Beschluss
2 L 1915/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0201.2L1915.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5941/11 der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.09.2011 (Az. 00/000/0000/0000) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 3 Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die ihr erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts auf dem Grundstück H. A. 00 in Köln-C. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000) verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks P.---------ring 00 (Flurstück 000). 4 Die Baugenehmigung entspricht hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit nicht den Anforderungen von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW (vgl. dazu unten 1.) und verletzt daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nachbarrechte der Antragsteller (vgl. dazu unten 2.). 5 1. 6 Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat insbesondere bei gewerblichen Anlagen erhebliche Bedeutung, hier ist die konkrete Ausgestaltung des Betriebs in der Baugenehmigung hinreichend deutlich festzulegen. Konkret müssen die bei Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten hinreichend klar definiert werden, was sich auch aus dem Erfordernis der Betriebsbeschreibung gemäß § 5 Abs. 2 BauPrüfVO ergibt. Heranzuziehen für die Beurteilung der Bestimmtheit ist der Bauschein selbst, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 8 Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbe-stimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, führt bereits dies zum Erfolg des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrenden Nachbareilantrags. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris. 10 Gemessen hieran bestehen erhebliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.09.2011. Denn weder im Bauschein noch in der Betriebsbeschreibung oder anderen mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen findet sich ein belastbares Konzept zur nachbarschaftsverträglichen Regelung des Anlieferverkehrs. 11 Inhalt des genehmigten Vorhabens ist die Erweiterung eines seit den 1960er Jahren bestehenden Verbrauchermarktes im sogenannten H. A. von Köln-C. . Die bisherige Verkaufsfläche beträgt rund 435 m², die nunmehr genehmigte Verkaufsfläche rund 841 m². Das bestehende Gebäude soll um ca. 16 m nach Süden hin in die vorhandene Hoffläche hinein erweitert werden. Über diese Hoffläche erfolgt schon bisher die Anlieferung für den Supermarkt. Hierzu fahren die Lieferfahrzeuge den Hof von Süd-Osten her kommend über den P.---------ring an und biegen genau auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller in die knapp 30 m x 25 m große Hoffläche ein. Die einzig vorhandene Anlieferrampe befindet sich am östlichen Rand der südlichen Außenwand des Gebäudes. 12 Die Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 2.17 der Beiakte 1) legt die Betriebszeit an Werktagen von 7 bis 22 Uhr fest. Mit Geräuschen durch Anlagen, Tätigkeiten und Fahrzeugverkehr auf dem Grundstück ist danach von 6.30 bis 22.30 Uhr zu rechnen (vgl. Bl. 2.19 der Beiakte 1). Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen, deren Frequenz und den dadurch hervorgerufenen Emissionen enthält die Baugenehmigung, wie die Beigeladene selbst einräumt, nicht. Für die besonders geräuschintensive Betriebskomponenten "Anlieferung" und "Anlieferungsverkehr" trifft die Baugenehmigung vom 21.09.2011 somit keine deren legale Häufigkeit und Umfang eindeutig bestimmbare Regelung. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Beigeladenen im Eilverfahren vorgelegten schallschutztechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik Heinrichs vom 11.01.2012, wenngleich dort von einer Anlieferung durch im Mittel 6 Lkw pro Tag ausgegangen wird (vgl. S. 8 der Beiakte 2). Denn mangels Zugehörigkeitsvermerk der Antragsgegnerin ist diese Immissionsprognose nicht Gegenstand der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 21.09.2011. 13 Auch der seitens der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Eilverfahren schriftsätzlich erklärte Verzicht auf die Baugenehmigung insoweit, 14 "als diese eine Anlieferung nach 20.00 Uhr sowie eine Anlieferung im Mittel von mehr als 6 Lkw pro Tag zulässt " (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte), 15 führt nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung des Nutzungsumfangs bezüglich nachbarrechtsrelevanter Umstände. Zwar ist anerkannt, dass der Bauherr auch im gerichtlichen Verfahren auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW verzichten kann, mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis einer gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage entfällt. 