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Beschluss

7 B 280/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0421.7B280.11.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerden im Hinblick auf die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zulässig sind. Nach dieser Vorschrift muss die Be-schwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss des Verwal-tungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an argumentativer Befassung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 7 B 73/11 -, vom 23. November 2007 - 6 B 1738/07 -, ju-ris, und vom 25. Januar 2005 - 16 B 2219/04 -, NWVBl. 2005, 357.

Ob die Beschwerdebegründungen, insbesondere die der Beigeladenen, ein solches Mindestmaß wenigstens mit einzelnen Argumenten wahren, erscheint vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen fraglich. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet. Die mit den Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 8. September 2010 erteilte Baugenehmigung „für einen Saal für private Feiern, Nachbarschaftstreffen, Lesungen, Konzerte, Musik- und Filmveranstaltungen, TV-Aufzeichnungen, Theater, Kabarett, Stand-up-Comedy, Filmvorführungen bis 22 Uhr, sowie ausschließlich gastronomische Nutzung des Saales nach 22 Uhr für bis zu 150 Personen an Stelle der Restaurantnutzung“ auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 30, Flurstücke 115/0 und 322/0 (G.------straße 28) in L. mit der Maßgabe angeordnet hat, dass der Veranstaltungssaal des „M2. “ auf dem genannten Grundstück ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung sei in Bezug auf Nachbarrechte der Antragsteller unbestimmt, weil sie zu deren Lasten hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen nicht hinreichend die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientierten Schutzniveaus gewährleiste. Die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zu den einzuhaltenden Betriebszeiten und zum bei der Führung der Gäste nach Veranstaltungsende anzuwendenden, eine „Mitnutzung“ des nordwestlich des „M2. “ gelegenen Parkplatzes P6 umfassenden „Anwohnerschutzkonzept“ seien zur Sicherstellung dieses Schutzniveaus offensichtlich untauglich, da nicht praktikabel. Die Nebenbestimmung, dass Veranstaltungen im Saal des „M2. “ spätestens um 22.00 Uhr enden und Räumungen des Saals bis spätestens 22.30 Uhr abgeschlossen sein müssten, bedeute, dass die sich daran notwendigerweise anschließenden Vorgänge in die Nachtzeit fielen. Nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Antragsteller würden genau diese Vorgänge für sie unzumutbare Belastungen der Nachtruhe mit sich bringen. Das mit der Baugenehmigung vorgegebene „Anwohnerschutzkonzept“ könne nicht verhindern, dass Gäste des „M2. “ den direkten und kürzesten Weg zum Parkplatz P 6 über die G.------straße und damit am Grundstück der Antragsteller vorbei nähmen. Die Intensität der durch das Vorhaben ausgelösten Geräusche hänge damit faktisch von dem Verhalten Dritter ab, ohne dass die Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf dieses Verhalten ausüben könne. Dass die Beigeladene in Abstimmung mit der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eine Besucherführungsroute entwickelt habe, die die Gäste über die F. -M1. -Straße zu dem südlich des „M2. “ befindlichen Parkplatz P 7 leite, sei schon deswegen unerheblich, weil dieses neue Konzept nicht Teil der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei.

Die im Beschlusstenor enthaltene Maßgabe trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Sie gewährleiste, dass der Nachtruhe der Antragsteller ab 22.00 Uhr umfassend und effektiv Geltung verschafft werde. Von einer weiteren Einschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe die Kammer auch unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung für die Beigeladene abgesehen, weil sie seit dem Beschluss vom 28. April 2010 in dem Eilverfahren 2 L 35/10 ausreichend Zeit gehabt habe, die Lärmschutzproblematik zu lösen. Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Recht auf körperliche Unversehrtheit verleihe der Rechtsposition der Antragsteller ein gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen überwiegendes Gewicht.

Diesen – überzeugenden – Ausführungen setzen Antragsgegnerin (dazu unter I.) und Beigeladene (dazu unter II.) nichts Erhebliches entgegen.

I.

Die Antragsgegnerin behauptet, die Baugenehmigung beantworte mit den im ange-fochtenen Beschluss wiedergegebenen lärmschutzrelevanten Bestimmungen ein-schließlich der festgelegten Uhrzeiten „die Frage des Schutzes der Nachbarn ge-nau“; es sei „damit entgegen den Feststellungen“ des Verwaltungsgerichts „nichts dafür ersichtlich, dass die Bestimmungen nicht praktikabel wären“. Eine Begründung hierfür bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin indes schuldig. Ihr Vortrag erschöpft sich in einem bloßen Bestreiten der eingehend begründeten gegenteiligen rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne sich hiermit gemäß dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinanderzusetzen.

Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die der angefochtenen Baugenehmigung beigefügte „Bedingung“ Nr. 1, u.a. für das Grundstück der Antragsteller seien „die Immissionsrichtwerte -Reines Wohngebiet-, für den Tagzeitraum von 50 dB(A), und für den Nachtzeitraum von 35 dB(A), einzuhalten, „offensichtlich nicht berücksichtigt“, geht an den entscheidungstragenden Annahmen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Die genannten Immissionsrichtwerte entsprechen denen der Ziffer 6.1 Buchstabe e) TA Lärm, der auch die erstinstanzliche Entscheidung Relevanz beimisst. Das Verwaltungsgericht hat nicht beanstandet, dass die angefochtene Baugenehmigung diese Richtwerte nicht vorgebe, sondern dass deren Einhaltung mangels wirksamen Einflusses der Beigeladenen auf das immissionsverursa-chende Verhalten der Veranstaltungsgäste nicht sichergestellt sei. Kann der Bauherr aber die Intensität der von seinem Vorhaben ausgehenden Geräusche selbst nicht ausreichend steuern, so ist allein eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, die ihm die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorgibt, zur Gewährleistung hinreichenden Lärmschutzes nicht geeignet.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2009 9 L 135/09 -, juris.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Annahme von Belastungen der Nachtruhe für die Antragsteller mit dem Argument wendet, diese seien durch keinerlei objektive Erkenntnisse belegt, verkennt die Antragsgegnerin bereits die eingeschränkten Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO. Bei der in derartigen Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung sind neben feststehenden auch lediglich glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen. Eben diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht angewendet und hiervon ausgehend den – im Übrigen erstinstanzlich weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen bestrittenen – Tatsachenvortrag der Antragsteller zu den Geräuscheinwirkungen durch Gäste des „M2. “ nach Veranstaltungsende zu Recht als glaubhaft gemacht gewertet. Denn ihre detaillierten und anschaulichen Angaben zu diesen Belastungen haben die Antragsteller mit eidesstattlichen Versicherungen vom 15. Februar 2011 unterlegt. Eidesstattliche Versicherungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO zugelassene Mittel der Glaubhaftmachung.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, eine Benutzung des Parkplatzes P 6 durch Besucher des Betriebs der Beigeladenen sei nicht zu befürchten, da dieser grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit geöffnet und daher für Gäste des „M2. “ nicht mehr benutzbar sei, verfehlt den Streitgegenstand. Die Antragsgegnerin übersieht, dass die angefochtene Baugenehmigung die Benutzung gerade dieses Parkplatzes vorgibt. Denn die durch „Auflage“ 2 zum Bestandteil der Baugenehmigung bestimmte Betriebsbeschreibung „a“ sieht vor, dass „das Anwohnerschutzkonzept angewendet und der Parkplatz P 6 mitgenutzt“ wird. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, mangels Benutzbarkeit des Parkplatzes P 6 sei eine Änderung der Baugenehmigung nicht erforderlich, unzutreffend. Im Gegenteil könnte eine solche Änderung sogar erforderlich sein, da die besagte Nebenbestimmung unter den von der Antragsgegnerin angeführten Umständen von der Beigeladenen nicht befolgt werden kann.

Auch die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelung verfangen nicht. Soweit sie auf Ordnungsverfügungen vom 1. und 3. Dezember 2010 verweist, mit denen die Betreiberin des „M2. “ unter Zwangsgeldandrohung zur Einhaltung der Betriebszeiten aus der angefochtenen Baugenehmigung angehalten worden sei, lässt sie schon außer acht, dass das Verwaltungsgericht eben diese Bestimmungen als zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes ungeeignet angesehen hat. Die weitere Argumentation der Antragsgegnerin, es sei nichts darüber ausgeführt, dass der Nachtruhe der Antragsteller nur mit dem angegriffenen Beschlusstenor und nicht beispielsweise auch mit einer Begrenzung der Benutzung des Saals auf die Zeit bis 21.30 Uhr hinreichend Geltung verschafft werden könnte, blendet die Bedeutung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung für die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung aus. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller auch ohne Einschränkung anordnen können, da an der sofortigen – auch nur teilweisen – Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-resse bestehen kann. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund von einer vollständigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen nur insoweit abgesehen hat, als dies mit einem umfassenden und effektiven Schutz der Nachtruhe der Antragsteller vereinbar erscheint, ist interessengerecht. Ein effektiver Schutz der Rechte der Antragsteller wäre bei einer weitergehenden Einschränkung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in gleichem Maße gewährleistet. In der von der Antragsgegnerin angeführten Variante verbliebe lediglich ein Zeitraum von 30 Minuten zwischen dem Veranstaltungsende und dem Beginn der Nachtzeit, in dem - nach der Baugenehmigung - bis zu 400 Besucher den für die Antragsteller immissionsrelevanten Bereich verlassen haben müssten. Das widerspricht jeder Lebenserfahrung, zumal die Beigeladene das Verhalten der Gäste nach Verlassen des Gebäudes nicht durch verbindliche Vorgaben steuern kann.

