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Urteil

23 K 2592/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1207.23K2592.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zur Erweiterung einer privaten Schule erteilte Baugenehmigung. 3 Er ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft an einem Mehrfamilienhaus, das sich auf dem Grundstück G. Straße 000 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 0000) befindet. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück B. Straße 00 (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000) betreibt der Beigeladene eine staatlich anerkannte Ersatzschule. 4 Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich folgendermaßen dar: Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 000 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000 00/00, der für den Bereich des Grundstücks als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) festsetzt. Bezüglich dieses Bebauungsplans hat der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten mit Einleitungs- und Offenlegungsbeschluss vom 25.09.2012 ein Aufhebungsverfahren eröffnet. 5 Das Grundstück des Beigeladenen wurde in der Vergangenheit vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000 00/00 und der Festsetzung "Mischgebiet" erfasst, liegt jedoch mittlerweile im Geltungsbereich des im beschleunigten Verfahren aufgestellten und am 17.08.2011 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 00000/00 "Südlich B. Straße", der u.a. für den Bereich des Vorhabens eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule und im westlichen Grundstücksbereich die Nutzung durch Stellplätze festsetzt. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt den Bereich noch als Grünfläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nach Angaben der Beklagten im Wege einer Sammelberichtigung für im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungspläne beabsichtigt. 6 Auf Antrag vom 02.11.2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen am 30.03.2011 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Schule ("Gymnasium E. ") an einem Bestandsgebäude mit neuen Außenflächen - hier: Untergeschoss (Schulmensa, Hörsaal, Zweifeldsporthalle), Erdgeschoss (Mensabereich, Schulaufenthalt, Theater, Schulcafeteria), 1. Obergeschoss (Klassen- und Gruppenräume, Schulverwaltung, Bibliothek), 7 2. Obergeschoss (Musik- und Kunsträume, Klassen- und Gruppenräume) und 3. Obergeschoss (Naturwissenschaftsraum, Besprechungs- und Übernachtungsraum) - mit insgesamt 60 PKW-Stellplätzen - davon 27 an der westlichen Grundstücksgrenze ("Parkplatz West") - und 50 Fahrradstellplätzen, sowie mit unterschiedlich festgelegten Nutzungskonzepten und darin festgelegten Betriebszeiten. Der Baugenehmigung sind zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt. So hat der Beigeladene sicherzustellen, dass nach 22:00 Uhr die geltenden Immissionsrichtwerte entsprechend Schallschutzgutachten der Firma Accon Köln GmbH vom 29.10.2010 durch den An- und Abfahrverkehr bei der Nutzung der Sporthalle eingehalten werden (Nebenbestimmung Nr. 60). Das Schallschutzgutachten sieht u.a. vor, dass nach 22.00 Uhr nur noch maximal zwölf berechtigte Chipkartenbesitzer eine an der Zufahrt zum Parkplatz zu errichtende Schrankenanlage zur Ausfahrt öffnen können. Laut der grüngestempelten Betriebsbeschreibung wird es hingegen nach 22.00 Uhr nur noch zwölf berechtigten Personen je Stunde ermöglicht, den Parkplatz anzufahren bzw. zu verlassen. Das genannte Schallschutzgutachten sowie der zugehörige Erläuterungsbericht vom 05.11.2010, die Verkehrsuntersuchung zur Schulerweiterung der Firma PTV AG vom Mai 2010, die Stellplatzberechnung der Firma Wulff & Partner vom 29.10.2010 sowie das Brandschutztechnische Gutachten und Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros Holzapfel vom 29.10.2010 mit Änderung vom 12.02.2011 sind Bestandteil der Baugenehmigung. 8 Die Baugenehmigung sieht u.a. folgende Nutzungskonzepte vor: Während des Schulbetriebs werktags von 07:30 bis 17:30 Uhr ist eine Nutzung der Räumlichkeiten einschließlich des Theaters mit maximal 790 Zuschauern und der Zweifeldsporthalle mit Zuschauern ausschließlich für schulische Zwecke zulässig. Von 17:30 bis 21:30 Uhr ist werktags ohne parallele Veranstaltungen in Schulcafeteria und Sporthalle die Nutzung des Theaters durch maximal 790 Personen oder in komplett bestuhlter Variante mit 9 maximal 590 Sitzplätzen für schulische Veranstaltungen zugelassen. Gleiches gilt sonntags außerhalb gesetzlicher Feiertage von 09:00 bis 17:30 Uhr für maximal vier Veran- 10 staltungen pro Jahr. Außerhalb des Schulbetriebs ist werktags von 17:30 bis 21:30 Uhr sowie sonn- und feiertags von 09:00 bis 21:30 Uhr die Nutzung der Zweifeldsporthalle mit maximal 180 Zuschauern und der Betrieb der Schulcafeteria genehmigt, der Sporthallenbetrieb bei Nutzung nur einer Hallenhälfte ohne Zuschauer auch bis 24:00 Uhr. 11 Über die zur Sicherung der Verkehrserschließung des Vorhabens erforderlichen straßenbaulichen und markierungstechnischen Anpassungen auf der G. sowie auf der B. Straße hat der Beigeladene mit der Beklagten einen Ausbau- sowie einen Durchführungsvertrag zu schließen und den Abschluss der Ausbauvertrages und die erfolgte Durchführung der Straßenbauarbeiten bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens nachzuweisen. 