Urteil
14 K 1799/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1204.14K1799.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in Bezug auf die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betreffend die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger zu 3) und 4) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Hazara und sind schiitischen Glaubens. Die Kläger zu 3) und 4) sind ihre gemeinsamen Kinder. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15.05.2010 auf dem Landweg über Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 20.05.2010 die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 In ihrer Anhörung am 27.05.2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die Kläger zu 1) und 2) zu den Gründen ihrer Ausreise im Wesentlichen an, der Kläger sei noch als Kind mit seiner Cousine verlobt worden. Die Cousine sei die Tochter des Onkels mütterlicherseits namens N. . Der Kläger zu 1) und seine Cousine seien jedoch nicht in einander verliebt gewesen. Die Cousine habe wohl zuhause gesagt, sie wolle zu dem Kläger zu 1) gehen und sei von zu Hause weggegangen. In Wirklichkeit sei sie wohl geflohen und sei seitdem verschwunden. Die Eltern der Cousine hätten dem Kläger zu 1) vorgeworfen, er sei an dem Verschwinden ihrer Tochter schuld und habe die Cousine wohl verschleppt. Nach dem Verschwinden der Cousine seien Familienangehörige der Cousine zu dem Kläger zu 1) gekommen und hätten diesen bedroht. Diese habe einen Priester und einen Dorfältesten eingeschaltet, was die Situation zunächst etwas beruhigt habe. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) hätten sich kennengelernt, sich in einander verliebt und wollten heiraten. Ihre Eltern seien aber dagegen gewesen, weil die Klägerin zu 2) bereits einem Cousin versprochen gewesen sei. Dieser heiße B. N. und sei Kommandant einer bewaffneten Einheit. Er sei drogensüchtig und schon verheiratet, diese Frau könne jedoch keine Kinder bekommen. Die Klägerin zu 2) habe die Ehe nicht gewollt, sei von ihrem Bruder jedoch gewaltsam zur Ehe gezwungen worden. Ihre Familie habe gesagt, sie müsse heiraten, weil ansonsten die Ehre der Familie verletzt würde. Die islamische Ehe sei dann bereits geschlossen worden. Die eigentliche Hochzeit habe aber noch nicht stattgefunden. Die Klägerin zu 2) sei am 14.04.2002 mit dem Kläger zu 1) nach Kabul geflüchtet. In Kabul hätten sie versteckt gelebt. Nach ca. 8 Monaten habe der Kläger zu 1) eine Arbeitsstelle in Dubai erhalten. Seine Eltern seien nach Kabul gekommen und hätten zusammen mit seiner Frau, der Klägerin zu 2), gelebt und auf diese aufgepasst. Am 06.07.2003 sei der Sohn N1. geboren worden. Eines Tages habe es eine Hochzeit in Kabul gegeben, zu der auch die Mutter des Klägers zu 1) aus familiären Gründen gegangen sei. Dort sei auch der Onkel mütterlicherseits des Klägers zu 1) mit seiner Ehefrau anwesend gewesen. Nach der Hochzeit seien diese zu der Klägerin zu 2) gekommen. Sie hätten dann gesehen, dass die Kläger zu 1) und 2) bereits ein Kind hatten. Da die Ehefrau des Onkels mütterlicherseits des Klägers zu 1) ihr Kind verloren hatte, sei diese hierüber immer noch sehr wütend gewesen. Sie hätte wieder Streit begonnen. Die Frau des Onkels habe schließlich wutentbrannt das kleine Kind so gegen die Wand geworfen, dass es starb. Dies sei wohl aus Wut und Rache dem Kläger zu 1) gegenüber geschehen. Die Klägerin zu 2) habe dann mit den Schwiegereltern den Aufenthaltsort in Kabul gewechselt, um nicht erneut aufgefunden zu werden. Eine Strafanzeige gegen den Onkel und die Tante hätte der Kläger zu 1) nicht stellen können, weil er dafür in sein Herkunftsdorf hätte fahren müssen. Im Dezember 2005 sei der Kläger zu 1) aus Dubai zurückgekehrt. Wenige Monate später seien der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) mit dem Kläger zu 3) in den Iran geflohen, weil dort der Onkel väterlicherseits seit ca. 20 Jahren in Teheran lebe. Die Eltern des Klägers zu 1) seien mit in den Iran geflohen. In Teheran sei auch der Kläger zu 4) geboren worden. Ca. im Februar 2010 hätten die Kläger plötzlich Besuch und unerwartet Besuch von zwei Onkeln des Klägers zu 1) erhalten (H. I. und H. S. ). Es sei abends gewesen. Die Klägerin zu 2) habe die Tür geöffnet. Die beiden Onkel seien sehr aggressiv gewesen und hätten gefragt, wo die Cousine sei und warum sie verschwunden sei. Sie sagten, sie wollten die Cousine zurück haben und würden sich für den Verlust rächen. Der Kläger zu 1) habe versucht, mit ihnen zu diskutieren. H. I. habe dann ein Messer aus seinem Socken gezogen und wollte den Kläger zu 1) in den Rumpf stechen. Dieser habe versucht, die Hand mit dem Messer festzuhalten und habe dabei einen Schnitt am kleinen Finger der linken Hand erlitten. Der andere Onkel habe ein großes schweres Saftglas nach dem Kläger zu 1) geworfen, welches ihn aber verfehlte habe und an der Wand zerborsten sei. Eine Scherbe habe den Kläger zu 4) am Kopf verletzt. Da die Onkel sehr laut und aggressiv gewesen seien, seien mehrere männliche Nachbarn erschienen. Als einer der Nachbarn mit seinem Handy die Polizei rufen wollte, seien die Onkel weggerannt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen an ihrem Wohnort hätten die Kläger wenige Tage später Teheran verlassen und seien zusammen mit den Eltern des Klägers zu 1) nach Maschad gegangen. Von dort aus seien sie am 11.10.1388 in die Türkei geflohen. 