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Urteil

7 K 2974/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0517.7K2974.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. 3 Der Kläger ist der Sohn von M. und Q. W. , die bereits verstorben sind. Die Schwester des Klägers, O. W. , begehrt in einem parallel gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az. 7 K 2975/10 ebenfalls die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 4 Unter dem 08.09.1992 wurde für den Kläger durch seinen Onkel K. W. beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG a.F. beantragt. Der Antragstellung lag eine nicht datierte, zugunsten des Onkels K. W. ausgestellte und mit dem Namen "W. " unterschriebene Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" zugrunde. Mit an den Onkel des Klägers adressiertem Schreiben vom 10.05.1993 forderte das Bundesverwaltungsamt diesen auf, die eingereichten Aufnahmeanträge an den gelb gekennzeichneten Stellen vollständig auszufüllen. Die ergänzend ausgefüllten Aufnahmeanträge wurden vervollständigt an das Bundesverwaltungsamt zurückgesandt. Mit Bescheid vom 09.12.1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den für den Kläger gestellten Aufnahmeantrag ab. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen des Klägers begründet. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsamt im ablehnenden Bescheid sowie in einem dem Bescheid beigefügten Anschreiben mit, dass der Kläger mit einem Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid seiner Eltern einbezogen sei. Aus dem beigefügten Anschreiben ergibt sich, dass sowohl der Ablehnungsbescheid mit dem Aktenzeichen VIII B3/SU-839639/4, als auch der Einbeziehungsbescheid mit dem Aktenzeichen VIII B3/SU-709369/4 dem Onkel des Klägers mit gleicher Post übersandt wurde. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.12.1993. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 09.12.1993 wurde seitens des Klägers oder seines Onkels kein Widerspruch eingelegt. 5 Am 18.07.1994 reiste der Kläger aus dem Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde gemäß Registrierschein vom 25.07.1994 mit dem Aktenzeichen VIIIB5/SU-338178/4 zum Einbeziehungsbescheid mit dem Aktenzeichen VIIIB3/SU-709369/4 registriert. 6 Unter dem 12.08.1994 stellte der Kläger beim Landrat des Kreises Segeberg einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. Mit Einbürgerungsurkunde des Kreises Paderborn vom 17.12.1996 erwarb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit. 7 Mit Antrag vom 02.02.2010 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stellen. Gleichzeitig mit der Antragstellung überreichte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Onkels K. W. vom 14.01.2010, worin dieser erklärt, er habe seinerzeit für Q. W. einen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener gestellt. Diesen Antrag habe damals seine Ehefrau ausgefüllt, er habe nur unterschrieben. Hierbei sei im Zusammenhang mit dem Kläger irrtümlich angekreuzt worden, die deutsche Sprache sei in der Familie W. nicht vermittelt worden, was offensichtlich falsch sei. 8 Mit Bescheid vom 01.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.03.2010 zugegangen, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erteilt werden, da der vom Kläger unter dem 08.09.1992 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 09.12.1993 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der ablehnende Bescheid sei dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers per Postzustellungsurkunde am 11.12.1993 persönlich übergeben worden, womit eine Bekanntgabe vorliege. Auch den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.02.2010 und 22.02.2010 sowie einer eidesstattlichen Versicherung des seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers vom 14.01.2010 sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Weder der Kläger noch sein seinerzeitiger Bevollmächtigter hätten gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. 9 Gegen den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2010 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 03.03.2010 Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholt es den Vortrag im Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, eine Durchbrechung der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 09.12.1993 sei nur auf Grundlage von § 51 VwVfG möglich, einen entsprechenden Antrag habe der Kläger aber trotz anwaltlicher Vertretung bislang nicht gestellt. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheids vom 09.12.1993 sei durch die vorliegende Postzustellungsurkunde nachweisbar und vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere sei der eingelegte Widerspruch trotz Hinweises mit Schreiben vom 09.03.2010 nicht ergänzend begründet worden. 