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Urteil

11 A 2603/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0908.11A2603.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 2. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 2. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 14. Juli 1981 in Kasachstan geborene und im Dezember 1989 in die Russische Föderation übergesiedelte Klägerin ist die Tochter der am 2. März 1953 ebenfalls in Kasachstan geborenen O. T. und des am 1. August 1945 geborenen polnischen Volkszugehörigen Q. J. T. . Ihre Großmutter mütterlicherseits ist die am 10. Februar 1927 in der Ukraine geborene F. A. , die am 6. Dezember 1993 im Bundesgebiet als Spätaussiedlerin registriert und der am 17. Mai 1994 eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt worden war. Im Inlandspass der Mutter der Klägerin war nach deren eigenen Angaben in deren Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Diese Eintragung war auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Gerichtsurteils des Kreisgerichts T1. der Region L. vom 4. November 1996 geändert und die deutsche Nationalität eingetragen worden. Nach im bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahren der Mutter der Klägerin erteilter Auskunft der Landeshauptstadt N. vom 8. Dezember 2010 reiste die Mutter mit einem von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten deutschen Pass im August 2010 aus der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin heiratete am 23. August 2006 in Sankt Petersburg den deutschen Staatsangehörigen B. F1. N1. . Sie reiste am 21. Dezember 2006 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt am 28. Dezember 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen. Am 26. Mai 2008 wurde der Klägerin ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt. Am 9. Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin. Zur Begründung führte sie u. a. in einem an das Bundesverwaltungsamt bereits unter dem 17. September 2008 verfassten Schreiben aus: Der Status als Spätaussiedlerin ermögliche ihr u. a. die Anerkennung ihrer Diplome als Examen für den Lehrerberuf. Ihre Mutter, ihre Großmutter, die mit ihr und ihrer Familie bis zu ihrem sechsten Lebensjahr in einem Haus gelebt habe, und weitere Verwandtschaft mütterlicherseits seien Deutsche. Mit der Großmutter, mit der sie wegen der Berufstätigkeit der Mutter die meiste Zeit ihrer Kindheit verbracht habe, habe sie deutsch gesprochen. Da die deutsche Sprache in ihrer Familie so eine große Bedeutung und sie gute Kenntnisse aus der Kindheit gehabt habe, habe sie nach ihrem ersten Diplom deutsche Sprache in Sankt Petersburg studiert. Mit Bescheid vom 2. Januar 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab: Sie habe die Aussiedlungsgebiete bereits 2006 endgültig verlassen und erfülle deshalb nicht mehr die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG. Hinsichtlich des Wohnsitzes könne auch keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG festgestellt werden. Die besondere Härte müsse im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebiets bestanden haben. Lägen zwischen Einreise bzw. dem Entschluss, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen, und dem Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids mehr als zwölf Monate, könne grundsätzlich nicht mehr von einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ausgegangen werden. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Am 15. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Eine besondere Härte liege vor. Es sei mit Art. 116 GG unvereinbar, dass der Staat durch die Versagung eines Formalakts Volksdeutschen die Möglichkeit nehme, Statusdeutsche zu werden. Das Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine Trennung von ihrem Ehemann in der Zeit, in der sie das Aufnahmeverfahren von den Aussiedlungsgebieten aus durchführe, sei unvermeidbar. Ihrem Ehemann sei es nicht zuzumuten, mit ihr für die Dauer des Verfahrens in die Aussiedlungsgebiete zu gehen. Die Antragstellung sei im Übrigen auf Grund fehlerhafter Beratung durch die Beklagte erst so spät erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 2. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, ihren Antrag neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Eine Antragstellung im Herkunftsgebiet oder eine sonst nach außen deutlich gewordene Willensbekundung sei erforderlich, um darauf aufbauend anschließend eine Verkürzung des Verfahrens bzw. den Verzicht auf weitere gesetzliche Voraussetzungen erreichen zu können. Es hätten beachtliche Hinderungsgründe für eine Antragstellung im Aussiedlungsgebiet nicht vorgelegen. Selbst nach der Eheschließung in Sankt Petersburg sei ein Antrag ohne weiteres noch vor der Wohnsitzaufgabe zeitlich möglich gewesen. Sollte ein Härtefall vorgelegen haben, habe die Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum rechtsfehlerfrei genutzt, indem sie auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Wohnsitzaufgabe und Antragstellung abgestellt habe. Deshalb könne auch der hilfsweise gestellte Klageantrag keinen Erfolg haben. Die mit Beschluss des früher für das Sachgebiet zuständigen 12. Senats zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Sie stamme in der Person der Mutter und der Großmutter von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen ab. Sie habe sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt. So habe sie im Zulassungsantrag zu den Aufnahmeprüfungen an der Universität in L. vom 26. Juni 1998 als Nationalität "Deutsche" eingetragen. Auch im Personalformular der Universität vom 5. September 1998 sei die deutsche Nationalität eingetragen worden. Nach Erhalt der neuen Geburtsurkunde am 4. Mai 1998 bzw. 3. Juli 1998 sei es ihr möglich gewesen, ihre deutsche Nationalität nachzuweisen und damit auch in anderen Registern eintragen zu lassen. Bei der Ausstellung des zweiten Inlandspasses am 24. April 2002 habe sie in ihren Antrag die deutsche Nationalität eintragen können. Sie sei außerdem seit 1994 Mitglied des deutschen Vereins "Wiedergeburt" in L. . Sie habe sich auch in Sankt Petersburg an Aktivitäten des Vereins beteiligt. Sie habe immer das deutsche Brauchtum gepflegt. Einer Deutschlehrerin an der Schule sei es, und nach deren Aussage auch allen sonst, sofort bekannt gewesen, dass sie und ihre Familie deutscher Abstammung gewesen seien. Dies habe nicht nur an der Pflege des deutschen Brauchtums, sondern auch an ihren deutschen Sprachkenntnissen gelegen. Ihr sei von ihrer Mutter und ihrer Großmutter die deutsche Sprache vom ersten Lebensjahr an beigebracht worden. Sie sei im Deutschunterricht in der Schule und der Universität immer besser gewesen als ihre Mitschüler. Nur so sei es ihr möglich gewesen, gut zehn Monate nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet das "Große Deutsche Sprachdiplom" mit gutem Erfolg abzulegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 2. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liege nicht vor. Zudem habe die Klägerin im Herkunftsgebiet weder ein ausdrückliches noch ein Bekenntnis auf sonstige Weise abgelegt. Ihre Behauptung, bei Ausstellung des zweiten Inlandspasses sei es ihr möglich gewesen, im Passantrag die deutsche Nationalität anzugeben, sei nicht glaubhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen - insbesondere auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie die Heiratsurkunde, den Antrag an den Rektor der Staatlichen Agraruniversität des Kubangebiets und die "PERSONALKARTE DES STUDENTEN der Staatlichen Agraruniversität" jeweils in russischer Sprache nebst Übersetzung - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln - 20 K 4588/10 und 20 K 4551/10 - betreffend die Mutter und die Schwester der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 2. Januar 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin sind die §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn die Klägerin hat die Aussiedlungsgebiete bereits im Jahre 2006 endgültig verlassen und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Herkunftsgebiet zu beantragen und abzuwarten. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Versagung eines Aufnahmebescheids stellt für die Klägerin eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG dar. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des früher zuständigen 12. Senats an, der in dem die Berufung zulassenden Beschluss vom 9. Februar 2011 ausgeführt hat: "Nach § 26 BVFG wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist bei verständiger Auslegung, dass das Aussiedlungsgebiet mit dem Willen verlassen wird, bei Aufenthaltnahme im Bundesgebiet den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Band 1, B 2, § 26 BVFG n. F., Anm. 3. Ein solcher Wille ist eine subjektive/innere Tatsache. Dafür, dass dieser Wille sich vor der Ausreise in einem Aufnahmeantrag oder durch eine sonst nach außen deutlich gewordene Willensbekundung manifestiert haben muss, lässt sich dem Wortlaut des § 26 BVFG nichts entnehmen. Soweit erkennbar, wird die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht anderweitig in Rechtsprechung oder Literatur vertreten. Insbesondere geht sie über das hinaus, was die Beklagte fordert, die die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nur dann regelmäßig ausschließt, wenn der Aufnahmeantrag nicht binnen eines Jahres nach Einreise gestellt wird. Die Klägerin trägt vor, einen entsprechenden (inneren) Willen bei der Einreise bzw. dauerhaften Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gehabt zu haben. Angesichts ihrer Biographie ist auch nachvollziehbar, dass sie auch unter Zuerkennung eines entsprechenden Status als Deutschstämmige aus den Aussiedlungsgebieten "unter Deutschen leben" wollte. Daran zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass, zumal sie sogar konkrete Vorbereitungshandlungen für eine Antragstellung noch in den Aussiedlungsgebieten vorgetragen hat. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sie den Antrag auch bereits ohne alle für dessen Bearbeitung erforderlichen Unterlagen hätte stellen können bzw. die ihr schon in den Aussiedlungsgebieten vorliegenden Unterlagen für eine Bearbeitung ggf. ausgereicht hätten. Lag der erforderliche Wille bei Einreise vor, vermag der bloße Zeitablauf dadurch, dass die Klägerin einen Aufnahmeantrag erst rund zwei Jahre nach ihrer Einreise gestellt hat, diesen nicht nachträglich zu beseitigen. Für eine zwischenzeitliche Aufgabe dieses Willens ist nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 2. Januar 2009 und im Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 ausgehend von der Annahme, eine besondere Härte müsse stets zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebietes bestanden haben, davon ausging, bei mehr als zwölf Monaten zwischen Einreise und Antrag auf Erteilung eines (Härtefall-)Aufnahmebescheides könne grundsätzlich keine Härte mehr angenommen werden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachträglich eingetretene Umstände nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besagt nämlich, dass eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolgen kann, wenn "die Versagung" eine besondere Härte bedeuten, d. h. gerade durch die Versagung eine besondere Härte hervorgerufen würde. Raum für die Berücksichtigung nach dem Verlassen des Vertreibungsgebiets eingetretener Umstände bleibt, wenn diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 5 C 3.99 , BVerwGE 110, 99; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 12 A 411/05 . In derartigen auch von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG umfassten Fällen des Eintritts der Umstände für eine besondere Härte erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt ergäbe es aus Sicht des potentiellen Spätaussiedlers überhaupt keinen Sinn, den (Härtefall-) Aufnahmeantrag schon früher zu stellen. Die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Fälle entspricht auch der Systematik des § 27 BVFG. Wird die Erteilung eines (Härtefall-)Aufnahmebescheides abgelehnt, wird dem bereits im Inland befindlichen potentiellen Spätaussiedler durch § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG nämlich die Möglichkeit eröffnet, wieder in die Aussiedlungsgebiete zu reisen und von dort das Aufnahmeverfahren zu betreiben, ohne dass ihm die zwischenzeitliche Ausreise entgegengehalten wird. Diese Möglichkeit hätte grundsätzlich auch die Klägerin. Die Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, ist ihr aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zumutbar, weil sie mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht im Einklang stehen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 5 C 4.99 , BVerwGE 110, 106. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Es steht grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, genießt besonderen staatlichen Schutz, wenn einer der Ehepartner Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Auf diese freie Entscheidung würde der Staat jedoch mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die Aufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus das reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Die Ehegatten würden dadurch in den ihre Entscheidungsfindung beeinflussenden Zwiespalt geraten, entweder die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den Spätaussiedlerstatus des die Aufnahme begehrenden Ehegatten zu verzichten oder umgekehrt auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben abzusehen. Sie sollen ihre Entscheidung jedoch unbeeinflusst durch etwa drohende Nachteile auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts treffen können und sich nicht gezwungen sehen, für ungewisse Zeit auf eine Begründung des Mittelpunkts ihres gemeinsamen Lebens in Deutschland zu verzichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2010 12 A 411/05 , und Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 A 3855/02 -, juris; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 814, m. w. N. Schon beim Ehemann der Klägerin handelt es sich unstreitig um einen Deutschen. Es kommt noch verstärkend hinzu, dass zwischenzeitlich auch die Klägerin unstreitig deutsche Staatsangehörige und nach Art. 11 Abs. 1 GG freizügigkeitsberechtigt ist. Schon der Schutzzweck des Aufnahmeverfahrens, aufgrund der mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen und im Interesse der Betroffenen grundsätzlich eine Aufnahme nur vom Herkunftsgebiet aus zuzulassen, greift nicht, wenn ein Aufnahmebewerber auch ohne Aufnahmebescheid berechtigt ist, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 5 C 1.03 , BVerwGE 122, 313; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 2 A 4862/05 , juris. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz, Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 6. April 2010 - M II 5 - 902 000 - 4/4 -, (BVFG-VwV) zu § 27 BVFG unter Randnummer 2.7 im zweiten Absatz vorsieht: Da der Aufnahmebescheid zum Zweck der Aussiedlung (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2) beantragt und erteilt wird, ist allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung erforderlich. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird. Abgesehen davon, dass Verwaltungsvorschriften das Gericht nicht binden und nicht erkennbar ist, ob sich dieser Absatz ausschließlich auf die im ersten Absatz der Randnummer 2.7 angesprochene Härte wegen erwiesener deutscher Staatsangehörigkeit oder auch auf die in Randnummer 2.6 angesprochene Härte wegen des Führens einer Ehe im Bundesgebiet bezieht, überzeugt die Anführung des § 27 Absatz 1 Satz 2 BVFG als Argument nicht. Diese Norm bezieht sich nämlich nur auf Einbeziehungen und nicht auf Aufnahmebescheide, für die andere Voraussetzungen gelten." Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG - vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 5 C 1.03 , a. a. O., vom 18. November 1999 5 C 3.99 , a. a. O., - 5 C 4.99 -, a. a. O., 5 C 6.99 , Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 5, 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92, und vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938 - bisher weder ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids noch die Einhaltung einer bestimmten Frist für die Beantragung eines Aufnahmebescheids nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete eine Rolle gespielt hat. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr entscheidend, dass das Verlassen der Aussiedlungsgebiete und die Übersiedlung nach Deutschland ohne Aufnahmebescheid nicht dem Gesetzeszweck zuwiderläuft, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlungseigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 9 C 343.93 -, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/6937, S. 5 und 6. Ein Zuwiderlaufen gegen den Schutzzweck des Aufnahmeverfahrens, mit Rücksicht auf die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen aber auch im Interesse der Betroffenen - grundsätzlich nur eine Aufnahme vom Herkunftsgebiet aus zuzulassen, ist im Fall der Klägerin ausgeschlossen. Denn sie war unabhängig von der Erweislichkeit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen ohnehin berechtigt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und hier ihren Wohnsitz zu nehmen; dies gilt erst recht seit der Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Auch die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegen vor. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG der Aufnahmebescheid nur Personen erteilt wird, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die hier in Rede stehenden Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Klägerin hatte seit ihrer vor dem 1. Januar 1993 liegenden Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Hinsichtlich der Person der Klägerin liegt auch die Voraussetzung der Abstammung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vor. Der in dieser Vorschrift verwendete Abstammungsbegriff erfasst auch die Großeltern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (200) = juris, Rdnr. 14. Mit Blick darauf kann dahinstehen, ob die Mutter der Klägerin, die nach Auskunft der Landeshauptstadt N. über einen deutschen Pass verfügt, der Klägerin bereits die Abstammung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vermittelt. Denn die Klägerin stammt jedenfalls von ihrer am 10. Februar 1927 geborenen Großmutter mütterlicherseits, Frau F. A. , ab, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 erfüllt. Die Klägerin hat die Russische Föderation im Dezember 2006 und damit nach dem 31. Dezember 1992 verlassen sowie innerhalb von sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt genommen. Die Klägerin ist auch deutsche Volkszugehörige. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ist gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob ihre Mutter deutsche Volkszugehörige ist. Denn im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG stammt auch von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, wer deutsche Großeltern hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 5 C 8.07 -, a. a. O. Die Klägerin ist die Enkelin der im Jahr 1927 geborenen F. A. , deren deutsche Volkszugehörigkeit durch die Anerkennung als Spätaussiedlerin feststeht. Die Klägerin hat sich auch "nur" zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162 (1163) = juris, Rdnr. 3, m. w. N. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 (194 f.) = juris, Rdnr. 13, m. w. N. Die Klägerin konnte im maßgeblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Abgabe einer entsprechenden Nationalitätenerklärung bei der Beantragung ihres Inlandspasses abgeben. Denn schon zum Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1998 sah das geltende Recht der Russischen Föderation die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass und damit auch eine vorherige Nationalitätenerklärung des Passbewerbers nicht mehr vor. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 12 A 1948/06 -, juris, Rdnr. 2 ff. unter Hinweis auf den Erlass der Russischen Regierung Nr. 828 vom 8. Juli 1997. Die Klägerin konnte das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedoch "auf vergleichbare Weise" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgeben. Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 12 A 1948/06 -, a. a. O. Eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG darf nicht dazu führen, dass die grundsätzlich zu den Anspruchsberechtigten nach dem BVFG zählende Gruppe der gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerber aus der Russischen Föderation, denen nach dem geltenden russischen Passrecht die Abgabe einer Nationalitätenerklärung versagt ist und die auch sonst keine Gelegenheit hatten, sich gegenüber staatlichen Stellen zu ihrer Nationalität zu erklären, die erfolgreiche Berufung auf ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise schon grundsätzlich abgeschnitten wird, weil gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete - d. h. derzeit: im Alter als Minderjährige und/oder junge Erwachsene - aufgrund eines (vermeintlich uneingeschränkt möglichen) Vergleichs mit der früher vorgesehenen Nationalitätenerklärung generell als nicht ausreichend bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 12 A 1948/06 -, a. a. O., Rdnr. 11. Es bleibt allerdings die Möglichkeit, dass auch in der Russischen Föderation freiwillige Nationalitätenerklärungen vor Behörden abgegeben werden. Derartige Erklärungen sind angesichts ihrer Außenwirkung besonders geeignet, ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zu begründen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum "auf vergleichbare Weise" dargelegt. Die Klägerin hat unter dem 26. Juni 1998 im Alter von knapp 17 Jahren, einen Antrag an den Rektor der Staatlichen Agraruniversität des Kubangebiets auf Zulassung zu Aufnahmeprüfungen gestellt. Gleichzeitig füllte sie die in dem Formularantrag vorgesehene Angabe zu ihrer Nationalität mit "Deutsche" aus. In der "PERSONALKARTE DES STUDENTEN der Staatlichen Agraruniversität" wurde sie als "Deutsche" geführt. Der Senat ist überzeugt, dass es sich bei dem in der Personalkarte vermerkten Ausfüllungsdatum "5.09.19 8" um einen Schreibfehler handelt und dass tatsächlich der 5. September 1998 gemeint gewesen ist. Dafür spricht zum einen der auf der Rückseite dieses Dokuments eingetragene Vermerk in die dort befindliche "REGISTRIERUNG DES STUDIENVERLAUFS" versehen mit dem Datum "5.09.98". Zum anderen legt auch der Umstand, dass auf dem Vordruck der Personalkarte für das Ausfüllungsdatum nur die Zahlen "19 " und nicht - wie auf dem Vordruck der Registrierung auf der Rückseite - die Zahlen "199 " vorgesehen sind, die Annahme eines versehentlichen Unterbleibens des vollständigen Eintrags der Jahreszahl nahe. Indem die Klägerin in diesem Antrag ihre Nationalität mit "Deutsche" angab, hat sie sich knapp ein Jahr nach Eintritt in das bekenntnisfähige Alter ausdrücklich gegenüber einer staatlichen Stelle, nämlich der Universität, zu ihrem deutschen Volkstum bekannt. Es kann dahinstehen, ob ihre Behauptung wahr ist, anlässlich des am 18. Februar 2002 gestellten Antrags auf Erteilung eines neuen Inlandspasses habe sie in der auf dem Formular für die Eintragung des Geschlechts vorgesehenen Zeile um die zusätzliche Angabe "Deutsche" gebeten. Gleichermaßen kann offenbleiben, ob der von ihr vorgelegte "Antrag auf Ausstellung eines Passes" in Kopie echt ist. Die Klägerin hat zwar insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, wie es - anders als bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses - trotz der fehlenden Notwendigkeit eines Nationalitätseintrags in den Pass zu der Eintragung ihrer deutschen Nationalität gekommen ist. Andererseits ist die Beschaffung gefälschter oder unrichtiger Urkunden (gerade auch der sog. "Forma Nr. 1") in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 2 B 51/05 -, und vom 30. November 2009 12 A 995/08 -, sodass der von der Klägerin vorgelegte Passantrag in seinem Beweiswert fraglich sein kann. Für ein durchgängiges positives Bekenntnis spricht aber weiter, dass die Klägerin die in der Heiratsurkunde, ausgestellt am 28. August 2006 durch das Standsamt Sankt Petersburg, ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Nationalitätseintragung genutzt und "Deutsche‘" hat eintragen lassen. Die behauptete Mitgliedschaft in dem deutschen Verein "Wiedergeburt" in L. kann