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Urteil

26 K 6063/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0514.26K6063.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 2006 beantragte die Klägerin, die eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin absolviert und vor der Antragstellung insgesamt drei Kinder, davon zwei Mädchen über einen Zeitraum von zwei Jahren, betreut hatte, eine Tagespflegeerlaubnis bei der Beklagten. Ein halbes Jahr zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann, einem Chemikanten, ein Eigenheim gekauft. 3 Mit ihrem Mann hat sie drei Kinder, die im September 1994 geborene Tochter W. , den im Mai 1998 geborenen Sohn D. und den im Februar 2005 geborenen Sohn L. . Die Familie war dem Allgemeinen Sozialen Dienst wegen oftmals aggressiven Verhaltens des Sohnes D. in der Schule und seiner Aufmerksamkeitsschwäche bekannt. Die Klägerin trug vor, das aggressive Verhalten ihres Sohnes beruhe auch nach Aussage aller beteiligten Stellen auf seinem schulischen Umfeld. Ab dem neuen Schuljahr solle D. die Richard-Schiermann-Schule (E-Schule) in Hennef und ab dem 5. Schuljahr wieder eine Regelschule besuchen. 4 Die Klägerin und ihr Mann ließen u.a. Führungszeugnisse nach § 30 BZRG vorlegen. Erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a BZRG liegen nicht vor. Der Pflegekinderdienst gelangte am 6. Juli 2006 zu der Einschätzung, dass die Klägerin zur Tagespflege geeignet sei. Dabei hieß es unter 8. „Ist im Wohnraum ausreichend Platz für die Betreuung? Ist er gepflegt und sauber? Kindgerecht gestaltet? Die Familie lebt in einem 120 qm großen Eigenheim mit Garten in L1. . Die Räumlichkeiten sind sauber und für die Betreuung von Tageskindern geeignet.“ Hinweise auf einen in die Betreuung einbezogenen Kellerraum finden sich nicht. Auf Bl. 1 – 3 der Beiakte wird Bezug genommen. 5 Unter dem 4. Oktober 2006 erteilte die Beklagte eine bis zum 31. Dezember 2006 gültige vorläufige Pflegeerlaubnis nach § 43 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) zur Betreuung von bis zu zwei Kindern in Kindertagespflege. Es hieß in dem Bescheid u.a., die Erteilung der endgültigen Pflegeerlaubnis setze voraus, dass die Klägerin einen Kurs für Tagespflegepersonen nachhole. Änderungen der familiären und häuslichen Situation (z.B. Umzug, Einzug oder Auszug von Personen in den Haushalt der Tagespflegepersonen etc.) sind von der Tagespflegeperson umgehend dem Pflegekinderdienst zu melden. In der Folgezeit erfolgten weitere befristete vorläufige Pflegeerlaubnisse für bis zu zwei Kinder. 6 Frau U. legte später eine Teilnahmebescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes vom 9. Mai 2007 über den Besuch eines 80 Unterrichtsstunden umfassenden Kurses „Qualifizierungsmaßnahme für Tagespflegepersonen vor. Sie nahm zudem in der Folgezeit an Fortbildungsstunden des Pflegekinderdienstes teil. 7 2008 ergab die Folgeüberprüfung, dass der Sohn D. der Klägerin ein weiteres Jahr die Förderschule besuchte. In dem Bericht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Kinder sich im Wohnzimmer beschäftigen, während die Klägerin in der Küche koche. Da der Bereich offen gestaltet sei, habe die Klägerin auch beim Kochen ständig Kontakt zu den Kindern. Zum Wohnraum heißt es zudem: „Der Wohnraum ist kindgerecht ausgestattet. Die Steckdosen sind gesichert. Auf Treppengitter wird zurzeit verzichtet, da sie für die derzeit betreuten Kinder nicht notwendig sind. Es sind aber Treppengitter vorhanden, die für neue Kinder wieder eingehängt werden können. Der Garten ist eingezäunt. Er bietet den Kindern viel Platz zum Spielen.“ 8 Unter dem 14. August 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin bis zum 31. August 2013 eine Pflegeerlaubnis für die Betreuung von bis zu drei Kindern in ihrem Haushalt. Auch dieser Bescheid enthielt wie die Vorbescheide den Hinweis auf die Pflicht zur umgehenden Mitteilung von Änderungen in der familiären und häuslichen Situation. Ferner enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die Erlaubnis jederzeit widerrufen werden könne, wenn Tatsachen bekannt würden, die der Geeignetheit der Tagespflegeperson entgegenstünden. 9 Im Januar 2009 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Pflegeerlaubnis auf vier Kinder. Frau T. von der Beklagten führte unter dem 15. Januar 2009 aus, am 15. Januar 2009 sei ein Hausbesuch durchgeführt worden. Die Räumlichkeiten böten ausreichend Platz zur Betreuung eines vierten Kindes. Das vierte Kind solle zunächst für wenige Stunden in Randzeiten betreut werden. Unter dem 16. Januar 2009 erteilte die Beklagte die bis zum 31. August 2013 gültige Pflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu vier Kindern im klägerischen Haushalt. Auch dieser Bescheid enthielt wiederum den Hinweis auf die Pflicht zur umgehenden Meldung von Änderungen in der familiären und häuslichen Situation sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit wenn Tatsachen bekannt würden, die der Geeignetheit als Tagespflegeperson entgegenstünden. Auf Bl. 41 der Beiakte wird Bezug genommen. 