Urteil
14 K 5869/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nießbraucher ist nach § 35 Abs.1 Buchst. c EWS gebührenpflichtig für Abwasser- und Niederschlagswassergebühren.
• Bei befristetem Nießbrauch ändert die Befristung nichts an der Gebührenpflicht.
• Die Verwaltung kann nach billigem Ermessen auch den Nießbraucher als Gesamtschuldner heranziehen, insbesondere wenn gegen den Eigentümer Vollstreckungserfolge zweifelhaft sind.
• Für die Herausrechnung von Wassermengen wegen Rohrbruch oder Nichteinleitung bedarf es substanziierter und tauglicher Nachweise; bloße Hinweise auf Verbrauchsschwankungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nießbraucherhaftung für Abwasser- und Niederschlagswassergebühren • Nießbraucher ist nach § 35 Abs.1 Buchst. c EWS gebührenpflichtig für Abwasser- und Niederschlagswassergebühren. • Bei befristetem Nießbrauch ändert die Befristung nichts an der Gebührenpflicht. • Die Verwaltung kann nach billigem Ermessen auch den Nießbraucher als Gesamtschuldner heranziehen, insbesondere wenn gegen den Eigentümer Vollstreckungserfolge zweifelhaft sind. • Für die Herausrechnung von Wassermengen wegen Rohrbruch oder Nichteinleitung bedarf es substanziierter und tauglicher Nachweise; bloße Hinweise auf Verbrauchsschwankungen genügen nicht. Die Klägerin ist als befristete Nießbraucherin an einem Grundstück eingetragen; Eigentümer ist ihr Ehemann. Auf dem Grundstück wird ein Wochenendplatz mit einzelnen Parzellen betrieben; die Klägerin erhielt zudem vertragliche Regelungen zur Betriebsführung. Die Gemeinde stellte für 2006–2009 Abwasser- und Niederschlagswassergebühren fest und machte die Klägerin gemäß der Entwässerungssatzung als Gebührenschuldnerin verantwortlich. Die Klägerin rügte, sie sei nicht Eigentümerin, nutze das Netz nicht und habe teilweise Rohrbrüche geltend gemacht; sie berief sich ferner auf Vereinbarungen mit dem Eigentümer. Die Behörde zog nach erfolglosen Beitreibungsmaßnahmen gegen den Eigentümer die Klägerin heran; diese klagte gegen den Gebührenbescheid. Das Gericht verhandelte auch ohne Erscheinen der Klägerin und prüfte die Rechtsgrundlagen der Heranziehung und die Beweiswürdigung der Einwendungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist im Wesentlichen zulässig; soweit der Bescheid künftige Fälligkeiten regelte, ist dieser Teil durch nachfolgenden Gebührenbescheid erledigt. • Rechtsgrundlage: Die Satzung (insbesondere §§ 22,29,30,33,34,35 EWS) sieht den Nießbraucher als Gebührenschuldner vor; dies ist verfassungsgemäß und anerkannt. • Gebührenschuldnerschaft: Nach § 35 Abs.1 Buchst. c EWS ist die Klägerin als Nießbraucherin gebührenpflichtig; die Befristung des Nießbrauchs oder innerfamiliäre Vereinbarungen ändern nichts an der Satzungswirkung. • Gesamtschuldnerschaft und Ermessen: Gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 EWS i.V.m. § 44 AO kann die Kommune den Nießbraucher als Gesamtschuldner heranziehen; die Auswahl ist nur durch Willkürverbot und Unbilligkeit beschränkt. Angesichts mangelnder Vollstreckungsaussichten gegen den Eigentümer war die Heranziehung gerechtfertigt. • Beweis und Wasserverluste: Für die Herausrechnung von nicht in die Kanalisation gelangtem Wasser verlangt § 30 Abs.5 EWS in Verbindung mit § 90 AO substantiierten Nachweis; bloße Verbrauchsschwankungen oder unvollständige Belege genügten nicht. • Vorauszahlungen: Die Vorauszahlungen für 2009 beruhen auf § 34 Abs.4 EWS i.V.m. § 6 Abs.4 KAG NRW und sind auf Basis des vorletzten Ablesezeitraums rechtmäßig. • Niederschlagswasser: Die Flächenbemessung und die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren orientieren sich an § 30 EWS; Änderungen wären mitzuteilen, was hier nicht erfolgt ist. • Aufrechnung/Sozialhilfebezieher: Ein Anspruch der Kommune, Gebühren zu tragen, weil Nutzer Sozialhilfe beziehen, ist nicht ersichtlich; Aufrechnung gegen Gebührenansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich (§ 226 Abs.3 AO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Gebührenbescheid vom 27.08.2009 für rechtmäßig: Die Klägerin ist als Nießbraucherin nach § 35 Abs.1 Buchst. c EWS gebührenpflichtig und gesamtschuldnerisch heranziehbar. Sachdienliche Nachweise für die behaupteten Wasserverluste oder für eine Reduktion der angeschlossenen Flächen wurden nicht erbracht, weshalb keine Korrektur der Abwasser- oder Niederschlagswasserfestsetzungen geboten ist. Auch die Vorauszahlungsfestsetzung für 2009 war auf rechtlich zulässiger Grundlage erfolgt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.