4 Mit Bescheid vom 11.03.2011 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 5 Am 24.03.2011 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 11.03.2011 erhoben, mit der sie die Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehren sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten, und die sie im Einzelnen umfangreich begründen. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird insoweit Bezug genommen. 6 Nachdem die Beklagte bzgl. der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 12.10.2011 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellte und sich bzgl. des Klägers zu 1) mit Schriftsatz vom 07.12.2012 zur Abhilfe gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet, erklärten Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragen im Übrigen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.03.2011 in der Fassung des Bescheides vom 12.10.2011 zu verpflichten, 7 die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 lit. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 11 Das Gericht hat die Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betreffend die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan abgelehnt wird. 17 Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. 18 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23 ff. 19 Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. 20 So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 177. 21 Nach dem Vorstehenden haben die unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereisten Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 22 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 23 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 24 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 26 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 27 Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 28 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 29 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 30 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, 31 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 32 vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 Nr. 37201/06, - Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 33 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 35 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N. 37 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht bei den Klägern keine asylerheblichen Merkmale erkennen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Kläger befinden sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes. Fluchtauslösend waren nämlich die Konfrontationen mit der Familie der Cousine des Klägers zu 1), die die Kläger in Kabul und im Iran aufgesucht haben. Soweit die Kläger davon berichten, dass es bei diesen Besuchen zu körperlichen Übergriffen seitens der Familie der Cousine des Klägers zu 1) gekommen sei, knüpfen diese nicht an die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten flüchtlingsrelevante Merkmale an, sondern stellen kriminelle Handlungen, ausgelöst durch falsche Beschuldigungen und familieninterne Streitigkeiten, dar. Der Behauptung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) in ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt, sie hätten wegen der Zwangsverheiratung ihr Heimatland verlassen, kann indes nicht geglaubt werden. So bereits nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die Kläger das Land dann nicht tatsächlich nach ihrem Weggang aus Ghazni verlassen haben, sondern jedenfalls die Klägerin zu 2) zunächst noch über 3,5 Jahre in Kabul verbrachte und dort auch der Kläger zu 3) zur Welt kam. Gegen eine fluchtauslösende Bedeutung der damals drohenden Zwangsverheiratung spricht auch, dass die Familie des Cousins der Klägerin zu 2), mit dem sie verheiratet werden sollte, die Kläger nach ihrem Weggang aus Ghazni weder bedroht noch aufgesucht haben. Vielmehr waren sowohl der Weggang aus Kabul als auch die Flucht aus dem Iran auf die Besuche der Familie der Cousine des Klägers zu 1) zurückzuführen. Dem entspricht es, dass die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht etwa die damals drohende Zwangsverheiratung auf die Frage nach ihren Furcht vor der Rückkehr nach Afghanistan nannte, sondern (sinngemäß) angab, Angst vor ihren Eltern und der Familie ihres Onkels zu haben, da sie Schande über sie gebracht hätte. Eine Flüchtlingsrelevanz ist in dieser familieninternen Auseinandersetzung indes nicht zu erkennen. 