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Urteil

7 K 2975/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0517.7K2975.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. 3 Die Klägerin ist die Tochter von M. und Q. W. , die bereits verstorben sind. Der Bruder der Klägerin, W1. W. , begehrt in einem parallel gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az. 7 K 2974/10 ebenfalls die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 4 Unter dem 10.02.1992 beantragte die Klägerin durch ihren seinerzeitigen Bevollmächtigten, ihren Onkel B. N. , beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG a.F. Der Bevollmächtigung lag eine auf den 20.12.1991 datierte, von der Klägerin in kyrillischer Schrift unterschriebene Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" zugrunde. Mit an den seinerzeitigen Bevollmächtigten B. N. adressiertem Schreiben vom 30.03.1992 forderte das Bundesverwaltungsamt diesen auf, einzelne Angaben zum Antrag der Klägerin auf beigefügten Fragebögen und Vordrucken zu ergänzen. Die ergänzend durch den Bevollmächtigten ausgefüllten Vordrucke gingen am 27.05.1992 beim Bundesverwaltungsamt ein. Mit Bescheid vom 07.12.1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin verfüge nur über mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse. Der ablehnende Bescheid mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-838750/2 wurde dem Bevollmächtigten B. N. am 09.12.1993 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 07.12.1993 wurde seitens der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten kein Widerspruch eingelegt. Der Klägerin wurde ebenfalls unter dem 07.12.1993 ein Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid ihrer Eltern erteilt. Dieser Einbeziehungsbescheid mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-624546/2 wurde dem Bevollmächtigten B. N. mit gleicher Post wie der ablehnende Bescheid mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-838750/2 am 09.12.1993 per Postzustellungsurkunde zugestellt. 5 Am 18.07.1994 reiste die Klägerin aus dem Herkunftsland in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde gemäß Registrierschein vom 25.07.1994 mit dem Aktenzeichen VIIIB5/SU-338183/2 zum Einbeziehungsbescheid mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-624546/2 registriert. 6 Unter dem 06.09.1994 stellte die Klägerin beim Landrat des Kreises Segeberg einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. Mit Einbürgerungsurkunde des Kreises Paderborn vom 15.04.1996 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin lebte seither mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft. 7 Mit Antrag vom 02.02.2010 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stellen. 8 Mit Bescheid vom 01.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.03.2010 zugegangen, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erteilt werden, da der von der Klägerin unter dem 10.02.1992 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 07.12.1993 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der ablehnende Bescheid sei dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 09.12.1993 persönlich übergeben worden, womit eine Bekanntgabe vorliege. Weder die Klägerin noch ihr seinerzeitiger Bevollmächtigter hätten gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.02.2010 erhobene Einwand, der ablehnende Bescheid sei ihr zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden, greife aufgrund der vorhandenen Postzustellungsurkunde nicht durch. Ein etwaiges Verschulden ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten bezüglich der Weitergabe des Bescheides habe sich die Klägerin gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da diese gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt bzw. die versäumte Handlung nachgeholt werden könne. Zudem sei dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.02.2010 nicht zu entnehmen, aus welchem Grund eine unverschuldete Fristversäumnis des seinerzeitigen Bevollmächtigten vorliegen solle, die eine Verlängerung der Jahresfrist auf 17 Jahre (1993 bis 2010) rechtfertige. 9 Gegen den ablehnenden Bescheid vom 01.03.2010 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 03.03.2010 Widerspruch ein, der mit Schriftsatz vom 16.04.2010 ergänzend begründet wurde. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, im damaligen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides seien von dritten Personen, u.a. von der Ehefrau des seinerzeitigen Bevollmächtigten B. N. , offensichtlich falsche Eintragungen vorgenommen worden. Dies werde belegt durch die eidesstattliche Versicherung des K. W. vom 14.01.2010. Zudem sei ihr der ablehnende Bescheid vom 07.12.1993 zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden, weshalb sie keinen Widerspruch habe einlegen können. Unabhängig davon sei der ablehnende Bescheid wegen offensichtlicher Rechtsfehler abzuändern. Die Klägerin könne ein lückenloses Bekenntnis zum Deutschen nachweisen. Sie habe bis zum 5. Lebensjahr ausschließlich Deutsch gesprochen. Ihr Lebenslauf zeige, dass das "Deutsche" stets im Vordergrund stand. Mit ihrer