Beschluss
6 Nc 74/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0822.6NC74.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, ihn zum Studium im Fach Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) zum Sommersemester 2012 im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester zuzulassen bzw. ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren um freie Studienplätze zu beteiligen und zuzulassen, falls er nach den Vergabekriterien des Gerichts ausgewählt wird, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antragsteller hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass der Antragsteller seinerseits die ihm möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010– 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004– 6 Nc 257/04 –, vom 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen;Beschlüsse des OVG NRW vom 11.06.2012 – 13 B 557/12 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – undvom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –. Im vorliegenden Fall wäre – wie die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt hat – eine Bewerbung des Antragstellers für den von ihm gewünschten Studiengang an den Technischen Universitäten Clausthal-Zellerfeld und Freiberg im ersten oder ggf. auch zweiten Fachsemester des Sommersemesters 2012 erfolgreich gewesen, da der Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor of Science) dort nicht zulassungsbeschränkt ist. Der Antragsteller konnte deshalb das gewünschte Studium zum Sommersemester 2012 an einer anderen Hochschule als der Universität zu Köln aufnehmen. Der Antragsteller hat auch keine gewichtigen Gründe aufgezeigt, die ihm das in Rede stehende Studium an den Technischen Universitäten Clausthal-Zellerfeld und Freiberg unzumutbar macht. Die Kammer folgt nicht der Darlegung des Antragstellers, wonach es sich trotz gleicher Namensbezeichnung faktisch um unterschiedliche Studiengänge mit verschiedenen Schwerpunkten handele. Entscheidend ist, dass auch an den genannten Universitäten ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erreicht werden kann und der Antragsteller dafür nicht auf einen Studienplatz bei der Antragsgegnerin angewiesen ist. Sowohl der Studiengang bei der Antragsgegnerin als auch derjenige bei der TU Clausthal-Zellerfeld und der TU Freiberg ermöglichen die Aufnahme vergleichbarer Tätigkeiten nach erfolgreichem Studienabschluss. Auch lässt sich anhand der Gegenüberstellung der Studieninhalte in den jeweiligen Modulen eine Vergleichbarkeit nicht bestreiten. Dies gilt insbesondere in den ersten Semestern. Etwaige besondere Fachgebiete können demnach auch noch durch einen späteren Hochschulwechsel belegt werden und für die ersten Fachsemester keine überragende Bedeutung erlangen. Im Übrigen vermag die Kammer den Vortrag des Antragstellers nicht nachzuvollziehen, soweit er geltend macht, einige betriebswirtschaftliche Kernfächer würden an den genannten Technischen Universitäten nicht angeboten. Bei der TU Clausthal-Zellerfeld sind vier der sechs betriebswirtschaftlichen Kernfächer gleichlautend mit denen an der Antragsgegnerin (Produktion und Logistik, Marketing, Investition und Finanzierung sowie Unternehmensforschung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass das Pflichtmodul „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ bei der Antragsgegnerin vom Modul „Unternehmensrechnung“ an der TU Clausthal-Zellerfeld erfasst wird. Soweit der Antragsteller darlegt, das Fach „Unternehmensrechnung“ werde entgegen der Angaben der Antragsgegnerin bei der TU Clausthal Zellerfeld nicht angeboten, folgt dem die Kammer nicht: Im aktuellen Studienverlaufsplan der TU Clausthal-Zellerfeld ist dieses Fach als „Unternehmensrechnung Ia (Buchführung und Jahresabschluss)“ und „Unternehmensrechnung Ib (Kosten- und Leistungsrechnung)“ aufgeführt, vgl. http://www.wiwi.tu-clausthal.de/fileadmin/Unternehmensfuehrung/ Informationen_TBWL/AFB_2007.PDF#search=“Bachelorstudiengang BWL Studienverlaufsplan (Stand 17.08.2012). Ferner entsprechen sich die Fächer „Kosten- und Leistungsrechnung“ bei der Antragsgegnerin und die Fächer „Buchführung und Jahresabschluss“ an der TU Clausthal-Zellerfeld. Eine Übereinstimmung besteht schließlich auch bezüglich der Fächer „Mikroökonomik und Markroökonomik“: diese gehören bei der Antragsgegnerin zu den Pflichtmodulen des Nebenfaches Volkswirtschaftslehre. Die genannten Fächer umfassen bei der Antragsgegnerin einen Leistungspunkteumfang von 32 LP (4 x 8), bei der TU Clausthal-Zellerfeld sind hierfür 37 Leistungspunkte zu erwerben. Dies begründet noch kein erhebliches Ungleichgewicht. Vergleichbar stellt sich die Situation für die TU Freiberg dar: Auch dort entsprechen sich die verpflichtend zu belegenden Module weitgehend, wobei das bei der Antragsgegnerin angebotene Modul „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ dort mit „Bilanzierung“ und das Modul „Organisation und Personal“ dort mit „Unternehmensführung und Organisation“ bezeichnet ist. Das Modul „Investition und Finanzierung“ wird namensgleich angeboten. Auch hier kann bezüglich der zu erwerbenden Leistungspunkte kein erhebliches Ungleichgewicht festgestellt werden (je 8 LP bei der Antragsgegnerin, je 6 LP bei der TU Freiberg). Damit ist die für eine Gleichwertigkeit geforderte Entsprechung von 75 % in Bezug auf die zu erbringenden Kreditpunkte erreicht. Bezüglich der weiteren vom Antragsteller aufgeführten Fachgebiete gilt, dass nicht sämtliche, neben den zwei Pflichtmodulen mögliche zehn Module absolviert, sondern aus diesen nur sieben Module ausgewählt werden müssen. Zudem handelt es sich hinsichtlich der vom Antragsteller genannten weiteren Gebiete bereits nicht um das Studium derart prägende Inhalte, dass selbst ihr völliges Fehlen die Unzumutbarkeit der Studienaufnahme begründen könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Bereiche auch noch durch einen späteren Hochschulwechsel belegt werden und für das erste bzw. zweite Fachsemester keine überragende Bedeutung erlangen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.