II.

Die Beigeladene macht geltend, die Annahmen des Verwaltungsgerichts seien „nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplans in Einklang zu bringen“, der aufgrund einer die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreitenden Vorbelastung des das Grundstück der Antragsteller einschließenden Gebiets durch Verkehrslärm (Beurteilungspegel zwischen 45 und 50 dB(A) in der Nacht) „erhöhte Toleranzwerte festsetze“ und auch das „M2. “ erwähne. Das Verwaltungsgericht habe diese Umstände „nicht in seine Überlegungen mit einbezogen“ und die Belastung durch das „M2. “ nicht im Zusammenhang mit den Immissionen geprüft, denen die Siedlung der Antragsteller „ansonsten ausgesetzt ist und nach den Regeln des Bebauungsplans auch ausgesetzt werden darf“. Dieses Vorbringen geht am maßgebenden Sachzusammenhang vorbei. Bei den von der Beigeladenen angeführten Textpassagen des dem Senat aus den Normenkontrollverfahren 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE bekannten Bebauungsplans Nr. 61439/04 in der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin handelt es sich mitnichten um Festsetzungen erhöhter Immissionsrichtwerte, sondern um Auszüge aus der Planbegründung, mit der die Antragsgegnerin die Ausweisung von Lärmpegelbereichen und Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen begründet hat. Das „M2. “ wird in der Planbegründung nur in Bezug auf sein Erscheinungsbild, nicht hingegen im Zusammenhang mit Lärmeinwirkungen erwähnt. Einen nachvollziehbaren Bezug der angesprochenen Verkehrslärmbelastung zu den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde der Beigeladenen nicht auf. Sollte die Beigeladene meinen, die Antragsteller könnten aufgrund dieser Belastung nicht die Einhaltung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Schutzniveaus gegenüber dem Betrieb des „M2. “ beanspruchen, unterläge sie einem Irrtum. Eine Vorbelastung mit Verkehrslärm befreit die Beigeladene – selbstverständlich – nicht von der Verpflichtung, mit dem strittigen Vorhaben das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern zu beachten. Auch die Heranziehung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm bezieht das Gebot der Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort im Sinne von Ziffer 2.4 Abs. 3 TA Lärm. Die in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 bis 4 TA Lärm angesprochene Vorbelastung, die nur unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Gebot rechtfertigt, umfasst gemäß Ziffer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht die Belastung eines Ortes mit Verkehrslärm. Eine derartige Belastung mit Verkehrslärm kann allenfalls in dem in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm geregelten Fall Bedeutung erlangen, dass infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Darstellung der Beigeladenen, eventuelle Immissionsbelastungen durch das „M2. “ gingen „in der vorhandenen Schallbelastung durch den angrenzenden Straßenverkehr schlicht unter“, entbehrt jeder substantiiert dargelegten Grundlage. Denn auf das Vorhaben der Beigeladenen zurückzuführende Immissionen durch Besucher nach Verlassen des „M2. “ würden aus unmittelbarer Nähe und mit beträchtlichem Informationsgehalt auf das Grundstück der Antragsteller einwirken und sich damit von dem Lärm abheben, der durch den Verkehr auf dem T. Weg und der BAB 4 ausgelöst wird.

Aus gleichgelagerten Gründen vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die von der Beigeladenen angeführten, aus einer Entfernung „zwischen 450 und 900 m“ von verschiedenen Sportstätten wie dem „S. Stadion“ auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Geräuschimmissionen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollen. Auch diese vorhandenen Beeinträchtigungen entheben die Beigeladene nicht der Verpflichtung, bei ihrem Vorhaben auf die Lärmschutzinteressen der Antragsteller hinreichende Rücksicht zu nehmen.