12 Am 20.05.2011 haben die Beklagte und der Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem u.a. bestimmte Straßenumbaumaßnahmen vereinbart sind und für Detailregelungen ein gesonderter Ausbauvertrag vorgesehen ist. 13 Der Kläger hat bereits am 04.05.2011 Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Erteilung der Baugenehmigung verstoße gegen Bauordnungs- sowie Bauplanungsrecht. Sie lasse Kernbereiche einer Genehmigung ungeregelt und sei widersprüchlich. Ein ausreichender Stellplatznachweis sei nicht geführt worden. Die aufgrund des Verkehrsgutachtens der Firma PTV AG vom Mai 2010 vorgenommene Berechnung der Stellplätze sei unzutreffend, weil das Verkehrsgutachten unbrauchbar sei. Insbesondere seien die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Besucherzahlen zu niedrig angesetzt. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den im Brandschutzgutachten und im städtebaulichen Vertrag angesetzten Zahlen sowie mit eigenen Verkehrszählungen. Grundsätzlich auch den Nachbarn betreffende Brandschutzvorschriften seien nicht eingehalten und das Brandschutzkonzept mangelhaft. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 sei unwirksam. Die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange seien nicht sachgerecht gegeneinander abgewogen worden, weil die Belange der Angrenzer nicht berücksichtigt worden seien. Die Traufhöhe des geplanten Neubaus sei fast doppelt so hoch wie die Traufhöhe der Wohnbebauung auf der anderen Seite der B. Straße. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass der 15 Flächennutzungsplan im Vorhabenbereich die Nutzung als "Grünfläche" darstelle. Mangelhaft sei der Abwägungsvorgang auch deshalb, weil die Beklagte sich in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Beigeladenen weit vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hierzu verpflichtet habe. Auch hätte die Baugenehmigung nicht vor der Beschlussfassung erteilt werden dürfen. Das Vorhaben sei nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 0000 00/00 sowie dem gültigen Flächennutzungsplan nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigung eines Theaters dieser Größenordnung verletze aber auch seinen - des Klägers - gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der Zunahme der Zu- und Abfahrten auf den westlichen Stellplätzen werde in seinem schutzwürdigen rückwärtigen Grundstücksbereich eine neue Lärmquelle eröffnet und sich der Lärmpegel um 3 dB(A) erhöhen. Das Schallschutzgutachten weise nicht nach, dass das Vorhaben die Zumutbarkeitskriterien erfülle, sondern komme lediglich zu der Einschätzung, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte voraussichtlich eingehalten würden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.03.2011 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er führt im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt oder gar in sich widersprüchlich. Der städtebauliche Vertrag sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 sei wirksam. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Beklagte den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren habe aufstellen können. Der Bebauungsplan leide auch nicht unter einem Abwägungsmangel. Den städtebaulichen Vertrag hätten er und die Beklagte erst nach der Beschlussfassung über die Planaufstellung und nach Abschluss der Offenlage geschlossen. Die Verkehrssituation sei durch das Verkehrsgutachten der PVT AG ermittelt worden und das Ergebnis ordnungsgemäß in das Abwägungsergebnis eingeflossen. Ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da seine Wohnung sich nicht im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans befinde. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei nicht zu erkennen, da sich die zu erwartenden Lärmimmissionen innerhalb der Grenzen des für die Nachbarschaft Zumutbaren hielten. Auf einen Verstoß gegen die nicht drittschützende Stellplatzpflicht könne der Kläger sich nicht berufen; § 51 Abs. 7 BauO NRW sei nicht verletzt, weil unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Stellplätze nicht zu erwarten seien, der zugrunde liegende Bebauungsplan die Fläche für Stellplätze an der genehmigten Stelle festsetze und die Frage der Zumutbarkeit bereits in die Abwägung während der Planaufstellung einge-flossen sei. Die durch den Kläger geltend gemachten Verletzungen von Brandschutzvorschriften seien nicht nachbarschützend. 23 Am 02.09.2011 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 1290/11) gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 29.09.2011 abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.12.2011 zurückgewiesen (7 B 1307/11). 