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Beschluss

12 A 1841/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0810.12A1841.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass der Kläger in Ermangelung der Spätaussiedlereigenschaft i.S.d. § 4 BVFG (fehlendes durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, keine ausreichenden Sprachkenntnisse) und aufgrund der entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide vom 9. Juli 1991 und 29. März 1995 keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG habe, und außerhalb der Regelungen der §§ 26 ff. BVFG ein Anspruch auf Aufnahme als Vertriebener (deutscher Staatsangehörigkeit) nicht bestehe. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG hat, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen worden. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, außerhalb der Regelungen der §§ 26 ff. BVFG gebe es keinen Anspruch auf Aufnahme als Vertriebener (deutscher Staatsangehörigkeit), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die für die Erteilung einer Übernahmegenehmigung allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Der Kläger, bei dem bestandskräftig feststeht, dass er mangels Bekenntnis nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist, der deshalb die Spätaussiedlereigenschaft i.S.d. § 4 BVFG nicht besitzt und damit gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG hat, und der lediglich behauptet, deutscher Staatsangehöriger zu sein, kann einen Anspruch auf Aufnahme auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Personen, die – auch als Abkömmlinge – selbst die Voraussetzung als Aussiedler erfüllten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 – 5 B 82/99 –, juris, und vom 27. April 1999 – 5 B 42/99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 A 3018/07 –; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: September 2008, B 1 § 27 BVFG Anm. 3 (für nichtdeutsche Ehegatten). Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Darunter fällt der Kläger ersichtlich nicht. Er hat die bezeichneten Aussiedlungsgebiete nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG besteht – wie oben dargelegt – nicht. Darüber hinaus vermag die behauptete formale Stellung als Vertriebener nach § 7 BVFG a.F. aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die – im Gegensatz zum Kläger – die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung des Klägers nicht zu, Abkömmlinge von Vertriebenen hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, den Kläger nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen bzw. ihren Abkömmlingen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332, juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme des Klägers nicht erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Keine Bedeutung für das vorliegende Begehren, wie es der Kläger versteht, hat es ferner, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler und ihre Abkömmlinge ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann. Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Soweit ein ausländerrechtlicher Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz verfolgt werden soll, bleibt es dem Kläger unbenommen, einen solchen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Ein solcher Anspruch ist hier jedoch nicht Streitgegenstand. Die Regelung des § 94 BVFG a. F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener ist nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 – 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, DVBl. 2001, 664, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 – 5 B 20.04 –; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, verweist, wird verkannt, dass die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, "inwiefern ein nach dem 1. Januar 1993 eingereister Angehöriger gem. § 7 BVFG a. F. die Vertriebeneneigenschaft seiner Vorfahren erwirbt und wirksam weiterbesitzt," vgl. die in der Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 (Gesch.-Z.: 1004 E – 360/06) zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, sich hier nicht stellt. Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1990 – 2 BvR 1782/88 –, InfAuslR 1990, 297, juris, führt nicht weiter, da dieser Beschluss sich lediglich zu der verfahrensrechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer einstweiligen Ausreiseverpflichtung verhält, die allenfalls dann im Hinblick auf ein möglicherweise bestehendes Aufenthaltsrecht als Deutscher für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet wurde, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist und das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einen allgemeinen Einreise- und Aufnahmeanspruch eines Vertriebenen nicht angenommen hat, ist eine unzumutbare Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung des Klägers in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Weise hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Die Hinweis auf die zur Auslieferung eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1964 – 1 BvR 253/63 –, BVerfGE 17, 224, juris, lässt jeden Bezug zu der hier streitentscheidenden Frage eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeanspruchs vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).