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Beschluss

6 Nc 21/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0702.6NC21.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.   

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 vorläufig zum Studium im Studiengang „LA BA Sonderpädagogik“ – FSP Lernen/geistige Entwicklung, LB Sprachliche Grundbildung., LB Natur- und. Gesellschaftswissenschaften – im Sommersemester 2013 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Der Antragsteller hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 19.02.2013 – 6 Nc 363/12 – 22.08.2012 – 6 Nc 74/12 –, 05.12.2011 – 6 Nc 382/11 –, 13.01.2010 – 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004 – 6 Nc 257/04 –, 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 23.09.2011 – 13 C 58/11 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – und vom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –. Ein unzumutbarer, durch das Hauptverfahren nicht mehr zu beseitigender Nachteil kann nicht bereits darin gesehen werden, dass der Antragsteller vorerst nicht an dem gewünschten Studienort studieren kann. Vielmehr kann der Antragsteller mit der Studienaufnahme an einer anderen Hochschule seine Studien einschließlich des Erwerbs entsprechender Leistungsnachweise vorantreiben und in einem höheren Semester bzw. nach etwaigem Zuspruch eines Studienplatzes im Hauptsacheverfahren an die gewünschte Hochschule wechseln. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die ein Studium an dem gewünschten Hochschulort notwendig werden lassen, kann daher von einem unzumutbaren Nachteil nicht ausgegangen werden. Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, der Antragsteller bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht im Eilverfahren kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es dem Antragsteller möglich ist, sein Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn er eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 – und vom 20.01.1998 – 6 Nc 149/97 –. Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihm gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 –. Dies ist für den Studieninteressenten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar sind die aktuellen Nc-Werte für die Studieninteressenten vor Beginn des Bewerbungsverfahrens nicht zu erlangen, doch bieten die Hochschulen auf ihren Internetseiten detaillierte Angaben zu den Zulassungszahlen der vergangenen Semester samt Noten- und Wartezeitanforderungen für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge an. Zudem finden sich im Internet auch Seiten, die einen Überblick über die Zulassungsbeschränkungen der verschiedenen Hochschulen bieten (so etwa: www.nc-werte.info). Anhand dieser leicht zugänglichen Informationen kann der Studienbewerber seine Zulassungschancen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermitteln und sodann mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ohne erheblichen Aufwand seine Studienbewerbung übermitteln. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt und mit einer entsprechenden Auskunft der Universität Koblenz-Landau belegt, dass auf dem Campus Landau im Bachelorstudiengang Lehramt Sonderpädagogik in den relevanten Fächern Biologie und Deutsch Bewerber mit dem Notendurchschnitt des Antragstellers zugelassen wurden. Auch unter Berücksichtigung der Zulassungskriterien der vorangegangenen Semester wäre eine Bewerbung dort nicht erkennbar aussichtslos gewesen: Eine Bewerbung an der Universität Koblenz-Landau ist für den Antragsteller auch im Hinblick auf die hinreichende Vergleichbarkeit zumutbar. Für die Vergleichbarkeit kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung in Bezug auf den angestrebten Abschluss und die Eröffnung desselben Berufsfeldes durch diesen Abschluss an. Hier hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.06.2013 nachvollziehbar erläutert, dass beide Lehramtsstudiengänge (Bachelor) die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme eines die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vermittelnden Masterstudiengangs schaffen. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 02.07.2013 in den Blick genommenen Unterschiede in den einzelnen Fächern sind demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung: Zwar mag der Lernbereich „Sprachliche Grundbildung“ über die fachwissenschaftlichen Inhalte hinaus spezifische sonderpädagogische Inhalte beinhalten. Auch ist das Studium in Koblenz - Landau anders strukturiert, indem dort zunächst die fachwissenschaftlichen Inhalte gelehrt werden und im 5. Semester der Schwerpunkt Förderschule angeboten wird. Dies macht gleichwohl eine vorläufige Studienaufnahme bis zur Klärung des Zulassungsbegehrens im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass erworbene Leistungen bei einem Wechsel angerechnet und ggf. fehlende Leistungen nachgeholt werden können. Aus dem selben Grund macht auch die unterschiedliche Strukturierung des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften bei der Antragsgegnerin und der natur- bzw. gesellschaftswissenschaftlichen Fächer bei der Universität in Koblenz -Landau die vorläufige Studienaufnahme bis zur Abklärung im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar: So kann der naturwissenschaftliche Bereich z.B. durch Wahl des Faches Biologie (bzw. Chemie oder Physik) in Koblenz - Landau abgedeckt werden. Der Umstand, dass bei der Antragsgegnerin im ersten Semester fächerübergreifende Basismodule Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften angeboten werden, steht dem nicht entgegen: Diese Module dienen der Orientierung der Studierenden, bevor diese ein Leitfach aus dem jeweiligen Bereich wählen. Folglich können auch hier im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren die in Koblenz - Landau erworbenen Leistungen in Köln angerechnet und eventuell fehlende Leistungen nachgeholt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwerts abzusehen ist.