Beschluss
7 B 1899/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.7B1899.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller rügt, dass der 0,75 m breite Balkon an der Rückseite des vom Beigeladenen geplanten Hauses nicht mehr innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll, die der Bebauungsplan "C. Straße" durch Baugrenzen festlegt; eine Befreiung könne insoweit nicht ohne Verletzung seiner nachbarlichen Belange und damit nur rechtswidrig erteilt werden. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Überschreitung der hinteren Baugrenze sei auch "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu beanstanden; das in diesem Tatbestandsmerkmal angelegte Rücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der in Rede stehende Balkon wegen seiner geringen Breite nicht zu einem längeren Aufenthalt mehrerer Personen geeignet sei und daher von ihm keine über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung durch Geräusche ausgehen werde. Der hierauf bezogene Einwand des Antragstellers, dass in der Baugenehmigung die konkrete Nutzung des Balkons nicht festgelegt sei, ist zwar zutreffend, greift letztlich aber nicht durch. Auch wenn der Balkon zu einem längeren Aufenthalt mehrerer Personen genutzt werden könnte, würde es hierdurch nur zu völlig marginalen Beeinträchtigungen des Antragstellers kommen können. Dieser rügt denn auch im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch eine Beschränkung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks. Eine nennenswerte Beeinträchtigung steht jedoch auch insoweit nicht in Rede. Dem Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers wird durch den Balkon kein Licht genommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 unter Beifügung von Fotografien vorgetragen, dass das Erdgeschoss des Hauses des Antragstellers zum Grundstück des Beigeladenen hin bereits durch eine Mauer und 3 bis 4 m hohen Bewuchs abgeschirmt ist; der Antragsteller hat dies nicht in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Sonne, wenn sie von dieser - westlichen - Seite auf das Grundstück des Antragstellers scheint, bereits relativ tief steht. Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Verschattung in erheblichem Umfang, namentlich zu den Zeiten, in denen der Antragsteller seinen Terrassenbereich gewöhnlich nutzen dürfte, nicht zu erwarten. Dem 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers wird möglicherweise durch die an der Seite des Balkons vorgesehene maximal 2 m hohe und 75 cm breite Sichtblende in gewissem Maß Sonnenlicht genommen werden. Dass eine hierdurch eintretende Verschattung nicht zumutbar sein soll, erschließt sich jedoch nicht. Aus der vom Antragsteller vorgelegten, eine eigene Einschätzung wiedergebenden Skizze ergibt sich nicht, dass seinem Haus - wie er vorträgt - zwei Stunden lang die Sonneneinstrahlung genommen würde. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass die Sichtblende maximal 2 m hoch ist und deswegen den Lichteinfall auf das 1. Obergeschoss seines Hauses nicht insgesamt verhindert. Im Übrigen ginge eine zusätzliche Verschattung des 1. Obergeschosses zu einem erheblichen Anteil nicht erst auf den am Haus des Beigeladenen vorgesehenen Balkon zurück, sondern bereits darauf, dass die Rückwand dieses Hauses gegenüber dem Haus des Antragstellers vorspringt. Von einer Verschattung betroffen ist nach den vorliegenden Fotos zudem nur ein einzelner Wohnraum bzw. - weil dieser ohnehin zurückliegt - die davor befindliche Loggia. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Antragstellers - wie auch die benachbarten Grundstücke - auf seiner rückwärtigen Seite eine große Freifläche aufweist, also dort keinen weiteren Beeinträchtigungen in Bezug auf Belichtung und Belüftung ausgesetzt ist. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Antragsteller - auch wenn dies nachträglich genehmigt worden ist - mit seinem Haus ebenfalls die für sein Grundstück festgesetzte hintere Baugrenze überschritten hat. In Anbetracht dieses erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Umstandes kommt dem Antragsteller also auch nicht der vom Verwaltungsgericht angesprochene Grundsatz zugute, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Abwägung der Interessen zwischen Bauherrn und Nachbar im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB einen gewissen Vorrang hat. Vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stünde - anders als mit der Beschwerde vorgetragen - auch nicht entgegen, dass durch die Überschreitung der hinteren Baugrenze "eine Abstandsflächenverletzung zu Lasten des Antragstellers eintritt". Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG NRW dargelegt, dass sich der Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche auf den von der möglichen Befreiung erfassten Grundstücksbereich erstreckt und für den gesamten Bereich Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden müssen. Dem hat der Antragsteller nichts Substanzielles entgegengesetzt. Der Antragsteller rügt weiter, dass das Vorhaben des Beigeladenen - wenn auch nur mit einem 2,71 m breiten Erker - die in dem Bebauungsplan zur Straße hin festgesetzte Baulinie um etwa 1,00 m überschreitet. Dass Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf diesen Umstand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon deswegen nicht berufen könne, weil er mit seinem Haus diese Baulinie ebenfalls nicht eingehalten habe. Es spricht vieles dafür, dass diese Bewertung zutrifft. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 7 B 788/07 -; Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -; Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91. Mit der Überschreitung der Baulinie wird aber jedenfalls nicht gegen den Antragsteller schützende Normen des Nachbarrechts verstoßen. Die Baulinie hat im vorliegenden Fall keine nachbarschützende Wirkung. Ob einer Bebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Das gilt auch für Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Baulinie. Es wird dort - worauf das Verwaltungsgericht in Bezug auf die hintere Baugrenze bereits zutreffend hingewiesen hat - lediglich ausgeführt, dass der Bebauungsplan "Siedlungsansätze ordnungsgemäß erschließen und die vorhandene Bebauung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuführen" soll. Anzunehmen ist, dass mit der Baulinie lediglich ein bestimmter Abstand zur Verkehrsfläche vorgegeben bzw. durch die Vor- und Rücksprünge der Baulinie eine andernfalls eintretende Eintönigkeit des Straßenbildes vermieden werden sollte. Die dem Beigeladenen für die Überschreitung der Baulinie erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2008) ist auch "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" des Antragstellers nicht zu beanstanden; das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Die Überschreitung der Baulinie führt nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück des Antragstellers. Der Erker des vom Beigeladenen geplanten Hauses ragt zwar um 1 m über die Baulinie hinaus. Das Haus des Antragstellers überschreitet die Baulinie jedoch - auf seiner gesamten Länge - ebenfalls um immerhin 0,75 m. Der sich so ergebende Vorsprung von nur 0,25 m erlaubt dem Beigeladenen weder eine Einsichtnahme in das Haus des Antragstellers noch beeinträchtigt es dessen Belichtung und Belüftung. Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar soll der Erker des genehmigten Vorhabens unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht indes bei summarischer Prüfung darin, dass in dem hier in Rede stehenden Bereich infolge des Zuschnitts der Grundstücke und der im Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster eine geschlossene Bauweise zwingend ist, Abstandflächen zum jeweiligen Nachbargrundstück also nicht einzuhalten sind. Diese planerische Festsetzung gilt auch für solche Gebäudeteile, die - wie hier der Erker - aufgrund einer entsprechenden Befreiung über die festgesetzten Baugrenzen bzw. -linien hinausreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, sowie Beschluss vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.