10 Am 20. Januar 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den vierten Betreuungsplatz einen Investitionskostenzuschuss, der ihr in Höhe von 500,00 € gewährt wurde. Sie hatte ein Konzept vorgelegt, in dem von Betreuungsräumen im Keller nicht die Rede war. Sie führte aus, dass der Investitionskostenzuschuss benötigt werde für: 11 „Ampelschirm 50,00 € 12 Zwillingswagen 80,90 € 13 Bobby Car ca. 30,00 € 14 Fenster für Tageskinderschlafraum 274,00 € 15 Kinderteppich 10,00 € 16 Murmelbahn 30,00 €“ 17 Auf Bl. 49, 55 bis 57 der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 18 Am 27. Januar 2009 berichtete eine Mutter eines betreuten Kindes von ihrer Kündigungsabsicht. Es habe in den letzten Monaten einige Vorfälle gegeben, die das Vertrauensverhältnis zu der Klägerin zerstört hätten. Ihr Kind habe ihr erzählt, dass die Klägerin es auf den Kopf gehauen habe, als es eingenässt habe. Die Klägerin habe dies bestritten. Danach habe das Kind erneut von einem vergleichbaren Vorfall berichtet. Das Kind habe zudem, wenn es aus der Betreuung komme, immer sehr großen Hunger. Bei der Klägerin wirke ihr Kind eingeschüchtert. Die Klägerin bestritt am 29. Januar 2009 die Angaben sowie einen vorhandenen Anlass für die Bedenken. Auf Bl. 44 f. der Beiakte wird Bezug genommen. Das Betreuungsverhältnis endete nach der regulären Kündigungsfrist. 19 Die Klägerin betreute in der Folgezeit vier Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren und machte im August 2009 gegenüber einem Herrn G. I. u.a. geltend, neben vier Kinderbetten einen halbrunden Kindertisch, passende Stühle mit Lehnen, Rutsche und Kletterturm für den Garten und Regale zu benötigen. Für 1000 € habe sie das Wohn-/Esszimmer mit abwaschbarer Farbe streichen lassen. Das Laminat sei sehr verbraucht. (Bl. 59 der Beiakte) Das Jugendamt informierte Herrn X. I1. , seinerzeit Leiter des Bürgermeisterbüros, daraufhin darüber, dass die Klägerin entsprechend den Regelungen des Investitionsprogramms des Bundes einen Zuschuss von 500,00 € erhalten habe. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten seitens der Stadt bestünden derzeit nicht. 20 Am 2. Oktober 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die besuchten Fortbildungsstunden Höherstufung in die 2. Stufe. 21 Am 24. November 2009 kam es zu einem Hausbesuch bei der Klägerin wegen der Frage der Betreuung eines fünften Kindes. Frau T. führte aus, bei dem Hausbesuch habe die Klägerin zwei zweijährige Zwillingen und zwei Mädchen im Alter von vierzehn Monaten betreut. Für eine Übergangszeit sei eine Betreuung von fünf Kindern in den Räumlichkeiten möglich. Auf Bl. 81 der Beiakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis, befristet vom 1. Januar bis 13. August 2010 in ihrem Haushalt fünf Kinder in Tagespflege zu betreuen (Bl. 85 der Beiakte) 22 Am gleichen Tag beantragte die Klägerin erneut einen Investitionskostenzuschuss. 23 Am 27. Januar 2010 teilte eine weitere Mutter mit, dass sie den Vertrag mit der Klägerin kündigen wolle. Die Klägerin lasse die Kinder alleine, wenn sie ihren Sohn vom Kindergarten abhole. Mit dem Vorwurf konfrontiert äußerte die Klägerin, das sei mit den Eltern so abgesprochen. Die Tageskinder schliefen, wenn sie ihren Sohn vom Kindergarten abhole. Der Kindergarten sei in der Nachbarschaft. Innerhalb von zehn Minuten sei sie wieder zurück. Die Klägerin wurde von der Beklagten darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzte und sagte zu, die Kinder zukünftig mitzunehmen oder die Aufsicht anderweitig sicherzustellen. 24 Am 15. April 2010 beantragte die Klägerin die Eingliederung in die dritte Stufe. Die Höherstufung erfolgte zum 1. Mai 2010. 25 Für den bewilligten Investitionskostenzuschuss legte die Klägerin am 5. Januar 2011 den Nachweis über die Anschaffung von 2 Krippenetagenbetten im Dezember 2009 vor. Wo die Betten aufgestellt wurden, folgt weder aus dem Schreiben der Klägerin noch der Rechnung von Fabrik direkt M. Eichhorn GmbH. Auf Bl. 108 f. der Beiakte wird Bezug genommen. 26 Am 23. Mai 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass eine weitere Mutter ihr im Oktober 2009 geborenes Kind ab sofort nicht mehr bringen wolle. Diese habe in L1. gehört, dass man ihr die Tageskinder wegnehmen wolle. Auf Bl. 119 der Beiakte wird Bezug genommen. Die Mutter meldete der Beklagten am Folgetag, die Klägerin nehme den Auftrag der Tagespflege nicht wirklich wahr. Ihr Kind sei nie schmutzig. Wahrscheinlich gehe die Klägerin mit den Kindern nie raus. Das Kind sitze, wenn sie komme, immer fertig angezogen und weinend auf der Treppe. Der Schlafraum für die Kinder befinde sich im Keller. Die Klägerin halte die Eltern aus den Räumen fern, indem sie die Kinder „knapp“ an der Tür in Empfang nehme. Sie habe gehört, die Klägerin sitze nur auf der Couch und lese Zeitung. Die Kinder würden nicht liebevoll und gemäß dem Auftrag betreut. Sie habe ihr Kind mit sofortiger Wirkung abgemeldet. (120 f. der Beiakte). 27 Am 8. Juni 2011 nahm der Fachdienst Kindertagespflege einen Hausbesuch vor, bei dem die Klägerin u.a. erklärte, den Eltern bei Aufnahme der Tageskinder auch die Räumlichkeiten vorzustellen und ihr Betreuungskonzept zu erklären. 28 Der Fachdienst überprüfte den Schlafraum im Keller. Es heißt in der Niederschrift zu diesem Besuch (Bl. 122 f. der Beiakte): „Um in den Schlafraum zu gelangen, geht man zunächst eine Treppe hinunter; der Keller ist in dem Bereich hell und gut belichtet, da direkt gegenüber der Treppe eine Kellertür mit großem Glaseinsatz ist. Es geht rechterhand weiter durch einen längeren Flur. Diese Bereiche des Kellers werden als Lagerräume bzw. Wäschekeller genutzt. Am Ende des Flures, der dunkel und tageslichtarm ist, befindet sich nun der Schlafraum für die Tageskinder. Der Schlafraum ist mit vier Krippenetagenbetten ausgestattet, mit Rauchmeldern und Fluchttür versehen.