16 BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; VG Köln, Urteil vom 17.05.2011 - 2 K 6979/10 -, juris. 17 Verzichtet der Bauherr jedoch nicht - wie in den oben zitierten Fällen - zur Gänze auf die streitgegenständliche Baugenehmigung, sondern nur auf Teile derselben, kommt es für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darauf an, ob von der Baugenehmigung nunmehr nur noch in einer Weise Gebrauch gemacht werden kann, die eine Verletzung von Rechten des Nachbarn ausschließt. 18 BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 4 B 80.05 -, juris. 19 In einem ersten Schritt ist dabei in den Blick zu nehmen, ob ein solcher teilweiser Verzicht das genehmigte Vorhaben an sich unverändert lässt, der Verzicht mithin nur die optimale Ausnutzung der Genehmigung in quantitativer Hinsicht betrifft, oder ob der teilweise Verzicht auch auf qualitative Elemente das genehmigte Vorhaben in seiner Art nicht nur unwesentlich ändert. Letzteres dürfte nämlich nicht durch bloße Erklärung des Bauherrn bewirkt werden können, sondern nur durch behördliche Erteilung einer gesondert zu beantragenden Änderungs- bzw. Tekturgenehmigung. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 7 B 1368/08 -, juris. 21 22 Handelt es sich um einen zulässigen ("quantitativen") Teilverzicht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nunmehr von der Baugenehmigung nur noch in einer Nachbarrechtsverletzungen ausschließenden Weise Gebrauch gemacht werden kann. 23 Der hier durch die Beigeladene ausgesprochene Verzicht beschränkt den Anlieferzeitraum sowie die gemittelte tägliche Anlieferhäufigkeit. Dabei dürfte es sich um hinreichend konkrete quantitative Einschränkungen der von der Baugenehmigung erfassten Nutzungsmöglichkeiten handeln. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch nicht, da die fehlende Bestimmtheit auch bei Annahme der Verbindlichkeit der Erklärung der Beigeladenen gegeben ist. 24 Denn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21.09.2011 beruht darauf, dass der geräuschintensive Anlieferungsverkehr hinsichtlich seiner Koordination nicht hinreichend konkret definiert ist. Mit Realisierung der genehmigten Erweiterung des Verbrauchermarktes verkleinert sich die Hoffläche in der Art, dass auf ihr nur noch ein einzelner über die einzige Anlieferrampe zu entladender Lkw Platz findet. Zudem geht auch die Beigeladene davon aus, dass größere Anlieferfahrzeuge nicht mehr - wie bisher - vorwärts auf den Betriebshof einfahren können, sondern zunächst ein Stück weiter westlich auf dem P.---------ring fahren müssen, um sodann rückwärts in den Hof zu rangieren (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte). Da für die Be- und Entladevorgänge eines größeren Anlieferfahrzeugs auch durch den seitens der Beigeladenen beauftragten Schallgutachter eine Zeitspanne von rund 45 Minuten angesetzt wird, müssen während dieser Zeit der belegten Anlieferrampe weitere Anlieferfahrzeuge außerhalb des Vorhabengrundstücks auf die Abfertigung des vorherigen Anlieferers warten. In der gegebenen örtlichen Situation, die aus den eingereichten Bauvorlagen sowie den seitens der Antragsteller vorgelegten Lichtbildern eindrücklich deutlich wird, führt dies typischerweise dazu, dass auf ihre Abfertigung wartende Lkw auf dem P.---------ring und damit vor dem Grundstück der Antragsteller stehen, und das gegebenenfalls mit laufendem Kühlaggregat und Motor. 25 Die Kammer übersieht dabei nicht, dass das rechtswidrige Verhalten Dritter, hier das möglicherweise straßenverkehrsrechtlich unzulässige Verhalten der Fahrer der Anlieferfahrzeuge, nicht ohne Weiteres dem Bauherrn zuzurechnen ist. Eine Zurechnung lärmintensiven Verhaltens Dritter ist dem Bauvorhaben jedoch zuzurechnen, wenn mit dem Auftreten derartiger Störungen in objektivierter und typisierter Betrachtungsweise konkret zu rechnen ist. 26 Vgl. zur Zurechnung von Immissionen Dritter OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2011 - 7 B 280/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 18.02.2011 - 2 L 181/11 -, juris. 27 So liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Lageplan (Bl. 2.7 der Beiakte 1) und dem seitens der Antragsteller zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags eingereichten Luftbild (Bl. 12 der Gerichtsakte) ergibt, handelt es sich beim P.---------ring im hier relevanten Bereich nördlich und nord-westlich des Grundstücks der Antragsteller um einen besonders beengten öffentlichen - verkehrsberuhigten - Verkehrsweg. Die südlich an das Trafogebäude (Flurstück 0000) anschließende Verkehrsinsel nebst westlich davon gelegener Stellplätze sowie die gegenüberliegend angeordneten Stellplätze führen dazu, dass der P.