in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden Mutter spreche sie ausschließlich Deutsch. Bereits in ihrem Personalausweis aus dem Jahr 1978 sei sie als "Nemka" (Deutsche) eingetragen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholt es den Vortrag im Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, eine Durchbrechung der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 07.12.1993 sei nur auf Grundlage von § 51 VwVfG möglich, einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin aber trotz anwaltlicher Vertretung bislang nicht gestellt. Die Darlegungen in der Widerspruchsbegründung vom 16.04.2010 hinsichtlich des angeblichen Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler hätten durch einen Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden können, müssten indes im Widerspruchsverfahren, wegen der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides, unberücksichtigt bleiben. Da der ablehnende Bescheid vom 07.12.1993 auf den Angaben der Klägerin oder der von ihr beauftragten Vertrauensperson beruhe, könne eine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit nicht festgestellt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin nunmehr nahezu zwei Jahrzehnte später von ihren Selbstauskünften abrücken wolle. 11 Die Klägerin hat am 18.05.2010 Klage erhoben. 12 Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Antrag auf Aufnahme als Aussiedler sei ihr zu keinem Zeitpunkt vorgelegt bzw. zur Kenntnis gebracht worden. Die Unterschrift im Aufnahmeantrag auf Blatt 17 des Verwaltungsvorganges stamme nicht von ihr, sondern sei offensichtlich von einer Drittperson gefälscht. Zudem sei neben der Unterschrift mit dem 01.05.1992 ein fiktives Datum eingetragen worden. Dies erkläre auch die Falschangaben zur Sprache, die nicht mit ihr abgestimmt und somit ins Blaue hinein formuliert seien. Auch die Unterschrift auf Blatt 19 des Verwaltungsvorganges stamme nicht von ihr, zudem seien die dort gemachten Angaben unzutreffend. Die Angaben auf Blatt 23 des Verwaltungsvorganges seien widersprüchlich und stammten von verschiedenen Autoren. Zwar habe sie ihren Onkel B. N. seinerzeit zur Antragstellung bevollmächtigt und die Vollmacht in kyrillischer Schrift unterschrieben, die übrigen Angaben im Antrag seien indes unrichtig und von Drittpersonen ohne Abstimmung ausgefüllt und unterschrieben worden. Von daher sei die seinerzeitige Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unwirksam. 13 Der Klägerin sei außerdem der Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid ihrer Eltern von ihrem Onkel B. N. zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Die Familie sei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil mitgeteilt wurde sie könne einreisen. Von einem Ablehnungsbescheid oder einem Einbeziehungsbescheid sei nie die Rede gewesen. Der seinerzeitige Bevollmächtigte sei nur zur Antragstellung, nicht aber zum Empfang behördlicher Schreiben bevollmächtigt gewesen. Deshalb müsse die Klägerin sich dessen Verschulden bezüglich der Nichtaushändigung der Bescheide nicht zurechnen lassen. 14 Die Klägerin trägt vor, sie sei deutschstämmig, habe bis zum Tod ihrer Eltern mit diesen zusammengelebt und ausschließlich Deutsch gesprochen und spreche fließend Deutsch. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend Folgendes aus: 20 Zwar sei der Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 dem laut Vollmacht lediglich zur Antragsstellung bevollmächtigten Onkel B. N. zugestellt worden. Gleichwohl sei die Zustellung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht ordnungsgemäß bewirkt. Die Klägerin habe es zumindest geduldet, dass sich ihr Onkel gegenüber dem Bundesverwaltungsamt als Verfahrensbevollmächtigter geriert habe. So habe das Bundesverwaltungsamt unter dem 30.03.1992 zwecks weiterer Ermittlungen der Sprachkenntnisse der Klägerin Fragebögen und Vordrucke an den Onkel übersandt, welche ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben und datiert am 27.05.1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen seien. Zudem stimmten die geleisteten Unterschriften mit der Unterschrift der Klägerin auf dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG überein. Darüber hinaus sei dem Onkel der Klägerin sowohl der ablehnende Bescheid vom 07.12.1993 mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-838750/2 als auch der Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid der Eltern mit dem Aktenzeichen VIIIO/SU-624546/2 mit gleicher Post mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Vom Einbeziehungsbescheid habe die Klägerin Gebrauch gemacht, als sie am 18.07.1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Daher sei davon auszugehen, dass auch der Ablehnungsbescheid der Klägerin tatsächlich zugegangen sei, so dass der Zustellungsmangel insoweit nach § 9 VwZG a.F. geheilt sei. Unabhängig davon stelle die Entgegennahme und Nutzung des dem Onkel zugestellten Einbeziehungsbescheides jedenfalls eine konkludente nachträgliche Genehmigung der Entgegennahme von Entscheidungen durch den Onkel dar, womit der Ablehnungsbescheid rückwirkend zum 09.12.1993 als mit Wirkung für die Klägerin bekannt gegeben gelte. Da gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 trotz unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht binnen eines Jahres Widerspruch eingelegt worden sei, sei dieser bestandskräftig geworden. Ein etwaiges Verschulden bzw. Unterlassen ihres Empfangsbevollmächtigten müsse sich die Klägerin hierbei zurechnen lassen. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte W1. W. , Az. 7 K 2974/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die als Verpflichtungsklage statthafte zulässige Klage ist unbegründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Für die Beurteilung eines Anspruches auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06. 27 Demnach ist § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) anzuwenden. 28 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung setzt daher voraus, dass der Antragsteller Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist. 29 Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin Spätaussiedlerin im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn der Ausstellung der beantragten Spätaussiedlerbescheinigung steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Hiernach kann eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 30 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sind im vorliegenden Fall gegeben. 31 Der von der Klägerin durch den seinerzeit zur Antragstellung bevollmächtigten Onkel B. N. gestellte Aufnahmeantrag ist mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.12.1993 abgelehnt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid hat weder die Klägerin noch ein entsprechender Bevollmächtigter fristgemäß Widerspruch eingelegt, so dass dieser in Bestandskraft erwachsen ist. 32 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe ihren Onkel B. N. seinerzeit nur zur Stellung eines Antrages auf Aufnahme als Aussiedler bevollmächtigt, eine Bevollmächtigung zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Aufnahmeverfahren sei indes nicht erteilt worden. 33 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihren Onkel B. N. seinerzeit umfassend zur Stellung des Aufnahmeantrages und gleichfalls zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Antragsverfahren bevollmächtigt hat. 34 Nach § 14 Abs. 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter im behördlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei die Vollmacht grundsätzlich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat die ihm erteilte Vollmacht nur auf Verlangen der Behörde schriftlich nachzuweisen, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Schriftlichkeit der Vollmacht ist mithin keine Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient lediglich dem Nachweis der Vollmacht, so dass die Vollmacht auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden kann. 35 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 14 VwVfG, Rn. 17; VGH Hessen, Urteil vom 10.08.1992 - 12 UE 2254/89, Rn. 26, juris. 36 Auch für eine Zustellung an den Bevollmächtigten nach dem Verwaltungszustellungsgesetz vom 03.07.1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 § 2 des Gesetzes zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002) - VwZG a.F. - bedarf es nach § 8 Abs. 1 VwZG a.F. keiner schriftlichen Vollmacht, so dass ebenfalls eine formlose und ggf. auch stillschweigend erteilte Vollmacht als ausreichend anzusehen ist. 37 Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl. 2001, § 8 VwZG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12.07.1990 - X ZB 32/89, Rn. 18, juris. 38 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 VwZG a.F., wonach Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden können, sie indes nur dann zwingend an diesen zu richten sind, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist. 39 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin glaubhaft bekundet, dass ihr Onkel B. N. und seine Ehefrau, die damals bereits in Deutschland wohnten, sie seinerzeit angerufen und gefragt habe, ob sie ebenfalls nach Deutschland kommen wolle. Dies habe sie zugesagt und ihnen per Post sämtliche Daten zugeschickt, die für die Antragstellung benötigt würden. Welche Angaben gebraucht wurden, hätten sie ihr am Telefon mitgeteilt. Insbesondere sollte ihr Onkel B. N. nicht nur den ersten Antrag ausfüllen und wegschicken, sondern alles für die Klägerin erledigen, was mit dem Verfahren zu tun hat. 40 Damit hat die Klägerin ihrem Onkel B. N. seinerzeit eine umfassende mündliche Vollmacht sowohl zur Stellung eines Aufnahmeantrages, als auch zur Empfangnahme behördlicher Entscheidungen im Aufnahmeverfahren erteilt, so dass eine wirksame Bevollmächtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 VwVfG sowie § 8 Abs. 1 VwZG a.F. vorgelegen hat. 41 Dass sich die beim Bundesverwaltungsamt vorliegende schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" (sog. rosa Vollmacht) nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, 42 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2003 - 2 A 2353/02; Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 190/94; Urteil vom 20.06.1994 - 22 A 2567/93, 43 allein auf die Stellung des Antrages, nicht indes auf die Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren bezog, ist unerheblich, da die Klägerin ihren Onkel B. N. mündlich weitergehend sowohl zur Antragstellung, als auch zur Entgegennahme behördlicher Entscheidungen bevollmächtigt hatte. 