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Beschluss

7 K 6863/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.7K6863.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. 5 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. 6 Im Falle des Klägers fehlt es bereits am positiven Nachweis des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen durchgehenden , d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum, 7 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06, Rn. 9 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 13, juris. 8 Im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR - mithin auch in Kasachstan - kommt als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG vornehmlich die Nationalitätenerklärung im ersten Inlandspass in Betracht. 9 Dass der Kläger in dem, nach seinen Angaben am 24.10.1997 ausgestellten, ersten kasachischen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag eingetragen gewesen ist, hat er nicht hinreichend belegt. Insoweit trägt er vor, bei Ausstellung seines zweiten Inlandspasses habe er den ersten Inlandspass abgeben müssen und auch keine Fotokopie erhalten bzw. eine solche vorab gefertigt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen auf den 21.05.1997 datierten vermeintlichen, nicht in die deutsche Sprache übersetzten, Passantrag mit deutschem Nationalitätseintrag bezüglich seines ersten Inlandspasses vorgelegt hat, indes zugleich vorträgt, seinen ersten Inlandspass abgegeben und sich keine Fotokopie gefertigt zu haben, ist sein Vorbringen nicht frei von Widersprüchen. Insoweit widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Kläger zwar über den Passantrag verfügt, welcher grundsätzlich im Besitz der Passbehörden verblieb, demgegenüber aber eine Kopie seines ersten Inlandspasses nicht vorlegen kann. Angesichts der Tatsache, dass die Beschaffung gefälschter oder unrichtiger Urkunden (gerade auch der sog. "Forma Nr. 1") in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig ist, 10 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2011 - 11 A 2603/09, Rn. 75 ff., juris, m.w.N., 11 kommt dem seitens des Klägers vorgelegten Passantragsformular mithin kein, für die Annahme eines durchgehenden Bekenntnisses, hinreichender Beweiswert zu. Es bleibt im Übrigen unklar, aus welchen Gründen der Kläger das Passantragsformular, trotz Vorlage einer Vielzahl weiterer Urkunden, nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung anlässlich des Sprachtests am 08.10.2008 angegeben hat, seine Mutter sei in ihrem Inlandspass ursprünglich mit der russischen Nationalität geführt worden. Insoweit ist unklar, ob dem Kläger bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses überhaupt ein Wahlrecht hinsichtlich seines Nationalitätseintrages zustand, da sein Vater unstreitig russischer Volkszugehöriger gewesen ist. 12 Es kann des Weiteren dahinstehen, dass der Kläger in seinem am 19.01.2000 ausgestellten Militärpass bzw. Soldbuch mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet ist. Denn eine derartige Eintragung erbringt nicht den positiven Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses für den Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit im Jahr 1996/1997 bis ins Jahr 2000. Zudem kann aufgrund des deutschen Nationalitätseintrages im Militärpass nicht der zwingende Rückschluss gezogen werden, dass der Kläger auch in seinem ersten Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet gewesen ist. 13 Für die etwaige Annahme eines durchgehenden Bekenntnisses auf vergleichbare Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BVFG fehlt es im Übrigen an jeglichem substantiierten Vortrag. 14 Die nach alledem verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, da es sich bei dem Nachweis des durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt und er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 71, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. 16 Angesichts der am 16.05.2000 - nach dem klägerischen Vortrag wegen Verlustes der zweiten Geburtsurkunde vom 10.08.1993 - neu ausgestellten dritten Geburtsurkunde des Klägers, in der seine Mutter mit deutscher und sein Vater mit russischer Volkszugehörigkeit verzeichnet ist, dürfte im Übrigen auch nicht von einer hinreichend belegten Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ausgegangen werden können.