Urteil
20 K 4802/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1115.20K4802.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Erben des verstorbenen Klägers tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin bzw. die Erben des verstorbenen Klägers dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger begehren die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels F. X. in ihren Aufnahmebescheid aus dem Jahre 1996. 3 Die Kläger selbst hatten im Oktober 1994 gemeinsam mit ihren Söhnen X1. X. und T. X. Aufnahmeanträge gestellt. In den Anträgen waren keine einzubeziehenden Angehörigen benannt. Am 04.12.1996 waren ihnen Aufnahmebescheide erteilt worden, am 16.12.1997 reisten sie in das Bundesgebiet ein und am 19.12.1997 erhielten sie einen Registrierschein. Am 24.09.1998 wurde den Klägern eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. 4 Der einzubeziehende Enkel F. X. stellte am 06.10.1998 einen eigenen Aufnahmeantrag, wobei seine Ehefrau und sein Sohn einbezogen werden sollten. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.09.2002 abgelehnt, weil mit dem Kläger eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich war. Der Sprachtester stellte seinerzeit fest, Herr F. X. verstehe und spreche nur einzelne Wörter oder verwende auswendig gelernte Drei-Wort-Sätze. 5 Mit Schreiben vom 13.01.2010 beantragte die Klägerin, ihren Enkel F. X. in ihren Aufnahmebescheid mit einzubeziehen. 6 Mit Bescheid vom 24.03.2010 – zugestellt am 26.03.2010 - lehnte die Beklagte die Einbeziehung von Herrn F. X. in den Aufnahmebescheid der Klägerin ab. Ein Einbeziehungsbescheid könne nur zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem künftigen Spätaussiedler erteilt werden. Die Klägerin sei aber bereits im Dezember 1997 in das Bundesgebiet eingereist. Ohne Bedeutung sei, aus welchem Grund vor der Ausreise kein Einbeziehungsantrag gestellt worden sei. Die Regelung des § 27 Abs. 2 BVFG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, denn auch die Härtefallregelung erfordere eine Antragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson. 7 Die Klägerin hat hiergegen am 26.04.2010 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt: Von der gesamten großen Familie – bestehend aus zwei Töchtern, zwei Söhnen, sechs Enkeln, einer Enkelin und einem Urenkel - sei allein der Enkel F. X. in Russland zurückgeblieben. Auch er sei Deutscher und eine Bereicherung für Deutschland. Bei seinem Sprachtest habe er auf die Frage, warum sein jüngerer Bruder bereits in Deutschland sei, keine Antwort geben können. Damit sei der Sprachtest beendet gewesen. Es könne nicht sein, dass sie den Enkel und insbesondere der Vater X1. X. seinen Sohn nur bei Besuchen in Russland sehen könnten. Die sechs in Deutschland lebenden Enkel hätten die Sprache hier schnell erlernt. Die Söhne und auch die Enkel hätten in Deutschland immer Arbeit gehabt, ihre Enkelin arbeite als Ärztin. 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 – zugestellt am 01.07.2010 - zurückgewiesen und von der Beklagten zur Begründung nochmals darauf verwiesen, dass die Ausreise der Klägerin für den im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Enkel zur Folge gehabt habe, dass eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, nicht mehr möglich sei. Der fehlende Wille zur gemeinsamen Ausreise ergebe sich schon daraus, dass der Einbeziehungsantrag der Klägerin erst nach Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zum Einbeziehungsantrag des Sohnes X1. X. für seinen Sohn F. gestellt worden sei. 9 Die Klägerin und ihr - im September 2012 verstorbener - Ehemann haben am 30.07.2010 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Als sie ihren Aufnahmeantrag gestellt hätten, seien sie nicht darüber informiert worden, dass es wichtig sei, zugleich den Antrag auf Einbeziehung der Enkelkinder zu stellen. Es sei jedoch der ausdrückliche Wunsch der Familie gewesen, dass die Söhne des X1. X. im Wege des Aufnahmeverfahrens mit nach Deutschland ausreisten. Allerdings habe deren leibliche Mutter, die Russin sei, der Ausreise ablehnend gegenüber gestanden. Nicht auszuschließen sei zudem, dass F. X. auch seine Heirat zu einer späteren Antragstellung bewogen habe. Der Enkel sei nunmehr das letzte verbliebene Mitglied der Familie mit deutscher Volkszugehörigkeit im Herkunftsgebiet. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Härte im Sinne des Gesetzes gegeben. Darüber hinaus verstehe und spreche der Enkel auch einfaches Deutsch. Der durchgeführte Sprachtest sei nicht verwertbar und müsse wiederholt werden. 10 Die nachträgliche Einbeziehung sei jedenfalls aufgrund des neu eingefügten § 27 Abs. 3 BVFG begründet. Danach könne die nachträgliche Einbeziehung erfolgen, wenn die Versagung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Für den Enkel selbst habe sich die andauernde Trennung von den Großeltern außerordentlich belastend auf seine persönliche und familiäre Situation ausgewirkt. Der Umstand, dass der Enkel im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden sei, hätte auch für sie zu einer besonderen Belastung geführt. Sie litten erheblich unter der Trennung. Der im September verstorbene Kläger sei zuletzt schwer erkrankt und pflegebedürftig gewesen. Sie, die Klägerin, habe ihn betreut. Sie selbst sei schwer herzkrank. Laut vorgelegter Bescheinigung der Kerckhoff-Klinik Bad Nauheim vom 14.11.2012 wurde bei der Klägerin am 12.11.2012 ein Aortenklappenersatz durchgeführt. Ärztlicherseits wird danach eine vollkommene Rehabilitation erwartet, so dass die Klägerin im Anschluss wieder in ihrem alten Umfeld problemlos leben könne. 11 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage des Klägers zurückgenommen. 12 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.03.2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 29.06.2010 zu verpflichten, den Enkel der Klägerin, F. X. , in ihren Aufnahmebescheid vom 04.12.1996 einzubeziehen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie führt ergänzend aus: Es seien keine Umstände geltend gemacht worden, die die Annahme einer Härte i.S.d. § 27 Abs. 3 BVFG begründen würden. Zwar könne es eine Härte begründen, wenn der Spätaussiedler pflegebedürftige werde und die nachträgliche Einbeziehung dazu dienen solle, die notwendige Betreuung sicherzustellen. Insoweit fehle es hier jedoch an einem entsprechenden Nachweis, zumal noch andere nahe Familienangehörige im Bundesgebiet lebten und nicht vorgetragen sei, dass sich gerade der Enkel F. X. nach Einreise vorrangig der Betreuung und Pflege der Kläger widmen würde. Hinsichtlich etwaiger Belastungen des Enkels selbst fehle es an einem substantiierten Vortrag. Die Trennungssituation als solche rechtfertige für sich genommen keine Härte. Des Weiteren fehle es auch an dem Nachweis, dass der Enkel über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Darüber hinaus sei § 27 Abs. 3 BVFG für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da es insoweit an einem vorherigen - auf Einbeziehung nach der neuen Härtefallregelung gerichteten - Antrag fehle. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. 20 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Enkels F. X. . 23 Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2010 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil ein Anspruch auf Einbeziehung ihres Enkels F. X. in den Aufnahmebescheid vom 04.12.1996 nicht besteht. 24 Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 BVFG liegen nicht vor. 25 Ein Anspruch auf Einbeziehung ergibt sich weder aus § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG noch aus § 27 Abs. 2 BVFG. 26 Nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) - d.h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, die einzubeziehenden Personen Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen – nach § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 BVFG - vorliegen. 