“ Aus Sicht der überprüfenden Mitarbeiterinnen der Beklagten sei der Schlafraum im Keller nicht geeignet. Die Distanz zum eigentlichen Betreuungsraum im Erdgeschoss sei sehr hoch. Es stelle sich die Frage, wie die Klägerin alltägliche Situationen wie ein Kind ist müde, die anderen wollen nicht schlafen, behandele. Auch von der Benutzung von Krippenetagenbetten solle abgesehen werden. Eine Veränderung des Schlafraumes solle unbedingt vorgenommen werden. Die Klägerin behauptete, Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Kindertagespflege seien bei früheren Hausbesuchen in diesem Schlafraum gewesen. Alle bisherigen und früheren Mitarbeiterinnen des Fachdienstes hätten den Schlafraum nie beanstandet. 29 Unter dem 5. Juli 2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Schlafgelegenheit für Tageskinder bis zum 31. Juli 2011 in räumlicher Nähe zu den übrigen Betreuungsräumen unterzubringen. Für den 1. August 2011 kündigte sie einen Hausbesuch an. Sie wies darauf hin, dass die Pflegeerlaubnis entzogen werden könne, wenn die Veränderungen bis zu dem genannten Datum nicht vorgenommen würden. 30 Anlässlich der angebotenen Beratung, die die Klägerin begleitet von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrnahm, gab die Klägerin an, seit Beginn ihrer Tätigkeit als Tagesmutter den Kellerraum als Schlafraum für die Tageskinder zu nutzen. Aus ihrer Sicht seien die Räume den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes bekannt gewesen, schließlich habe sie ja aufgrund von Pflegestellenüberprüfungen die Pflegeerlaubnis erhalten. Es gebe im gesamten Haus keine andere Möglichkeit, einen geeigneten Schlafraum für Tageskinder zu installieren. Als Mängel des Schlafraumes wurden (erneut) festgehalten: Um in den Schlafraum zu gelangen, muss man über eine enge Kellertreppe durch zwei Kellerräume an einem Stützpfeiler vorbeigehen, der Schlafraum ist bei vier Kindern mit unterschiedlichen Schlafbedürfnissen zu weit weg vom eigentlichen Betreuungsraum, trotz Brandmelder und Babyphon ist der Raum im Notfall nicht schnell genug und ohne Hindernisse zu erreichen, der Raum wirkt wie eine Abstellkammer und ist nicht kindgerecht im Sinne der Tagespflege. Auf Bl. 127 der Beiakte wird Bezug genommen. 31 Die Klägerin sah keine Notwendigkeit, den Schlafraum im Keller aufzugeben und berief sich auf die erteilte Pflegeerlaubnis. Sie wurde nochmals zur Beseitigung des Mangels „Schlafraum im Keller“ bis zum angekündigten Hausbesuch aufgefordert. 32 Die Klägerin veränderte die Schlafraumsituation unter Berufung auf fehlende anderweitige Möglichkeiten und „Abnahme des Raumprogramms durch die Pflegeerlaubnis“ nicht. (Bl. 130 – 132). Der Fachdienst kam darauf zu der Einschätzung, dass die Klägerin nur noch Kinder betreuen könne, die während der Betreuungszeit nicht schlafen müssten. Da Kinder ab 18 Monaten nur eine Schlafphase am Tag benötigten, komme eine Erlaubnis zur Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zum Kindergarteneintritt 4 Stunden vormittags und 4 Stunden nachmittags in Betracht. Außerdem könne die Klägerin ältere Kinder in Randzeiten, d.h. vor bzw. nach KiTa oder OGS, in ihrem Haushalt betreuen. 33 Mit Bescheid vom 10. August 2011 widerrief die Beklagte die Pflegeerlaubnis vom 16. Januar 2009 und erteilte mit sofortiger Wirkung eine neue Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Sie führte aus, Hintergrund des Widerrufs der alten und Erteilung der neuen Pflegeerlaubnis sei die der Klägerin bekannte, mit ihr besprochene und nicht tolerierbare Schlafsituation, die anlässlich des Hausbesuchs bekannt geworden sei. Der bisherige Kellerraum dürfe im Rahmen der Kindertagespflege weder als Schlafraum noch sonst als Aufenthaltsraum für Kinder genutzt werden. Da nach den Vorgesprächen mit der Klägerin keine anderen geeigneten Schlafmöglichkeiten für Kinder bereit gestellt werden konnten, dürften ab sofort nur Kinder betreut werden, die während der Tagespflege typischerweise nicht (mehr) schlafen müssten. Die Erlaubnis erging unter 5 Auflagen, die das oben genannte Alters- und Betreuungskonzept umsetzen sollten. Ferner führte die Beklagte aus, künftige etwaige angebotene Schlafmöglichkeiten sollten vor Nutzung mitgeteilt werden, damit die Eignung der Räume geprüft und gegebenenfalls die Änderung der Erlaubnis vorgenommen werden könne. Auch diese Erlaubnis erging mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, wenn Tatsachen bekannt würden, die der Geeignetheit im Sinne des § 43 SGB VIII entgegenstünden. Der sofortige Widerruf der Pflegeerlaubnis sei erforderlich, weil die Schlafplätze im Keller offensichtlich, zumindest für unter dreijährige Kinder und Vorschulkinder, völlig ungeeignet sei. Auf Bl. 134 f. der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 34 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen am 10. August 2011 auf den beabsichtigten Widerspruch sowie darauf hin, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, die betroffenen Eltern der Tagespflegekinder zu informieren. Sollte es zu Vertragskündigungen kommen, werde sie Schadensersatzansprüche geltend machen (Bl. 137 Beiakte). Die Beklagte antwortete am Folgetag, dass die Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Kleinstkinder nicht hingenommen werden könnten und die sofortige Vollziehung angeordnet werden müsse, wenn fristwahrend Widerspruch eingelegt werden sollte. Zudem müsse im Falle der nachhaltigen Weigerung der Klägerin deren Eignung als Tagespflegeperson diskutiert werden. Es werde vorgeschlagen, dass die Klägerin verbindlich zusage, bis zur abschließenden Klärung die Regelungen der Erlaubnis einzuhalten. Betroffen sei nach dortiger Kenntnis ohnehin nur der achtzehn Monate alte C. C1. (Bl. 138). Die Klägerin erhob Widerspruch und erklärte sich nicht bereit, die Regelungen einzuhalten. Es sei noch ein weiteres Kind unter drei Jahren betroffen. 