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Urteil

1 A 565/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Erhebung von Teilen der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang kann verfassungsgemäß und anwendbar sein, wenn dabei weder Normenklarheit noch das Rückwirkungsverbot verletzt wird. • Aufwendungen für arzneimittelrechtlich nicht zugelassene Medizinprodukte sind nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW (i. V. m. der in Gesetzesrang erhobenen Anlage 2) grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion (z. B. Sildenafil/"Viagra") sind nach der in Gesetzesrang erhobenen Rechtslage grundsätzlich nicht beihilfefähig, auch wenn die Dysfunktion Folge einer Erkrankung oder Operation ist; Ausnahmen gelten nur bei Verordnung zur Behandlung einer anderen Krankheit. • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen; Ausnahmen sind abschließend geregelt und lagen im Streitfall nicht vor. • Die gesetzlichen Ausschlüsse verstoßen weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit hinreichende sachliche Gründe (z. B. Zumutbarkeit finanzieller Belastungen, Struktur des Beihilfesystems) ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Rückwirkung der Gesetzeserhebung • Die rückwirkende Erhebung von Teilen der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang kann verfassungsgemäß und anwendbar sein, wenn dabei weder Normenklarheit noch das Rückwirkungsverbot verletzt wird. • Aufwendungen für arzneimittelrechtlich nicht zugelassene Medizinprodukte sind nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW (i. V. m. der in Gesetzesrang erhobenen Anlage 2) grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion (z. B. Sildenafil/"Viagra") sind nach der in Gesetzesrang erhobenen Rechtslage grundsätzlich nicht beihilfefähig, auch wenn die Dysfunktion Folge einer Erkrankung oder Operation ist; Ausnahmen gelten nur bei Verordnung zur Behandlung einer anderen Krankheit. • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind nach §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen; Ausnahmen sind abschließend geregelt und lagen im Streitfall nicht vor. • Die gesetzlichen Ausschlüsse verstoßen weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit hinreichende sachliche Gründe (z. B. Zumutbarkeit finanzieller Belastungen, Struktur des Beihilfesystems) ersichtlich sind. Der Kläger, bis zur Zurruhesetzung Justizvollzugsamtsinspektor, begehrte Beihilfe für Aufwendungen 2007 u. a. für Viagra, Calendumed-Salbe, Kamillosan, Zincum valerianicum, Liposic, Thrombareduct und das Medizinprodukt Hylo-Care (Augentropfen) sowie für Medikamente seiner Ehefrau. Das Landesamt hatte die Anträge abgelehnt mit der Begründung, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion und nicht arzneimittelrechtlich zugelassene Produkte seien grundsätzlich nicht beihilfefähig; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das VG gab der Klage statt und hielt die Verordnungsteile für unwirksam; das OVG änderte und wies die Klage ab. Der Kläger berief sich auf ärztliche Verordnungen und Diagnosen (Prostatakarzinom, Lichen ruber, Depression) und machte geltend, die Medikamente seien therapeutisch notwendig; das Viagra diene der postsurgischen Rehabilitation. • Anwendbarkeit und Zeitpunkt: Die streitigen Aufwendungen entstanden zwischen Januar und August 2007; das Gesetz vom 17.2.2009 hat §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW und Anlage 2 rückwirkend zum 1.1.2007 in Gesetzesrang erhoben und ist für diesen Zeitraum anwendbar. • Rechtliche Wirkung der Gesetzeserhebung: Die nachträgliche Erhebung in Gesetzesrang ist verfassungsgemäß; Normenklarheit ist gewahrt, die Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, weil schützenswertes Vertrauen in die Unwirksamkeit der Verordnungsregelung nicht bestand und überwiegende Gemeinwohlsbelange bzw. Gesetzgebungsbefugnis vorlagen. • Materielle Wirkung der Normen (§4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007): Satz 1 setzt voraus, dass nur arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel beihilfefähig sind; nicht zugelassene Medizinprodukte (z. B. Hylo-Care) sind damit ausgeschlossen. • Ausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei erektiler Dysfunktion: Satz 2 Buchst. a verweist auf die Arzneimittel-Richtlinien (AMR); Medikamente wie Viagra, die überwiegend zur Behandlung erektiler Dysfunktion dienen, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht beihilfefähig, unabhängig von der Ursache der Dysfunktion. • Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel: Satz 2 Buchst. b schließt OTC-Präparate generell aus; dies ist sachlich gerechtfertigt im Interesse der Kostenbegrenzung und Typisierung der Zumutbarkeit für Beamte. • Prüfung von Ausnahmen und Rückausnahmen: Die in §4 Abs.1 Nr.7 Satz 4 und Anlage 2 geregelten Ausnahmetatbestände sind abschließend; die Voraussetzungen (Therapiestandard, Begleitmedikation, spezifische Indikationslisten) sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die gesetzlichen Ausschlüsse verstoßen nicht gegen Art.3 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art.33 Abs.5 GG), weil Differenzierung und Abgrenzungen sachlich gerechtfertigt sind und das System von Eigenvorsorge plus ergänzender Beihilfe berücksichtigt wird. • Ergebnis der Einzelfallprüfung: Hylo-Care ist ein nicht zugelassenes Medizinprodukt und damit nicht beihilfefähig; Viagra fällt unter den Ausschluss für Mittel zur erektilen Dysfunktion; die übrigen beantragten OTC-Präparate sind ebenfalls nicht beihilfefähig; vorgelegte ärztliche Bescheinigungen genügen nicht, um eine der wenigen in Anlage 2 vorgesehenen Ausnahmen zu begründen. Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg; die Klage ist abgewiesen. Die streitigen Leistungen waren nach der zwischenzeitlich rückwirkend in Gesetzesrang erhobenen Regelung des §4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 und der Anlage 2 nicht beihilfefähig. Konkret sind das Medizinprodukt Hylo-Care, das Arzneimittel Viagra (Sildenafil) sowie die weiteren nicht verschreibungspflichtigen OTC-Präparate von der Erstattung ausgeschlossen. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und seine Darlegungen genügten nicht, die abschließend geregelten Ausnahmetatbestände oder einen Therapiestandard i.S.d. Anlage 2 nachzuweisen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Revision wurde nicht zugelassen.