Urteil
14 K 658/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0214.14K658.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist verheiratet. Seine Frau ist afghanische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie ist im fünften Monat schwanger. 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 08.08.2010 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 17.08.2010 in Dortmund die Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) gab er an, er sei mit Hilfe eines Schleppers über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist. 5 In Afghanistan habe er als Lehrer gearbeitet. Er habe Chemie studiert und gleichzeitig als Lehrer unterrichtet. 6 Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Kläger an, dass die Wohnung der Familie in Kabul weggenommen worden sei. Er sei dann nach Herat gegangen und habe zunächst für ausländische Hilfsorganisationen gearbeitet. Da er die Aufgaben nicht mehr erledigen konnte, habe er eine Privatschule gegründet und als Lehrer gearbeitet. Er sei dort sowohl von den Paschtunen als auch von den Schiiten unter Druck gesetzt worden, die Kinder der jeweils anderen Volksgruppe nicht zu unterrichten. 7 Mit Bescheid vom 26.01.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.01.2011 zugestellt. 8 Am 07.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten begehrt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass er sich seit 2002 nicht mehr in Kabul aufgehalten habe. Es sei völlig ungeklärt, welches Schicksal ihn dort erwarte, insbesondere auch deshalb, weil sich die Wohnung in staatlichen Händen befinde. Zudem herrsche in ganz Afghanistan ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt. Der Kläger habe weder Geld noch Eigentum in Afghanistan. Er habe sämtliches Hab und Gut zur Finanzierung seiner Flucht verkauft. Sein Überleben wäre in der rauen Landschaft Afghanistans vom Zufall abhängig. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.01.2011, zugestellt am 29.01.2011, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Dem Kläger stehen die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG nicht zu. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 19 BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, Juris Rz. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49. 20 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn der Ausländer im Zielstaat wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Vorliegend sind Anhaltspunkte für die dargestellten Abschiebungsverbote weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 21 Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein landesweiter Konflikt besteht, 22 BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, Juris Rz. 25. 23 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12.8.1949 heranzuziehen und das Zusatzprotokoll II zu berücksichtigen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn die Kampfhandlungen von einer Qualität sind, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind. Hingegen liegt ein bewaffneter Konflikt nicht vor, wenn lediglich innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen gegeben sind. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird. 24 So zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, Juris Rz. 19. 25 Entsprechend Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie genügen allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren allein nicht. Allerdings kann sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 26 BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, Juris Rz. 34. 27 Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, aber auch unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 28 BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, UA S. 8f.; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.02.2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705. 29 Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken. 30 AA, Lagebericht vom 09.02.2011. 31 Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. 32 AA, Lagebericht vom 27.07.2010. 33 Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehörten unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Insgesamt stabilisiere sich die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt. 34 AA, Lagebericht vom 10.01.2012 35 Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18.01.2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten. 36 D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. 37 Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge. 38 Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010 39 Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen. 40 UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 06.10.2008 41 Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. 42 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.03.2011, S. 13. 43 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen. 44 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11.08.2010. 45 Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum je. 46 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011. 