24 Im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gutachter der Firma Accon zum Schallschutz-gutachten auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 20.09.2011 ergänzend Stellung genommen. 25 Das Gericht hat am 12.07.2012 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2012 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahren sowie des Verfahrens 23 L 1290/11 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 30 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die streitige Baugenehmigung vom 30.03.2011 ist nicht aufgrund der Verletzung (auch) nachbarschützender Bestimmungen rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 31 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Auch wenn er vorliegend keine Beeinträchtigung seines Sondereigentums, sondern allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht, geht die Kammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung 32 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 7 A 172/89 -, juris, Rz. 3 ff.; a. A. BayVGH Beschluss vom 22.03.2010 - 15 CS 10.355 -, juris, Rz. 10 m.w.N. - 33 davon aus, dass er als einzelner Wohnungseigentümer berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten. 34 Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Verfahren der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn sich die angefochtene Genehmigung gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Weder ist die Baugenehmigung unbestimmt noch werden durch sie der Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers, das Rücksichtnahmegebot oder drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften zu seinen Lasten verletzt. 35 Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Klägers inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Baugenehmigung ist insoweit nur dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn sie das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmal bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rz. 60 37 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Besucherzahlen stünden im Widerspruch zu den im Brandschutzgutachten sowie im städtebaulichen Vertrag genannten Zahlen, dringt er damit nicht durch. Die im Brandschutzgutachten genannten Zahlen werden mit einer anderen Zweckbestimmung als die im Verkehrsgutachten ermittelten Zahlen verwandt, nämlich um verschiedene Entleerungsszenarien im Brandfalle zu prognostizieren. Keinesfalls kommt ihnen nach der Zielrichtung und Aussage des Gutachtens die Bedeutung zu, abweichend von der Betriebsbeschreibung und den zugehörigen Nutzungskonzepten die Nutzung im brandschutztechnisch theoretisch möglichen Ausmaß zu gestatten und ist deshalb die Baugenehmigung insofern nicht widersprüchlich. Ebenso wenig kann sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Vergleich mit dem städtebaulichen Vertrag ergeben, da dieser nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist. 38 Auch steht der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart 39 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris, Rz. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 -, juris, Rz. 83 -, 40 der den Eigentümern von Grundstücken in einem - faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten - Baugebiet das Recht gibt, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, dem Vorhaben nicht entgegen. Denn mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 00000/00 - auf dessen Wirksamkeit noch einzugehen ist - liegt das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Kläger ist, nicht (mehr) im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück. Somit ist die Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsan- 41 spruchs vorliegend ausgeschlossen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung 42 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, juris, Rz. 5 m.w.N. - 43 greift dieser Anspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht nicht. 44 Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unwirksam dar. Insbesondere wurde bei der Aufstellung des Planes nicht gegen das sogenannte Entwicklungsgebot verstoßen. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar stellt der Flächennutzungsplan für einen überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans derzeit noch eine öffentliche Grünfläche dar und weicht die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf hiervon ab. Die Beklagte konnte jedoch von der Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch machen, wonach ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen. Vorliegend handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung und auch die übrigen Voraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt. Nach der Planbegründung (Ziffer 2.1, S. 2, Bl. 000281 der Beiakte 11 zu 23 L 1290/11) sollen Flächen im Innenbereich wieder nutzbar gemacht werden und eine Nachverdichtung erreicht werden. Im Übrigen ist die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans im Wege einer Sammelberichtigung beabsichtigt. 