11 Der Kläger hat am 18.05.2010 Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass im seinerzeit durch den Onkel des Klägers, K. W. , durchgeführten Antragsverfahren durch Drittpersonen falsche Angaben gemacht worden seien. Diese falschen Angaben seien durch die eidesstaatliche Versicherung des Herrn K. W. vom 14.01.2010 dahingehend korrigiert worden, dass in der Familie W. von Anfang an Deutsch gesprochen worden sei und beide Eltern dem Kläger die deutsche Sprache näher gebracht hätten. Im Übrigen liege keine wirksame Bevollmächtigung zur Antragstellung vor. Herr K. W. habe die vorgelegte Vollmacht selbst unterschrieben und sich die Vollmacht damit selbst erteilt. Dies werde an einem Vergleich mit vom Kläger auf einem Beiblatt geleisteten Unterschriften deutlich. Der Kläger habe K. W. auch zu keinem Zeitpunkt persönlich eine Vollmacht erteilt. Die Anträge seien wohl von der Ehefrau des K. W. ausgefüllt worden. Zudem sei sowohl der ablehnende Bescheid, als auch der Einbeziehungsbescheid dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugegangen oder ausgehändigt worden, weshalb er keinen Widerspruch habe einlegen können. Es fehle daher an einer wirksamen Bekanntgabe. Daher sei das jetzige Verfahren als Widerspruch aufzufassen und auch auszulegen. Gleiches gelte im Parallelverfahren O. W. . Der gesamte Sachverhalt sei dem Kläger erst nach Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gelangt. Auch könne ihm das Verhalten seines Onkels nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden. Zwar ergebe sich aus Blatt 91 des Verwaltungsvorganges im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren, dass der Antrag an den gelb gekennzeichneten Stellen vervollständigt werden sollte. Diese Eintragungen habe der Onkel des Klägers indes eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Kläger vorgenommen. Der geänderte Antrag sei ihm zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Aus der Tatsache, dass im Jahr 1994 ein Rücklauf an das Bundesverwaltungsamt erfolgt sei, ergebe sich nicht, dass dieser auch mit dem Kläger abgestimmt worden sei. Im Übrigen sei der vervollständigte Antrag laut Poststempel am 10.02.1994 eingegangen. Der ablehnende Bescheid datiere indes vom 09.12.1993, so dass dieser verfahrensfehlerhaft offensichtlich vor dem Rücklauf der ergänzenden Angaben erteilt worden sei. Die Einreise ins Bundesgebiet sei nicht aufgrund des Einbeziehungsbescheides erfolgt. Vielmehr habe die Familie W. lediglich die Nachricht bekommen, ins Bundesgebiet einreisen zu können. 13 Der Kläger trägt vor, er spreche fließend Deutsch, in seiner Familie werde das deutsche Volkstum gepflegt. Aus seiner Geburtsurkunde ergebe sich, dass er Deutscher sei. Auch nach der Hochzeit mit einer Russin seien weiterhin deutsche Ostern und Weihnachten auf Grundlage des evangelischen Glaubens gefeiert worden. Seinem Inlandspass sei zu entnehmen, dass er dort am 02.12.1977 habe "Nemec" eintragen lassen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend Folgendes aus: 19 Die Klage sei unbegründet. Der Antrag des Klägers vom 08.09.1992 sei mit Bescheid vom 09.12.1993 wegen fehlender Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. abgelehnt worden. Zwar sei der Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 dem laut Vollmacht lediglich zur Antragstellung bevollmächtigten Onkel K. W. zugestellt worden. Gleichwohl sei die Zustellung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ordnungsgemäß bewirkt. Der Kläger habe es zumindest geduldet, dass sich sein Onkel gegenüber dem Bundesverwaltungsamt als Verfahrensbevollmächtigter geriert habe. So habe das Bundesverwaltungsamt unter dem 10.05.1992 weitere Nachermittlungen zu den Großeltern des Klägers angestellt. Diesbezüglich sei dem Onkel des Klägers der Antrag mit der Bitte zurückgesandt worden, diesen an den gelb gekennzeichneten Stellen zu vervollständigen. Da dieser den vervollständigten Antrag an das Bundesverwaltungsamt zurückgereicht habe, sei davon auszugehen gewesen, dass dies nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger erfolgte. Zudem sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger den Onkel damit über die auf eine Antragstellung beschränkte Vollmacht hinaus auch formlos zur Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ermächtigt habe. 20 Darüber hinaus sei dem Onkel des Klägers sowohl der ablehnende Bescheid vom 09.12.1993 mit dem Aktenzeichen VIIIB3/SU-709369/4 als auch der Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid der Eltern mit dem Aktenzeichen VIIIB3/SU-839639/4 mit gleicher Post mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Vom Einbeziehungsbescheid habe der Kläger Gebrauch gemacht, als er am 18.07.1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Daher sei davon auszugehen, dass auch der Ablehnungsbescheid dem Kläger tatsächlich zugegangen sei, so dass der Zustellungsmangel insoweit nach § 9 VwZG a.F. geheilt sei. Unabhängig davon stelle die Entgegennahme und Nutzung des dem Onkel zugestellten Einbeziehungsbescheides jedenfalls eine konkludente nachträgliche Genehmigung der Entgegennahme von Entscheidungen durch den Onkel dar, womit der Ablehnungsbescheid rückwirkend zum 11.12.1993 als mit Wirkung für den Kläger bekannt gegeben gelte. Da gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 trotz unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht binnen eines Jahres Widerspruch eingelegt worden sei, sei dieser bestandskräftig geworden. Ein etwaiges Verschulden bzw. Unterlassen seines Empfangsbevollmächtigten müsse sich der Kläger hierbei zurechnen lassen. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte O. W. , Az. 7 K 2975/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die als Verpflichtungsklage statthafte zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Für die Beurteilung eines Anspruches auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06. 27 Demnach ist § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) anzuwenden. 28 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung setzt daher voraus, dass der Antragsteller Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist. 29 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn der Ausstellung der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Hiernach kann eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 30 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sind im vorliegenden Fall gegeben. 31 Der vom Kläger durch den seinerzeit zur Antragstellung bevollmächtigten Onkel K. W. gestellte Aufnahmeantrag ist mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.12.1993 abgelehnt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid hat weder der Kläger noch ein entsprechender Bevollmächtigter fristgemäß Widerspruch eingelegt, so dass dieser in Bestandskraft erwachsen ist. 32 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seinem Onkel K. W. seinerzeit keine Vollmacht zur Stellung eines Antrages auf Aufnahme als Aussiedler und zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Aufnahmeverfahren erteilt. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob die Unterschrift auf dem Vollmachtsformular "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" (sog. rosa Vollmacht) vom Kläger selbst oder, wofür einiges spricht, vom seinerzeitigen Bevollmächtigten stammt. 33 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen Onkel K. W. seinerzeit umfassend zur Stellung des Aufnahmeantrages für ihn und seine Familie und gleichfalls zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Antragsverfahren bevollmächtigt hat. 34 Nach § 14 Abs. 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter im behördlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei die Vollmacht grundsätzlich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat die ihm erteilte Vollmacht nur auf Verlangen der Behörde schriftlich nachzuweisen, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Schriftlichkeit der Vollmacht ist mithin keine Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient lediglich dem Nachweis der Vollmacht, so dass die Vollmacht auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden kann. 35 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 14 VwVfG, Rn. 17; VGH Hessen, Urteil vom 10.08.1992 - 12 UE 2254/89, Rn. 26, juris. 36 Auch für eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vom 03.07.1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 § 2 des Gesetzes zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002) - VwZG a.F. - bedarf es nach § 8 Abs. 1 VwZG a.F. keiner schriftlichen Vollmacht, so dass ebenfalls eine formlose und ggf. auch stillschweigend erteilte Vollmacht als ausreichend anzusehen ist. 37 Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl. 2001, § 8 VwZG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12.07.1990 - X ZB 32/89, Rn. 18, juris. 38 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 VwZG a.F., wonach Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden können, sie indes nur dann zwingend an diesen zu richten sind, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. 39 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass sein Onkel K. W. , der damals bereits in Deutschland wohnte, ihn und seine Familie seinerzeit im Herkunftsgebiet besucht und gefragt habe, ob sie ebenfalls nach Deutschland umziehen wollten. Er könne die entsprechenden Papiere besorgen und diese dann zu der richtigen Stelle schicken. Mit dem Umzug nach Deutschland seien der Kläger und seine Familie einverstanden gewesen. Insbesondere sei der Kläger damit einverstanden gewesen, dass sein Onkel K. W. für ihn und seine Familie einen Aufnahmeantrag stellen, die entsprechenden Papiere schicken und alles erledigen solle. 40 Damit hat der Kläger seinem Onkel K. W. seinerzeit eine umfassende mündliche Vollmacht sowohl zur Stellung eines Aufnahmeantrages, als auch zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Aufnahmeverfahren erteilt, so dass eine wirksame Bevollmächtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 VwVfG sowie § 8 Abs. 1 VwZG a.F. vorgelegen hat. 41 Das sich die beim Bundesverwaltungsamt vorliegende schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" (sog. rosa Vollmacht) nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, 42 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2003 - 2 A 2353/02; Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 190/94; Urteil vom 20.06.1994 - 22 A 2567/93, 43 allein auf die Stellung des Antrages, nicht indes auf die Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren bezog, ist - ungeachtet der Tatsache der wohl nicht vom Kläger stammenden Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde - unerheblich, da der Kläger seinen Onkel K. W. mündlich sowohl zur Antragstellung, als auch zur Entgegennahme behördlicher Entscheidungen bevollmächtigt hatte. 