Beschluss
10 K 5454/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0114.10K5454.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen, in den ihr Sohn N. Q. und ihre Enkelinnen B. und N1. Q. einbezogen werden, ferner ihr nach Erteilung des Aufnahmebescheides eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen unter Rückgabe ihres Vertriebenenausweises, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 ist nach dem gegenwärtigen, für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Sachstand rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes N. Q. , ihrer Enkelin B. Q. und ihrer Enkelin N1. Q. in ihren Aufnahmebescheid vom 26.06.1992 noch auf Erteilung eines neuen Aufnahmebescheides und Einbeziehung der genannten Personen in diesen Bescheid, noch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihrer Angehörigen ergibt sich nicht aus der von ihr herangezogenen Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl I 2426) mit Wirkung vom 09.12.2011 neu eingefügte § 27 Abs. 3 BVFG bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Abs. 1 S. 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken, § 27 Abs. 3 S. 2 BVFG. Die Regelung in § 27 Abs. 3 BVGF betrifft ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Aufnahme von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern in deren Aufnahmebescheid. Demnach ist eine Aufnahme in den Aufnahmebescheid eines Aussiedlers nicht möglich. Die Klägerin ist nicht Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG, sondern Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem 01.01.1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des "Verlassens" für den Spätaussiedlerstatus vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.2007 - 5 B 7/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20.12.1993 - 22 A 1259/93 -, juris. Unabhängig davon, dass bereits das Verlassen des Aussiedlungsgebietes nach dem Stichtag der Eigenschaft als Spätaussiedlerin entgegen steht, hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin im Dezember 1992 auch einen ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet hat, nachdem sie auf ihren Antrag als Aussiedlerin registriert und in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist. Auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids, die durch die klägerischen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet wird, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Klägerin hat den Spätaussiedlerstatus entgegen ihrer Auffassung auch nicht nach Maßgabe des § 100 Abs. 5 BVFG erworben (und kann diesen nicht mehr erwerben), weil auch diese Übergangsregelung nur für Personen gilt, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben. Das folgt aus dem Regelungszweck der Norm, der das neue Recht nicht auf vor dem 01.01.1993 mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Weg des Aufnahmeverfahrens abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend erstrecken will, sondern Personen, die mit einer Übernahmegenehmigung oder einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz a.F. das Aussiedlungsgebiet nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes n.F. verlassen haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit eröffnen will, den Spätaussiedlerstatus - einen anderen sieht das seit dem 01.01.1993 geltende Recht nicht vor - zu erwerben, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG, aber diejenigen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.12.1993 - 22 A 1259/93 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler kommt nicht in Betracht. Wie den Gesetzesmaterialien zum 9. BVFG-Änderungsgesetz zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber nur den engen Kreis der Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Blick gehabt und nur für diese Personen eine Härtefallregelung schaffen wollen. Er hat damit bewusst auf eine Ausweitung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten verzichtet. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 17/5515 vom 13.04.2011, S. 7. Ein im Bundesrat gestellter Antrag des Landes Hessen, die neue Härtefallregelung dahingehend zu ergänzen, dass auch Ehegatten und Abkömmlinge von - bis zum 31.12.1992 ausgereisten - Aussiedlern nachträglich in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können, vgl. Bundesrats-Drucksache 57/2/11 vom 16.03.2011, hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG in der aktuellen Fassung - in den dann die von ihr genannten Angehörigen einbezogen werden sollen - weil sie, wie ausgeführt, entgegen den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BVFG keine Spätaussiedlerin ist. Aus demselben Grund kann sie auch nicht beanspruchen, dass ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt wird. Aus der geltend gemachten Eigenschaft ihres Sohnes als Vertriebener im Sinne des außer Kraft getretenen § 7 BVFG a.F. kann die Klägerin keine weitergehenden Rechte herleiten. Die hier zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß. Insbesondere führt der zum 01.01.1993 eingetretene Wegfall der Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Inkrafttreten zu erstrecken ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2010 - 12 A 1841/09 -, juris, oder eine Auslegung späterer Regelungen in einem der außer Kraft getretenen Regelung entsprechenden Sinne gebietet. Auch zu einer die Abkömmlinge von Aussiedern berücksichtigenden Übergangsregelung war der Gesetzgeber entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Klägerin bisher nicht belegt, dass die einzubeziehenden Personen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und damit die in § 27 Abs. 3 BVFG geforderten übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die im erfolglos gebliebenen eigenen Aufnahmeverfahren des Sohnes der Klägerin (VG Köln 19 K 3745/01, OVG NRW 12 A 332/05) nach dessen persönlicher Anhörung wohl zugrunde gelegte Fähigkeit des Sohnes der Klägerin, sich auf Deutsch verständigen zu können, beruht auf etwa zehn Jahre zurückliegenden Feststellungen und sagt über aktuelle Deutschkenntnisse des Sohnes nichts aus. Über deutsche Sprachkenntnisse der Enkelinnen der Klägerin ist nichts bekannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist zum Nachweis dieser Kenntnisse die Vorlage eines Zertifikats beispielsweise des Goetheinstituts erforderlich und ausreichend, mit dem die erfolgreiche Ablegung des Sprachtests auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachentwicklung - A1 - bestätigt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2011 - 12 A 1154/10 - mit weiteren Nachweisen. Dieses oder ein vergleichbares Zertifikat ist nicht vorgelegt worden. Ob die Umstände, welche die Klägerin als Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG angegeben hat - sie leide unter der Trennung von ihrem Sohn, der sie im Alter betreuen solle; die Familie des Sohnes sei im Aussiedlungsgebiet vereinsamt - ausreichen, um von einem Härtefall ausgehen zu können, zu möglichen Härtegründen vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2012 - 20 K 4802/10 - mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien sowie einen der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zugrunde liegenden Arbeitshinweis vom 02.07.2012 (III B 1-1.4), kann offen bleiben, weil die Klage - wie ausgeführt - bereits aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.