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Urteil

23 K 6356/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0525.23K6356.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt Trennungsgeld von der Beklagten. 3 Er steht als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Im September 2005 versetzte die Beklagte ihn von Plön nach Bonn und sagte ihm Umzugskostenvergütung zu. Als Wohnort wählte der Kläger (wieder) N. . Am 30.09.2008 versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.04.2008 vom Streitkräfteunterstützungskommando in Bonn an den Dienstsitz dieser Stelle in Rheinbach. Unter Berücksichtigung seiner Wohnung in N. sagte die Beklagte ihm keine Umzugskostenvergütung zu. Mit Verfügung vom 05.02.2009 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 an den Dienstsitz in Bonn. Die Beklagte kommandierte den gesamten Servicestab nach Bonn zurück, da die Dienststelle in Rheinbach noch nicht fertiggestellt war. Die Rückkommandierung wurde über den 31.03.2009 hinaus mehrfach verlängert; tatsächlich war der Kläger von April 2008 bis zum Ende des Jahres 2011 weiterhin in Bonn tätig. Während des Jahres 2012 wurde er in Hilden eingesetzt. Mit Verfügung vom 09.01.2013 versetzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen zum 01.01.2013 innerhalb des Standortes Rheinbach vom Streitkräfteunterstützungskommando zum Betriebszentrum IT-Systeme der Bundeswehr. 4 Am 11.06.2014 beantragte er bei der Beklagten erstmals Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und reichte einen Forderungsnachweis für die Monate Februar 2013 sowie September 2013 bis April 2014 ein. 5 Mit Bescheid vom 07.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag als verfristet ab. 6 Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2014 Beschwerde ein. Er trug vor, der damals zuständige Rechnungsführer habe ihm 2008 telefonisch mitgeteilt, dass bei der Versetzung und gleichzeitigen Rückkommandierung kein Trennungsgeldanspruch entstanden sei und bei einer späteren tatsächlichen Versetzung auch nicht entstehen würde. Die Beklagte habe ihre Informationspflicht nach der Weisung des Bundesverteidigungsministeriums WV II 5 (Travel Management) vom 03.08.2011 verletzt. 7 Mit Bescheid vom 25.09.2014, zugestellt am 22.10.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück und vertiefte die Gründe der Ablehnungsentscheidung. 8 Am 17.11.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er habe das Trennungsgeld fristgerecht beantragt, weil sich sein Dienstort erst zum 01.01.2013 geändert habe. Die Beklagte habe ihre Informations- und damit ihre Fürsorgepflicht verletzt, deshalb stehe ihm jedenfalls Schadensersatz zu. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages habe in seinem Jahresbericht 2011 darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, wiederholt und anlassbezogen zum Trennungsgeld zu informieren. 9 Der Kläger beantragt, 10 ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2014 und des Beschwerdebescheides vom 25.09.2014 antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren und 11 hilfsweise, 12 ihm Schadensersatz zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bestreitet, dass dem Kläger eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Zudem sei sein Antrag selbst dann verfristet, wenn man von einem Dienstantritt in Rheinbach zum 02.01.2013 ausgehe. Denn dann hätte der Kläger seinen Antrag bis zum 02.01.2014 stellen müssen. Der Erlass vom 03.08.2011 ist eine innerbehördliche Weisung, aus der der Kläger keine Rechte ableiten kann. 16 Unter dem 18.11.2014 hat der Kläger bei der Beklagten „Schadensersatz für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.10.2014 und zukünftig die Gewährung von Trennungsgeld“ beantragt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 20 Die mit dem Hauptantrag als zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO verfolgte Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid vom 07.07.2014 und der Beschwerdebescheid vom 25.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung in N. zu seiner Dienststelle in Rheinbach keinen Anspruch auf Trennungsgeld, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 22 Als Anspruchsgrundlage des Klägers für Trennungsgeld kommt § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Betracht. Danach wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei dann, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. 23 Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (Rheinbach) als den bisherigen (Bonn) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in N. mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes Rheinbach liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Familienwohnung für die täglichen Fahrten zwischen N. und Rheinbach entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen der Versetzung“ entstanden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 TGV). Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rz. 24. 25 Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der Trennungsgeldverordnung Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt. 26 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rz. 3; VG Köln, Urteile vom 13.04.2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rz. 18 und vom 24.06.2015 – 23 K 1188/14 –. 27 Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in N. und dem Dienstort Rheinbach aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort Bonn nach Rheinbach versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach Bonn im Jahre 2005 entschieden hat, trotz der Zusage (und Gewährung) von Umzugskostenvergütung nicht am Dienstort Bonn zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2005 ist Bonn aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach Rheinbach unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von N. nach Rheinbach und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von Bonn nach Rheinbach der allgemeinen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die Versetzung nach Rheinbach anders zu bewerten. Es erscheint so, dass der damals zuständige Rechnungsführer dem Kläger das aus dieser Beurteilung folgende Ergebnis zutreffend mitgeteilt hat. 28 Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Trennungsgeldanspruch unterstellen würde, wäre dieser ausgeschlossen. Denn der Kläger hat hinsichtlich der Versetzung vom 05.02.2009, der nachfolgenden Kommandierungen sowie der Versetzung vom 09.01.2013 jeweils die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 6 TGV nicht eingehalten. Danach müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Der Kläger hat seinen Trennungsgeldantrag am 11.06.2014 und damit knapp 1 ½ Jahre nach der letzten Versetzung zum 01.01. (bzw. 02.01.) 2013 gestellt. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden. 29 Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 6 A 5217/12 –, juris, Rz. 19. 30 Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rz. 23 ff.; VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rz. 19 ff. (nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2014 – 1 A 1338/12 –, juris). 32 Der diesbezügliche besondere Ausnahmefall eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn, 33 vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 27.04. 2012, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rz. 39, 34 liegt hier nicht vor. 35 Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht schon deshalb nicht, weil die materiellen Voraussetzungen für einen Trennungsgeldanspruch fehlen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.