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Beschluss

13 B 228/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.13B228.12.00
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Leitsätze

Bei einer Ärztin, die sich als Expertin bei "natürlichen" Geburten bezeichnet und es auf Grund dieser Einstellung unterlässt, während einer Risikogeburt die werdende Mutter in eine Klinik zwecks Durchführung eines Kaiserschnitts einzuweisen, ist die Anordnung des Ruhens der Approbation und deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt.

Tenor

(I) - 13 B 228/12 -:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 - mit Ausnahme der Streitwert-festsetzung - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederher¬stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen, - 7 K 39/12 -) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

(II) - 13 E 138/12 -:

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen die Ab-lehnung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzli¬che Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsge¬richts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückge-wiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Ärztin, die sich als Expertin bei "natürlichen" Geburten bezeichnet und es auf Grund dieser Einstellung unterlässt, während einer Risikogeburt die werdende Mutter in eine Klinik zwecks Durchführung eines Kaiserschnitts einzuweisen, ist die Anordnung des Ruhens der Approbation und deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt. (I) - 13 B 228/12 -: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 - mit Ausnahme der Streitwert-festsetzung - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederher¬stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen, - 7 K 39/12 -) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 17.500,00 Euro festgesetzt. (II) - 13 E 138/12 -: Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen die Ab-lehnung von Prozesskostenhilfe für das erst-instanzli¬che Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsge¬richts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zu¬rückge-wiesen. G r ü n d e : Zu (I) 13 B 228/12: Die Beschwerde der Antragsgegnerin, über die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im Rahmen der von ihr dargelegten Gründe zu befinden ist, hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt in Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aus Sicht des Senats zum Nachteil der Antragstellerin aus. Insbesondere ist bei der summarischen Prüfung in diesem Verfahren die Annahme gerechtfertigt, dass weder die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011, durch die das Ruhen der Approbation der Antragstellerin als Ärztin angeordnet wurde, rechtswidrig noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unverhältnismäßig ist. Formelle Mängel stehen der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 nicht entgegen. Zwar bezieht sich die vorherige Anhörung (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG NRW -) der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 auf einen beabsichtigten Widerruf der Approbation und benennt auch den entsprechenden § 5 Bundesärzteordnung - BÄO , während durch die Verfügung vom 22. Dezember 2011 tatsächlich das Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO angeordnet wurde. Die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 eingeleitete Anhörung zur "Durchführung der Bundesärzteordnung" wurde aber durch deren Schreiben vom 9. Februar 2009 und insbesondere durch das am 24. März 2011 unter Beteiligung der Antragstellerin durchgeführte Dienstgespräch bei der Antragsgegnerin fortgeführt und konkretisiert. Der Antragstellerin werden somit die nach der Bundesärzteordnung in Betracht kommenden Maßnahmen bekannt gewesen sein. Weder sie noch ihre Bevollmächtigten haben auch vorgetragen, dass dies nicht der Fall war und sie etwaige bevorstehende approbationsrechtliche Maßnahmen mangels erforderlicher Unterrichtung nicht hätten einschätzen können. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, die in der angefochtenen Ruhensanordnung genannt ist und auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, knüpft an die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, an. Eine strafrechtliche Verurteilung oder ein rechtskräftiges Strafurteil wird somit nicht vorausgesetzt. Gegen die Antragstellerin wurde am 4. Januar 2011 von der Staatsanwaltschaft E. in Zusammenhang mit den Vorgängen um die Geburt und den Tod eines Kindes am 30. Juni 2008 Anklage wegen Totschlags (§ 212 Strafgesetzbuch StGB ) erhoben; das Hauptverfahren wurde am 5. September 2011 durch das Landgericht E. eröffnet. Damit ist der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erfüllt. Auf die Unschuldsvermutung kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind grundsätzlich nicht gehindert, die in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für approbationsrechtliche Maßnahmen ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat, weil insoweit ein gesetzliches Verwertungsverbot nicht besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, und deshalb erst recht für Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren, in dem Anklage erhoben wurde. Die Antragstellerin verkennt zudem vor dem Hintergrund, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen, den besonderen Charakter der Maßnahme des Ruhens der Approbation. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten und/oder Patientinnen geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Dementsprechend ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Gut der Allgemeinheit handelt, und speziell dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft (geworden) ist. Der Schutz des Gesundheitssystems und letztlich der Patienten und die diesen Schutz bezweckende Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig wirksam werden zu lassen, um so ihrem Charakter als Präventivmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden. Ermessensfehler sind bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2011 nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin, deren Einlassungen im gerichtlichen Verfahren ermessensergänzende Wirkung beigemessen werden kann, hat insbesondere erkannt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 BÄO um eine Ermessensentscheidung handelt. Sachwidrige Erwägungen liegen der Entscheidung ersichtlich nicht zu Grunde. In der Anklageschrift vom 4. Januar 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Antragstellerin der schwerwiegende Vorwurf gemacht worden, trotz Kenntnis der u. a. wegen der Beckenendlage, wegen der Überschreitung des errechneten Geburtstermins und wegen der relativ langen Dauer der Geburt anzunehmenden Risikobehaftetheit der Geburt des o. a. Kindes in einem Hotelzimmer, in dem eine sachgerechte apparative Ausstattung nicht vorhanden war, die Regeln der ärztlichen Kunst verletzt und die werdende Mutter nicht rechtzeitig in ein Krankenhaus eingewiesen zu haben, wo das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund auf die Welt hätte geholt werden können. Dieser Vorwurf trifft die Antragstellerin, die ihre behauptete Kompetenz als erfahrene Begleiterin in schwierigen Geburtssituationen, insbesondere bei - wie hier bei der Geburt des o. a. Kindes - Beckenendlagen, gerade aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Hebamme und Ärztin herleitet und deshalb wegen des Geburtsvorgangs am 30. Juni 2008 in beiden Tätigkeitsbereichen betroffen ist, gerade auch in dem ärztlichen Tätigkeitsbereich. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, eine natürliche Geburt oder eine Hausgeburt, bei denen auch das Risiko von Totgeburten bestehe, sei nach ihrer Ansicht auch bei schwierigen Geburtssituationen gegenüber einer Entbindung in einer Klinik vorzugswürdig. Eine bestimmte ideologische Sichtweise und ein bestimmtes Praktizieren bei einer risikobehafteten Hausgeburt müssen nämlich dort ihre Grenzen finden, wo möglicherweise das Leben des Kindes oder/und der Mutter gefährdet und zu deren Schutz eine Einweisung in eine Klinik medizinisch geboten ist. Eine Einschätzung, den Geburtsvorgang auch ohne klinische Hilfe ohne Gefahr für das Kind oder die werdende Mutter zu Ende führen zu können, ist dabei nach Auffassung des Senats völlig fehl am Platze und unter keinen Umständen zu akzeptieren. Im Falle der Antragstellerin, die am 30. Juni 2008 mit den Eltern des Kindes allein im Hotelzimmer war und trotz der Kenntnis von der Risikosituation keine Vorbereitungen für eine mögliche Entbindung in einer Klinik getroffen hatte, zeigen insbesondere auch die nach der Anklageschrift erfolgten zahlreichen - während eines schwierigen Geburtsvorgangs schon als solche nicht nachvollziehbaren und nicht erklärlichen – telefonischen und SMS-Kontakte mit einer ihr bekannten Hebamme auf C. ab etwa 20.00 Uhr des Tages, dass die Antragstellerin trotz ihrer langjährigen Erfahrung mit natürlichen (Risiko-)Geburten mit der Entwicklung während des Geburtsvorgangs überfordert war und diesen nicht mehr sachgerecht steuern und