47 Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion des Klägers, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden. 48 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 16.06.2009 - 5 A 48/09 -, Juris Rz. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22.12.2010 - 6 A 683/10 -, Juris Rz. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19.05.2011 - AN 11 K 11.30028 -, UA S. 17 ff. 49 Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände bei dem Kläger nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat, 50 vgl. D - A - CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, 51 eine individuelle Gefahr für den Kläger bei einer Rückkehr nach Herat Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. 52 Vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 -, Juris Rz. 20 ff. 53 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierfür fehlt es bereits an einem substantiierten Klägervortrag. 54 Die auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 55 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Eine solche ist im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Der Vortrag des Klägers zu einer angeblichen Bedrohung durch die Taliban bleibt vage und oberflächlich. Zudem weist der Vortrag zum Kerngeschehen Widersprüche auf, die nur darauf schließen lassen, dass der Kläger nicht von Selbsterlebtem berichtet. So war in der Anhörung beim Bundesamt weder von einer beabsichtigten Festnahme der Arbeitgeber des Klägers noch von einer Bedrohung durch die Taliban in der Provinz Herat die Rede. Vielmehr stellte sich die angebliche Bedrohung nach der Schilderung des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt noch so dar, dass er um sein Leben fürchtete, weil man es auf die von ihm verteilten Hilfsgüter abgesehen habe und diese mit Gewalt an sich nehmen wollte. Er hätte sich dann gegenüber seinem Arbeitgeber verantworten und erklären müssen, wer wann welche Hilfsgüter erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger nichts über eine derartige Bedrohung. Vielmehr sei ihm seitens der Taliban mit dem Tode gedroht worden, falls er nicht kooperiere. Ihm sei aufgegeben worden, die Leute aus seinem Büro zu den Taliban zu bringen, damit diese - die Taliban - sie festnehmen könnten. Diese Widersprüche lassen sich logisch nicht erklären. Sie betreffen den Kernbereich der angeblich fluchtauslösenden Geschehnisse. Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Herat eine erhebliche konkrete Gefahr droht ist demnach nicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als auch aus dem klägerischen Vortrag selbst eine Bedrohung durch die Taliban im Falle seiner Rückkehr nicht ersichtlich ist. Die Todesdrohungen seitens der Taliban hatten nach dem Vorbringen des Klägers das Ziel, ihn zur Kooperation zu bewegen. Spätestens mit Beendigung der Tätigkeit für die Hilfsorganisation ist der Kläger für die beabsichtigte Festnahme seiner Arbeitgeber nutzlos und damit uninteressant geworden. Dass er nach Beendigung seiner Tätigkeit die Rache der Taliban für die verweigerte Kooperation hätte fürchten müssen, trägt der Kläger auch selbst nicht vor. Vielmehr konnte er eine Privatschule eröffnen und dort zunächst seiner Lehrtätigkeit nachgehen. Dieser Schritt ließe sich mit einer Bedrohung durch die Taliban über den Zeitraum der Tätigkeit für die Hilfsorganisation hinaus nicht in Einklang bringen. Im Gegenteil verdeutlicht er, dass sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nach Beendigung der Tätigkeit im Hilfsprojekt einer Gefährdung durch die Taliban selbst nicht ausgesetzt sah. Auch aus dem angeblich von Seiten der Schiiten und Paschtunen auf ihn ausgeübten Druck während seiner Tätigkeit an der Privatschule folgt keine erhebliche konkrete Gefahr für den Fall seiner Rückkehr nach Herat. Denn auf den von zwei Seiten ausgeübten Druck will der Kläger mit Aufgabe seiner Tätigkeit an der Schule reagiert haben. Jegliche - vermeintliche - Gefährdung des Klägers wäre damit bereits mit diesem Schritt beendet gewesen. Ein irgendwie geartetes Interesse feindlich gesinnter Gruppierungen oder Einzelpersonen, dem Kläger Gewalt anzutun, lässt sich anhand seines Vortrags nicht nachvollziehen. 56 Eine - mangels einzelfallbezogener, individuell bestimmter Gefährdungssituation - entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Bei allgemeinen Gefahren soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 58 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 59 So BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10/09 -, NVwZ 2011, 48, 49; zuletzt Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 23/10 -, Juris Rz. 21 ff. 60 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist hier nicht durchbrochen, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Herat mangels ausreichender Lebensgrundlage einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Der Kläger kann vielmehr bei seiner Rückkehr nach Herat auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen, das der Annahme einer Extremgefahr entgegensteht. 