Beschluss
6 Nc 73/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0831.6NC73.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze - Studiengang Lehramt Bachelor Grundschule 1. Hauptfach LB sprachliche Grundbildung/mathematische Grundbildung - 2. Hauptfach Englisch 1. FS SS 2012 , zu beteiligen und für den Fall, dass einer der zu verlosenden Studienplätze auf sie entfällt, vorläufig zum Studium in diesem Studiengang zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und der Antragstellerin ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Die Antragstellerin hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.06.2012 - 13 B 557/12 - und 12.10.2010 - 13 C 268/10 -. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. 9 Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2010 - 6 Nc 830/09 -, 28.07.2008 - 6 Nc 31/08 -, 25.08.2004 - 6 Nc 257/04 -, vom 24.02.2004 - 6 Nc 1407/03 - und vom 11.08.2003 - 6 Nc 234/03 - mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 11.06.2012 - 13 B 557/12 -, 19.03.2010 - 13 C 120/10 -, 13.06.1996 - 13 C 39/96 - und vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -. 10 Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, der Antragsteller bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es dem Antragsteller möglich ist, sein Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn er eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat. 11 Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.01.1998 - 6 Nc 149/97 -. 12 Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er/sie sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihm gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat. 13 Vgl. Beschluss der Kammer vom 29.02.1996 - 6 Nc 201/95 -. 14 Dies ist für den Studieninteressenten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar sind die aktuellen Nc-Werte für die Studieninteressenten vor Beginn des Bewerbungsverfahrens nicht zu erlangen, doch bieten die Hochschulen auf ihren Internetseiten detaillierte Angaben zu den Zulassungszahlen der vergangenen Semester samt Noten- und Wartezeitanforderungen für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge an. Zudem finden sich im Internet auch Seiten, die einen Überblick über die Zulassungsbeschränkungen der verschiedenen Hochschulen bieten (so etwa www.nc-werte.info ). Anhand dieser leicht zugänglichen Informationen kann der Studienbewerber seine Zulassungschancen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermitteln und sodann mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ohne erheblichen Aufwand seine Studienbewerbung übermitteln. 15 Im vorliegenden Fall wäre - wie die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt hat - eine Bewerbung der Antragstellerin für den von ihr gewünschten Studiengang an der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau im ersten Fachsemester des Sommersemesters 2012 erfolgreich gewesen. Dort wurden in den Studienfächern Englisch und Mathematik alle Bewerber zum Studium zugelassen. Zwar bestanden im Fach Deutsch auch bei der Uni Koblenz-Landau, Campus Landau örtliche Zulassungsbeschränkungen. Im dortigen im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH-Quote) wäre die Antragstellerin, die über ein Wartesemester verfügt, mit ihrem Abiturnotenschnitt von 2,9 aber erfolgreich gewesen. 16 Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass bei Erhöhung der Bewerberzahl um eins möglicherweise eine Auswahl hätte getroffen werden müssen, die eine Zulassung ggf. eben nicht zur Folge gehabt hätte. Insofern hätte es der Antragstellerin oblegen, ihre Mutmaßung durch eine entsprechende Bescheinigung der Universität Koblenz-Landau zu belegen. 17 Da die Antragstellerin deshalb das gewünschte Studium zum Sommersemester 2012 an einer anderen Hochschule als der Universität zu Köln aufnehmen konnte, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.