beherrschen konnte. Dass sie gleichwohl ihr Entbindungskonzept weiter verfolgt hat und nicht rechtzeitig klinische Hilfe - eine solche hatte nach der Anklageschrift auch die angerufene Hebamme auf C. ins Gespräch gebracht - oder Hilfe durch einen (Kinder-) Notarzt in Anspruch genommen hat, ist ein Indiz für eine unvertretbare Selbstüberschätzung und für eine fehlende Einsicht in medizinische Notwendigkeiten, die sich zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Mutter oder Kind ergeben können. Dieses ärztliche Selbstverständnis der Antragstellerin und das Bestreben, ihr Entbindungskonzept unter allen Umständen und auch in schwierigen Geburtssituationen durchzuziehen, ist auch bei wohlwollender Betrachtung unterschiedlicher Geburtsmethoden völlig inakzeptabel. Der Senat kommt zu dieser Einschätzung auf Grund eigener Würdigung des Aktenmaterials, ohne im Einzelnen auf die dort enthaltenen gutachterlichen und sonstigen ärztlichen Stellungnahmen einzugehen. Zu erwähnen ist allerdings insbesondere die von der Staatsanwaltschaft E. während des Ermittlungsverfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. med. G. , O. , vom 12. Oktober 2009, deren Aussagewert nach Auffassung des Senats durch die von der Antragstellerin beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen nicht entscheidend erschüttert wird; dies sieht auch die Staatsanwaltschaft E. in der Anklageschrift so. Die Antragstellerin kann sich als Entschuldigung für ihr Fehlverhalten am 30. Juni 2008 auch nicht auf die vermeintliche Erklärung der werdenden Mutter und ihres Lebensgefährten, "nie in die Klinik gewollt zu haben", berufen. Dieser Äußerung kann allenfalls Bedeutung zukommen im Vorfeld der Geburt, weil sie offensichtlich in der Annahme einer erwarteten komplikationslos verlaufenden Geburt ergangen ist; sie verliert aber ihren Aussagewert, wenn der tatsächliche Geburtsverlauf nach üblichen medizinischen und ärztlichen Standards die Inanspruchnahme klinischer Hilfe erfordert. Dies gilt hier um so mehr, als der Vater des o. a. Kindes bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 3. Juli 2008 ausgesagt hat, mit der Antragstellerin vor der Geburt vereinbart zu haben, einen Kaiserschnitt im Krankenhaus machen zu lassen, wenn diese das Geschehen nicht mehr verantworten könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung vom 22. Dezember 2011 begegnet nach Auffassung des Senats ebenfalls keinen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei berufsrechtlichen Maßnahmen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268, vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369, und vom 13. August 2003 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt einen selbständigen Eingriff dar, der eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm erfordert. Ein präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die zu Grunde liegende Verfügung rechtmäßig ist und das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht dabei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt. Das ist hier nach Auffassung des Senats der Fall. Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sich die Gefahr an Ort und Stelle tatsächlich zum schädigenden Ereignis verdichten wird, während entfernte Möglichkeiten, allgemeine Vermutungen und übertriebene Ängstlichkeit auszuschalten sind. Vgl. VG München, Beschluss vom 20. April 2007 – M 16 S 07.1147 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 13 B 648/11 – juris.. Ein solches Gefährdungsrisiko ist, anders als dies das Verwaltungsgericht gesehen hat, bei der Antragstellerin anzunehmen. Es ist im Interesse eines umfassenden Schutzes von Mutter und Kind bei komplikationsträchtigen Geburtssituationen nicht hinzunehmen und rechtfertigt deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung. Die Antragstellerin verfolgt ein Entbindungskonzept, bei der einer "natürlichen" Geburt oder "Hausgeburt" eindeutig der Vorrang gegenüber Entbindungen in Kliniken mit dort u. U. erfolgenden Kaiserschnitt-Geburten zugesprochen wird. Die Einstellung der Antragstellerin lässt, wie gerade auch die Vorfälle bei der Geburt am 30. Juni 2008 offenbaren, eine zu Grunde liegende Sichtweise erkennen, auch bei Komplikationen während einer Geburt klinische Hilfe nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen und eine solche nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Darauf deuten auch die Umstände hin, dass die Antragstellerin offenbar auch bei absehbaren oder möglicherweise zu erwartenden Komplikationen während einer Geburt keine Vorbereitungen