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Urteil

14 A 3852/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hundesteuersatzung erfasst auch Wachhunde auf landwirtschaftlichen Hofstellen, auf denen der Inhaber zugleich wohnt. • Die Einbeziehung solcher Hunde durch kommunale Aufwandsteuern verletzt Art. 105 Abs. 2a GG nicht, soweit die Hundehaltung auch persönliche Lebensbedürfnisse berührt. • Allein das Vorliegen auch betrieblicher Zwecke schließt die Steuerpflicht nicht aus; entscheidend ist, dass persönliche Zwecke mitbetroffen sind. • Die Ausübung einer Eigenjagd und der damit verbundene Einsatz von Hunden kann ebenfalls einen der Aufwandsbesteuerung unterliegenden persönlichen Aufwand darstellen.
Entscheidungsgründe
Hundesteuerpflicht für Wachhunde auf bewohnten Hofstellen • Die Hundesteuersatzung erfasst auch Wachhunde auf landwirtschaftlichen Hofstellen, auf denen der Inhaber zugleich wohnt. • Die Einbeziehung solcher Hunde durch kommunale Aufwandsteuern verletzt Art. 105 Abs. 2a GG nicht, soweit die Hundehaltung auch persönliche Lebensbedürfnisse berührt. • Allein das Vorliegen auch betrieblicher Zwecke schließt die Steuerpflicht nicht aus; entscheidend ist, dass persönliche Zwecke mitbetroffen sind. • Die Ausübung einer Eigenjagd und der damit verbundene Einsatz von Hunden kann ebenfalls einen der Aufwandsbesteuerung unterliegenden persönlichen Aufwand darstellen. Der Kläger ist Landwirt mit 79,55 ha Fläche, hält Rinder und Schweine sowie zwei Hunde (Deutsch Drahthaar, Rauhaarteckel). Die Stadt setzte für 2001 Hundesteuer fest und gewährte bereits eine Ermäßigung von 75 %. Der Kläger beantragte Befreiung mit der Begründung, die Hunde dienten der Bewachung der Tiere, der Eigenjagd und der Hundezucht und würden in der Buchführung als Betriebsausgaben erfasst. Die Behörde lehnte ab, weil die Hunde auch dem persönlichen Schutz des Klägers und seines Haushalts dienten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht hat auf Berufung des Beklagten entschieden. • Die Hundehaltung des Klägers fällt grundsätzlich unter den Geltungsbereich der Hundesteuersatzung der Stadt Borken (§ 1 HStS); für Wachhunde sieht die Satzung keine vollständige Ausnahme vor, vielmehr ist ausdrücklich eine Ermäßigung geregelt (§ 4 Abs.2 HStS). • Eine Satzung ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, soweit sie auch Wachhunde auf Hofstellen erfasst, auf denen der Inhaber wohnt. Art. 105 Abs. 2a GG überträgt den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandssteuern; danach ist die Besteuerung von Aufwendungen, die auch persönliche Lebensbedürfnisse betreffen, verfassungsgemäß. • Die frühere Rechtsprechung des Gerichts stellt klar, dass nur Hunde, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, nicht der Aufwandsteuer unterliegen. Entscheidend ist nicht, welchem Zweck die Haltung schwerpunktmäßig dient; reicht die Nutzung auch privaten Zwecken, bleibt die Besteuerung möglich. • Die Haltung der streitgegenständlichen Hunde dient auch dem Schutz des zur Hofstelle gehörenden Wohnhauses und damit persönlichen Zwecken. Der Umstand, dass zugleich betriebliche Zwecke wie Bewachung von Nutztieren, Hundezucht oder Einsatz bei der Eigenjagd bestehen, schließt die Steuerpflicht nicht aus. • Die Ausübung einer Eigenjagd stellt ebenfalls einen persönlichen Aufwand dar, der der Aufwandsbesteuerung unterfallen kann; wirtschaftliche Vergleichbarkeit zwischen verpachteter und nicht verpachteter Jagd rechtfertigt eine einheitliche Behandlung. • Die Berufung des Beklagten ist deshalb begründet und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben; die Klage ist abzuweisen. Die Klage des Landwirts wurde abgewiesen; die Hundehaltung unterliegt der Hundesteuersatzung der Stadt Borken. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Besteuerung von Wachhunden auf Hofstellen, auf denen der Inhaber zugleich wohnt, verfassungsgemäß ist, weil die Hundehaltung auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Dass die Hunde daneben auch betrieblich genutzt werden (Bewachung, Hundezucht, Einsatz bei Eigenjagd), verhindert die Steuerpflicht nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.