Die weiteren Ausführungen unter Ziffern III. bis V. der Beschwerdebegründung der Beigeladenen genügen in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und sind daher schon unerheblich. Wie insbesondere die von der Beigeladenen verwendeten Überschriften – „Behauptungen der Antragsteller im Antrag vom 07. Februar 2011“, „Einzelveranstaltungen/entspricht II. zum Antrag Ziff. 2, Blatt 8 folgende der Antragschrift“, „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, III Blatt 13 ff. der Antragsschrift“ – veranschaulichen, bezieht sich die Beigeladene unter Ziffern III. bis IV. der Beschwerdebegründung allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsteller, an keiner Stelle jedoch auf die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Auch die „weiteren Ausführungen“ unter Ziffer V. der Beschwerdebegründung lassen keinen Bezug zu den erstinstanzlichen Erwägungen erkennen. Der vorstehend bezeichnete Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen nach Art einer erstinstanzlichen Antragserwiderung in Ausführungen dazu, dass das „Anwohnerschutzkonzept“ funktioniere und dass es die von den Antragstellern behaupteten Belästigungen nicht bzw. allenfalls „in der Anfangsphase“ der Konzeptumsetzung gegeben habe; dabei trägt die Beigeladene zu den Geschehensabläufen bei mehreren von den Antragstellern angeführten Einzelveranstaltungen vor. Diese Ausführungen sind rein tatsächlicher Natur und werden den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht einmal ansatzweise zugeordnet. Die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt die Beigeladene damit schuldig.

Unbeschadet der Unerheblichkeit des Vortrags unter Ziffern III. bis V. der Beschwer-debegründung sieht sich der Senat durch die Ausführungen der Beigeladenen zu folgenden Anmerkungen veranlasst: Die Beigeladene erklärt die von ihr eingeräumten Schwierigkeiten in der „Anfangsphase“ des „Anwohnerschutzkonzepts“ damit, dass in dieser Zeit der Parkplatz P 6 benutzt worden sei mit der Folge, dass Gäste „gegen das Anwohnerschutzkonzept“ zu Fuß über den T. Weg und sodann über die G.------straße zum „M2. “ gegangen seien. Diese Schwierigkeiten seien dadurch ausgeräumt worden, dass die Besucherführung auf den Parkplatz P 8 „an der F. -M1. -Straße“ umgestellt worden sei. Die Beigeladene verkennt hierbei den an den Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung anknüpfenden Ansatz der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob ein auf eine Besucherführung über die F. -M1. -Straße nach Süden abzielendes „Anwohnerschutzkonzept“ wirksam ist, offen gelassen, weil eine derartige neue Planung jedenfalls nicht Teil der Baugenehmigung und damit nicht rechts-verbindlich sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde der Beigeladenen nicht. Zudem schließt das mit der Baugenehmigung vorgegebene Konzept – wie bereits ausgeführt – gerade die Mitnutzung des Parkplatzes P 6 ein. Der Vorwurf der Beigeladenen, die Antragsteller handelten widersprüchlich, weil „das Anwohnerschutzkonzept“ mit ihnen bzw. den Antragstellern im Parallelverfahren 7 B 281/11 abgestimmt worden sei, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Wie das von der Beigeladenen vorgelegte Gesprächsprotokoll vom 6. Dezember 2010 belegt, lag den Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Vorschlag einer Besucherführung über die F. -M1. -Straße zugrunde, der nach den vorstehenden Ausführungen keinen Niederschlag in der strittigen Baugenehmigung gefunden hat.

Auf die von der Beigeladenen behaupteten Abläufe einzelner in der Vergangenheit im „M2. “ durchgeführter Veranstaltungen kommt es nicht an. Die Beigeladene lässt die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts außer acht, die – allein streitgegenständliche – Baugenehmigung gewährleiste nicht den aufgrund des Rücksichtnahmegebots sicherzustellenden Lärmschutz für die Antragsteller. Diese Annahme hängt nicht davon ab, ob es bei bestimmten durchgeführten Veranstaltungen – tatsächlich – zu unzumutbaren Störungen gekommen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die durch Musik im „M2. “ verursachten Immissionen bezogen, sondern allein auf die durch Gäste beim Verlassen des „M2. “ verursachten Geräusche gestützt.

Dass einzelne andere – den in Rede stehenden Immissionen nicht vergleichbar intensiv ausgesetzte – Anwohner und Lokalpolitiker das Vorhaben der Beigeladenen befürworten und kein Verständnis für die Haltung der Antragsteller aufbringen, ist nicht entscheidungserheblich. Die den Antragstellern im Hinblick auf einen hinreichenden Lärmschutz zustehenden Nachbarrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, selbstverständlich nicht nach dem von der Beigeladenen für sich beanspruchten vermeintlichen „Empfinden der Mehrheit“.

