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Urteil

6 A 683/10

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unionsrechtlich bestimmtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sowie eine erhöhte, individuell konkretisierte Gefährdung infolge willkürlicher Gewalt voraus. • Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann sich auf Teile des Staatsgebiets beschränken; für subsidiären Schutz ist allerdings darzulegen, dass die Gefahrenlage eine solche Dichte erreicht, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Bei der Prüfung der individuellen Gefährdung sind sowohl das Ausmaß willkürlicher Gewalt im betroffenen Gebiet als auch etwaige gefahrerhöhende persönliche Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen; fehlende Vorschädigung und fehlende gefahrerhöhende persönliche Umstände sprechen gegen die Feststellung des Abschiebungsverbots. • Für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren ist wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG regelmäßig auf eine politische Leitentscheidung (§ 60a) zu verweisen; eine verfassungsrechtliche Schutzlücke rechtfertigt nur ausnahmsweise Abweichungen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG bei Lage in Herat • Ein unionsrechtlich bestimmtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sowie eine erhöhte, individuell konkretisierte Gefährdung infolge willkürlicher Gewalt voraus. • Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann sich auf Teile des Staatsgebiets beschränken; für subsidiären Schutz ist allerdings darzulegen, dass die Gefahrenlage eine solche Dichte erreicht, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Bei der Prüfung der individuellen Gefährdung sind sowohl das Ausmaß willkürlicher Gewalt im betroffenen Gebiet als auch etwaige gefahrerhöhende persönliche Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen; fehlende Vorschädigung und fehlende gefahrerhöhende persönliche Umstände sprechen gegen die Feststellung des Abschiebungsverbots. • Für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren ist wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG regelmäßig auf eine politische Leitentscheidung (§ 60a) zu verweisen; eine verfassungsrechtliche Schutzlücke rechtfertigt nur ausnahmsweise Abweichungen. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige (Mutter mit drei Kindern). Sie reisten im Oktober 2009 ein und stellten Asylanträge; Anerkennung als Asylberechtigte und Flüchtling wurden im Verfahren zurückgenommen. Das Bundesamt lehnte subsidiären Schutz ab und forderte zur Ausreise auf; die Kläger klagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (hilfsweise § 60 Abs. 7 Satz 1). Sie rügen die unsichere Lage in ihrer Herkunftsprovinz Herat und tragen aus ihrer Sicht verschärfte Gefährdungen, verschlechterte Versorgungslage und fehlende familiäre Unterstützung vor. Das Bundesamt und zahlreiche Lageberichte schildern eine regional unterschiedlich ausgeprägte Sicherheitslage in Afghanistan und für Herat eine im Vergleich ruhigere Situation mit lokalen Vorfällen. Das Gericht hat unter Anwendung europäischer und völkerrechtlicher Auslegungsmaßstäbe geprüft, ob in Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bzw. ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt vorliegt, dass ein individuelles Abschiebungsverbot zu gewähren wäre. • Rechtliche Einordnung: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt voraus; Maßstab ist das humanitäre Völkerrecht ergänzt durch unionsrechtliche und EuGH-Grundsätze. • Begriff und Raum: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann örtlich begrenzt sein; interne Schutzalternativen nach Art. 8 der Richtlinie sind zu prüfen, soweit ein Konflikt nicht das ganze Staatsgebiet erfasst. • Gefahrendichte und Individualisierung: Subsidiärer Schutz nach Art.15c/§60 Abs.7 Satz2 verlangt, dass der Grad willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass eine Zivilperson allein durch Anwesenheit in der betroffenen Region stichhaltig einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre; allgemeine Gefahren genügen nur ausnahmsweise. • Beweisanforderungen: Es sind konkrete Feststellungen zum Niveau willkürlicher Gewalt und zur Gefahrendichte vorzunehmen; fehlende Vorschädigung und fehlende gefahrerhöhende persönliche Umstände schwächen die Schutzbehauptung. • Anwendung auf den Fall: Für die Stadt Herat und die Heimatregion der Kläger lassen sich weder ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt noch ein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen. Die dokumentierten Vorfälle sind im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße und räumlichen Ausdehnung nicht ausreichend, um eine erhebliche individuelle Gefahr zu bejahen. • Interner Schutz und Rückkehrbedingungen: Ausweichmöglichkeiten (z. B. Flugverbindung nach Herat, interne Reisemöglichkeiten) und die bessere Lage der Stadt Herat sowie die vorhandenen familiären/geschäftlichen Beziehungen der Kläger sprechen gegen das Fehlen einer zumutbaren internen Schutzalternative. • Nationaler Abschiebungsschutz (§60 Abs.7 Satz1): Wegen der Erlasslage (keine politische Leitentscheidung) und der vergleichsweisen Versorgungssituation in Herat liegt keine verfassungsrechtlich gebotene Schutzlücke vor; auch die wirtschaftlichen Existenzbedingungen begründen kein Ausnahmeabschiebungsverbot. Die Klage ist insoweit unbegründet; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird nicht festgestellt, weil für die Herkunftsregion Herat kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in dem für subsidiären Schutz erforderlichen Ausmaß bzw. kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt nachgewiesen ist, das eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung aussetzen würde. Ebenso besteht kein Anspruch auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da keine verfassungsrechtlich begründete Schutzlücke vorliegt und die Lebens- und Versorgungslage in der Stadt Herat sowie vorhandene familiäre/geschäftliche Verbindungen der Kläger eine Rückkehr nicht in eine mit hoher Wahrscheinlichkeit extrem lebensbedrohliche Situation führen. Folglich werden die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig bestätigt; die Kläger tragen das Prozessrisiko. Die Kostenentscheidung trifft die Kläger.