27 Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Enkels F. X. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid ist danach nicht gegeben. 28 Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 27 Abs. 1 BVFG, die gemeinsame Aussiedlung von Familienangehörigen zu ermöglichen, setzt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wie auch § 27 Abs. 2 BVFG voraus, dass im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson in Bezug auf die einzubeziehende Person ein entsprechender Einbeziehungsantrag vorlag. Im Fall eines erst nach der Ausreise der Bezugsperson gestellten Einbeziehungsantrages fehlt es an einem Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Die Härteregelung des § 27 Abs. 2 BVFG ermöglicht nicht, von dem Antragserfordernis abzusehen und auch ein Rechtsirrtum begründet mangels Vertrauenstatbestandes keine besondere Härte. 29 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 B 41/08 u.a. - juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 – 12 A 2593/08 – und Urteil vom 20.01.2011- 12 A 2923/09 – juris. 30 Ein zum Zweck der gemeinsamen Ausreise gestellter Einbeziehungsantrag ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat im Oktober 1994 ihren Aufnahmeantrag ohne Nennung von einzubeziehenden Personen gestellt und ist mit einem Aufnahmebescheid vom 04.12.1996 noch im Dezember 1996 in Deutschland eingereist. Der Enkel F. X. hat erstmals im Oktober 1998 durch einen – im September 2002 bestandskräftig abgelehnten – Aufnahmeantrag seinen Aussiedlungswunsch zu erkennen gegeben. Der hier streitgegenständliche Aufnahmeantrag wurde erst unter dem 13.01.2010 gestellt. 31 Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Enkels F. X. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid ergibt sich auch nicht aus der Härteregelung des § 27 Abs. 3 BVFG. 32 Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl I 2426) mit Wirkung vom 09.12.2011 neu eingefügte § 27 Abs. 3 BVFG bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Abs. 1 S. 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken, § 27 Abs. 3 S. 2 BVFG. 33 Zwar ist die erst während des vorliegenden Gerichtsverfahrens in Kraft getretene Regelung – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – zu berücksichtigen, 34 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2012 – 11 A 3018/11 -, 35 die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 BVFG sieht die Kammer im vorliegenden Fall jedoch als nicht gegeben an. 36 § 27 Abs. 3 BVFG ermöglicht abweichend von § 27 Abs. 1 und 2 BVFG ausnahmsweise die nachträgliche Einbeziehung von im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlingen nach Aussiedlung des Spätaussiedlers. Dies setzt neben den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung – dem ausdrücklichen Einbeziehungsantrag des Spätaussiedlers, dem Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache beim einzubeziehenden Ehegatten oder Abkömmling und dem Fehlen von Ausschlussgründen im Sinne von § 5 in der Person des Einzubeziehenden – das Vorliegen eines Härtefalles voraus. An einem solchen fehlt es hier. 37 Durch die neu eingefügte Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Härtefällen eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden. 38 Gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 BVFG kann eine Härte im Sinne von Satz 1 nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. 39 Die Trennung des Spätaussiedlers von seinem Ehegatten oder seinem Abkömmling allein reicht insoweit nicht aus. Sie ist regelmäßige Folge der Aussiedlung, wenn der Spätaussiedler sich entscheidet, ohne seinen Ehegatten oder alle seine Abkömmlinge auszusiedeln. Daher müssen zusätzliche, härtefallbegründende Umstände hinsichtlich der Person des Spätaussiedlers oder der des Einzubeziehenden vorliegen. Im Gegensatz zur Ausnahmeregelung in Absatz 2 reicht hier allerdings eine einfache Härte aus. 40 So auch die Begründung zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf vom 13.04.2011, BT-DS 17/5515 41 Ein solcher Härtefall ist vorliegend weder im Hinblick auf den einzubeziehenden Enkel F. X. noch im Hinblick auf die Klägerin anzunehmen. 