Urteil
12 A 3262/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs.1 BVFG setzt bei Spätaussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion voraus, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehörigkeit durch durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum beweist.
• Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss von der Bekenntnisfähigkeit (hier 16. Geburtstag) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nachgewiesen werden; rein familiäre Pflege der deutschen Sprache reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.
• Fehlende Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass und das Fehlen sonstiger nach außen getragener Indizien sprechen gegen die Feststellung eines Bekenntnisses oder einer Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates.
• Die Beweislast für das Vorliegen eines Bekenntnisses oder vergleichbarer nach außen getragener Verhaltensweisen trägt der Antragsteller; bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist der Anspruch abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für Aufnahmebescheid nach BVFG • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs.1 BVFG setzt bei Spätaussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion voraus, dass der Antragsteller deutsche Volkszugehörigkeit durch durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum beweist. • Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss von der Bekenntnisfähigkeit (hier 16. Geburtstag) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nachgewiesen werden; rein familiäre Pflege der deutschen Sprache reicht hierfür nicht ohne weiteres aus. • Fehlende Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass und das Fehlen sonstiger nach außen getragener Indizien sprechen gegen die Feststellung eines Bekenntnisses oder einer Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates. • Die Beweislast für das Vorliegen eines Bekenntnisses oder vergleichbarer nach außen getragener Verhaltensweisen trägt der Antragsteller; bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist der Anspruch abzuweisen. Die 1979 geborene Klägerin lebt in der Ukraine; ihr Vater und dessen Eltern hatten deutsche Abstammung. Der Vater stellte im Jahr 2000 einen Aufnahmeantrag nach BVFG; Bescheide führten zur Einbeziehung weiterer Familienmitglieder, die später nach Deutschland einreisten, nicht jedoch die Klägerin. Die Klägerin beantragte 2005 selbst die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §4 BVFG mit Hinweis auf deutsche Großeltern und familiäre Sprachvermittlung. Die Behörde lehnte ab, da es an der erforderlichen Abstammung beziehungsweise an einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin führte Berufung. Im Berufungsverfahren brachte sie vor, die Großmutter habe ihr Deutsch vermittelt; sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Die Einbeziehung von Ehemann und Sohn wurde durch Vergleich geregelt; streitig blieb allein der Anspruch der Klägerin auf Aufnahme. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs.1, § 6 Abs.2 BVFG in der hier relevanten Fassung. Nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG kann ein Aufnahmebescheid Personen zustehen, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen; für das betrachtete Aussiedlungsgebiet setzt § 4 Abs.1 BVFG deutsche Volkszugehörigkeit voraus. • Deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs.2 Satz1 BVFG ist bei nach 31.12.1923 Geborenen gegeben, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich durchgehend bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. • Die Klägerin stimmt zwar biologisch mit deutschen Großeltern überein, jedoch fehlt der Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisfähigkeit (16. Lebensjahr) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets. Hinweise der Klägerin wie familiäre Feierlichkeiten oder familiäre Sprachpflege genügen nicht, weil sie nicht über das familiäre Umfeld hinaus nach außen getreten sind und damit nicht die Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung erreichen. • Eine Nationalitätseintragung im Inlandspass, die nach sowjetischem Recht verbindliche Wirkung hatte, ist bei der Klägerin nicht vorhanden; im ukrainischen Pass ist ohnehin kein Nationalitätseintrag vorgesehen, weshalb die Alternative der Zugehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates entfällt. • Die Klägerin hat keine konkreten, nachprüfbaren Indizien vorgetragen, die ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise belegen würden. Der formellen Beweislast folgend konnte das Gericht nicht von einem unzweifelhaften Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe überzeugt werden. • Auch die Fiktionsregelung des § 6 Abs.2 Satz5 BVFG kommt nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer objektiven Gefährdungslage oder vergleichbarer Umstände nicht dargetan sind. Somit war eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, etwa familiärer Sprachvermittlung in der geforderten Form, entbehrlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin, da sie das erforderliche durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen hat und keine Eintragung oder sonstiger Nachweis einer deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.