlich (d.h. im Regelfall durch Baulast) auf Dauer gesichert sein. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Angebot der Klägerin. Soweit es notwendige Abstellplätze für Fahrräder angeht, lässt das Gesetz das Angebot eines Ersatzstandortes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 S. 3 BauO NRW ohnehin nicht zu. Ebenso wenig ist für das Gericht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung von der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 5 BauO NRW vorliegen, weil die Herstellung der notwendigen Stellplätze für die Klägerin - objektiv - nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Dies wird von ihr auch selbst nicht geltend gemacht. 31 Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin den erforderlichen Stellplatznachweis nicht erbracht. In ihrem der weiteren Klagebegründung vom 16. März 2011 beigefügten "Stellplatz-Nachweis" vom 14. März 2011, in dem sie selbst einen Bedarf von 4 notwendigen Kfz.-Stellplätzen ermittelt hat, führt sie im Gegenteil aus, es dürfe - nach ihrer Ansicht - auf einen ausführlichen Nachweis der Stellplätze verzichtet werden, da sich die Art des Gebäudes vor und nach Umnutzung der Gewerbefläche im Erdgeschoss nicht verändere und auch kein Mehrbedarf an Stellplätzen entstehe. 32 Das Bauvorhaben der Klägerin steht weiterhin mit der Regelung über die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen nach § 55 BauO NRW nicht in Einklang, wie die Klägerin ja auch selbst einräumt. Ob ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den einzelnen Anforderungen aus § 55 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 BauO NRW auf der Grundlage von § 55 Abs. 6 BauO NRW zusteht, ist fraglich und lässt sich hier nicht verläßlich beurteilen, weil die Klägerin keine Angaben zur Feststellung des erforderlichen unverhältnismäßig hohen Mehraufwandes im Sinne von § 55 Abs. 6 BauO NRW gemacht hat. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung durch das Gericht, weil die Klage schon aus den oben aufgezeigten anderen Gründen keinen Erfolg hat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.