Schließlich liegt der Hinweis der Beigeladenen, die Antragsteller hätten ein Fenster ihres Hauses weder gedämmt noch verputzt, schon deswegen neben der Sache, weil für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen bei bebauten Flächen auf einen Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes abzustellen ist (vgl. Anhang der TA Lärm, Ziffer A.1.3, Buchstabe a)).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerden im Hinblick auf die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zulässig sind. Nach dieser Vorschrift muss die Be-schwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss des Verwal-tungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an argumentativer Befassung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 7 B 73/11 -, vom 23. November 2007 - 6 B 1738/07 -, ju-ris, und vom 25. Januar 2005 - 16 B 2219/04 -, NWVBl. 2005, 357. Ob die Beschwerdebegründungen, insbesondere die der Beigeladenen, ein solches Mindestmaß wenigstens mit einzelnen Argumenten wahren, erscheint vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen fraglich. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet. Die mit den Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 8. September 2010 erteilte Baugenehmigung „für einen Saal für private Feiern, Nachbarschaftstreffen, Lesungen, Konzerte, Musik- und Filmveranstaltungen, TV-Aufzeichnungen, Theater, Kabarett, Stand-up-Comedy, Filmvorführungen bis 22 Uhr, sowie ausschließlich gastronomische Nutzung des Saales nach 22 Uhr für bis zu 150 Personen an Stelle der Restaurantnutzung“ auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 30, Flurstücke 115/0 und 322/0 (G.------straße 28) in L. mit der Maßgabe angeordnet hat, dass der Veranstaltungssaal des „M2. “ auf dem genannten Grundstück ab 21.00 Uhr nicht mehr genutzt werden darf und geräumt sein muss. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung sei in Bezug auf Nachbarrechte der Antragsteller unbestimmt, weil sie zu deren Lasten hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen nicht hinreichend die Einhaltung des aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO resultierenden, an den relevanten Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientierten Schutzniveaus gewährleiste. Die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zu den einzuhaltenden Betriebszeiten und zum bei der Führung der Gäste nach Veranstaltungsende anzuwendenden, eine „Mitnutzung“ des nordwestlich des „M2. “ gelegenen Parkplatzes P6 umfassenden „Anwohnerschutzkonzept“ seien zur Sicherstellung dieses Schutzniveaus offensichtlich untauglich, da nicht praktikabel. Die Nebenbestimmung, dass Veranstaltungen im Saal des „M2. “ spätestens um 22.00 Uhr enden und Räumungen des Saals bis spätestens 22.30 Uhr abgeschlossen sein müssten, bedeute, dass die sich daran notwendigerweise anschließenden Vorgänge in die Nachtzeit fielen. Nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Antragsteller würden genau diese Vorgänge für sie unzumutbare Belastungen der Nachtruhe mit sich bringen. Das mit der Baugenehmigung vorgegebene „Anwohnerschutzkonzept“ könne nicht verhindern, dass Gäste des „M2. “ den direkten und kürzesten Weg zum Parkplatz P 6 über die G.------straße und damit am Grundstück der Antragsteller vorbei nähmen. Die Intensität der durch das Vorhaben ausgelösten Geräusche hänge damit faktisch von dem Verhalten Dritter ab, ohne dass die Beigeladene einen wirksamen Einfluss auf dieses Verhalten ausüben könne. Dass die Beigeladene in Abstimmung mit der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eine Besucherführungsroute entwickelt habe, die die Gäste über die F. -M1. -Straße zu dem südlich des „M2. “ befindlichen Parkplatz P 7 leite, sei schon deswegen unerheblich, weil dieses neue Konzept nicht Teil der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei. Die im Beschlusstenor enthaltene Maßgabe trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Sie gewährleiste, dass der Nachtruhe der Antragsteller ab 22.00 Uhr umfassend und effektiv Geltung verschafft werde. Von einer weiteren Einschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe die Kammer auch unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung für die Beigeladene abgesehen, weil sie seit dem Beschluss vom 28. April 2010 in dem Eilverfahren 2 L 35/10 ausreichend Zeit gehabt habe, die Lärmschutzproblematik zu lösen. Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Recht auf körperliche Unversehrtheit verleihe der Rechtsposition der Antragsteller ein gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen überwiegendes Gewicht. Diesen – überzeugenden – Ausführungen setzen Antragsgegnerin (dazu unter I.) und Beigeladene (dazu unter II.) nichts Erhebliches entgegen. I. Die Antragsgegnerin behauptet, die Baugenehmigung beantworte mit den im ange-fochtenen Beschluss wiedergegebenen lärmschutzrelevanten Bestimmungen ein-schließlich der festgelegten Uhrzeiten „die Frage des Schutzes der Nachbarn ge-nau“; es sei „damit entgegen den Feststellungen“ des Verwaltungsgerichts „nichts dafür ersichtlich, dass die Bestimmungen nicht praktikabel wären“. Eine Begründung hierfür bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin indes schuldig. Ihr Vortrag erschöpft sich in einem bloßen Bestreiten der eingehend begründeten gegenteiligen rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne sich hiermit gemäß dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinanderzusetzen. Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die der angefochtenen Baugenehmigung beigefügte „Bedingung“ Nr. 1, u.a. für das Grundstück der Antragsteller seien „die Immissionsrichtwerte -Reines Wohngebiet-, für den Tagzeitraum von 50 dB(A), und für den Nachtzeitraum von 35 dB(A), einzuhalten, „offensichtlich nicht berücksichtigt“, geht an den entscheidungstragenden Annahmen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Die genannten Immissionsrichtwerte entsprechen denen der Ziffer 6.1 Buchstabe e) TA Lärm, der auch die erstinstanzliche Entscheidung Relevanz beimisst. Das Verwaltungsgericht hat nicht beanstandet, dass die angefochtene Baugenehmigung diese Richtwerte nicht vorgebe, sondern dass deren Einhaltung mangels wirksamen Einflusses der Beigeladenen auf das immissionsverursa-chende Verhalten der Veranstaltungsgäste nicht sichergestellt sei. Kann der Bauherr aber die Intensität der von seinem Vorhaben ausgehenden Geräusche selbst nicht ausreichend steuern, so ist allein eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung, die ihm die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorgibt, zur Gewährleistung hinreichenden Lärmschutzes nicht geeignet. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2009 9 L 135/09 -, juris. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Annahme von Belastungen der Nachtruhe für die Antragsteller mit dem Argument wendet, diese seien durch keinerlei objektive Erkenntnisse belegt, verkennt die Antragsgegnerin bereits die eingeschränkten Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO. Bei der in derartigen Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung sind neben feststehenden auch lediglich glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen. Eben diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht angewendet und hiervon ausgehend den – im Übrigen erstinstanzlich weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen bestrittenen – Tatsachenvortrag der Antragsteller zu den Geräuscheinwirkungen durch Gäste des „M2. “ nach Veranstaltungsende zu Recht als glaubhaft gemacht gewertet. Denn ihre detaillierten und anschaulichen Angaben zu diesen Belastungen haben die Antragsteller mit eidesstattlichen Versicherungen vom 15. Februar 2011 unterlegt. Eidesstattliche Versicherungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO zugelassene Mittel der Glaubhaftmachung. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, eine Benutzung des Parkplatzes P 6 durch Besucher des Betriebs der Beigeladenen sei nicht zu befürchten, da dieser grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit geöffnet und daher für Gäste des „M2. “ nicht mehr benutzbar sei, verfehlt den Streitgegenstand. Die Antragsgegnerin übersieht, dass die angefochtene Baugenehmigung die Benutzung gerade dieses Parkplatzes vorgibt. Denn die durch „Auflage“ 2 zum Bestandteil der Baugenehmigung bestimmte Betriebsbeschreibung „a“ sieht vor, dass „das Anwohnerschutzkonzept angewendet und der Parkplatz P 6 mitgenutzt“ wird. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, mangels Benutzbarkeit des Parkplatzes P 6 sei eine Änderung der Baugenehmigung nicht erforderlich, unzutreffend. Im Gegenteil könnte eine solche Änderung sogar erforderlich sein, da die besagte Nebenbestimmung unter den von der Antragsgegnerin angeführten Umständen von der Beigeladenen nicht befolgt werden kann. Auch die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Verhältnismäßigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Regelung verfangen nicht. Soweit sie auf Ordnungsverfügungen vom 1. und 3. Dezember 2010 verweist, mit denen die Betreiberin des „M2. “ unter Zwangsgeldandrohung zur Einhaltung der Betriebszeiten aus der angefochtenen Baugenehmigung angehalten worden sei, lässt sie schon außer acht, dass das Verwaltungsgericht eben diese Bestimmungen als zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes ungeeignet angesehen hat. Die weitere Argumentation der Antragsgegnerin, es sei nichts darüber ausgeführt, dass der Nachtruhe der Antragsteller nur mit dem angegriffenen Beschlusstenor und nicht beispielsweise auch mit einer Begrenzung der Benutzung des Saals auf die Zeit bis 21.30 Uhr hinreichend Geltung verschafft werden könnte, blendet die Bedeutung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung für die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung aus. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller auch ohne Einschränkung anordnen können, da an der sofortigen – auch nur teilweisen – Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-resse bestehen kann. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund von einer vollständigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen nur insoweit abgesehen hat, als dies mit einem umfassenden und effektiven Schutz der Nachtruhe der Antragsteller vereinbar erscheint, ist interessengerecht. Ein effektiver Schutz der Rechte der Antragsteller wäre bei einer weitergehenden Einschränkung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in gleichem Maße gewährleistet. In der von der Antragsgegnerin angeführten Variante verbliebe lediglich ein Zeitraum von 30 Minuten zwischen dem Veranstaltungsende und dem Beginn der Nachtzeit, in dem - nach der Baugenehmigung - bis zu 400 Besucher den für die Antragsteller immissionsrelevanten Bereich verlassen haben müssten. Das widerspricht jeder Lebenserfahrung, zumal die Beigeladene das Verhalten der Gäste nach Verlassen des Gebäudes nicht durch verbindliche Vorgaben steuern kann. II. Die Beigeladene macht geltend, die Annahmen des Verwaltungsgerichts seien „nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des maßgeblichen Bebauungsplans in Einklang zu bringen“, der aufgrund einer die Orientierungswerte der DIN 18005 überschreitenden Vorbelastung des das Grundstück der Antragsteller einschließenden Gebiets durch Verkehrslärm (Beurteilungspegel zwischen 45 und 50 dB(A) in der Nacht) „erhöhte Toleranzwerte festsetze“ und auch das „M2. “ erwähne. Das Verwaltungsgericht habe diese Umstände „nicht in seine Überlegungen mit einbezogen“ und die Belastung durch das „M2. “ nicht im Zusammenhang mit den Immissionen geprüft, denen die Siedlung der Antragsteller „ansonsten ausgesetzt ist und nach den Regeln des Bebauungsplans auch ausgesetzt werden darf“. Dieses Vorbringen geht am maßgebenden Sachzusammenhang vorbei. Bei den von der Beigeladenen angeführten Textpassagen des dem Senat aus den Normenkontrollverfahren 7 D 96/09.NE und 7 D 104/09.NE bekannten Bebauungsplans Nr. 61439/04 in der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin handelt es sich mitnichten um Festsetzungen erhöhter Immissionsrichtwerte, sondern um Auszüge aus der Planbegründung, mit der die Antragsgegnerin die Ausweisung von Lärmpegelbereichen und Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen begründet hat. Das „M2. “ wird in der Planbegründung nur in Bezug auf sein Erscheinungsbild, nicht hingegen im Zusammenhang mit Lärmeinwirkungen erwähnt. Einen nachvollziehbaren Bezug der angesprochenen Verkehrslärmbelastung zu den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zeigt die Beschwerde der Beigeladenen nicht auf. Sollte die Beigeladene meinen, die Antragsteller könnten aufgrund dieser Belastung nicht die Einhaltung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Schutzniveaus gegenüber dem Betrieb des „M2. “ beanspruchen, unterläge sie einem Irrtum. Eine Vorbelastung mit Verkehrslärm befreit die Beigeladene – selbstverständlich – nicht von der Verpflichtung, mit dem strittigen Vorhaben das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern zu beachten. Auch die Heranziehung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm bezieht das Gebot der Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort im Sinne von Ziffer 2.4 Abs. 3 TA Lärm. Die in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 bis 4 TA Lärm angesprochene Vorbelastung, die nur unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Gebot rechtfertigt, umfasst gemäß Ziffer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht die Belastung eines Ortes mit Verkehrslärm. Eine derartige Belastung mit Verkehrslärm kann allenfalls in dem in Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm geregelten Fall Bedeutung erlangen, dass infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Darstellung der Beigeladenen, eventuelle Immissionsbelastungen durch das „M2. “ gingen „in der vorhandenen Schallbelastung durch den angrenzenden Straßenverkehr schlicht unter“, entbehrt jeder substantiiert dargelegten Grundlage. Denn auf das Vorhaben der Beigeladenen zurückzuführende Immissionen durch Besucher nach Verlassen des „M2. “ würden aus unmittelbarer Nähe und mit beträchtlichem Informationsgehalt auf das Grundstück der Antragsteller einwirken und sich damit von dem Lärm abheben, der durch den Verkehr auf dem T. Weg und der BAB 4 ausgelöst wird. Aus gleichgelagerten Gründen vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die von der Beigeladenen angeführten, aus einer Entfernung „zwischen 450 und 900 m“ von verschiedenen Sportstätten wie dem „S. Stadion“ auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Geräuschimmissionen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollen. Auch diese vorhandenen Beeinträchtigungen entheben die Beigeladene nicht der Verpflichtung, bei ihrem Vorhaben auf die Lärmschutzinteressen der Antragsteller hinreichende Rücksicht zu nehmen. Die weiteren Ausführungen unter Ziffern III. bis V. der Beschwerdebegründung der Beigeladenen genügen in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und