38 Der mithin nicht aufgrund der damals drohenden Zwangsverheiratung ausgereisten Klägerin zu 2) droht auch im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin. Davon geht sie auch selbst nicht aus, soweit sie (sinngemäß) angibt und auch durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Rache ihrer Familie zu fürchten. Jedenfalls widerspräche die Annahme, dass die Klägerin zu 2) als inzwischen mit einem anderen Mann verheiratete Frau und mehrfache Mutter weiterhin als Ehefrau für den Cousin in Betracht gezogen würde, den traditionellen afghanischen Erwartungen an zukünftig Ehefrauen, wie sie der Kammer aus zahlreichen Verfahren aus dem afghanischen Kulturkreis bekannt sind. 39 Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind auch nicht als Angehörige einer sozialen Gruppe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 lit. d) RL 2004/83/EG anzusehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Gruppe derjenigen Personen bildet, die sich weigern die Ehe nach der Tradition und den Vorgaben der Familie einzugehen und damit im groben Maße die Ehre der Familie verletzen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anerkennung als soziale Gruppe setzt nach Satz 1 des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2004/83/EG nicht nur voraus, dass die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (1. Spiegelstrich). Hinzu kommen muss, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (2. Spiegelstrich). Der Umstand allein, dass mehrere Personen gleichermaßen bestimmte gesetzliche oder gesellschaftliche Normen ablehnen und diesen zuwiderhandeln, verleiht diesen Personen keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte, andersartige Gruppe erscheinen lässt. 40 So Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2012 - 13 A 39/12.A -, Rn. 14, juris, für die "Gruppe derer, die gegen die Heiratsregeln verstoßen". 41 Nach dem oben Gesagten braucht den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 bis 4 sowie 7 mangels Entscheidungserheblichkeit für das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nicht nachgegangen werden. 42 Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 43 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen der nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder bestehen für die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch werden sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Soweit der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung die Befürchtung äußern, seitens der afghanischen Justiz bestraft zu werden, spricht dafür keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Bereits der Umstand, dass die Klägerin zu 2) über 3,5 Jahre unbehelligt von der Justiz in Kabul gelebt hat und ihr Ehemann während dieser Zeit mehrfach per Flugzeug nach Afghanistan ein- und wieder ausreisen konnte, spricht gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der afghanischen Justiz. 44 Ebenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 45 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 46 BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 47 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 48 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360. 49 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 50 Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i.S.v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. 52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 53 Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. 54 In jeden Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie. 55 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20. 56 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Kläger bezogen auf ihre Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 57 Dabei kann die Frage, ob die in der Heimatregion der Kläger stattfindenden Auseinandersetzungen als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt anzusehen sind, dahinstehen, da die Kläger jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt ist. 58 Eine Individualisierung tritt nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz der Kläger ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits kann in der Provinz Ghazni ein entsprechender Gefahrgrad nicht angenommen werden. Die Provinz Ghazni hat eine Bevölkerungszahl von rund 1,1 Mio. Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von rund 22.500 km² verteilt, 59 D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011, S. 4. 60 Nach dem Quartalsbericht 4/2011 des Afghanistan National Safety Office (ANSO) wurden in der Provinz Ghazni im Jahre 2010 1544 und im Jahre 2011 1679 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahre 2011 eine Steigerung von 9 %. Die bislang vorliegenden Zahlen aus dem Quartalsbericht 3/2012 berücksichtigen die Entwicklung bis zum dritten Quartal. Danach sind für das Jahr 2012 bis zu diesem Zeitpunkt 729 Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen zu verzeichnen, was einer erheblichen Reduzierung um 46 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Auf das gesamte Jahr 2012 - unter Berücksichtigung dieser Entwicklung gegenüber dem Vorjahreszeitraum - hochgerechnet wäre danach eine Gesamtzahl von 907 Angriffen zugrunde zu legen. Bezogen auf die Einwohnerzahl der Provinz ist von einer Anschlagsdichte von rund 8 Anschlägen pro 10.000 Einwohner in 2012 auszugehen. Opferzahlen werden für Regionen von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - UNAMA) genannt. Ghazni wird dabei gemeinsam mit den Provinzen Khost, Paktika und Paktia der Südostregion Afghanistans zugerechnet. 61 Hierzu UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27. 62 Alle vier Provinzen zusammengenommen weisen eine Einwohnerzahl von etwa 2,6 Mio. auf. 63 OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10 -, Rn. 49, juris. 64 Für das Jahr 2010 wurden 513 zivile Tote in der Südostregion ermittelt. 