44 Mit der Zustellung durch Postzustellungsurkunde am 09.12.1993 an den seinerzeit gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 8 Abs. 1 VwZG a.F. Bevollmächtigten B. N. , ist diesem der Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 wirksam gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG im Wege der Zustellung nach § 3 VwZG a.F. bekanntgegeben worden. 45 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Rechtsbehelfsfrist beginnt gemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte darüber schriftlich belehrt worden ist. Bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Soweit ein Bevollmächtigter bestellt worden ist genügt es für den Fristbeginn, wenn der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben wird, was sich im Ergebnis der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entnehmen lässt. 46 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 70 VwGO, Rn. 6a. 47 Es kann dahinstehen, ob der Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Denn selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid nicht fristgemäß erhoben worden. Abweichend von der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist ist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein Widerspruch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe zu erheben. Die maßgebliche einjährige Widerspruchsfrist begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 09.12.1993 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 09.12.1994. Weder die Klägerin noch eine von ihr zur Einlegung eines Widerspruches bevollmächtigte Person haben indes bis zum 09.12.1994 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 erhoben, so dass dieser mit Ablauf des 09.12.1994 bestandskräftig geworden ist. 48 Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die ihrem Onkel B. N. erteilte mündliche Bevollmächtigung zur Stellung eines Aufnahmeantrages sich nicht auf die Empfangnahme behördlicher Entscheidungen erstreckte, so wäre ein im Zeitpunkt der Zustellung am 09.12.1993 unterstellter Mangel bezüglich der Zustellung des Ablehnungsbescheides vom 07.12.1993 jedenfalls gemäß § 9 Abs. 1 VwZG a.F. geheilt worden. Danach gilt ein fehlerhaft zugestelltes Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es der Empfangsberechtigte - hier die Klägerin - nachweislich erhalten hat. Ein nachweislicher Erhalt im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist gegeben, wenn das Schriftstück dem Empfangsberechtigten vorgelegen hat und dieser die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dass er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95, Rn. 27, juris; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl. 2001, § 9 VwZG, Rn. 4. 50 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 nachweislich im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. erhalten hat. 51 Sie hat insoweit bekundet, dass sie gemeinsam mit der Familie - die im gleichen Dorf wie die Klägerin wohnte - beraten habe, ob man nach Deutschland ausreisen solle und man die Ausreise letztendlich beschlossen habe. Des Weiteren hat sie bekundet, sie vermute, dass ihre im selben Dorf wohnhafte Mutter die Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes von B. N. zugeschickt bekommen habe, sie selbst indes vom Ablehnungsbescheid zu keinem Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe. Diese Ausführungen der Klägerin erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Es erscheint lebensfremd und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin zwar einen Aufnahmeantrag durch ihren Bevollmächtigten hat stellen lassen, die Ausreise mit ihrer Familie eingehend beraten hat, jedoch gleichwohl zu keinem Zeitpunkt Kenntnis vom Ablehnungsbescheid erlangt haben will. Die seinerzeit über 30-jährige Klägerin wird sich nach Überzeugung des Gerichts sehr wohl nach dem Ausgang ihres Antragsverfahrens erkundigt haben, so dass ihr der maßgebliche Ablehnungsbescheid im Rahmen der Beratungen der Familie vor der Ausreise im Jahr 1994 zumindest vorgelegen und sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben muss, zumal seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dass die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes die Familie erreicht hätten. 