Urteil
14 K 1049/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0524.14K1049.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "H. X.---weg 00 a" in C. H1. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 121,44 EUR heran. Die Gebühren berechnete die Beklagte auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten, von Bauteilen überdeckten oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Der Festsetzung lagen eine abflusswirksame Fläche von 132 m² und ein Gebührensatz für Niederschlagswasser von 0,88 EUR pro m² zuzüglich einer Abwasserabgabe in Höhe von 0,04 EUR zugrunde. 4 Der Kläger hat am 22. Februar 2010 Klage gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren erhoben, mit der er im Wesentlichen die Gebührenkalkulation rügt. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten fuße auf der Annahme eines Zinssatzes von 7 %. Dieser Zinssatz sei angesichts der rückläufigen Tendenzen der Emissionsrendite der von der öffentlichen Hand begebenen Anleihen überhöht. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für zulässig erachteten angemessenen Erhöhung. Diese könne nicht statisch um 0,5 %-Punkte erfolgen, sondern müsse, um angemessen und zulässig zu bleiben, zwingend geringer ausfallen, sobald der jährliche Durchschnittszinssatz sinke. Die Beklagte könne aufgrund der seit 2002 erfolgten Senkungen des Zinssatzes Darlehen zu einem Zinssatz von 4,5 % bis 5 % in Anspruch nehmen. Hinzu komme, dass etwa die Kreditanstalt für Wiederaufbau zinsgünstige Kredite mit Nominalsätzen ab 3,85 % zur Verfügung stelle. Zudem sei ein Kalkulationsmangel auch darin zu sehen, dass die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis kombiniert worden sei. Dies sei nicht mehr zu rechtfertigen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Heranziehungsbescheid vom 22. Januar 2010 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt vor, dass die Kalkulationsrügen unzutreffend seien. Nach der aktuellen Rechtsprechung sei der Ansatz eines auf Basis der Emissionsrenditen langfristiger öffentlicher Anleihen basierenden langfristigen Durchschnittszinssatzes als kalkulierter Mischzinssatz rechtmäßig und zulässig. Diese näherungsweise Betrachtung müsse eigentlich auf die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer im Abwasserbereich extrapoliert werden, da eine derart langfristige Zinsbindung selbst mit den in der Rechtsprechung herangezogenen Zahlenreihen nicht dargestellt würde. Tendenziell führten längere Kapitalbindungen aufgrund des Risikos und der Erwartung der Investoren zu noch höheren Zinssätzen. Der tendenzielle Rückgang der Renditen wirke sich aufgrund der langfristigen Betrachtung in der Durchschnittsberechnung erst allmählich aus. Zudem forderten die Rahmenregelungen zum Nothaushaltsrecht, dem die Beklagte derzeit unterliege, in den gebührenrechnenden Bereichen eine Ausschöpfung aller betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten. Schließlich begegne die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte in Verbindung mit einer Nominalverzinsung auf Basis der historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten keinen Bedenken. In der Rechtsprechung werde diese Berechnungsmethode für rechtmäßig erachtet. Es sei nicht erkennbar, warum daran nicht mehr festzuhalten sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 13 Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 ist in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Niederschlagswassergebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Niederschlagswassergebühren sind die §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5, 9 der für das Jahr 2010 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten (BGebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 BGebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird auf der Grundlage der bebauten, von Bauteilen überdeckten oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken bemessen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann (§ 3 Abs. 3 BGebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 BGebS). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe ist § 3 lit. c) der für das Jahr 2010 geltenden Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe. Nach dieser Bestimmung erhebt die Beklagte von den Benutzern der städtischen Entwässerungsanlage die Abwasserabgabe. 15 Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger satzungsgemäß veranlagt worden. Mit seinem gegen die Kalkulation gerichteten Einwand, der kalkulatorische Zinssatz sei zu hoch festgelegt worden, dringt er nicht durch. Der von der Beklagten gewählte kalkulatorische Zinssatz von 7 % erweist sich als (noch) zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 16 vgl. Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Rn. 62 ff. m.w.N., zitiert nach juris, 17 können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. 18 Die Auswertung der von der Deutschen Bundesbank unter dem 1. Oktober 2010 erstellte und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachte Übersicht über die Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2009 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der Kalkulationserstellung für 2010 im Jahre 2009 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2008 ein Durchschnittszinssatz für den - als maßgeblich anzusehenden - 50-Jahreszeitraum (1959-2008), 19 hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, Rn. 191, zitiert nach juris, 20 von 6,57 % anzunehmen ist. Dieser Wert darf nach der Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Rn. 83, zitiert nach juris. 22 Dieser Gesichtspunkt der grundsätzlich höheren Fremdkapitalzinsen ist auch in Niedrigzinsphasen zu berücksichtigen. Die Kammer sieht daher auch bei derzeit insgesamt sinkendem Zinsniveau keinen Grund, warum an der Rechtsprechung des OVG NRW nicht festgehalten werden sollte. 23 Gemessen daran durfte für das Jahr 2010 ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu 7,07 % angesetzt werden dürfen. Der hier tatsächlich angesetzte Zinssatz von 7 % ist demnach gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. 24 Auch die von dem Kläger als unzulässig gerügte Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW keinen Bedenken. Die so ermittelten Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten dar; die für zulässig erachtete Methode steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Einklang. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, Rn. 52 f. m.w.N.. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.