65 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, März 2011, S. XI. 66 Die Zahl der Verletzten lässt sich nicht unmittelbar ermitteln. Allerdings zeigt sich, dass in Afghanistan insgesamt bei innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen in den Jahren 2009 bis 2011 der Anteil der Verletzten etwa das 1 1/2-fache der Zahl der Todesopfer betrug. 67 So OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10 -, Rn. 49, juris, unter Bezugnahme auf UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012. 68 Hiernach dürfte die Gesamtzahl der Opfer in den vier Provinzen in 2010 auf weniger als 1.500 einzuschätzen sein. Die Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion (mit der Provinz Ghazni) im Jahr 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 0,05 Prozent. 69 Zum Ganzen VGH München, Urteil vom 08.12.2011 - 13a B 11.30276 -, Rn. 17; auch OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10 -, Rn. 49, unter Verweis auf UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3; VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 - 33 K 114/12 A -, Rn. 48, alle zitiert nach juris. 70 Im Jahre 2011 wurden laut UNAMA insgesamt 3021 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4507 verletzt. 71 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3. 72 Dabei entfielen auf die Süd- und Südostregion 64 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle. Der Anstieg der Vorfälle gegenüber 2010 betrug in diesen Regionen 38 Prozent. 73 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 2, Fn. 24. 74 Die Zahl der getöteten Zivilisten stieg in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar im Vergleich zu 2010 um 34 Prozent an 75 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 5. 76 Ausgehend von der oben dargestellten Opferzahl im Jahr 2010 stieg - unter Zugrundelegung einer Zunahme der Opferzahlen um 38 Prozent in der Süd- und Südostregion - die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Ghazni im Jahr 2011 Opfer eines Anschlags zu werden, nur unterhalb des Promillebereichs auf 0,07 Prozent an. 77 VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 - 33 K 114/12 A -, Rn. 48, juris. 78 Unter Berücksichtigung des erheblichen Rückgangs der Anschlagszahlen in 2012 ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 79 Ebenso VGH München, Urteil vom 08.12.2011 - 13a B 11.30276 -, Rn. 21; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10 -, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 - 33 K 114/12 A -, Rn. 51, alle zitiert nach juris. 80 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Kläger nicht ersichtlich. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung, sich in Gefahrennähe aufzuhalten. Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist. 81 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33, und vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, Rn. 18, beide zitiert nach juris. 82 Die seitens der Kläger wegen Verletzung der Familienehre gefürchteten Racheakte der Familie des Cousins der Klägerin zu 2) zählen ebenso wie die Konfrontationen seitens der Familie der Cousine des Klägers zu 1) zum Bereich der privaten Auseinandersetzungen, denen im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts keine gefahrerhöhende Bedeutung zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger überreichten Entscheidung des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2012 (2 LB 25/11). Soweit das Gericht dort das Vorliegen von individuellen gefahrerhöhenden Umständen bejaht hat, beruht dies auf der Annahme, dass dem dortigen Kläger im Falle seiner Rückkehr Vergeltungsmaßnahmen seitens einer der Konfliktparteien des innerstaatlichen Konflikts, namentlich der Taliban, drohen. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall besteht daher nicht. 83 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Definition des Grades des willkürlichen Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.04.2010 äußert, sieht das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens - eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht - davon ab, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern hält an den vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 entwickelten Grundsätzen fest. 84 Die Kläger zu 3) und 4) haben aber einen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kann offen bleiben, ob den Klägern zu 3) und 4) infolge der familiären Auseinandersetzungen derartige Gefahren drohen. Denn die Kläger zu 3) und 4) sind bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 85 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 86 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 87 So BVerwG, Urteil vom 29.06. 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, juris. 88 Diese Voraussetzungen sind im Falle der minderjährigen Kläger zu 3) und 4) erfüllt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wären sie ohne den Kläger zu1) und die Klägerin zu 2) - bei denen aufgrund ihrer vorgebrachten Erkrankungen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde - und andere aufnahmebereite Familienangehörige aufgrund ihres Alters mangels jeglicher Lebensgrundlage der oben beschriebenen Extremgefahr ausgesetzt. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.