35 Eine Familie kündigte den Betreuungsplatz am 19.08. (Bl., 144 der Beiakte). 36 Mit Bescheid vom 18. August 2011 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 10. August 2011 an, mit dem die Pflegeerlaubnis vom 16. Januar 2009 widerrufen wurde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Kellerraum, der nur über eine enge Kellertreppe durch zwei Kellerräume und einen längeren, am Ende dunklen Flur erreichbar sei, von dem Keller-, Wasch- und Vorratsraum abgingen, habe keine ausreichende Größe und wirke mehr wie ein Abstellraum. Es entstehe der Eindruck, dorthin würden die Kinder abgeschoben. Im Bedarfsfall dauere es unendlich lang, bis der Kontakt zur Betreuungsperson hergestellt sei. Kleinen Kindern könne nach dem Aufwachen nicht erst ein Weg über einen dunklen Flur, verschachtelte Wege und eine Treppe zugemutet werden, bis sie eine Bezugsperson erreichten. Auch Verletzungsgefahren seien nicht auszuschließen, wenn Kinder den Weg im Halbschlaf zurücklegten. Da der Kellerraum am Ende eines Flures liege, und nur über diesen Eingang verfüge, sei in einem möglichen Rettungsfall rechtzeitige Hilfe nicht sichergestellt. Die Klägerin betreue vier Kinder mit unterschiedlichen Schlafrythmen. Sie müssten jeweils ins Bett gebracht werden und könnten nicht sofort allein gelassen werden. Aus diesem Grund sei direkte Nähe zum Betreuungszimmer mit Blickkontakt zu den anderen Kindern unerlässlich. Die Nutzung des Kellerraumes als Schlafraum für die Tagespflege stelle zudem eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Eine Baugenehmigung als Aufenthaltsraum bestehe nicht. Die Nutzung sei also auch baurechtlich illegal. Neben der Raumqualität (Raumhöhe, Wärmedämmung, Belichtung und Belüftung) werde in dem Verfahren auch der ausreichende Brandschutz geprüft. Nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen sei die Nutzung des Kellerraums als Schlafraum baurechtlich nicht genehmigungsfähig. 37 Das besondere öffentliche Interesse erfordere ausnahmsweise die sofortige Durchsetzung des Bescheides. Die Unterbringung der Kinder in dem Kellerraum könne nicht hingenommen werden. Auch der klägerische Hinweis auf Anbringung eines Babyphons oder einer Kamera zur Überwachung der Kinder könne nicht zur Hinnahme des Schlafraums führen. Das Babyphon könne infolge Ablenkung beispielsweise durch die anderen Kinder überhört, die Kamera nicht ständig überwacht werden. Das Jugendamt habe einen Schutzauftrag, zu verhindern, dass betreute Kinder während der Betreuungszeiten unnötigen Ängsten und Unfallrisiken ausgesetzt werden. Dies könne im Haushalt der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Das Schutzinteresse der Tageskinder sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an unveränderter Tätigkeit. Zugunsten der Klägerin habe man eine veränderte Pflegeerlaubnis erteilt. Auf Bl. 145 ff. der Beiakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 38 Gemäß Vermerk vom 17. August 2011 ging der befragte Mitarbeiter des Amtes 63 davon aus, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung nicht würde erteilt werden können (Bl. 148 Beiakte). 39 Die Klägerin beantragte am 22. August 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. August 2011 (26 L 1206/11) und berief sich dabei u.a. auf das Grundrecht der freien Berufsausübung. Sie habe nicht „wenig Einsicht“ in die Notwendigkeit eines anderen Schlafraumes gezeigt oder sich geweigert, vielmehr habe die gemeinsame Hausbesichtigung ergeben, dass die räumliche und familiäre Situation keine andere Alternative biete. Der Flur sei nur kurz. Nach etwa 1,50 m gelange man in einen Kellerraum, durch den man den Schlafraum betreten könne. Sämtliche Räume seien gefließt und hätten einen wohnlichen Charakter. Die Eltern der betreuten Kinder hätten in Kenntnis der Raumsituation die Betreuungsverträge abgeschlossen. Die Beklagte bestritt in dem Verfahren u.a. die Behauptung der Klägerin, dem Jugendamt sei die Schlafraumsituation im Keller bekannt gewesen. Die Situation sei durch die Meldung einer Mutter Ende Mai 2011 erstmals bekanntgeworden. Der Raum liege an der Gebäudeseite, die völlig ins Erdreich eingelassen sei. Der Raum habe nur ein sehr schmales Fensterband, vor dem ein Kellerlichtschacht installiert sei. Das Verlassen des Raums durch diesen Schacht sei unmöglich. Im Brandfall bleibe nur der Weg durch den Flur. Sei dieser verraucht, gebe es keinen Rettungsweg aus dem Kellerraum. Auch auf gerichtliche Aufforderung legte die Klägerin keine bauaufsichtliche Genehmigung bzw. Bestätigung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften des Kellerschlafraumes vor. Vielmehr bestätigte sie, dass eine Genehmigung nicht existiert. Sie bestritt zudem die Genehmigungspflicht und führte aus, dass für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sämtliche Voraussetzungen geprüft würden und die Klägerin daher auf deren Bestand vertrauen könne. Die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor, da es weder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen noch eine Gefährdung öffentlicher Interessen ohne den Widerruf gebe. 40 Am 24. August 2011 teilte Herr O. , der Leiter der Bauaufsichtsabteilung, dem Jugendamt mit, es sei eine Raumhöhe von mindestens 2,20 m erforderlich, ein ins Freie führendes Fenster mit einer Fläche von mindestens 1/8 der Grundfläche, ferner sei ein zweiter Rettungsweg erforderlich (nicht durch einen Lichtschacht o.