Urteil
10 K 4974/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0410.10K4974.12.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1930 geborene Klägerin reiste aufgrund Aufnahmebescheids vom 15.05.1992 am 17.12.1992 als Aussiedlerin in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am 22.12.1992 registriert und auf das Land Niedersachsen verteilt. Der Landkreis Osterode am Harz stellte ihr am 22.09.1993 einen Vertriebenenausweis aus. Die Klägerin beantragte am 20.02.2012 die nachträgliche Einbeziehung folgender Familienangehöriger in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG): W. Q. *00.00.1958 (Sohn der Klägerin), W1. N. *00.00.1959 (Ehefrau des W. Q. ), N1. Q. *00.00.1993 (Enkelkind der Klägerin), F. Q. *00.00.1986 (Enkelkind der Klägerin), W3. L. *00.00.1976 (Ehemann der F. Q. ), B. L. *00.00.2008 (Urenkelin der Klägerin) und B1. L. *00.00.2011 (Urenkel der Klägerin). Wegen der mit Antragstellung eingereichten Unterlagen – insbesondere der Schul- bzw. Universitätsabschlusszeugnisse – wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen (s. insb. Beiakte 2 Bl. 33 und Beiakte 3 Bl. 33, 43). Mit Bescheid vom 24.04.2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe nicht den Status eines Spätaussiedlers. Spätaussiedler sei eine Person, welche die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Die Klägerin habe die Aussiedlungsgebiete am 17.12.1992 verlassen und Aufnahme als Aussiedlerin gefunden. Die Regelungen für Spätaussiedler fänden auf die Klägerin keine Anwendung. Ein Anspruch auf Einbeziehung habe für diesen Personenkreis nie bestanden und könne daher auch nicht nachträglich erfolgen. Am 16.05.2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein, den sie nicht weiter begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Die Klägerin hat am 25.08.2012 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Sie, die Klägerin, sei fortgeschrittenen Lebensalters und leide an einer Vielzahl von Erkrankungen, aufgrund derer sie auf Pflege angewiesen sei. Im Hinblick auf die fortschreitenden Erkrankungen hege sie den Wunsch, ihren Sohn und dessen Familie bei sich zu haben. Für Besuche seien die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel nicht aufzubringen. Ihre Schwiegertochter sei als Krankenschwester prädestiniert, Leistungen der Pflege zu erbringen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie wegen § 100 Abs. 5 BVFG auch vom persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 BVFG erfasst sei. Danach seien Vertriebene im Sinne des Gesetzes Spätaussiedlern gleichzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt seien, was hier der Fall sei. Unabhängig davon habe der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung 2005 nicht den Status des Vertriebenen ändern oder die mit dem Status verbundenen Möglichkeiten des BVFG vorenthalten wollen. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich stelle letztlich eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Die strikte Anwendung des Stichtages sei unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) vom 21.01.2009, Az. 1 S 2002/07, nicht gerechtfertigt und selbst in Bezug auf Familienangehörige unbeachtlich. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, alle im Antrag vom 20.02.2012 genannten Personen nachträglich in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag auf die nachträgliche Einbeziehung des W. Q. , des N1. Q. sowie der F. Q. beschränkt und die Klage im übrigen zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 zu verpflichten, W. Q. , N1. Q. und F. Q. nachträglich gemäß § 27 Abs. 3 BVFG in den Aufnahmebescheid vom 15.05.1992 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: § 100 Abs. 5 BVFG befasse sich allein mit der Frage, welches Recht auf Antragsteller anzuwenden sei, die nach dem 31.12.1992 mit einem davor erteilten Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik eingereist seien (Günstigkeitsprinzip). Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24.04.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 26.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf die begehrte nachträgliche Einbeziehung der von ihr (zuletzt) benannten Familienangehörigen in ihren Aufnahmebescheid. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (9. BVFGÄndG) vom 04.12.2011 (BGBl. I, 2426) mit Wirkung vom 09.12.2011 neu eingefügte § 27 Abs. 3 BVFG bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken, § 27 Abs. 3 Satz 2 BVFG. Die Regelung in § 27 Abs. 3 BVGF betrifft ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern in deren Aufnahmebescheid. Demnach ist eine Aufnahme in den Aufnahmebescheid eines Aussiedlers nicht möglich. Die Klägerin ist nicht Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG, sondern Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem 01.01.1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, nämlich bereits am 17.12.1992, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des „Verlassens“ für den Spätaussiedlerstatus Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23.04.2007 – 5 B 7/07 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.12.1993 – 22 A 1259/93 –, juris. Die Klägerin hat den Spätaussiedlerstatus entgegen ihrer Auffassung auch nicht nach Maßgabe des § 100 Abs. 5 BVFG erworben (und kann diesen nicht mehr erwerben), weil auch diese Übergangsregelung nur für Personen gilt, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben. Das folgt aus dem Regelungszweck der Norm, der das neue Recht nicht auf vor dem 01.01.1993 mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Weg des Aufnahmeverfahrens abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend erstrecken will, sondern Personen, die mit einer Übernahmegenehmigung oder einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz a.F. das Aussiedlungsgebiet nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes n.F. verlassen haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit eröffnen will, den Spätaussiedlerstatus – einen anderen sieht das seit dem 01.01.1993 geltende Recht nicht vor – zu erwerben, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG, aber diejenigen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.1993 – 22 A 1259/93 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 19.04.1999 – 6 S 420/97 –, juris. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des VGH BW (Urteil vom 21.01.2009 – 1 S 2002/07 –). Diese verhält sich allein zu der Frage, ob der Ehegatte einer Vertriebenen, der selbst nach dem Stichtag des § 100 Abs. 5 BVFG das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, Aufnahme im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG finden kann. Dies hat das erkennende Gericht im Hinblick auf die Akzessorietät der Rechtsstellung des nichtdeutschen Ehegatten bejaht. Das Gericht hat sich in der zitierten Entscheidung auch wie folgt geäußert: Wäre dem nichtdeutschen Ehegatten wegen der späteren Einreise der Vertriebenenstatus verwehrt, bliebe den Ehegatten eine gemeinsame Behandlung nach dem Bundesvertriebenengesetz endgültig versagt. Denn der stammberechtigte Vertriebene – wie hier die Klägerin – gelte bei Einreise vor dem Stichtag nicht zugleich als Spätaussiedler, § 100 Abs. 5 BVFG ändere daran nichts, vgl. juris, Rn. 30. Auch der VGH BW geht mithin erkennbar davon aus, dass ein vor dem Stichtag ausgereister Vertriebener kein Spätaussiedler ist und die Vorschriften für Spätaussiedler für ihn keine Anwendung finden. Die Differenzierung zwischen Aussiedlern und Spätaussiedlern aufgrund des Stichtages der Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet begegnet – anders als die Klägerin geltend macht – auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.02.2007 – 1 BvL 10/00 – und Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 –. Das ist vorliegend der Fall: Die Bestimmungen zur Aufnahme und Eingliederung von Aussiedlern im Beitrittsgebiet waren nur befristet bis zum 31.12.1992 in Kraft. Im Rahmen der Neuregelung – zu denen der Gesetzgeber nicht verpflichtet war – sollten die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze an die geänderten Erfordernisse angepasst werden, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 12/3212 vom 07.09.1992. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler ist nicht möglich. Wie den Gesetzesmaterialien zum 9. BVFGÄndG zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber nur den engen Kreis der Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Blick gehabt und nur für diese Personen eine Härtefallregelung schaffen wollen. Er hat damit bewusst auf eine Ausweitung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten verzichtet. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 17/5515 vom 13.04.2011, Seiten 1, 7. Ein im Bundesrat gestellter Antrag des Landes Hessen, § 27 Abs. 3 BVFG dahingehend zu ergänzen, dass auch Ehegatten und Abkömmlinge von – bis zum 31.12.1992 ausgereisten – Aussiedlern in die Härtefallregelung einbezogen werden können, vgl. Bundesrats-Drucksache 57/2/11 vom 16. März 2011, hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können. Vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Urteile vom 05.09.2012 – 10 K 2878/12 – und vom 18.02.2013 – 10 K 3114/12 –. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Auffassung der Kammer inzwischen mit Beschluss vom 28.03.2013 – 11 E 163/13 – bestätigt hat (veröffentlicht in juris und unter www.nrwe.de). Die Entscheidung des Obergerichts wurde der Kammer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt und ist deshalb bei der Entscheidungsfindung der Kammer im vorliegenden Verfahren noch nicht berücksichtigt worden. Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Klägerin bisher nicht belegt, dass die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorliegen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann eine Person nur in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist zum Nachweis dieser Kenntnisse die Vorlage eines Zertifikats – beispielsweise des Goetheinstituts – erforderlich aber auch ausreichend, mit dem die erfolgreiche Ablegung des Sprachtests auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachentwicklung – A1 – bestätigt wird, vgl. Beschluss vom 27.04.2011 – 12 A 1154/10 – juris. Dieses oder ein vergleichbares Zertifikat ist für die einzubeziehenden Familienangehörigen nicht vorgelegt worden. Die erforderlichen Sprachkenntnisse wurden auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Dass W. Q. in der Schule Deutsch gelernt hat, wie das Abschlusszeugnis aus dem Jahr 1976 bescheinigt, reicht als Nachweis dafür, dass er heute noch über Grundkenntnisse auf dem geforderten Niveau verfügt, nicht aus; gleiches gilt für das Schulzeugnis der F. Q. , aus dem sich in der Übersetzung kein Abschlussjahr erkennen lässt. Auch aus ihrem Studienabschlusszeugnis, das Zwischen- und Abschlussprüfungen in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A1 bis B2 bescheinigt, lassen sich die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht herleiten; aus der vorgelegten Übersetzung geht schon nicht hervor, um welche Fremdsprachen es sich dabei handelt. Dem Anspruch auf Einbeziehung von N1. Q. steht zudem entgegen, dass er geboren wurde, nachdem die Klägerin das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Er ist mithin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Bereits nach dem Wortsinn setzt ein Verbleiben die vorherige Geburt des Abkömmlings voraus. Auch der Gesetzgeber ging hiervon aus. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: „Eine nachträgliche Einbeziehung ist nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers [...] der Abkömmling bereits geboren war“, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 17/5515 vom 13.04.2011, Seite 7. Ob die Umstände, welche die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG angegeben hat, ausreichen, um von einem Härtefall ausgehen zu können, zu möglichen Härtegründen vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2012 – 20 K 4802/10 – mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien sowie einen der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zugrunde liegenden Arbeitshinweis vom 02.07.2012 (III B 1-1.4), kann offen bleiben, weil die Klage – wie ausgeführt – bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.