Urteil
20 K 4802/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher Einbeziehungsanspruch nach § 27 BVFG setzt grundsätzlich einen Einbeziehungsantrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung vor der Ausreise der Bezugsperson voraus.
• Die Härteregelung des neu eingefügten § 27 Abs. 3 BVFG ist nur anwendbar, wenn nach der Aussiedlung eingetretene, substantiierte Umstände die persönliche oder familiäre Situation belastend verändert haben.
• Zur Einbeziehung nach § 27 BVFG müssen neben dem Härtefall die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache beim Einzubeziehenden.
• Allein die alters- oder gesundheitsbedingte Belastung der Bezugsperson sowie die bloße Trennung reichen ohne nähere Substantiierung regelmäßig nicht für die Annahme eines Härtefalls nach § 27 Abs. 3 BVFG aus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 BVFG ohne Antrag und substantiierten Härtefall • Ein nachträglicher Einbeziehungsanspruch nach § 27 BVFG setzt grundsätzlich einen Einbeziehungsantrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung vor der Ausreise der Bezugsperson voraus. • Die Härteregelung des neu eingefügten § 27 Abs. 3 BVFG ist nur anwendbar, wenn nach der Aussiedlung eingetretene, substantiierte Umstände die persönliche oder familiäre Situation belastend verändert haben. • Zur Einbeziehung nach § 27 BVFG müssen neben dem Härtefall die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache beim Einzubeziehenden. • Allein die alters- oder gesundheitsbedingte Belastung der Bezugsperson sowie die bloße Trennung reichen ohne nähere Substantiierung regelmäßig nicht für die Annahme eines Härtefalls nach § 27 Abs. 3 BVFG aus. Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten 1996 Aufnahmebescheide und reisten Ende 1997 nach Deutschland ein. Ihr Enkel F. X. verblieb in Russland und stellte 1998 einen eigenen Aufnahmeantrag, der 2002 bestandskräftig abgelehnt wurde wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse. Erst 2010 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung des Enkels in ihren Aufnahmebescheid; die Behörde lehnte mit Bescheid vom 24.03.2010 ab, weil ein Einbeziehungsantrag zum Zweck der gemeinsamen Ausreise zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vorgelegen habe. Die Klägerin berief sich unter anderem auf Härtegründe und auf die 2011 eingefügte neue Härtefallregelung des § 27 Abs. 3 BVFG. Im Verfahren nahm ein Kläger seine Klage zurück; die restliche Klage wurde durch das Gericht abgewiesen. • Anwendbare Normen: § 27 Abs. 1–3 BVFG; Voraussetzungen der Einbeziehung sind der ausdrückliche Einbeziehungsantrag der Bezugsperson zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache beim Einzubeziehenden und das Fehlen von Ausschlussgründen (§ 5). • § 27 Abs. 1 und 2 BVFG setzen voraus, dass im Zeitpunkt der Aussiedlung ein Einbeziehungsantrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung vorlag; ein nachträglich gestellter Antrag erfüllt diesen Zweck nicht. • Die Härteregelung des § 27 Abs. 3 BVFG (neu 2011) ist zwar verfahrensrechtlich zu berücksichtigen, verlangt aber, dass belastende Umstände erst nach der Aussiedlung eingetreten sind und aktuell substantiiert vorgetragen und belegt werden. • Die bloße Trennung durch Aussiedlung, das Alter oder eine gesundheitliche Verschlechterung der Bezugsperson genügen allein nicht; vielmehr sind konkrete, nach der Aussiedlung eingetretene und belegte Belastungen erforderlich, die über die normale Trennungsbelastung hinausgehen. • Im vorliegenden Fall fehlt ein zum Zweck der gemeinsamen Ausreise gestellter Einbeziehungsantrag; der Enkel stellte seinen ersten Antrag erst 1998 und der hier streitige Antrag wurde erst 2010 gestellt. • Die Klägerin hat die für einen Härtefall nach § 27 Abs. 3 BVFG erforderlichen Umstände nicht substantiiert dargelegt oder belegt; medizinische Unterlagen zeigen eine erwartete vollständige Rehabilitation der Klägerin, konkrete kausale Zusammenhänge mit der Trennung sind nicht nachgewiesen. • Soweit die Einbeziehung auch an den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache gebunden ist, fehlt dieser Nachweis: der frühere Sprachtest des Enkels ergab keine ausreichenden Kenntnisse; ein Entfallen der Nachweispflicht ist nicht gegeben. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den Aufnahmebescheid. Die Bescheide der Beklagten vom 24.03.2010 und 29.06.2010 sind rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Aussiedlung kein Einbeziehungsantrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung vorlag, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 und 2 BVFG damit nicht erfüllt sind und die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 3 BVFG nicht substantiiert dargetan wurden. Zudem fehlt der Nachweis ausreichender deutscher Grundkenntnisse des Enkels. Die Klägerin und die Erben tragen die Kosten des Verfahrens.