ä.), die Fenstergröße des Rettungsweges müsse mindestens 0,90 cm x 1,20 cm betragen, die Brüstung dürfe maximal 1,20 m hoch sein, §§ 48, 40, 17 Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – (Bl. 164 Beiakte). 41 Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. September 2011 abgelehnt. Sie hat unter anderem ausgeführt: 42 Die Eignung zur Kindertagespflege ist hier schon deshalb zu verneinen, weil die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass in der von der Antragstellerin betriebenen Tagespflegestelle den Kindern mit dem Kellerschlafraum kein kindgerechtes Umfeld zur Verfügung gestellt wird, in dem gewährleistet ist, dass diese keinen unnötigen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden könnten. Mit der angegriffenen Verfügung hat sie daher durch Regelungen, die ein Schlafen der Kinder in dem Kellerraum ausschließen, der Antragstellerin aber weiter die Betreuung von vier Kindern erlaubt, das mildeste geeignete Mittel des Schutzes gewählt. 43 Es liegt auf der Hand, dass die Eignung zur Tagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII die Vorhaltung geeigneter, insbesondere nicht gefährlicher und baurechtlich zulässiger Räumlichkeiten voraussetzt. Nur in diesem umfassenden Sinne verstanden lässt sich die Gefahr ausschließen, dass die zu betreuenden Kinder bei der Tagespflegeperson Schaden nehmen können. Diese Gewähr wird durch die Antragstellerin nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit geboten, so dass zumindest begründete Zweifel an ihrer Eignung im Sinne des § 43 SGB VIII bestehen. 44 Es ist davon auszugehen, dass der Kellerschlafraum den baurechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Das behauptet auch die Antragstellerin nicht. Sie hat auch trotz Aufforderung der Einzelrichterin keine Bestätigung des Bauaufsichtsamtes vorgelegt, dass insbesondere die der Sicherheit dienenden Vorschriften der §§ 17 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 48 BauO NRW eingehalten sind. Erst Recht besitzt sie keine Nutzungsänderungsgenehmigung, die nach Auskunft des Amtes 63 der Antragsgegnerin erforderlich wäre. Ohne dass es rechtlich darauf ankäme wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass die Tagespflegeerlaubnis die baurechtliche Prüfung einschließe, ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis von dem Kellerschlafraum bestreitet, unbeachtlich ist. Diese behauptete unzutreffende Annahme findet nämlich weder in den maßgeblichen Rechtsvorschriften des SGB VIII noch den der Antragstellerin erteilten Bescheiden eine Grundlage. 45 Der Kellerschlafraum stellt nach Überzeugung der Einzelrichterin – ungeachtet der baurechtlichen Fragen – keine kindgerechte Räumlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, sondern eine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle für die von der Antragstellerin neben ihren eigenen drei 16, 13 und 6 Jahre alten Kindern betreuten vier Tageskinder dar, zumal diese - zumindest teilweise - unter drei Jahren alt sind. Die Antragstellerin, die jedenfalls 2010 die Tageskinder allein in dem Haus zurückließ, wenn sie ihren jüngsten Sohn aus dem Kindergarten abholte, Bl. 87 der Beiakte, könnte selbst wenn sie zukünftig immer im Haus bleiben würde, bei der Vielzahl der Kinder und der großen Distanz zwischen Betreuungsraum und Kellerschlafraum auch mit Babyphon und Kamera die Situation in dem Kellerschlafraum nicht lückenlos überwachen, um beispielsweise bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen, schnelles Eingreifen notwendig machenden Gefahrensituation (z.B. Erbrechen bei Bauchlage, Herausfallen aus dem oberen Bett auf die Fliesen, Strangulation durch Bekleidungs- oder sonstige Teile, Verschlucken z.B. von Kleinteilen, heftiger Hustenanfall...) im Keller das jeweilige Kind oder alle Kinder noch rechtzeitig zu retten bzw. in Sicherheit zu bringen und sie vor Panik zu bewahren. Die Kinder selbst könnten sich nicht selbst helfen. Den Fluchtweg könnten sie wahrscheinlich schon wegen ihres geringen Alters nicht bewältigen. Unstreitig müssten sie nicht nur alleine rechtzeitig z. T. aus dem oberen Bett des Etagenbetts den Schlafraum verlassen. Sie müssten auch durch einen weiteren Kellerraum gehen, um dann erst in einen Flur zu gelangen, der einen Ausgang nach draußen bietet. Von der Antragstellerin unbestritten ist das in der Größe streitige Kellerfenster als Fluchtweg nicht geeignet. Denn davor befindet sich nur ein bei Kellerfenstern üblicher Lichtschacht. 