---------ring an dieser Stelle nur eine relativ schmale Fahrgasse hat. Andere, die Antragsteller weniger belastende "Wartezonen" für anliefernde Großfahrzeuge sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass die Belieferung eines Verbrauchermarktes nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise in den Morgenstunden erfolgt, hier mithin (so auch die Betriebsbeschreibung) in einem Zeitfenster von wenigen Stunden gerechnet ab 6.30 Uhr. Gleichwohl geht das von der Beigeladenen vorgelegte schallschutztechnische Gutachten anscheinend davon aus, dass pro Stunde nur ein Lkw "bedient" wird, mithin eine ideale gleichmäßige Verteilung der Anlieferung über den Tageszeitraum stattfinden wird (vgl. S. 9 der Beiakte 2). Diese Erwartung widerspricht der dargelegten typisierten Betrachtungsweise. Um sich die zu erwartende Situation deutlich zu machen, bedarf es nur der Vorstellung, dass ein Lkw an der Anlieferrampe "bedient" wird, währenddessen aber noch weitere Großlieferfahrzeuge das Betriebsgrundstück anfahren. Wie diese "Massierung" des Anlieferverkehrs direkt vor dem Grundstück der Antragsteller verträglich geregelt werden soll, lässt die Baugenehmigung vom 21.09.2011 mangels eines belastbaren Konzepts vollkommen offen. 28 Da bei Einzelhandelsvorhaben jedoch in besonderer Weise auf eine nachbarverträgliche Positionierung der Anlieferbereiche mit ihren Zufahrten zu achten ist, 29 Kuschnerus , Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn 2007, Rdn. 749, 30 lässt sich eine rechtlich erhebliche Unbestimmtheit des Regelungsgehalts der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht von der Hand weisen. 31 2. 32 Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft Geräuschimmissionen, die eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller, genauer, des hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verorteten Gebots der Rücksichtnahme, nahelegen. 33 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nicht rücksichtslos ist eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Zumutbaren halten. 34 BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58. 35 Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren in einem Fall wie dem Vorliegenden durch die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Dass Verkehrsgeräusche dem Betrieb zuzurechnen sind, ergibt sich aus Ziffer 7.4 Abs. 1 TA Lärm. 36 Die relevanten Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der örtlichen Situation sowohl von Immissionsquelle als auch von Immissionsort. Die hier streitgegenständliche genehmigte bauliche Anlage befindet sich in einem durch den Bebauungsplan Nr. 60499/03-1 2. Änderung als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzten Baugebiet. Von der Wirksamkeit dieses Planes geht die Kammer im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung im Land, 37 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris, 38 im Rahmen des Eilverfahrens aus. Südlich angrenzend befindet sich das durch den Bebauungsplan Nr. 60499/03-2 als reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO festgesetzte Baugebiet, an dessen nördlichem Rand das Grundstück der Antragsteller liegt. Für dieses Grundstück gelten grundsätzlich Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel gemäß Ziffer 6.1 e) TA Lärm von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Für das Vorhabengrundstück selbst ist der Schutzmaßstab eines Kerngebiets anzulegen, und damit gemäß Ziffer 6.1 c) TA Lärm Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Da das Wohngebiet und das Kerngebiet Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sind, sind nach Ziffer 6.7 TA Lärm die für das Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen. Dies entspricht der sogenannten "Mittelwertrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks in der auch hier gegebenen Grenzlage abgebildet wird. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2008 - 4 B 58.08 -, juris. 40 Danach spricht hier sehr viel dafür, dass der Schutzmaßstab des Grundstücks der Antragsteller nach der TA Lärm auf denjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (WA) abzusenken ist, mit einzuhaltenden Immissionsrichtwerten gemäß Ziffer 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). 