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Beschluss

6 Nc 463/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0229.6NC463.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang LA Grundschule (BA), Sprachliche und mathematische Grundbildung und Englisch zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat 6 (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 7 Die Antragstellerin hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 - 13 C 268/10. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. 10 Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010 - 6 Nc 830/09 -, 28.07.2008 - 6 Nc 31/08 -, 25.08.2004 - 6 Nc 257/04 -, vom 24.02.2004 - 6 Nc 1407/03 - und vom 11.08.2003 - 6 Nc 234/03 - mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 19.03.2010 - 13 C 120/10 -13.06.1996 - 13 C 39/96 - und vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -. 11 Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, der Antragsteller bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es dem Antragsteller möglich ist, sein Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn er eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat. 12 Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.01.1998 - 6 Nc 149/97 13 Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihm gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat. 14 Vgl. Beschluss der Kammer vom 29.02.1996 - 6 Nc 201/95 -. 15 Dies ist für den Studieninteressenten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar sind die aktuellen Nc-Werte für die Studieninteressenten vor Beginn des Bewerbungsverfahrens nicht zu erlangen, doch bieten die Hochschulen auf ihren Internetseiten detaillierte Angaben zu den Zulassungszahlen der vergangenen Semester samt Noten- und Wartezeitanforderungen für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge an. Zudem finden sich im Internet auch Seiten, die einen Überblick über die Zulassungsbeschränkungen der verschiedenen Hochschulen bieten (so etwa www.nc-werte.info ). Anhand dieser leicht zugänglichen Informationen kann der Studienbewerber seine Zulassungschancen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermitteln und sodann mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ohne erheblichen Aufwand seine Studienbewerbung übermitteln. 16 Im vorliegenden Fall wäre - wie die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt hat - eine Bewerbung der Antragstellerin, die vier Wartesemester bei einem Abiturnotenschnitt von 2,9 aufweist, für den von ihr gewünschten Studiengang an der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 erfolgreich gewesen. Angesichts der Zulassungskriterien des Sommersemesters 2011, wonach für die Zulassung zum Studiengang Lehramt Deutsch eine Wartezeit von 2 Semestern zur Zulassung führte und in den Studienfächern Englisch und Mathematik alle Bewerber zugelassen wurden, war eine Bewerbung auch nicht erkennbar aussichtslos. Die Antragstellerin hätte diese Informationen über die Internetseiten der Hochschulen ohne weiteres in Erfahrung bringen können. 17 Die Antragstellerin konnte deshalb das gewünschte Studium zum Wintersemester 2011/2012 an einer anderen Hochschule als der Universität zu Köln aufnehmen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.