46 Auf die Ausführungen in dem Beschluss und den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klägerin legte keine Beschwerde ein. 47 Am 6. September 2011 teilte die Klägerin mit, sie habe die Betten der Kinder nun provisorisch ins Schlafzimmer gestellt. Sie bitte um Ausstellung einer geänderten Tagespflegeerlaubnis. Der Hausbesuch ergab am 7. September 2011, dass die Krippenetagenbetten nun im Elternschlafzimmer neben dem Wohnzimmer standen. (Bl. 216 f. der Beiakte) 48 Die Beklagte erteilte am 7. September 2011 eine neue Pflegeerlaubnis bis zum 31. August 2013, mit der sie der Klägerin die Erlaubnis erteilte, bis zu vier Kinder in ihrem Haushalt zu betreuen. In dem Bescheid hieß es, durch diese Erlaubnis werde die Erlaubnis vom 10. August 2011 abgelöst. Die Erlaubnis werde unter der Voraussetzung erteilt, dass die Schlafmöglichkeit für die Tageskinder im Elternschlafzimmer im Erdgeschoss verbleibe und dieser Raum in der Zeit, in der die Tageskinder anwesend seien, ausschließlich für die Tagespflege genutzt werde. Sollten künftig andere Räume als Schlafraum für die Tageskinder genutzt werden, sei dies vor der Nutzung mitzuteilen, damit die Eignung der Räumlichkeiten geprüft werden könne. Sollte gegen diese Voraussetzungen gehandelt werden, habe dies den Widerruf der Pflegeerlaubnis zur Folge. Auf Bl. 218 f. der Beiakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids Bezug genommen. 49 Unter dem 20. Oktober 2011 erklärte die Klägerin, das Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 10. August 2011 aufrechtzuerhalten. 50 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2011 zurück und verwies u.a. auf die zwischenzeitlich neu gefasste Pflegeerlaubnis vom 7. September 2011. Sie bestritt erneut, dass ihre Fachkräfte vor der Mitteilung im Mai 2011 Kenntnis von den genutzten Kellerräumen gehabt hatten. Das Wissen um die Geeignetheit von Räumen für Kinder sollte zum Allgemeingut verantwortungsbewusster Eltern gehören. Im Hinblick auf die Kindertagespflege seien die Anforderungen gesetzlich definiert. Ziel der Tagespflege sei es, die Entwicklung von Kindern und ihre Erziehung und Bildung zu fördern. Der Förderauftrag beziehe sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Diesem Ziel sei die pädagogische Arbeit mit Kindern verpflichtet, §§ 22, 23 und 43 SGB VIII. Die Förderung von Kindern setze daher fachlich und persönlich geeignete Tagespflegepersonen aber auch kindgerechte Räume voraus. Vorliegend seien die Räume nicht nur aus pädagogischen Gesichtspunkten ungeeignet, sondern sie stellten eine potenzielle Gefahr für die dort untergebrachten Kinder dar. Hätte die Klägerin die Nutzung von Kellerräumen auch nur angedeutet, wäre mit Sicherheit dieselbe fachliche Prüfung und Entscheidung getroffen worden, die zu der angegriffenen Entscheidung führte. Auf Bl. 247ff. der Beiakte, Bl. 4 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten des Bescheids Bezug genommen. 51 Am 5. November 2011 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2011 erhoben. Mit Beschluss vom 20. Dezember hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 52 Zur Begründung der Klage beruft die Klägerin sich auf ihre bisherigen Ausführungen, insbesondere darauf, dass der Kellerschlafraum bekannt gewesen sei. Wenn die Mitarbeiterinnen der Beklagten keine Kenntnis gehabt haben sollten, hätten sie aufgrund ihrer Garantenstellung durch Unterlassen zur Kindeswohlgefährdung beigetragen, so dass der Vorgang von strafrechtlicher Relevanz sei. 53 Ferner trägt sie vor, es liege Scheinselbständigkeit vor und ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sei begründet worden. 54 Die familiäre Nutzung des Schlafzimmers sei beeinträchtigt. Der Ehemann der Klägerin sei im Schichtdienst tätig, müsse alle drei Wochen auch tagsüber schlafen und nun in dieser Woche jeweils ausweichen. 55 Die Maßnahmen seien wegen Bestands- und Vertrauensschutzes rechtswidrig gewesen. Es komme nicht darauf an, dass eine baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des Kellerraumes nicht vorliege, da die Pflegeerlaubnis in Kenntnis der Raumsituation erteilt worden sei, § 48 Abs. 4 VwVfG. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sich die Pflegeerlaubnis auch auf die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung erstrecke. Frau Q. habe mehrere Hausbesuche durchgeführt. Auch Frau T. habe einen Hausbesuch durchgeführt. Die Klägerin habe zudem einen Investitionskostenzuschuss für ein Fenster für den Tageskinderschlafraum erhalten. Selbst Frau Q1. -T1. hätte damit Kenntnis von dem Kellerschlafraum haben können, da sie zur Zeit der Förderung zuständig gewesen sei. 56 Die Beklagte müsse die durch ihr widerrechtliches Handeln entstandenen Kosten übernehmen. 57 Sie hat am 11. Mai 2012 weiter vorgetragen. Auf den Inhalt ihres Schriftsatzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 58 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, 59 den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 aufzuheben, 60 beantragt sie nunmehr, 61 die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 10. August sowie 7. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 eine Pflegeerlaubnis entsprechend der Pflegeerlaubnis vom 16. Januar 2009 zu erteilen. 62 Die Beklagte beantragt, 63 die Klage abzuweisen. 64 Auch sie beruft sich auf die bisherigen Ausführungen. 