44 Mit der Zustellung durch Postzustellungsurkunde am 11.12.1993 an den seinerzeit gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 8 Abs. 1 VwZG a.F. Bevollmächtigten K. W. , ist diesem der Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 wirksam gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG im Wege der Zustellung nach § 3 VwZG a.F. bekanntgegeben worden. 45 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber schriftlich belehrt worden ist. Bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Soweit ein Bevollmächtigter bestellt worden ist, genügt es für den Fristbeginn, wenn der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben wird, was sich im Ergebnis der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entnehmen lässt. 46 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 70 VwGO, Rn. 6a. 47 Es kann dahinstehen, ob der Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Denn selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid nicht fristgemäß erhoben worden. Abweichend von der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist ist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Widerspruch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe zu erheben. Die maßgebliche einjährige Widerspruchsfrist begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 11.12.1993 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 12.12.1994, weil der 11.12.1994 auf einen Sonntag fiel. Weder der Kläger noch eine von ihm zur Einlegung eines Widerspruches bevollmächtigte Person haben indes bis zum 12.12.1994 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 erhoben, so dass dieser mit Ablauf des 12.12.1994 bestandskräftig geworden ist. 48 Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass die seinem Onkel K. W. erteilte mündliche Bevollmächtigung zur Stellung eines Aufnahmeantrages sich nicht auf die Empfangnahme behördlicher Entscheidungen erstreckte, so wäre ein im Zeitpunkt der Zustellung am 11.12.1993 unterstellter Mangel bezüglich der Zustellung des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VwZG a.F. geheilt worden. Danach gilt ein fehlerhaft zugestelltes Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es der Empfangsberechtigte - hier der Kläger - nachweislich erhalten hat. Ein nachweislicher Erhalt im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist gegeben, wenn das Schriftstück dem Empfangsberechtigten vorgelegen hat und dieser die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dass er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95, Rn. 27, juris; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl. 2001, § 9 VwZG, Rn. 4. 50 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 nachweislich im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. erhalten hat. 51 Insoweit hat der Kläger bekundet, dass er nach der Beantragung des Aufnahmebescheides durch seinen Onkel K. W. erfahren habe, dass der Aufnahmeantrag für ihn abgelehnt worden sei. Er könne indes mit seinen Eltern nach Deutschland kommen. Des Weiteren hat er bekundet, die Papiere seien mit der Post zu seinen Eltern geschickt worden, er selbst habe die Papiere indes nicht bekommen. Die Ausführungen des Klägers, er habe den Ablehnungsbescheid zwar selbst nicht erhalten, indes erfahren, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, erachtet das Gericht nicht als glaubhaft. Es erscheint lebensfremd und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kläger von seinen im selben Dorf wohnhaften Eltern zwar von der Ablehnung des Antrages erfahren, ihm der Ablehnungsbescheid indes zu keinem Zeitpunkt in der Weise vorgelegen hat, dass er zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hätte. Das Gericht ist mithin davon überzeugt, dass der Ablehnungsbescheid dem Kläger vor seiner Ausreise im Jahr 1994 vorgelegen hat, zumal seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dass die entsprechenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes die Familie erreicht haben. 52 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers ist das Gericht jedenfalls davon überzeugt, dass dem Kläger der Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 spätestens bei der Beantragung der erforderlichen Visa für die Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1994 vorgelegen und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, er habe seinerzeit erfahren, dass sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden sei, er könne indes mit seinen Eltern nach Deutschland einreisen. Er habe seinerzeit gemeinsam mit seinem Vater die erforderlichen Visa beantragt. Diesbezüglich hätten er und sein Vater entsprechende Papiere vorgelegt, die er sich indes nicht im Einzelnen angeschaut habe. 53 Die seinerzeitige Erteilung der Visa für den Kläger und seine Familie konnte nur durch Vorlage des Einbeziehungsbescheides, Az. VIIIB3/SU-709369/4 zum Aufnahmebescheid seiner Eltern erfolgen. Der für die Einreise insoweit zwingend erforderliche Einbeziehungsbescheid wurde dem seinerzeitigen Bevollmächtigten K. W. , ausweislich des in der Verwaltungsakte enthaltenen Anschreibens zur Übersendung des Ablehnungsbescheides, mit gleicher Post wie der Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 übersandt. Die Tatsache, dass dem Kläger der mit gleicher Post wie der Ablehnungsbescheid zugestellte Einbeziehungsbescheid von seinem Onkel K. W. nachweislich vorgelegen hat und zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt mithin nach allgemeiner Lebenserfahrung 54 vgl. zur Heranziehung des Kriteriums der allgemeinen Lebenserfahrung im Zusammenhang mit § 9 VwZG a.F. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2003 - 1 K 484/01, Rn. 41, juris, 55 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger eingeräumt hat, ihm sei die Ablehnung seines Aufnahmeantrages bekannt gewesen, allein den Schluss zu, dass ihm auch der Ablehnungsbescheid tatsächlich vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es sind keine vernünftigen und schlüssigen Gründe dafür ersichtlich, dass dem Kläger zwar der Einbeziehungsbescheid vorgelegen haben soll, nicht aber der ihn betreffende und mit gleicher Post übersandte Ablehnungsbescheid. Zweifel bestehen insoweit auch im Hinblick auf das Parallelverfahren der Schwester des Klägers O. W. , Az. 7 K 2975/10. Denn obwohl sich die Schwester des Klägers bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht des Bevollmächtigten K. W. , sondern des Bevollmächtigten Alwin Mater bedient hat, wird dennoch in beiden Verfahren vorgetragen, sowohl dem Kläger als auch seiner Schwester seien weder die Ablehnungsbescheide noch die mit gleicher Post übersandten Einbeziehungsbescheide tatsächlich vorgelegt worden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass trotz Einschaltung unterschiedlicher Bevollmächtigter in beiden Fällen die entsprechenden Bescheide nicht ausgehändigt worden sein sollen, obwohl beide Kläger nachweislich aufgrund der Einbeziehungsbescheide ins Bundesgebiet eingereist sind. Folglich ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls bei der Beantragung der Einreisevisa im Jahr 1994 bzw. spätestens bei der Einreise am 18.07.1994 neben dem Einbeziehungsbescheid auch der Ablehnungsbescheid vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, vom Inhalt desselben Kenntnis zu nehmen. Dass er sich die vorgelegten Papiere nach eigenem Bekunden nicht im Einzelnen angeschaut hat ist unerheblich, da die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. insoweit nur eine bestehende Möglichkeit der Kenntnisnahme verlangt. 56 Für die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Ablehnungsbescheides und den nachweislichen Erhalt desselben spricht nicht zuletzt auch das Verhalten des Klägers nach der Einreise ins Bundesgebiet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, obwohl er nach seinen Angaben keine Kenntnis vom Inhalt des Ablehnungsbescheides hatte, nach seiner Einreise lediglich den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. gestellt hat und nicht den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. Soweit der Kläger diesbezüglich anführt, es sei für den Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. zu spät gewesen, da diesbezüglich eine Dreimonatsfrist bestanden hätte, welche bereits verstrichen sei, so ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Der Kläger ist nämlich am 18.07.1994 ins Bundesgebiet eingereist und hat weniger als einen Monat später, am 12.08.1994, den Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. gestellt. Eine etwaig bestehende Dreimonatsfrist wäre daher keineswegs abgelaufen gewesen. Abgesehen davon macht es keinen Sinn, dass der Kläger seinen Onkel K. W. am 14.01.2010, mithin vor Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bewegt hat, in welcher dieser bekundet, er habe seinerzeit im Aufnahmeverfahren des Q. W. bezüglich der Sprache des Klägers falsche Angaben gemacht. Die Tatsache der Einholung der eidesstattlichen Versicherung lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger Kenntnis vom Ablehnungsbescheid und den Ablehnungsgründen gehabt hat. Andernfalls hätte er überhaupt nicht wissen können, dass im Zusammenhang mit seiner Person aus seiner Sicht unzutreffende Angaben gemacht worden sind. 57 Nach Alledem wäre die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des 18.07.1994 in Gang gesetzt worden. Infolge der dem Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 beigefügten unterstellt unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wäre für die Widerspruchseinlegung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden, welche gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.07.1995 endete. Bis zu diesem Zeitpunkt hat indes weder der Kläger, noch eine von ihm zur Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigte Person Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt, so dass dieser spätestens mit Ablauf des 18.07.1995 in Bestandskraft erwachsen wäre. 58 Doch selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 auch am 18.07.1994 keine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hätte, so wäre er ihm jedenfalls durch Akteneinsicht und Kopie der Verwaltungsakte durch seinen Prozessbevollmächtigten im Februar 2010 zur Kenntnis gebracht worden. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des Bescheides lässt sich insoweit dem an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2010 entnehmen, wonach er gemeinsam mit dem Kläger die seinerzeitige Verfahrensakte durchgesehen hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre daher der Zustellungsmangel nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. bzw. § 8 VwZG n.F. geheilt worden und eine wirksame Bekanntgabe anzunehmen. Im Übrigen tritt eine Heilung nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. bzw. § 8 VwZG n.F. auch dann ein, wenn der Empfangsbevollmächtigte das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhält, auch wenn es sich um eine Kopie handelt. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95, Rn. 28 f., juris. 60 Ist demnach ein tatsächliches nachweisliches Bekanntwerden am 22.02.2010 anzunehmen, wäre die wegen unterstellt unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung einjährige Widerspruchsfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO jedenfalls mit Ablauf des 22.02.2011 verstrichen und der Ablehnungsbescheid in Bestandskraft erwachsen. Denn weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben nach erfolgter Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsamt innerhalb der Jahresfrist Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 eingelegt. 61 So kann insbesondere der das vorliegende Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG einleitende Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers vom 02.02.2010 auf "Zuerkennung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf Grundlage von § 4 BVFG" nicht als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993 angesehen werden. Eine Auslegung als Widerspruch scheidet schon deshalb aus, weil das Begehren des Klägers gerade nicht auf die Erteilung des seinerzeit abgelehnten Aufnahmebescheides gerichtet ist. Dies bereits deshalb, weil er sich seit 1994 im Bundesgebiet aufhält und es daher nach der Vorschrift des § 26 BVFG keines Aufnahmebescheides mehr bedarf, da er seinerzeit bereits aufgrund eines Einbeziehungsbescheides eingereist ist. Auch auf die Hinweise des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 und der insoweit möglichen Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 51 VwVfG im Ablehnungsbescheid vom 01.03.2010 und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011, hat der Kläger allein den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG weiterverfolgt. Eine Widerspruchseinlegung gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.1993, geschweige denn die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages, der gegebenenfalls in einen Widerspruch hätte umgedeutet werden können, erfolgte nicht. Vielmehr wurde nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens bezüglich der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die vorliegende Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erhoben. Insbesondere kann in der Formulierung des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 04.10.2010 "Das jetzige Verfahren ist daher als Widerspruch aufzufassen und auch auszulegen" kein Widerspruch gegen den seinerzeitigen Ablehnungsbescheid gesehen werden. Ausführungen in Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können, da sie trotz der nach § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfolgenden Übermittlung an die übrigen Beteiligten in erster Linie für das Gericht bestimmt sind, nur dann als Widerspruch nach § 69 VwGO gewertet werden, wenn darin mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird. 62 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.07.1995 - Bf IV 14/94, Rn. 46 juris. 63 Ein derartiger Wunsch auf Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt lässt sich der am Ende des Schriftsatzes gewählten Formulierung nicht entnehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Klageverfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung getätigte Äußerung einer Rechtsansicht die Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 beim Bundesverwaltungsamt bezwecken sollte. 64 Demnach wäre selbst bei unterstellter fehlender Erstreckung der mündlich erteilten Vollmacht auf die Entgegennahme von behördlichen Entscheidungen und unterstellter fehlender tatsächlicher Kenntnisnahme des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 am 18.07.1994 jedenfalls mit Ablauf des 22.02.2011 Bestandskraft eingetreten. 65 Infolge Vorliegens des Ausschlussgrundes von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann folglich dahinstehen, ob der Kläger als Spätaussiedler im Sinne von §§ 4 und 6 BVFG anzusehen ist und im seinerzeitigen Aufnahmeantrag unzutreffende Angaben gemacht worden sind. Derartige Feststellungen sind aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 09.12.1993 nicht entscheidungserheblich. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.