52 Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin ist das Gericht jedenfalls davon überzeugt, dass der Klägerin der Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 spätestens bei der Beantragung der erforderlichen Visa für die Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1994 vorgelegen und sie die Möglichkeit hatte von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit hat die Klägerin bekundet, sie habe seinerzeit gemeinsam mit ihrem ältesten Bruder in Nowosibirsk beim Konsulat die Ausreiseanträge gestellt. Diesbezüglich habe ihr Bruder die Papiere dabei gehabt. Diese habe sie sich indes nicht angesehen, da sie Vertrauen zu ihm gehabt habe. 53 Die seinerzeitige Stellung des Ausreiseantrages der Klägerin konnte nur durch Vorlage des Einbeziehungsbescheides, Az. VIIIB3/SU-624546/2 zum Aufnahmebescheid ihrer Eltern erfolgen. Der für die Einreise insoweit zwingend erforderliche Einbeziehungsbescheid wurde dem seinerzeitigen Bevollmächtigten B. N. , ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Postzustellungsurkunde, mit gleicher Post wie der Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 übersandt. Die Tatsache, dass der Klägerin der mit gleicher Post wie der Ablehnungsbescheid zugestellte Einbeziehungsbescheid - wie sie selbst einräumt jedenfalls im Bundesgebiet bei der Beantragung des Registrierscheines und der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 a.F. BVFG - nachweislich vorgelegen hat und zur Kenntnis genommen worden ist, lässt mithin nach allgemeiner Lebenserfahrung 54 vgl. zur Heranziehung des Kriteriums der allgemeinen Lebenserfahrung im Zusammenhang mit § 9 VwZG a.F. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94, Rn. 18, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2003 - 1 K 484/01, Rn. 41, juris, 55 allein den Schluss zu, dass ihr auch der Ablehnungsbescheid tatsächlich vorgelegen hat und sie die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es sind keine vernünftigen und schlüssigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin zwar der Einbeziehungsbescheid vorgelegen haben soll, nicht aber der sie betreffende und mit gleicher Post übersandte Ablehnungsbescheid. Zweifel bestehen insoweit auch im Hinblick auf das Parallelverfahren des Bruders der Klägerin W1. W. , Az. 7 K 2974/10. Denn obwohl sich der Bruder der Klägerin bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht des Bevollmächtigten B. N. , sondern des Bevollmächtigten K. W. bedient hat, wird dennoch in beiden Verfahren vorgetragen, sowohl der Klägerin als auch ihrem Bruder seien weder die Ablehnungsbescheide noch die mit gleicher Post übersandten Einbeziehungsbescheide tatsächlich vorgelegt worden. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass trotz Einschaltung unterschiedlicher Bevollmächtigter in beiden Fällen die entsprechenden Bescheide nicht ausgehändigt worden sein sollen, obwohl beide Kläger nachweislich aufgrund der Einbeziehungsbescheide ins Bundesgebiet eingereist sind. Folglich ist davon auszugehen, dass der Klägerin jedenfalls bei der Beantragung der Einreisevisa im Jahr 1994 bzw. spätestens bei der Einreise am 18.07.1994 und der Ausstellung des Registrierscheines neben dem Einbeziehungsbescheid auch der Ablehnungsbescheid vorgelegen hat und sie die Möglichkeit hatte, vom Inhalt desselben Kenntnis zu nehmen. Dass sie sich die Papiere nach eigenem Bekunden nicht angesehen hat, ist unerheblich, da die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. insoweit nur eine bestehende Möglichkeit der Kenntnisnahme verlangt. 56 Für die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Ablehnungsbescheides und den nachweislichen Erhalt desselben spricht nicht zuletzt auch das Verhalten der Klägerin nach der Einreise ins Bundesgebiet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin, obwohl sie nach ihren Angaben keine Kenntnis vom Inhalt des Ablehnungsbescheides hatte, nach ihrer Einreise lediglich den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. gestellt hat und nicht den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. Soweit die Klägerin diesbezüglich anführt, es sei für den Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. zu spät gewesen, da diesbezüglich eine Dreimonatsfrist bestanden hätte, welche bereits verstrichen sei, so ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Die Klägerin ist nämlich am 18.07.1994 ins Bundesgebiet eingereist und hat weniger als zwei Monate später, am 06.09.1994, den Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. gestellt. Eine etwaig bestehende Dreimonatsfrist wäre daher keineswegs abgelaufen gewesen. 57 Nach Alledem wäre die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des 18.07.1994 in Gang gesetzt worden. Infolge der dem Ablehnungsbescheid vom 07.12.1993 beigefügten unterstellt unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wäre für die Widerspruchseinlegung gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist in Lauf gesetzt worden, welche gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.07.1995 endete. Bis zu diesem Zeitpunkt hat indes weder die Klägerin, noch eine von ihr zur Einlegung des Widerspruchs bevollmächtigte Person Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt, so dass dieser spätestens mit Ablauf des 18.07.1995 in Bestandskraft erwachsen wäre. 58 Infolge Vorliegens des Ausschlussgrundes von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann folglich dahinstehen, ob die Klägerin als Spätaussiedlerin im Sinne von §§ 4 und 6 BVFG anzusehen ist und im seinerzeitigen Aufnahmeantrag unzutreffende Angaben gemacht worden sind. Derartige Feststellungen sind aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 07.12.1993 nicht entscheidungserheblich. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.