allerdings von vornherein kein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" begründen. Denn etwaige Aktivitäten für diesen Verein kommen schon nach Gewicht und Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Mit Blick auf ihre glaubhaften Angaben und insbesondere nach Anhörung der fließend deutsch sprechenden Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des BVFG in der Lage gewesen ist, aufgrund familiärer Vermittlung ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG). Der Vertreter des Beklagten hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Termin zudem unstreitig gestellt. Die Klägerin hat die Aussiedlungsgebiete auch wegen der Spätfolgen der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Die gesetzliche Verknüpfung der Aussiedlung mit der Spätaussiedlereigenschaft zeigt, dass der vertriebenenrechtlichen Ausrichtung der Aussiedlung eine die Erteilung eines Aufnahmebescheides beschränkende Funktion zukommt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 ff., ist das Bundesvertriebenengesetz kein Aussiedlergesetz. Der Vertriebene muss das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck, verlassen haben. Nichts anderes ergibt sich aus § 26 BVFG. Auch der dort in Bezug genommene Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschlang nur deshalb, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19 f. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Dabei liegt dem Gesetz die - widerlegliche - Vermutung zugrunde, dass die Ausreise durch den Vertreibungsdruck bedingt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 , a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2008 - 2 A 533/07 , und vom 3. Februar 2006 12 E 1538/05 ; Urteil vom 11. Januar 2000 2 A 5888/94 , juris, wobei der Vertreibungsdruck bereits über die - wie hier - gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt wird. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Die widerlegliche Vermutung eines in Anknüpfung an die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit bestehenden Vertreibungsdrucks setzt nicht voraus, dass die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebenen Volksdeutschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausreisen und einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266.86 , a. a. O.; BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Aus der Lage, wie sie durch die gegen die deutschen Volksgruppen gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist, können viele deutsche Volkszugehörige erst jetzt nach einer gewissen Liberalisierung der Verhältnisse für ihre Person die Konsequenzen ziehen. Ungeachtet der Frage, ob die in den Aussiedlungsgebieten eingeleiteten Bestrebungen zu einer Staatsordnung auf freiheitlich-demokratischer Grundordnung kontinuierlich fortgeführt werden, liegt es im innerstaatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Betroffenen nicht zu veranlassen, diese Entscheidung kurzfristig und im Wege der Aussiedlung zu treffen. Auch wenn sie abwarten, wie sich die erst jetzt mögliche Stabilisierung der rechtlichen und tatsächlichen Lage der deutschen Volksgruppen entwickelt und sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für eine Aussiedlung entscheiden, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen in Folge des Krieges". Der Gesetzgeber hat mit der widerleglichen Vermutung zudem gerade auch bezweckt, dass die Verwaltung von einer - im Regelfall fruchtlosen - Ermittlung der Einzelfallumstände in den Aussiedlungsgebieten Abstand nimmt. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall wird damit entbehrlich. Für die Verwaltung ist es auch in aller Regel nicht mehr möglich festzustellen, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller von Auswirkungen betroffen ist, ob dieses Betroffen-sein noch als Kriegsfolgenschicksal im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt werden kann oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagern." Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt allerdings dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Zur Entkräftung der widerlegbaren Vermutung ist der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus. Maßgebend sind die Motive im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete, d. h. der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Sollte sich jemand erst in Deutschland entschlossen haben, nicht mehr in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, würde erst dann der Wohnsitz durch Nichtrückkehr aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266.86 , a. a. O., zur entsprechenden Situation bei den Aussiedlern i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Die Klägerin hat den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten vertreibungsbedingt aufgegeben. Besondere Umstände, die widerlegen, dass diese Wohnsitzaufgabe wegen der allgemeinen Spätfolgen der