42 Hinsichtlich des Enkels sind nachträgliche, härtefallbegründende Umstände bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Vortrag, die andauernde Trennung von den Großeltern habe sich außerordentlich belastend auf die persönliche, gesundheitliche und familiäre Situation des Enkels ausgewirkt, lässt – ungeachtet der Frage, welche Anforderungen insoweit an einen Härtefall zu stellen wären - schon nicht ansatzweise erkennen, in welcher Weise sich die Trennung von der Klägerin auf den Enkel tatsächlich konkret ausgewirkt hat. 43 Härtefallbegründende Umstände im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG sind aber auch hinsichtlich der Klägerin nicht erkennbar. Insoweit müsste es sich um nach der Aussiedlung entstandene, aktuell noch gegebene Umstände handeln. 44 Im Hinblick auf die Gesundheitssituation der 85 jährigen Klägerin muss aufgrund des vorgelegten Berichts der Kerckhoff-Klinik Bad Nauheim vom 14.11.2012 über einen bei der Klägerin am 12.11.2012 durchgeführten Aortenklappenersatz gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass sie die durchgeführte Herzoperation gut überstanden hat. Laut ärztlichem Bericht wird eine vollkommene Rehabilitierung erwartet und dass die Klägerin nach einer vierwöchigen Reha-Maßnahme wieder in ihrem alten Umfeld problemlos leben kann. 45 Inwieweit die der Operation vorausgegangene Erkrankung der Klägerin in einem kausalen Zusammenhang zu der Trennung von ihrem Enkel stand, war weder erkennbar noch vorgetragen, sie kann jedenfalls aber aktuell nicht mehr als gegeben angesehen werden. Ebenfalls nicht erkennbar bzw. dargelegt und belegt ist, dass die Trennung gerade von dem Enkel F. X. (mit)-ursächlich für eine Verzögerung der nunmehr anstehenden Genesung der Klägerin ist. Nach dem vorgenannten ärztlichen Bericht ist vielmehr eine vollständige Genesung zu erwarten ebenso wie die Möglichkeit der Fortführung ihres Lebens im bisherigen Umfeld. Eine solche (Mit)-Ursächlichkeit wäre für die Annahme eines Härtefalls nach der Auffassung der Kammer aber zu verlangen. In gleichem Sinne wie die Kammer hat auch die Beklagte die Vorschrift verstanden und sie insoweit in einen Arbeitshinweis (s. Gesundheitsbeeinträchtigende Trennungsbelastung) umgesetzt. 46 Auch das fortgeschrittene Alter der Klägerin vermag allein den Härtefall nicht zu begründen. Dass die Klägerin aber nunmehr wegen ihres Alters unter der Trennung von ihrem Enkel F. X. in einer Form leidet, die über das regelmäßig mit einer Trennung verbundene Maß an psychischer Belastung hinaus geht, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch belegt. 47 Soweit in der Gesetzesbegründung (BT-DS 17/5515) ausgeführt wird, dass es sich um eine denkbare Konstellation eines Falles nachträglicher belastender Umstände im Sinne von § 27 Abs. 3 BVFG handele, wenn die im Bundesgebiet lebenden Eltern wegen ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes unter der Trennung von ihrem Abkömmling gravierend leiden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. 48 Bei § 27 Abs. 3 BVFG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 27 Abs. 1. Die Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung soll demnach nach der Gesetzessystematik der Regelfall bleiben. Will man diese Systematik nicht vollständig unterlaufen, bedarf es zur Begründung des Härtefalls erst nach der Aussiedlung eingetretener veränderter Umstände. Die Trennung vom Einzubeziehenden, die in jedem Fall Folge der Aussiedlung ohne den Abkömmling ist, kann aber – wie dargelegt – folglich nicht allein ausreichen, ebenso wenig das fortgeschrittene Alter oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als solche. Denn das Eintreten dieser Umstände gehört zum natürlichen Verlauf des Lebens. Es handelt sich damit um zu erwartende und absehbare Belastungsfaktoren. Des Weiteren wären nachträglich eingetretene Umstände und die belastende Auswirkung der Trennung zur Beurteilung des Einzelfalls substantiiert darzulegen und zu belegen. 