Urteil
9 A 372/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entwässerungsgebühren können Fremdleistungsentgelte umfassen, die vertraglich vereinbarte Betriebsführungs- und Pachtentgelte einschließen, sofern sie betriebsnotwendig und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessen sind.
• Bei mittelbaren Leistungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen finden die Preisprüfungsregeln nur Anwendung, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Anwendung ausdrücklich verlangt; eine solche Pflicht besteht nicht.
• Die Veräußerung von Anlagevermögen zum Wiederbeschaffungszeitwert ist gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden; ein Veräußerungsgewinn ist nur dann als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, wenn bereits vollständig abgeschriebene Anlagen noch Gewinn bringenden Nutzungswert für die Kommune haben.
• Bei der Überprüfung von Gebührenkalkulationen ist maßgeblich, ob konkrete Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze vorliegen; bloße Überdeckungen allein genügen nicht, um das Kostenüberschreitungsverbot zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit fremdbezogener Betriebsführungs- und Pachtkosten in Entwässerungsgebühren • Entwässerungsgebühren können Fremdleistungsentgelte umfassen, die vertraglich vereinbarte Betriebsführungs- und Pachtentgelte einschließen, sofern sie betriebsnotwendig und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessen sind. • Bei mittelbaren Leistungen zwischen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen finden die Preisprüfungsregeln nur Anwendung, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Anwendung ausdrücklich verlangt; eine solche Pflicht besteht nicht. • Die Veräußerung von Anlagevermögen zum Wiederbeschaffungszeitwert ist gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden; ein Veräußerungsgewinn ist nur dann als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, wenn bereits vollständig abgeschriebene Anlagen noch Gewinn bringenden Nutzungswert für die Kommune haben. • Bei der Überprüfung von Gebührenkalkulationen ist maßgeblich, ob konkrete Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze vorliegen; bloße Überdeckungen allein genügen nicht, um das Kostenüberschreitungsverbot zu begründen. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks; die Stadt F. setzte ihn durch Bescheid für das Jahr 2000 unter anderem mit Entwässerungsgebühren fest. 1998 übernahmen Stadtwerke (SWE) die Abwasserbeseitigung; die SWE gründete die Entwässerung F. GmbH (EEG), an die die Stadt das Anlagevermögen übertrug. Für die Übertragung erhielt die Stadt ein Entgelt, zu dem Kaufpreis, Darlehen und Rücklagekapital gehörten. Die EEG verpachtete die Anlagen an die SWE, welche ein Betriebsführungsentgelt zahlte, das Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Zinsen (7 %) enthielt. Der Kläger rügte vor Gericht, die Gebührenkalkulation enthalte unzulässige überhöhte Abschreibungen und Zinsen und verstoße so gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Das Verwaltungsgericht hob die Entwässerungsgebühren auf; das Oberverwaltungsgericht änderte dies teilweise und wies die Klage insoweit ab. • Rechtliche Grundlage: Gebührenbemessung richtet sich nach § 6 KAG NRW; Fremdleistungsentgelte sind nach § 6 Abs.2 Satz4 KAG NRW als Kosten berücksichtigungsfähig, wenn sie vertragsgemäß und betriebsnotwendig sind. • Betriebsführungs- und Pachtentgelt: Das an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt und das darin enthaltene Pachtentgelt der EEG stellen echte Kosten dar; deren Ansatz ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden, sofern sie den Prinzipien der Betriebsnotwendigkeit und Äquivalenz genügen. • Anwendung des Preisprüfungsrechts: Die EEG ist rechtlich selbständig und damit kein Vorbetrieb im Sinne der LSP; das Verhältnis EEG–SWE ist eine mittelbare Leistung nach § 2 Abs.4 Nr.1 VO PR Nr.30/53, auf die das Preisrecht nur bei ausdrücklichem Verlangen des Auftraggebers anwendbar ist. Ein solches Verlangen lag nicht vor, sodass die LSP-Vorgaben für Abschreibung und Zinssatz nicht galten. • Abschreibungsbasis und Zinssatz: Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und die Verzinsung auf Basis des Anschaffungsrestwertes sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebührenrechtlich zulässig; der angesetzte Zinssatz von 7 % liegt im prognose- und ermessensgebundenen Spielraum und ist nicht willkürlich. • Veräußerungserlös: Der Verkauf des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert ist grundsätzlich nicht gebührenrechtlich zu beanstanden; ein in die Gebührenkalkulation einzustellender Veräußerungsgewinn kommt nur in Betracht, wenn bereits vollständig abgeschriebene Anlagen noch einen Gewinn bringenden Nutzungswert für die Kommune haben, was hier nicht der Fall ist. • Überdeckungen und Prüfpflichten: Eine zahlenmäßige Überdeckung allein (hier ca. 3,308 Mio. DM) rechtfertigt noch keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf substanzielle Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze; solche konkreten Hinweise hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Verfahrensfolge: Mangels festgestellter rechtswidriger Kostenansätze sind die Gebührenfestsetzungen für 2000 rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen; weitergehende Beanstandungen der Satzung ergaben sich nicht. Der Kläger verliert hinsichtlich der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000. Das OVG bestätigt, dass die in die Gebührenkalkulation eingestellten Betriebsführungs- und Pachtentgelte rechtmäßig sind, weil sie betriebsnotwendig sind und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet wurden. Die EEG musste die Abschreibungen nicht am historischen Anschaffungsrestwert begrenzen und durfte kalkulatorische Zinsen von 7 % ansetzen; das Preisprüfungsrecht war nicht anzuwenden, da kein Verlangen der Stadt vorlag. Ein Veräußerungsgewinn musste nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, weil keine Gewinne aus bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen vorlagen. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für unzulässige Kostenansätze, sodass die Klage insoweit abgewiesen und die angefochtene Entscheidung teilweise geändert wurde.