Vertreibung geschehen ist, sind nicht gegeben. Diesbezügliche konkrete Umstände, die vor der Aufenthaltnahme der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland liegen, sind nämlich nicht ersichtlich. Vgl. zu solchen vor der Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet liegenden Gründen: § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG, BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Der Rückgriff auf Personen, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern oder Voreltern nach dem 31. März 1952 den Wohnsitz in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben"; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266/86 , a.a.O.; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5, juris, und vom 21. Oktober 1997 – 9 C 27.96 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 – 2 A 5888/94 –, juris. Im Gegenteil, dafür dass die Klägerin unter Zuerkennung eines entsprechenden Status und einem fortdauernden Vertreibungsdruck weichend als Deutschstämmige aus den Aussiedlungsgebieten "unter Deutschen leben" wollte, sprechen schon ihre vor der endgültigen Ausreise in Bezug auf eine Antragstellung getroffenen Vorbereitungshandlungen. So hat sie sich nach unwidersprochenem Vortrag in der Zeit vom 7. August 2004 bis zum 31. August 2004 zu Besuch bei ihrem heutigen Ehemann in Deutschland aufgehalten und sich dort über die Möglichkeiten der Antragstellung erkundigt. Außerdem macht sie geltend, sie habe sich bereits im Jahre 2002 um die Antragstellung über eine Verwandte, nämlich die in Osnabrück lebende Schwester ihrer Großmutter, bemüht. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Zudem beantragte die Klägerin bereits im Jahr 2007 die Durchführung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens, in dem sie sich erfolgreich auf die mit einer Vertreibung im Zusammenhang stehende Einbürgerung ihrer Großmutter F. A. im Jahr 1944 berief. Schon vor diesem Hintergrund, aber auch im Übrigen, ist die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor ihrer Ausreise nicht als ein für eine aus vertreibungsfremden Gründen erfolgte Ausreise sprechender Beleg anzusehen. Denn allein die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, um im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet einzureisen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Klägerin habe die Aussiedlungsgebiete nicht in Anknüpfung an ihre deutsche Volkszugehörigkeit verlassen wollen bzw. die Aufenthaltnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründe begründet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin erst knapp zwei Jahre nach ihrer Wohnsitzaufgabe einen Aufnahmeantrag nach den §§ 26, 27 BVFG gestellt hat, widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des Vertreibungsdrucks im maßgebenden Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und der durch den Vertreibungsdruck bedingten Ausreise. Die Zeitdauer als solche ist unbeachtlich, da den betroffenen deutschen Volkszugehörigen, wie dargelegt, gerade nicht obliegt, möglichst frühzeitig einen Aufnahmeantrag zu stellen und der Gesetzgeber ihnen ausdrücklich in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG die zeitlich nicht beschränkte Möglichkeit eröffnet hat, im Falle des Eintritts einer Härte zeitlich nach der auf andere Art und Weise als im Wege eines Aufnahmebescheids erfolgten Aufenthaltnahme in Deutschland noch einen Aufnahmebescheid zu erlangen. Wenn der Gesetzgeber einen solchen Anspruch und die diesem Anspruch zugrundeliegende gesetzliche Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks in zeitlicher Hinsicht beschränken will, obliegt es ihm, die zeitliche Grenzziehung in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Art und Weise vorzunehmen. Dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkonstellationen die zeitliche Reichweite der gesetzlichen Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks durchaus zu beschränken weiß und dies auch für notwendig erachtet, zeigt § 5 Abs. 2c BVFG. Wenn der Gesetzgeber im Übrigen, also insbesondere im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, von einer Beschränkung der gesetzlichen Vermutung absieht, liegt es nicht in der Zuständigkeit der Gerichte und der Exekutive, hier modifizierend einzugreifen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 12 A 2561/09 -: die dortige Klägerin hatte den Aufnahmeantrag erst rund viereinhalb Jahre nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten gestellt. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerin bei Antragstellung auf Erteilung des Aufnahmebescheids geltend gemacht hat, der Status als Spätaussiedlerin ermögliche ihr die Anerkennung ihrer Diplome als Examen für den Lehrerberuf. Auch daraus kann nicht geschlossen werden, die Klägerin habe den Antrag aus anderen als vertreibungsbedingten Gründen gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.