61 Nach dem AA sei Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Das Land sei in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen sei die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies habe zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 sei die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führe die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem sei 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren gewesen. In den Städten sei die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits brächten Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifizierte Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschaffe ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht sei während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangele in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. 62 AA, Lagebericht vom 10.01.2012. 63 Nach dem UNHCR bilden die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. 64 UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.03.2011, S. 14 f. 65 Der Kläger kann nach Überzeugung des Gerichts auf familiäre Strukturen in seinem Heimatort zurückgreifen. Nach seinen Angaben lebten die Eltern des Klägers, seine beiden Brüder und beide Schwestern bis zu seiner Ausreise in Herat. Die Familie habe dort gemeinsam in einem eigenen Haus gelebt. Seine Eltern seien beide bis zu seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Einer seiner Brüder habe im Krankenhaus in der Abteilung Radiologie gearbeitet und dort eine Ausbildung gemacht. Sein anderer Bruder ging damals in die 10. Klasse. Auch seine jüngere Schwester habe noch die Schule besucht (7. Klasse). Die ältere Schwester habe studiert. 66 Angesichts dieses noch bestehenden Familienverbandes ist kein Grund ersichtlich, warum dem Kläger, seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im Falle seiner Rückkehr familiäre Unterstützung versagt bleiben sollte. Der Kläger beschreibt die finanzielle Situation seiner Familie selbst als gut (vgl. Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Das Gericht geht bei der anzustellenden Prognose für den Fall der Rückkehr des Klägers auch davon aus, dass seiner Familie weiterhin in Herat lebt. Die vom Kläger am Verbleib seiner Familie in Herat geäußerten Zweifel ändern hieran nichts. Soweit der Kläger sich dabei auf andere Afghanen aus Herat bezieht, die aus Afghanistan nach Deutschland kommen und seine Familie in Herat nicht mehr gesehen hätten, kommt diesen Berichten bereits angesichts einer Bevölkerungszahl von annähernd 400.000 Einwohnern allein in Herat Stadt kein besonderes Gewicht zu. Vielmehr kann dem Kläger der angeblich nicht bestehende Kontakt zu seiner Familie nach Herat auch nicht geglaubt werden. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung besitzen alle seine Familienangehörigen in Herat ein Mobiltelefon. Seine Einlassung, dass er keine der Telefonnummern seiner Familienangehörigen kenne, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass zwar alle Familienmitglieder über Mobiltelefone verfügen, aber der Kläger als Sohn der Familie keine der Telefonnummern kennt. Dies gilt umso mehr, als der Familie nach dem oben Gesagten nach traditionellem afghanischem Verständnis eine zentrale Rolle zukommt. Dass der Kläger Afghanistan verlassen haben will, ohne zuvor die telefonischen Kontaktdaten seiner Familie zu kennen oder wenigstens zum Zwecke einer späteren Kontaktaufnahme aus dem Ausland in Erfahrung zu bringen, überzeugt nicht. Auch die Erklärung des Klägers, wonach er bei seinem Weggang aus Afghanistan nur auf sich konzentriert gewesen sei und er vorgehabt habe, erst nach seiner Ankunft im Ausland Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Wenn eine spätere Kontaktaufnahme seitens des Klägers zu seiner Familie beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, ihre Kontaktdaten mitzunehmen. Nach alledem entspricht die Angabe des Klägers zum angeblich fehlenden Kontakt offensichtlich nicht den Tatsachen. 67 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es den in Herat verbliebenen Familienangehörigen angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, eine bislang zwei- und bald dreiköpfige Familie auf Dauer aufzunehmen und zu versorgen. Allerdings ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr nach Herat der Kläger samt Ehefrau und Kind durch seine Familienangehörigen mit dem Nötigsten zur Existenzsicherung versorgt werden wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die in Herat ansässigen Familienangehörigen des Klägers selbst in einer derartigen Notlage befänden, dass eine Unterstützung durch sie nicht zu erwarten wäre. Abgesehen davon verfügt der Kläger aufgrund seines abgeschlossenen Hochschulstudiums und mehrjährigen sowie vielfältigen Berufserfahrung über eine berufliche Qualifikation, die es ihm voraussichtlich ermöglicht, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit für sich und seine Familie in Herat auch ohne familiäre Unterstützung zu finden. Die bis dahin zu bewältigenden Schwierigkeiten im Zuge der Rückkehr nach Herat stellen nach dem Gesagten indes keine Extremgefahr dar, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durchbrechen könnte. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.