45 Auch ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. Danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Des Weiteren ist es verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, juris, Rz. 29; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 8 A 252/10 -, juris, Rz. 50 47 Ausgehend hiervon sind Verstöße gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass im Mai 2011 ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossen wurde, belegt keinen Abwägungsmangel. Der Vertrag wurde erst nach der Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplans und auch nach Ablauf der Offenlegungsphase des Planentwurfs geschlossen und soll die Sicherstellung der Planziele gewährleisten. Abwägungsmängel lassen sich auch nicht damit begründen, dass die Baugenehmigung selbst vor der Beschlussfassung des Rates der Beklagten über den Bebauungsplan erteilt wurde. Denn § 33 BauGB sieht die Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage erst zukünftig in Kraft tretender Bebauungspläne ausdrücklich vor. 48 Eine Fehlerhaftigkeit ist auch nicht im Hinblick auf das in die Abwägung für die Aufstellung des Bebauungsplans eingeflossene Gutachten der PTV AG vom Mai 2010 zur Straßenverkehrssituation ersichtlich, das der Kläger für unbrauchbar hält. Vielmehr trägt das Abwägungsergebnis den widerstreitenden Interessen Rechnung. Nach Auffassung der Kammer kommt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen. Die Lastfälle und damit das zu erwartende Verkehrsaufkommen werden nachvollziehbar ermittelt. Insbesondere wurde die atypische Erweiterung des Einzugsgebiets der Schule berücksichtigt und die durch eine Schulumfrage zu den verschiedenen Klassenstufen ermittelten Anteile der Schüler, die mit dem Auto gebracht werden, in den Berechnungen plausibel um jeweils 40 % erhöht. Die durch den Kläger durchgeführte Verkehrszählung vermag das schlüssige Gutachten nicht zu erschüttern. Ein Abwägungsmangel kann auch nicht darin gesehen werden, dass in dem Gutachten vorgeschlagene Maßnahmen zur Entlastung der Verkehrssituation nicht vollumfänglich im Bebauungsplan festgesetzt worden sind. Die Planbegründung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich dabei zum Teil um nachgeordnete Maßnahmen handeln kann, die erst bei entsprechendem Bedarf umgesetzt werden (vgl. Bl. 000284 der Beiakte 11 zu 23 L 1290/11). Die Absicht, zunächst die Entwicklung der Schülerzahlen und die damit einhergehenden Verkehrsmengen zu beobachten und gegebenenfalls zu reagieren, gibt keinen Anlass zu Bedenken. Im Übrigen ist der Beigeladene nach § 8 des städtebaulichen Vertrages (vgl. Beiakte 9) zur Umsetzung des überwiegenden Teils der Straßenumbaumaßnahmen verpflichtet. 49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Firsthöhen von 60 m bis zu 63,50 m über NHN den Firsthöhen der Wohngebäude an der B. Straße entsprechen, die Firsthöhen von 60 bis 62 m über NHN aufweisen (vgl. Bl. 000382 der Beiakte 11 zu 23 L 1290/11). Die zukünftige Bebauung wird sich daher in die bereits vorhandene Baustruktur einfügen. 50 Das in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris, Rz. 9 m.w.N. 52 Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rz. 12; OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 - 2 A 1626/10 -, juris, Rz. 61 54 Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Nachbarn gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris, Rz. 12 56 Ausgehend hiervon kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 000 durch vom Vorhabengrundstück ausgehende Immissionen nicht festgestellt werden. Dabei kann der Kläger als nachbarlichen Schutzanspruch allein die Einhaltung der Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet beanspruchen; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung sind etwaige nachträgliche Veränderungen der planungsrechtlichen Situation ohne Bedeutung. 57 Die schulische Nutzung des Bauvorhabens einschließlich der Parkplatznutzung während der Schulzeit und des Cafeteria- und Theaterbetriebes ist nach der TA Lärm zu beurteilen. Diese sieht als Immissionsrichtwerte für Mischgebiete tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor. Für die Nutzung der Sporthalle und die Nutzung des Parkplatzes West außerhalb der Schulzeit (nach 17:30 h) sind die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu Grunde zu legen, nach denen tags außerhalb der Ruhezeit ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) (werktags 08:00 - 20:00, sonn- und feiertags 09:00 - 13:00 und 15:00 - 20:00 Uhr), tags innerhalb der Ruhezeit ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) (werktags 06:00 - 08:00 und 20:00 - 22:00 Uhr, sonn- und feiertags 07:00 - 09:00, 13:00 - 15:00 und 20:00 - 22:00 Uhr) und nachts ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) (werktags 22:00 - 06:00 Uhr, sonn- und feiertags 22:00 - 07:00 Uhr) einzuhalten sind. 58 Diese Lärmrichtwerte werden in dem Schallschutzgutachten der Firma Accon Köln GmbH vom 29.10.2010, dem zugehörigen Erläuterungsbericht vom 05.11.2010 und der vom Gericht erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2011 zugrunde gelegt und hiernach durch das Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich eingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Einschätzung hinreichend. Vor der Genehmigung und der Realisierung eines Vorhabens ist naturgemäß allein eine prognostische Beurteilung möglich. Eine solche sachverständige Prognose unterliegt auch nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rz. 33 60 Der Gutachter prognostiziert, dass am Immissionspunkt 1, der an dem von Lärmimmissionen am stärksten betroffenen Geschoss (3. OG) der rückwärtigen Hausfront des Gebäudes G. Straße 000 liegt, durch die Schulnutzung einschließlich des Parkplatzes sowohl während der Tages- als auch der Nachtzeit die Beurteilungspegel weit unter den maßgeblichen Richtwerten von 60 bzw. 45 dB(A) liegen. Dies gilt auch für den Betrieb der Cafeteria. Auch mit dem Theaterbetrieb einschließlich der Nutzung der Parkplätze West und Ost wird der maßgebliche Wert von 60 dB(A) nicht überschritten. 61 Schließlich werden mit der Nutzung der Sporthalle und des Parkplatzes West der Prognose zu Folge tagsüber sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeiten die maßgeblichen Werte von 60 und 55 dB(A) eingehalten. Für die Zeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr wird voraussichtlich ein Beurteilungspegel von 41 dB(A) erreicht und damit der maßgebliche Wert von 45 dB(A) nicht überschritten. Dabei hat der Gutachter unterstellt, dass es pro Stunde maximal 12 Fahrzeugbewegungen geben wird. Er legt dabei die lebensnahe Zusage des Beigeladenen zu Grunde, diese Anzahl der Bewegungen durch die Ausgabe von Chipkarten zur Öffnung der den Parkplatz um 22:00 Uhr verschließenden Schrankenanlage zu gewährleisten. 62 Zwar dürften nach der Baugenehmigung theoretisch stündlich mehr als 12 Fahrzeugbewegungen stattfinden können. Dies ergibt sich aus der grüngestempelten Betriebsbeschreibung, dass nach 22:00 Uhr noch insgesamt zwölf berechtigten Personen je Stunde ermöglicht wird, aus dem Parkplatz an- bzw. abzufahren. Rein rechnerisch wären daher in der lautesten Nachtstunde 24 Fahrzeugbewegungen möglich. Zwar ist für gutachterliche Prognosen von Lärmauswirkungen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, ein typisches, realistisches Betriebsgeschehen maßgeblich 63 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris, Rz. 83 - 64 und erscheint es unwahrscheinlich, dass es in dem Zeitraum von 22:00 - 24:00 Uhr innerhalb einer Stunde zu 24 Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz West kommen wird. Doch selbst bei Annahme eines solchen eher theoretischen Szenarios würde sich, wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme ausführt, der Beurteilungspegel allenfalls auf 44 dB(A) erhöhen und damit immer noch unterhalb des zulässigen Richtwertes von 45 dB(A) bleiben. 65 Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme vom 20.09.2011 stellen sich für die Kammer als schlüssig, nachvollziehbar und hinreichend belastbar dar. Trotz des Umstandes, dass sich nach der ergänzenden Stellungnahme der Beurteilungspegel für die Nutzung des Parkplatzes West in der Nachtzeit theoretisch auf 44 dB(A) erhöhen kann, liegt das Gutachten nach Ansicht der Kammer "auf der sicheren Seite". Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellten und als Anlage zur ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2011 gereichten Lärmkarten zeigen nämlich, dass das Grundstück G. Straße 000 im rückwärtigen Grundstücksbereich derzeit schon mit erheblichen Straßenverkehrsgeräuschen belastet ist. Die Beurteilungspegel liegen dort bereits jetzt schon nachts für Immissionspunkte von 12 m über dem Grund bei 50 - 55 dB(A) bzw. für Immissionspunkte von 2 m über dem Grund bei 45 - 50 dB(A). Daher hat der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme auch überzeugend ausgeführt, dass die Geräuschemissionen des Parkverkehrs durch den Verkehrslärm auf der G. Straße voraussichtlich überdeckt werden und der Zu- und Abgangsverkehr auf dem Parkplatz selbst bei einem vollständigen Stellplatzwechsel innerhalb einer Stunde nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der Anwohner führen wird. 66 Der Gutachter legt seiner Prognose im Übrigen zutreffend die Fahrzeugbewegungen auf den genehmigten Stellplätzen zu Grunde. Dafür, dass diese Fahrzeugbewegung unrealistisch ist, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verkehrsgutachten von zu geringen Besucherzahlen und somit von zu niedrig bemessenem Zu- und Abgangsverkehr ausgehe und es durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu zusätzlichen Lärmbelästigungen