41 Die Kammer hat die Prognose des schallschutztechnischen Gutachtens vom 11.01.2012 zur Kenntnis genommen, wonach für das Grundstück der Antragsteller (Immissionspunkt - IP 6) ein Gesamtbeurteilungspegel nach der TA Lärm von tags 45 dB(A) und nachts 31 dB(A) (vgl. S. 11 der Beiakte 2) und ein Beurteilungspegel nach der 16. BImSchV von tags 52 dB(A) eingehalten wird. Die prognostizierten Beurteilungspegel liegen, das ist der Beigeladenen zuzugeben, rein rechnerisch in einem Bereich, der eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller nicht nahelegt. Gleichwohl ist infolge der dargelegten Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, hier des Abwehranspruchs der Antragsteller aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 42 Denn zum einen ist das vorgelegte Gutachten in relevanten Punkten schon nicht durchweg nachvollziehbar. So erschließt sich der Kammer nicht die bei der Wertung der Immissionen durch Ladetätigkeit auf dem Grundstück angestellte Kalkulation von "vier Ladevorgänge(n) mit einer Dauer von insgesamt 3 Stunden" (vgl. S. 9 der Beiakte 2). Dies stimmt wohl nicht mit der eigentlich zugrunde gelegten Annahme von im Mittel sechs Anliefergroßfahrzeugen pro Tag überein (vgl. S. 8 der Beiakte 2). Ebenfalls nicht ohne Weiteres plausibel scheint der Kammer die bei der Anlieferung durch Schwerlastfahrzeuge besonders bedeutsame, 43 vgl. Kuschnerus , a.a.O., Rdn. 751, 44 Wertung der kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß Ziffer 6.1 TA Lärm. Dieser Spitzenpegel wurde mit bis zu 92 dB(A) "vor der Tiefgaragenzufahrt" angesetzt, so dass mit einer Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums auf dem Grundstück der Antragsteller zu rechnen sei (vgl. S. 13 der Beiakte 2). Die Verneinung einer möglichen Belastung der Antragsteller durch kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen wie beispielsweise das Entspannungsgeräusch der Druckluftbremse von Lkw, das Bereiche von bis zu 110 dB(A) erreichen kann, 45 vgl. Kuschnerus , a.a.O., Rdn. 313, 46 erscheint dem Gericht zumindest erläuterungsbedürftig. Zudem liegt dem Gutachten die Anfahrt nur eines Lkw pro Stunde zugrunde, was nach dem oben Gesagten nicht der objektiv zu erwartenden tatsächlichen Situation entspricht. Es hätte hierzu vielmehr in den Blick genommen werden müssen, dass es bei - wie es die Baugenehmigung gestattet - unkoordiniertem Anlieferverkehr aufgrund der räumlichen Beschränktheit des Betriebsgrundstücks zu einem Engpass bei der Abfertigung der zu entladenden Fahrzeuge kommt. Vor dem Grundstück der Antragsteller zuwartende Lieferfahrzeuge (gegebenenfalls mit laufendem Motor und Kühlaggregat) sind danach bei lebensnaher Betrachtung - mangels logistischem Konzept - unausweislich. Die hierzu von der Beigeladenen angekündigte ergänzende Stellungnahme ist bis heute ausgeblieben (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte). 47 Zum anderen ist für die Frage, ob das fehlende Anliefer- und Betriebskonzept die Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, zu beachten, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Störung eine Wertung eröffnet, die zwar primär und in der Regel auch maßgeblich, jedoch nicht allein und in allen Fällen an rechnerisch prognostizierten Beurteilungspegeln festzumachen ist. Dies kann durchaus einer Beurteilung der Zumutbarkeit allein aufgrund technischer Regelwerke entgegenstehen und damit im konkreten Einzelfall eine eigenständige wertende Betrachtung der spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls gebieten. 48 OVG NRW, Urteil vom 09.07.1992 - 7 A 158/91 -, NVwZ 1993, 1003. 49 Dies gilt auch hier, denn Lastwagenrangier- und ruhender Lkw-Verkehr tragen eine besondere Lästigkeit in sich, 50 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.09.1998 - 7 B 1537/98 -; VG Köln, Beschluss vom 16.06.1998 - 2 L 1636/98 -, 51 die hier in gesteigerter Form gleichsam bis an den Vorgarten der Antragsteller herangetragen wird. Zwar ist ihr besonders schützenswerter Ruhebereich im südlichen Grundstücksteil nicht betroffen, sondern "nur" die Wohnhausfront mit den dort befindlichen Wohnräumen (vgl. Bl. 101 der Gerichtsakte). Zudem verkennt die Kammer nicht, dass der betroffene Bereich bereits jetzt, wie sich augenscheinlich aus der umfangreichen Fotodokumentation der Antragsteller ergibt, durch Betriebslärm durch Anlieferung vorbelastet ist. Doch ist zu berücksichtigen, dass mit der fehlenden Konkretisierung eines nachbarverträglichen Anlieferkonzepts und der daraus folgenden Unbestimmtheit des genehmigten Nutzungsumfangs den Antragstellern als Nachbarn die möglicherweise eintretenden unzumutbaren Störungen aufgebürdet werden, die einerseits aus der nunmehr von der Beigeladenen beabsichtigten gesteigerten Ausnutzung ihres Betriebsgrundstücks, andererseits aus der seitens der Antragsgegnerin in keiner Weise in den Blick genommenen Erschließungssituation über den P.---------ring resultieren, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang erhellt. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO. 53 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7 a und 12 a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.