Urteil
20 K 2286/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0227.20K2286.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Für den am 00.00.0000 geborenen Kläger beantragte seine Schwiegermutter, U. X. (X1. ), am 16.07.1990 noch unter Verwendung des alten Formblatts D 1 beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Sie gab an, der Kläger sei Sohn des T. D. (geb. 00.00.1927) und der B. D. , geb. Q. (geb. 00.00.1928). Seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige, hätten die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und stammten aus Kaminitz/ Ost-Oberschlesien. Unterschrieben ist der Antrag nicht vom Kläger, sondern von seiner Schwiegermutter. Nach entsprechender Aufforderung seitens der Behörde reichte Frau X. eine vom Bundesverwaltungsamt formulierte und vom Kläger mit Datum vom 11.10.1991 überzeichnete „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“ nach, in der der Kläger sie dazu bevollmächtigt, einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler für ihn zu stellen. 3 Unter dem 16.03.1992 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe ein Kriegsfolgenschicksal nicht glaubhaft gemacht, keine urkundlichen Nachweise für eine eventuelle deutsche Staatsangehörigkeit seiner Eltern vorgelegt und der Geburts- und Wohnort seiner Eltern liege nicht in den Grenzen des ehemaligen deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937. 4 Dagegen legte der Kläger persönlich unter dem 05.04.1992 Widerspruch ein, dem er u.a. einen von seinem Vater verfassten Lebenslauf beifügte. Weiter trug er vor, seine Eltern hätten das deutsche Volkstum gepflegt und ihn entsprechend erzogen. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr hätten sie nur Deutsch mit ihm gesprochen. Zwar habe er selbst kein Kriegsfolgenschicksal erlebt, wohl aber sein Vater. Er selbst habe sich entsprechend dem Willen des kommunistischen Regimes an die Verhältnisse in seinem Herkunftsland anpassen müssen. Ihm sei der Besuch des Technikums nach Beendigung der Volksschule wegen der Pflege des Deutschtums durch seine Eltern verwehrt worden. Zugleich bat der Kläger darum, seine Bevollmächtigte U. X1. über den Verfahrensausgang zu informieren, weil er sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon in Deutschland befinden werde. 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1995 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, bis in die jüngerer Vergangenheit Benachteiligungen aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten zu haben. Im Hinblick auf den verwehrten Besuch des Technikums habe er den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zu seinem Deutschtum nicht glaubhaft gemacht. Zudem habe er keine urkundlichen Nachweise zur Eintragungen seiner Eltern in eine Abteilung der Volksliste bzw. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich einer im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde am 07.06.1995 an die Adresse der Schwiegermutter des Klägers übersandt und dort an Frau M. L. übergeben. 6 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.1995 erhob der Kläger keine Klage. 7 Unter dem 02.06.1995 wurde ihm ein Einbeziehungsbescheid zum Aufnahmebescheid seiner Ehefrau I. D. erteilt, auf dessen Grundlage er am 11.11.2001 in das Bundesgebiet einreiste und wenige Tage später gemäß § 7 Abs. 2 BVFG registriert wurde. 8 Am 08.10.2002 stellte die Ehefrau des Klägers bei der damals noch zuständigen Stadt Offenbach einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und beantragte zugleich die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 15 Abs. 2 BVFG für den Kläger als Ehegatten einer Spätaussiedlerin. Den Anträgen wurde am 18.02.2003 entsprochen. 9 Mit Datum vom 22.11.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf „Anerkennung als Deutscher mit deutscher Abstammung“ bei der Stadt Offenbach, der zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet und dort als Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG ausgelegt wurde. Zur Begründung führte der Kläger u.a. an, seine Großmutter väterlicherseits, B. D1. , geb. D. (geb. 00.00.1903), sei als Deutsche in die Abteilung III der Volksliste eingetragen gewesen. Zum Nachweis dafür fügte er die Kopie eines vorläufigen, vom Landrat des Kreises Loben (Zweigstelle der Deutschen Volksliste) ausgestellten Ausweises vom 18.06.1942 bei. Sein Vater habe in Dresden den Beruf des Bauschlossers erlernt und ab 1943 für das Unternehmen IG Farben zunächst in Ludwigshafen und dann in Auschwitz gearbeitet. Im Februar 1944 sei sein Vater erstmals zur Wehrmacht gemustert worden. In der Wehrmacht habe sein Vater nur deswegen nicht gedient, weil er als für die Kriegsindustrie unentbehrlicher Arbeiter zurückgestellt worden sei. Nach Kriegsende sei sein Vater nach Polen zurückgekehrt, wo er schwere Zeiten als Verräter des polnischen Volkes erlebt habe. Diverse Anträge des Vaters auf Aussiedlung in die BRD bzw. in die DDR seien von den polnischen Behörden abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang legte der Kläger Schriftverkehr zwischen seinem Vater und verschiedenen Behörden der DDR vor. 10 Mit Bescheid vom 14.12.2010 wurde der Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Bestandkraft des Ablehnungsbescheids vom 16.03.1992 abgelehnt. 11 Dagegen legte der Kläger unter dem 22.12.2010 Widerspruch ein und machte zur Begründung u.a. geltend, sein Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1992 sei nicht von ihm persönlich, sondern von seiner Schwiegermutter gestellt worden. Diese habe die Formulare ausgefüllt und ihn per Brief oder telefonisch informiert. Zudem seien Unterlagen, die er seinem Antrag vom 22.11.2010 beigefügt habe, von seiner Schwiegermutter damals nicht vorgelegt worden und dem Bundesverwaltungsamt bislang unbekannt. 12 Mit Widerspruchbescheid vom 08.04.2011 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. 13 Am 19.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und unter Vorlage diverser Bescheinigungen und Schriftstücke vor, er sei deutscher Volkszugehöriger und Spätaussiedler. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2011 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält zur Begründung an ihren Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren fest. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO). 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als zulässig aber unbegründet. 