65 Es könne keinen Bestandsschutz für eine nicht genehmigte und nicht bekannte Situation geben, die zudem wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einen solchen Schutz nicht genießen könne. Eine Pflegeerlaubnis stelle nicht fest, ob die Tagespflegeperson, die eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Baurecht, eingehalten habe. 66 Ein Behördenmitarbeiter habe auch nicht für ihr nicht bekannte Sachverhalte strafrechtlich gerade zu stehen. Umgekehrt hätte es der Klägerin als zuverlässiger Tagesmutter oblegen, sich vor Unterbringung von Kindern in einem Kellerraum mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und eine ausdrückliche Erlaubnis zur Nutzung dieses Raumes einzuholen. Im Normalfall sei ein Kellerraum nicht Bestandteil des notwendigen Raumangebots zur Durchführung von Tagespflege. Die involvierten Sachbearbeiterinnen hätten, da kein konkreter Anlass bestanden habe, verständlicherweise die Kellerräume nicht besichtigt, so wie es auch unsinnig gewesen wäre, das Dachgeschoss in Augenschein zu nehmen, so lange sich aus den äußeren Umständen ergeben habe, dass die Räume im Erdgeschoss diejenigen Räume der Wohnung gewesen seien, in denen die Kinder betreut wurden. Frau T. habe keinen Hinweis auf den Kellerraum erhalten und den Keller nicht besichtigt. Keine der erteilten Erlaubnisse definiere im Detail, in welchen Räumen des Wohnhauses die Tagespflege stattfinden müsse. Damit verbunden sei die Erwartungshaltung, dass die Tagespflege dem Wohl der betreuten Kinder entsprechend strukturiert werde. Keine der vorgelegten Anträge und Unterlagen der Klägerin nenne den als Schlafraum vorgesehenen gefangenen Kellerraum. 67 Die neue Pflegeerlaubnis erlaube den Pflegeumfang, der sich aus der Raumsituation im Wohnhaus der Klägerin maximal ergeben könne. 68 Die Berufung der Klägerin auf eine Scheinselbständigkeit und ein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten entbehre jeglicher Grundlage. Es sei allgemein bekannt, dass Tagespflegepersonen ein selbständiges Gewerbe ausübten, da sie die Pflege innerhalb der erteilten Pflegeerlaubnis selbständig und ohne Weisungsbefugnisse des Jugendamtes ausübten. Auch steuerlich würden sie wie Selbständige behandelt. Die anteilige Übernahme der Versicherungsbeiträge beruhe auf § 23 Abs. 2 SGB VIII. Es handele sich nicht um Gehaltszahlungen. 69 Das an den Tag gelegte Verhalten der Klägerin und ihre mangelnde Einsicht in die unzumutbare Kellersituation weckten Zweifel an ihrer Sachkompetenz. 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 L 1206/11, ferner den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 71 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 72 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. 73 Soweit die Klägerin immer noch die Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2011 und des (an sich nach § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 -JustG NRW-) entbehrlichen Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2011 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da der Bescheid vom 10. August 2011 durch den Bescheid vom 7. September 2011 abgelöst wurde. Diese die Klägerin begünstigende Änderung entsprach der Regelung des Bescheides vom 10. August 2011 und zwar auf dessen Bl. 1 unten: „Sollten künftig geeignete Schlafmöglichkeiten angeboten werden können, sind diese...mitzuteilen, damit die Eignung der Räume geprüft und ggfs. die Änderung der Pflegeerlaubnis vorgenommen werden kann.“ 74 Es ist also eine Erledigung eingetreten, dem aufrechterhaltenen Begehren fehlt das Rechtsschutzinteresse. 75 Die Klage auf Aufhebung der Pflegeerlaubnis vom 7. September 2011 und Erteilung einer Pflegeerlaubnis entsprechend der vom 16. Januar 2009 ist nicht begründet, die Klägerin wird durch Versagung einer weitergehenden Pflegeerlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 76 Nach Überzeugung der Einzelrichterin hat die Klägerin vielmehr überhaupt keinen 77 Anspruch auf eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. 78 Die Erlaubnis zur Tagespflege nach § 43 SGB VIII ist durch Art. 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ( Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK ) vom 8.9.2005 ( BGBl. I S. 2729ff. ) mit Wirkung zum 1.10.2005 ( Art. 4 KICK ) eingeführt worden. Es wird nunmehr generell eine Erlaubnis zur Ausübung der Tagespflege nach § 23 SGB VIII verlangt, sofern – wie hier durch die Antragstellerin – Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt betreut werden sollen. 79 Die Erlaubnis wird nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Gesetzes sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit und Kooperationsbereitschaft auszeichnen, über kindgerechte Räumlichkeiten sowie die erforderliche und durch den Besuch von qualifizierten Lehrgängen nachgewiesene Sachkompetenz in der Kindertagespflege verfügen. Im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft ist im Gesetz ausdrücklich nur das Verhältnis der Tagespflegepersonen zu den Erziehungsberechtigten der Pflegekinder und anderen Tagespflegepersonen angesprochen. Da aber das Jugendamt die vorgenannten Qualitätskriterien zu deren Sicherstellung überwachen und auch den Rechtsanspruch auf Beratung im Rahmen der Tagespflege zu erfüllen hat, erstreckt sich die von der Tagespflegeperson zu erwartende Kooperationsbereitschaft auch auf das Verhältnis zu dem örtlichen Jugendhilfeträger, wobei letzteres auch die Fähigkeit zu differenzierter Wahrnehmung, Reflexion, zum Dialog und konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik einschließt und der Verpflichtung nachzukommen, das Jugendamt über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten. 80 Vgl. VG München, Urteil vom 5. Oktober 2011 – M 18 K 11.3478 -, Juris, Orientierungssatz und Rdnr. 48, 59; VG Ansbach, Urteil vom 18. November 2010, AM 14 K 08.01743, AN 14 K 09.01205 -, juris, Orientierungssatz und Rdnr. 44, 46. 