49 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung - ergänzend vorgetragen hat, dass die Familienangehörigen der Klägerin über die ganze Bundesrepublik Deutschland verstreut wohnten und keiner von ihnen in der Nähe der Klägerin lebe und sich daher der einzubeziehende Enkelsohn mit seiner Familie am Wohnort der Klägerin ansiedeln und um sie kümmern soll, vermag auch dies die Annahme eines Härtefalls nicht zu begründen. 50 Auch wenn Einiges dafür spricht, dass in einer Fallkonstellation, wie sie von der Beklagten benannt wurde, in der gerade der Einzubeziehende die Unterstützung oder Pflege des nicht nur vorübergehend hilfebedürftigen Spätaussiedlers (mit) übernehmen soll und ausreichende anderweitige familiäre Unterstützung durch Angehörige im Bundesgebiet nicht zur Verfügung steht, ein Härtefall i.S.d. § 27 Abs. 3 BVFG anzunehmen ist, so ist eine solche Situation vorliegend nicht erkennbar. 51 Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ihre zahlreichen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen – vier Kinder, sechs Enkel, eine Enkelin, und ein Urenkel - sich bislang nicht um sie kümmern bzw. jedenfalls künftig nicht um sie kümmern können. Auch ist kein Grund vorgetragen oder erkennbar, warum die Klägerin nicht in die Nähe eines bzw. zu einem ihrer Kinder oder Enkelkinder ziehen kann – wie es bei der Ortsgebundenheit von berufstätigen Kindern bzw. Enkeln regelmäßig nahe liegen dürfte - um dadurch eine sicherlich wünschenswerte und sinnvolle Unterstützung der Klägerin zu gewährleisten. 52 Darüber hinaus erfüllt der einzubeziehende Enkel der Klägerin derzeit auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung, da bislang nicht nachgewiesen ist, dass er über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 53 Dies setzt voraus, dass Sprachkenntnisse des Deutschen zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – A 1 – gegeben und nachgewiesen sind. Die für eine Einbeziehung verlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache erfordern zwar weniger Deutschkenntnisse als für ein einfaches Gespräch auf Deutsch notwendig ist, sie müssen allerdings ausreichend sein, um den damit verfolgten Gesetzeszweck der Integrationserleichterung zu erfüllen. Das bedeutet, dass ein Familienangehöriger eines Spätaussiedlers bei seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zumindest in der Lage sein muss, vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganze einfache Sätze zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkreter, im Zusammenhang mit seinem ersten "Zurechtfinden" in Deutschland entstehender Bedürfnisse zielen, dass er sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen und auf Fragen dieser Art Antworten geben kann, so dass er sich etwa bei Behördengängen, Arbeitssuche oder Einkäufen auf einfache Art verständigen kann, wenn der Gesprächspartner langsam und deutlich spricht und bereit ist, ihm bei der Verständigung zu helfen. Dieses Sprachvermögen entspricht im Wesentlichen den elementaren Sprachkenntnissen des Referenzniveaus A1, das heißt des niedrigsten Niveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es ist ausreichend für die ersten Schritte auf dem Weg zur Integration in der Bundesrepublik Deutschland. 54 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26.10.2005 – 2 A 980/05 – juris, Rn 18. 55 Der Nachweis ist hier auch nicht entbehrlich, denn an Hand des von der Beklagten vorgelegten Anhörungsprotokolls zum Sprachtest, den der Enkel der Klägerin am 31.10.2001 im Rahmen seines eigenen Aufnahmeverfahrens in der deutschen Botschaft in Moskau abgelegt hat, lassen sich ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache in dem geforderten Umfang nicht feststellen. Herr F. X. konnte danach einfachste Fragen nicht beantworten. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.