sind daher schon unerheblich. Wie insbesondere die von der Beigeladenen verwendeten Überschriften – „Behauptungen der Antragsteller im Antrag vom 07. Februar 2011“, „Einzelveranstaltungen/entspricht II. zum Antrag Ziff. 2, Blatt 8 folgende der Antragschrift“, „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, III Blatt 13 ff. der Antragsschrift“ – veranschaulichen, bezieht sich die Beigeladene unter Ziffern III. bis IV. der Beschwerdebegründung allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsteller, an keiner Stelle jedoch auf die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Auch die „weiteren Ausführungen“ unter Ziffer V. der Beschwerdebegründung lassen keinen Bezug zu den erstinstanzlichen Erwägungen erkennen. Der vorstehend bezeichnete Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen nach Art einer erstinstanzlichen Antragserwiderung in Ausführungen dazu, dass das „Anwohnerschutzkonzept“ funktioniere und dass es die von den Antragstellern behaupteten Belästigungen nicht bzw. allenfalls „in der Anfangsphase“ der Konzeptumsetzung gegeben habe; dabei trägt die Beigeladene zu den Geschehensabläufen bei mehreren von den Antragstellern angeführten Einzelveranstaltungen vor. Diese Ausführungen sind rein tatsächlicher Natur und werden den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht einmal ansatzweise zugeordnet. Die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt die Beigeladene damit schuldig. Unbeschadet der Unerheblichkeit des Vortrags unter Ziffern III. bis V. der Beschwer-debegründung sieht sich der Senat durch die Ausführungen der Beigeladenen zu folgenden Anmerkungen veranlasst: Die Beigeladene erklärt die von ihr eingeräumten Schwierigkeiten in der „Anfangsphase“ des „Anwohnerschutzkonzepts“ damit, dass in dieser Zeit der Parkplatz P 6 benutzt worden sei mit der Folge, dass Gäste „gegen das Anwohnerschutzkonzept“ zu Fuß über den T. Weg und sodann über die G.------straße zum „M2. “ gegangen seien. Diese Schwierigkeiten seien dadurch ausgeräumt worden, dass die Besucherführung auf den Parkplatz P 8 „an der F. -M1. -Straße“ umgestellt worden sei. Die Beigeladene verkennt hierbei den an den Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung anknüpfenden Ansatz der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob ein auf eine Besucherführung über die F. -M1. -Straße nach Süden abzielendes „Anwohnerschutzkonzept“ wirksam ist, offen gelassen, weil eine derartige neue Planung jedenfalls nicht Teil der Baugenehmigung und damit nicht rechts-verbindlich sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde der Beigeladenen nicht. Zudem schließt das mit der Baugenehmigung vorgegebene Konzept – wie bereits ausgeführt – gerade die Mitnutzung des Parkplatzes P 6 ein. Der Vorwurf der Beigeladenen, die Antragsteller handelten widersprüchlich, weil „das Anwohnerschutzkonzept“ mit ihnen bzw. den Antragstellern im Parallelverfahren 7 B 281/11 abgestimmt worden sei, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Wie das von der Beigeladenen vorgelegte Gesprächsprotokoll vom 6. Dezember 2010 belegt, lag den Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Vorschlag einer Besucherführung über die F. -M1. -Straße zugrunde, der nach den vorstehenden Ausführungen keinen Niederschlag in der strittigen Baugenehmigung gefunden hat. Auf die von der Beigeladenen behaupteten Abläufe einzelner in der Vergangenheit im „M2. “ durchgeführter Veranstaltungen kommt es nicht an. Die Beigeladene lässt die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts außer acht, die – allein streitgegenständliche – Baugenehmigung gewährleiste nicht den aufgrund des Rücksichtnahmegebots sicherzustellenden Lärmschutz für die Antragsteller. Diese Annahme hängt nicht davon ab, ob es bei bestimmten durchgeführten Veranstaltungen – tatsächlich – zu unzumutbaren Störungen gekommen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die durch Musik im „M2. “ verursachten Immissionen bezogen, sondern allein auf die durch Gäste beim Verlassen des „M2. “ verursachten Geräusche gestützt. Dass einzelne andere – den in Rede stehenden Immissionen nicht vergleichbar intensiv ausgesetzte – Anwohner und Lokalpolitiker das Vorhaben der Beigeladenen befürworten und kein Verständnis für die Haltung der Antragsteller aufbringen, ist nicht entscheidungserheblich. Die den Antragstellern im Hinblick auf einen hinreichenden Lärmschutz zustehenden Nachbarrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, selbstverständlich nicht nach dem von der Beigeladenen für sich beanspruchten vermeintlichen „Empfinden der Mehrheit“. Schließlich liegt der Hinweis der Beigeladenen, die Antragsteller hätten ein Fenster ihres Hauses weder gedämmt noch verputzt, schon deswegen neben der Sache, weil für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen bei bebauten Flächen auf einen Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes abzustellen ist (vgl. Anhang der TA Lärm, Ziffer A.1.3, Buchstabe a)). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)