81 Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Er ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendhilfeträgers, gestellt. Er umfasst neben der persönlichen Eignung der Pflegeperson selbstverständlich als Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keine anderen für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen sind, 82 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 – 12 B 2077/06 -; dass., Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 -, juris; dass., Beschluss vom 27. Juni 2011 – 12 B 507/11 – m.w.N.; in diesem Sinne auch VG Aachen, Beschluss vom 15.5.2006, 2 L 193/06. 83 Im Hinblick auf die durch § 43 Abs. 2 verfolgte Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegepersonen Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u.a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz i.S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. 84 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 -12 B 2077/06 -; 85 OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 -. 86 Die Klägerin bietet mit dem Kellerschlafraum, den sie abweichend von der Pflegeerlaubnis vom 7. September 2011 wieder nutzen will, keine zur Kinderbetreuung geeignete Räumlichkeit. Auf die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 2. September 2011, die auf Bl. 10 bis 11 des Urteils wiedergegeben werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen. 87 Selbst wenn die bestrittenen Behauptungen der Klägerin dazu, dass irgendwelche Mitarbeiter/innen der Beklagten früher durch Hausbesuche Kenntnis von dem Kellerschlafraum hatten, zutreffend sein sollten (wofür die Klägerin die Beweislast trüge), ändert dies nichts an der Ungeeignetheit des Raumes im Sinne der Anforderungen des § 43 SGB VIII und damit der fehlenden Erlaubnisvoraussetzungen. Es müsste sich von selbst verstehen, dass die aufrechterhaltenen und in der mündlichen Verhandlung als tragendes Argument zur Stützung ihres Klagebegehrens vorgebrachten Hinweise der Klägerin auf Vertrauensschutz ihre Grenze an dem weit übergeordneten Belang der Wahrung ungefährlicher Betreuungsbedingungen für die Klein-/Kleinstkinder fänden. 88 Zudem ist die Klägerin, was die Beklagte bereits im August 2011 (Bl. 8 des Tatbestandes) sowie in diesem gerichtlichen Verfahren auf Anfrage vom 12. Dezember 2011 unter dem gleichen Datum schriftsätzlich thematisierte, persönlich ungeeignet, Tagespflege durchzuführen. Sie zeichnet sich nicht durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft aus. Denn sie hat unstreitig der Beklagten nicht schriftlich angezeigt, dass sie die Nutzung eines Kellerraumes als Schlafraum beabsichtigt und um Eignungsüberprüfung gebeten. In den Verwaltungsvorgängen fehlt jeglicher Hinweis der Klägerin auf die beabsichtigte zeitweise Betreuung der Kinder im Keller. Das wäre aber von ihr zu erwarten gewesen. Sie verschließt sich auch nach wie vor jeglichen Hinweisen auf die Untauglichkeit des Raumes zur Kinderbetreuung, obwohl selbst sie nicht bestreitet, dass die Nutzung des Kellerraums als Schlafraum für die Klein- bzw. Kleinstkinder ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellt, da die Brandschutzanforderungen, vor allem an einen zweiten Rettungsweg, nicht erfüllt sind, und die Entfernung zu den Erdgeschoss- und Gartenbetreuungsflächen ihr jederzeitiges schnelles Eingreifen in Notsituationen nicht ermöglicht, zumal bei vier Tageskindern - zeitweise einschließlich eigener Aufmerksamkeit beanspruchender Familienangehöriger - eine ununterbrochene Konzentration auf die Überwachung des/der jeweils im Keller befindlichen Kindes/Kinder denknotwendig ausgeschlossen ist. Dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Aufsichtspflicht völlig unzureichende Vorstellungen hat, verdeutlichte sie bereits 2009/Anfang 2010, weil sie die Kinder allein ließ, wenn sie ihren Sohn vom Kindergarten abholte. Selbst wenn ihre – nach Erfahrungen der Einzelrichterin mit der Abholung eines Kindes vom Kindergarten unglaubhafte - Einlassung zutreffen sollte, dies dauere wegen des kurzen Weges immer nur zehn Minuten, wären auch diese unbeaufsichtigten 10 Minuten für die Kinder bereits ein lebensgefährliches Risiko gewesen. Erst der Hinweis auf die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht konnte die Klägerin veranlassen, eine Verhaltensänderung zuzusagen. 89 Die unzutreffenden Vorstellungen der Klägerin von dem notwendigen Maß der Beaufsichtigung und Sicherung kleiner Kinder sowie ihre unterentwickelte Fähigkeit und Bereitschaft, Gefahrenquellen zu erkennen und sie auszuschließen, gefährden deren Wohlergehen erheblich. 90 Es kann insoweit offen bleiben, ob auch die weiteren im Tatbestand wiedergegebenen Vorwürfe betroffener Eltern zutreffen, die die Eignung der Klägerin zusätzlich ausschließen würden. 91 Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen im Übrigen nicht über die gemäß §§ 72 a SGB VIII neuer Fassung i.V.m. 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erforderlichen erweiterten Führungszeugnisse. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 93 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 94 Die Voraussetzungen zur Zulassung der Sprungrevision lagen mangels Zustimmung der Beklagten nicht vor, § 134 Abs. 1 VwGO.