Beschluss
6 Nc 333/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0224.6NC333.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2011/2012 festgesetzte Höchstzahl von 263 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 17.11.2011 (GV. NRW. S. 566), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 und damit auch für das Wintersemester 2011/2012 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 8 1. Lehrangebot 9 a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 10 Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2011) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2011/2012 43 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 292 Deputatstunden zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: 11 Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 W 1 Juniorprofessor 4 1 4 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 2 14 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 11 44 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Zusätzliches Lehrangebot* 21 Insgesamt 43 292 Verminderungen 8,75 Lehrangebot (S) 43 283,25 12 * Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung. 13 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und (ergänzenden) Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine durchgreifenden Bedenken. Das (unbereinigte) Lehrangebot erhöht sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin um 21 Deputatstunden, die die Vorklinik aufgrund individueller - d. h. vom Stellenplan abweichender - Lehrverpflichtung leisten muss. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein - über das Berücksichtigte hinausgehendes - Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich. 14 Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1829/86 u. a. -, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -. 16 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, und vom 09.03.2005 - 13 C 130/05 u. a. -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. 18 Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. Im Einzelnen sind insoweit folgende Maßgaben zu beachten: 19 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung nach dem 17.04.2007 geschlossen worden sind, gilt § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007 (BGBl. I, S. 506). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Darüber hinaus verlängert sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG). 20 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 17.04.2007 - mit Ausnahme des Zeitraums 27.07.2004 bis 31.12.2004 - geschlossen worden sind, gelten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) fort. Die Regelung über die Befristungsdauer in § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG entspricht dabei derjenigen in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG. 21 Gemessen hieran ist nach Durchsicht und Auswertung der vorgelegten Arbeitsverträge nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre, ohne dass ein Ausgleich über unbesetzte Stellen erfolgen könnte, so dass die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 21 Deputatstunden nicht gerechtfertigt ist. 22 Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es insoweit, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 oder A 13 und umgekehrt wissenschaftliche Assistenten (C 1) oder Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden. 23 Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. 25 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 4 DS vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. 26 Unberechtigt ist auch der von einigen Antragstellern erhobene Einwand, von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin), die ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllten, sei eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Eine solche Vorgabe ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der Kapazitätsverordnung. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 27 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 20.02.2007 - 6 Nc 337/06 u. a. - (Wintersemester 2006/2007), vom 21.02.2008 - 6 Nc 272/07 u. a. - (Wintersemester 2007/2008) und vom 22.01.2009 - 6 Nc 391/08 - (Wintersemester 2008/2009); ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.02.2007 - 13 C 1/07 -. 28 Nicht zu beanstanden sind schließlich auf die von der Antragsgegnerin und dem Ministerium angesetzten Verminderungen in Höhe von 8,75 DS. Sie sind von § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. m. § 5 LVV NRW gedeckt. 29 Gerechtfertigt ist zunächst die Ermäßigung des Lehrdeputats von Professor H. (6,75 SWS). Sie beruht auf seiner Tätigkeit als Prorektor für Studium, Lehre und Studienreform und findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW. Unbedenklich ist auch die Professor G. für die Wahrnehmung der Funktion des Prodekans für Finanzen der Medizinischen Fakultät gewährte Ermäßigung (2 SWS), die auf § 5 Abs. 2 LVV NRW gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit in Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. 30 Hiervon ausgehend ist die angesetzte Reduzierung sachlich plausibel mit dem unbestreitbar (hohen) Dienstaufwand für die genannte Tätigkeit begründet worden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Deputatsermäßigungen mit Blick auf die hiervon betroffenen Grundrechte (insb. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG) und in Ansehung des Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich unvertretbar sein könnte, sind weder benannt noch sonst ersichtlich. 31 Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (292 DS+ 4 - 8,75 DS =) 287,25 DS. 32 b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: 33 Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Pharmazie, Ma (Arzneimittelforschung) Pharmazie 0,02 15,00 0,30 Molekulare Biomedizin, Ba Life and Medical 0,91 18,50 16,84 Neuroscience, Ma Klin.-Th. Med. 0,34 10,00 3,40 Life and Medical Sciences, Ma Life and Medical - - - Pharmazie, S Pharmazie 0,29 68,50 19,87 Zahnmedizin, S Zahnmedizin 0,87 37,50 32,63 73,04 34 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die angesetzten Dienstleistungsexporte geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Umfang der Dienstleistung der Vorklinischen Medizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 5,33 SWS erhöht. Dies gründet nach den aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf der höheren Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin und die erhöhte Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin. 35 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 09.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04 -. 37 Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u. a. -, juris (Rn. 19 ff.), m. w. N. 39 Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (287,25 DS - 73,04 DS =) 214,21 DS. 40 2. Lehrnachfrage 41 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium - ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 -, 42 vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 - 6 Nc 1115/03 u. a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u. a. -, 43 für das Studienjahr 2011/2012 einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curriculareigenanteil (CAp) von 1,63 zu Grunde. 44 Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von (2 x 214,21 DS [= 428,42] / 1,63 CAp = 262,83) aufgerundet 263 Studienplätzen. 45 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 46 Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. 47 Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht auszugehen. 48 Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 - 13 C 169/06 u. a. - vom 27.02.2008 - 13 C 5/08 -, vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, jeweils juris, und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -. 50 Mit Rücksicht auf den geschilderten Zweck des Schwundausgleichs kann in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 eingestellt werden. Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen usw. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.2007 - 13 C 22/07 u. a. - und vom 16.05.2008 - 13 C 160/08 u. a. -. 52 Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem sog. "Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 1,0038, 0,09756 und 1,0205 addiert und ein - im Vergleich zum Vorjahr (0,99) leicht gestiegenen - Schwundausgleichfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. 53 Auf die von einigen Antragstellern begehrte Ausweisung der Schwundquote auf vier Nachkommastellen besteht kein Rechtsanspruch. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben eine solche Rechnungsweise vor, so dass sich der Normgeber bei der von ihm zugrunde gelegten (und nicht willkürlichen) Schwundberechnung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt. 54 Vgl. zur zulässigen Rundung der Übergangszahlen nach der zweiten Nachkommastelle OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 - und vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, juris. 55 Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von (263 x 1/1,00 =) 263 Studienplätzen. 56 4. Erschöpfung der Kapazität 57 Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester tatsächlich 263 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. 58 Entgegen vereinzelt vertretener Auffassung stehen auch die durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach der Abiturbestenliste und der Wartezeitenquote innerkapazitär bereits vergebenen Studienplätze nicht zur Verteilung an Bewerber um außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung. Soweit hierzu geltend gemacht wird, die Stiftung könne mangels wirksam bekannt gemachter Satzung schon aus organisationsrechtlichen Gründen keine wirksamen Zulassungsentscheidungen treffen, verhilft dies dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Der Stiftungssatzung kommt rechtlich die Bedeutung eines rein innerorganisatorischen Regelungswerkes ohne unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den Anspruch von Studienbewerbern auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu. Daraus folgt, dass sich unberücksichtigt gebliebene Studienbewerber auf etwaige Satzungsmängel nicht berufen und insoweit die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidungen der Stiftung nicht in Abrede stellen können. 59 Abgesehen davon müssen die von der Stiftung getroffenen Zulassungsentscheidungen auch deshalb Bestand haben, weil eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zuließe. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2010 - 15 Nc 18/10 -; jeweils www.nrwe.de und juris. 61 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.