Beschluss
6 Nc 107/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0730.6NC107.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Lehramt an Grundschulen, Englisch, Lernbereich Sprachliche Grundbildung und Lernbereich Mathematische Grundbildung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 im ersten Fachsemester an der Universität zu Köln an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin/des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr/ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. 7 Die Antragstellerin hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt voraus, dass die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. 10 Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 19.02.2013 – 6 Nc 363/12 – 22.08.2012 – 6 Nc 74/12 –, 05.12.2011 – 6 Nc 382/11 –, 13.01.2010 – 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004 – 6 Nc 257/04 –, 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 23.09.2011 – 13 C 58/11 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – und vom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –. 11 Ein unzumutbarer, durch das Hauptverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Antragstellerin vorerst nicht an dem gewünschten Studienort studieren kann. Vielmehr kann die Antragstellerin mit der Studienaufnahme an einer anderen Hochschule ihre Studien einschließlich des Erwerbs entsprechender Leistungsnachweise vorantreiben und in einem höheren Semester bzw. nach etwaigem Zuspruch eines Studienplatzes im Hauptsacheverfahren an die gewünschte Hochschule wechseln. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die ein Studium an dem gewünschten Hochschulort notwendig werden lassen, kann daher von einem unzumutbaren Nachteil nicht ausgegangen werden. 12 Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, die Antragstellerin bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht im Eilverfahren kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es der Antragstellerin möglich ist, ihr Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn sie eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat. 13 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 – und vom 20.01.1998 – 6 Nc 149/97 –. 14 Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt und mit einer entsprechenden Auskunft der Universität Koblenz-Landau belegt, dass auf dem Campus Koblenz im Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen in den relevanten Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik alle Bewerber zugelassen wurden. Auch auf dem Campus Landau wäre eine Bewerbung der Antragstellerin erfolgreich gewesen: Dort bestand eine Zulassungsbeschränkung allein für das Fach Deutsch. Zugelassen wurden hier Bewerber mit einem Notendurchschnitt von 3,1 in Kombination mit drei Wartesemestern. Diese Anforderung hat die Antragstellerin, die am 26.06.2010 ihr Abitur mit der Durchschnittsnote 2,9 erworben hat, erreicht. 15 Die Kammer teilt angesichts des im Internet abrufbaren und somit allgemein zugänglichen Organisationsplanes der Verwaltung der Universität Koblenz-Landau nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die zur Glaubhaftmachung vorgelegte E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der Universität Koblenz-Landau nicht hinreichend aussagekräftig sei. 16 Eine Bewerbung an der Universität Koblenz-Landau ist für die Antragstellerin auch im Hinblick auf die hinreichende Vergleichbarkeit zumutbar. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an. Hier hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.07.2013 nachvollziehbar erläutert, dass beide Lehramtsstudiengänge (Bachelor) die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme eines die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vermittelnden Masterstudiengangs schaffen. Die von der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 17.06.2013 und 25.07.2013 in den Blick genommenen Unterschiede sind demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung, zumal sich die Antragstellerin nicht auf die aktuelle Studienordnung seinerzeit noch nicht existenten Bachelorstudiengangs an der Universität Koblenz-Landau bezieht, sondern auf eine veraltete Veröffentlichung im Staatsanzeiger zum 25.04.1988 zur Grundschulpädagogik. 17 Eine etwaige andersartige Strukturierung der Studiengänge in Koblenz-Landau und bei der Antragsgegnerin ist unschädlich vor dem Hintergrund, dass es allein um die Zumutbarkeit einer vorläufigen Studienaufnahme geht. Erworbene Leistungen können bei einem eventuellen späteren Wechsel angerechnet und ggf. fehlende Leistungen nachgeholt werden. 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwerts abzusehen ist.