in Bezug auf eine u. U. medizinisch gebotene Hinzuziehung klinischer Hilfe für erforderlich hält und solche vorbereitenden Maßnahmen, wie etwa vorherige Absprachen mit entsprechenden Kliniken, auch tatsächlich nicht trifft, und dass sie offenbar auch die Möglichkeit von Totgeburten zum Risikobereich bei natürlichen Geburten rechnet, gleichwohl aber das von ihr praktizierte Entbindungskonzept in aller Konsequenz und selbst nach dem Eintritt des Todes eines Kindes bei oder kurz nach der Geburt weiter durchführt. Ein konkreter Vorfall, der Gefahren für ein Kind und/oder die Mutter bei einer Geburt und eine Wiederholungsgefahr durch die Antragstellerin offenbart, hat sich im August 2008 ergeben, als die Antragstellerin bei einer Drillingsgeburt auf C. , wo es kein Krankenhaus gibt, mitgewirkt hat. Die von der Antragstellerin favorisierte und ausschließlich angewandte Methode einer "natürlichen" Geburt birgt zudem ein hohes Maß einer "Dunkelziffer" in sich, dass bei den Geburten etwaige Todesfälle von Kindern nicht die gebotene Beachtung finden oder ihnen nicht entschieden nachgegangen wird und sie evtl. fehlerhaft bewertet werden. Die Antragstellerin hat nach der Anklageschrift vom 4. Januar 2011 auch bei dem Geburtsvorgang am 30. Juni 2008 versucht, den Ausgang der Geburt als "normalen Fall einer Totgeburt, der leider immer mal wieder vorkommen könne", darzustellen. Dies kann, insbesondere bei evtl. hinzugezogenen Notärzten, die weniger erfahren oder engagiert sind, dazu führen, dass eine falsche medizinische Bewertung der Todesursache für ein Kind erfolgt. Nicht auszuschließen ist auch, dass bei dem Tod eines Kindes während oder kurz nach der Geburt die betroffenen Eltern nicht den Mut aufbringen oder nicht die psychische Kraft haben, den Vorfall publik zu machen. Insoweit kann daher dem Umstand, dass bei Geburtsbegleitungen durch die Antragstellerin bisher keine weiteren dem Vorfall am 30. Juni 2008 vergleichbaren Vorfälle bekannt geworden sind, keine entscheidende Relevanz für die Bewertung zukommen, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter mit sich bringt. Die von der Antragstellerin praktizierte Geburtsmethode erscheint vielmehr als potentiell gefahrenträchtig für Kind und Mutter mit der Folge, dass auch eine entsprechende konkrete Gefahr zu besorgen ist und deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung gerechtfertigt ist. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist gem. § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Insoweit kann u. a. die Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin in dem anhängigen Strafverfahren Anlass zu einer erneuten Überprüfung der Ruhensanordnung sein und kommt in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung bei veränderter Wertung auch ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht. Bis dahin erscheint es dem Senat aus Gründen der Gefahrenminimierung geboten, die vorwiegend im Bereich der Geburtsbegleitung tätige Antragstellerin von einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit als Ärztin fernzuhalten. Die von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen der EMRK bedingen keine andere Entscheidung in diesem (Beschwerde-)Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Diese gesetzliche Kostenfolge für den Unterliegenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zwingend. Eine Freistellung von Kosten oder, wie die Antragstellerin geltend macht, eine "unentgeltliche Prozessführung & unentgeltliche Prozessvertretung" ist deshalb nicht möglich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Zu (II) 13 E 138/12: Der Senat versteht den Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Februar 2012 als Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Die Antragstellerin hat zu der entsprechenden Mitteilung des Gerichts durch Verfügung vom 13. Februar 2012 auch keine andersartige Äußerung abgegeben. Der Antragstellerin ist, abgestellt auf den Entscheidungszeitpunkt und die anstehende Entscheidung im Beschwerdeverfahren, trotz ihres erstinstanzlichen Obsiegens in der Sache auch eine Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht hat jedoch keinen Erfolg. Gem. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 173 VwGO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier aus den Gründen zu (I) nicht der Fall, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob die Antragstellerin Vermögenswerte einsetzen kann, nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. (III) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).