komme, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehrs und die daraus resultierende Lärmbelastung weder für die Frage der Schlüssigkeit des Schallschutzgutachtens noch für die dahinterstehende Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Lärmbelastung relevant ist. Denn der Aspekt der zusätzlichen Verkehrslärmbelastung und ihrer Zumutbarkeit für die Anlieger der G. Straße sowie der B. Straße ist bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans untersucht worden und in den diesbezüglichen Abwägungsvorgang eingeflossen. In der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71467/02 "Südlich B. Straße" vom 28.04.2010 kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass mit einer Zunahme der Geräuschemissionen auf der G. Straße um weniger als 0,1 dB(A) zu rechnen ist. Diese Prognose wurde auch der Planbegründung zu Grunde gelegt. Damit ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen. Denn durch eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung kommt zumindest hinsichtlich solcher Umstände eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht, deren Berücksichtigung bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen ist. Damit sind diese Belange sozusagen "aufgezehrt". Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, juris, Rz. 27, und vom 16.11.2012 - 2 B 1095/12 -, juris, Rz. 22 f. jeweils m.w.N. 68 Danach ist die Frage der zusätzlichen Lärmbelästigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit unerheblich. Im Übrigen wäre die Erhöhung der Geräuschimmissionen nicht unzumutbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) durch den angeblich zu erwartenden zusätzlichen An- und Abfahrverkehr und das Zuschlagen von Fahrzeugtüren. Abgesehen davon, dass es für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise gibt, ist die bereits jetzt vorhandene Geräuschbelastung an der G. Straße so hoch, dass sich weder der zusätzliche An- und Abfahrverkehr noch das Zuschlagen der Autotüren nachhaltig auswirken wird. 69 Es liegt auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. 70 Der Kläger kann aus dem von ihm behaupteten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat nämlich keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze zu schaffen, soll verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. 71 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 -, juris, Rz. 25 ff. 72 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf einen Stellplatzmangel angenommen wurde 73 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, juris, Rz. 21 zur Baugenehmigung für ein Fußballstadion; im Ergebnis verneinend OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, juris, Rz. 8 ff. zum Umbau des Haupttribünengebäudes eines Sportstadions -, 74 liegt bereits keine vergleichbare Fallgestaltung vor. Die dafür erforderliche Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Stellplatzsituation ist hier nicht anzunehmen. Die geforderte Stellplatzanzahl von 60 Plätzen ist nach Ansicht der Kammer im Übrigen ausreichend bemessen. 75 Die streitige Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze unter anderem so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Arbeiten oder Wohnen sowie die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Nicht unproblematisch ist dabei, dass sich die genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstück G. Straße 000 befinden werden. Gleichwohl ist kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW gegeben. Zum einen setzt der Bebauungsplan die Stellplätze an diesem Ort fest, so dass die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich in die Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplanes eingeflossen ist. Zum andern sind in diesem Bereich - wie oben bereits ausgeführt - keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. 76 Schließlich kann auch die geltend gemachte fehlende Beachtung von Brandschutzvorschriften nach der BauO NRW bzw. der SonderbauVO NRW nicht zum Erfolg der Klage führen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nämlich die Vorschriften über den Brandschutz nicht generell nachbarschützend. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. 77 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 -, juris, Rz. 15 f. 78 Abgesehen davon, dass der Kläger auf Grund der Entfernung des Grundstücks und Wohnhauses G. Straße 000 ohnehin nicht mehr zu den geschützten Nachbarn gehören dürfte, hat er hier auch keine Verletzung von Vorschriften geltend gemacht, die ein Übergreifen eines Brandes auf das Wohnhaus der Eigentümergemeinschaft verhindern sollen. Die Anforderungen an die Brandwände innerhalb des Gebäudes, an die Trennwände, Rettungswege und Notausgänge sowie die Vorschriften zur Ausstattung der einzelnen Räume mit brandschutztechnischen Geräten, sind ersichtlich Regelungen zum Schutz der Personen, die sich im Brandfall in dem Gebäude aufhalten. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.