24 Der vom Kläger formulierte Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm die deutsche Volkszugehörigkeit zu verleihen, war in Anwendung des § 88 VwGO wie aus dem Tatbestand ersichtlich auszulegen. Die von ihm wörtlich beantragte „Verleihung“ der deutschen Volkszugehörigkeit ist im BVFG nicht vorgesehen. Dem Begehren des Klägers entspricht die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG, weil mit einer solchen Bescheinigung entsprechend § 15 Abs. 1 S. 3 BVFG verbindlich festgestellt wird, dass der Betreffende Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG Gegenstand des Vorverfahrens war. 25 Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Grundlage von § 15 Abs. 1 BVFG kommt es auf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage an, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38/06 -, juris, Rn. 11, m.w.N.. 28 Demnach ist § 15 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S.1694) anzuwenden. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, bestimmt sich nach den §§ 4, 6 BVFG. 29 Ob der Kläger Spätaussiedler im Sinne der §§ 4, 6 BVFG ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Ausstellung der beantragten Bescheinigung steht bereits der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 01.01.2005 eingefügte § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 30 Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat unter dem 22.06.1990 einen Aufnahmeantrag gestellt, der bestandskräftig abgelehnt wurde, weil der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.1995 keine Klage erhoben hat. Unerheblich ist, dass der Antrag nicht vom Kläger persönlich, sondern von seiner Schwiegermutter unterschrieben wurde. Denn durch die von ihm unterschriebene Vollmacht vom 11.10.1991 hat er das rechtsgeschäftliche Handeln seiner Schwiegermutter jedenfalls nachträglich genehmigt. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Widerspruchsbescheid ausweislich der im Verwaltungsverfahren befindlichen Postzustellungsurkunde an die Schwiegermutter des Klägers zugestellt wurde, obwohl die unter dem 11.10.1991 erteilte Standardvollmacht sie nur zur Stellung des Aufnahmeantrags, nicht aber zur Empfangnahme der Entscheidung über diesen Antrag ermächtigte, 32 vgl. zum Umfang der formularmäßig verwendeten „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“: OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2003 – 2 A 2353/02- , juris, Rn. 2 und Urteil vom 20.06.1994 - 22 A 2567/93 -, juris, Rn. 7. 33 Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger seiner Schwiegermutter zusätzlich eine Vollmacht zum Empfang des Widerspruchsbescheides erteilt hat. Dies ergibt sich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 05.04.1992, in dem er ausdrücklich klarstellte, dass seine Bevollmächtigte Frau U. X1. über den Verfahrensausgang benachrichtigt werden soll. Bedenken gegen die Wirksamkeit der am 07.06.1995 erfolgten Zustellung bestehen ebenfalls nicht. Die Zustellung entsprach den Anforderungen der §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 03.07.1952 (BGBl. I S. 379) in der damals geltenden Fassung der Änderung durch Art. 7 § 2 des Gesetzes zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 30.01.1877 in der damals geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 04.12.1994 (BGBl. I S. 3346) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 12.09.1950 (BGBl. I S. 533). Denn die Zustellung erfolgte durch Übergabe an Frau M. L. , bei der es sich ausweislich der Angaben im Aufnahmeantrag um eine Tante handelte, die unter derselben Anschrift wie Frau U. X1. wohnhaft war. 34 § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG schließlich ist trotz der Einreise des Klägers im Jahre 2001 auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. Denn es existiert keine Übergangsvorschrift für Altfälle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher das Begehren des Klägers nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen, 35 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (266); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 26 f. 36 Die Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG führt auch nicht wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer unzulässigen Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor bei einem nachträglich ändernden Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Der hierdurch gewährte Vertrauensschutz tritt zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, 37 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (268 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 28 f. 38 Es bedarf keiner Entscheidung, ob hier eine derartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder (nur) eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt. Dem Kläger ist durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Jedoch hat sich bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Möglichkeit bilden können. 39 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nicht für die Zukunft modifiziert werden, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29,08,1995 – 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (138); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 31. 41 Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung, da der zu bestätigende Status als Spätaussiedler bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht, 42 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (270 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 33. 43 Wer die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) kraft der bei der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird, 44 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38.06 – BVerwGE 129, 265 (270 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 35. 45 Der Kläger hat ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen nicht erworben. Es fehlt schon an einem äußeren Tatbestand, an den das Vertrauens des Klägers hätte anknüpfen könne. Denn er ist nicht aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides im Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern aufgrund einer Einbeziehung in den seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid. Nach damaliger behördlicher Überprüfung erfüllte der Kläger nämlich die Tatbestandsvoraussetzungen der § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 BVFG gerade nicht. Ein Vertrauen darauf, dass er erst viele Jahre nach seiner Einreise die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren um die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nochmals erfolgreich geltend machen kann, konnte nicht entstehen. 46 Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 14.03 – BVerwGE 119, 188 (190); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 – 11 A 747/11 –, NRWE, Rn. 37 f. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.