OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 2169/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.11A2169.10.00
33mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student begründet in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keinen Wohnsitz. Die Ausreise zum Zweck der Studienaufnahme und das vor der Ausreise im Aussiedlungsgebiet durchgeführte vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren lassen nicht ohne weiteres auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließen.

2. Durch die Angabe gegenüber der Militärbehörde im Aussiedlungsgebiet, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise abgelegt werden.

3. Ein bekenntnisloser Zeitraum von knapp fünf Monaten stellt das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in der Regel noch nicht in Frage.

4. Das gesetzlich vermutete Kriegsfolgenschicksal kann auch generationenübergreifend gegeben sein.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student begründet in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keinen Wohnsitz. Die Ausreise zum Zweck der Studienaufnahme und das vor der Ausreise im Aussiedlungsgebiet durchgeführte vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren lassen nicht ohne weiteres auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließen. 2. Durch die Angabe gegenüber der Militärbehörde im Aussiedlungsgebiet, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise abgelegt werden. 3. Ein bekenntnisloser Zeitraum von knapp fünf Monaten stellt das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in der Regel noch nicht in Frage. 4. Das gesetzlich vermutete Kriegsfolgenschicksal kann auch generationenübergreifend gegeben sein. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 30. Oktober 1987 in B. -B1. in der ehemaligen Sowjetunion (heute: B2. in Kasachstan) geborene Kläger ist der Sohn der am 21. September 1960 ebenfalls in B. -B1. geborenen F. M. und des russischen Volkszugehörigen F1. V. . Die Eltern des Klägers wurden am 10. Juli 1991 geschieden. Sein Großvater mütterlicherseits ist der am 17. September 1924 in F2. in Russland (heute: Russische Föderation) geborene W. M1. (oder M. ). Dem Großvater des Klägers wurde am 21. September 1994 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den seine Ehefrau H. E. einbezogen war. Der Großvater gab in seinem Antrag an, er sei 1941 zwangsumgesiedelt worden und habe bis 1956 der Kommandantur unterstanden. Die Mutter des Klägers führte der Großvater in seinem Aufnahmeantrag als "Kind ab 16 Jahren" auf, jedoch mit dem Geburtsdatum 30. August 1965. Der Kläger hält sich seit Februar 2009 in Deutschland auf. Er besuchte zunächst ein Kolleg. Seit März 2010 studiert er an der Fachhochschule in I. Maschinenbau. Er verfügt über eine auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer vom 13. Februar 2012 bis zum 14. März 2013. Am 19. April 2007 stellte der Kläger in Kasachstan einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Mit dem Antrag legte er u. a. vor: eine beglaubigte Kopie einer am 23. Februar 2000 ausgestellten Geburtsurkunde (Nr. 0000.....) versehen mit einer sog. Apostille, in der die Mutter des Klägers mit deutscher Nationalität eingetragen ist, beglaubigte Kopien des am 11. Februar 2005 ausgestellten Passes des Bürgers der Republik Kasachstan (Nr. N..........) und des am 11. Februar 2005 ausgestellten Personalausweises (Nr. 0...........) - beide Dokumente weisen ihn mit deutscher Nationalität aus -, eine beglaubigte Kopie einer am 9. Dezember 1960 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Mutter F. M. , geboren am 21. September 1960 versehen mit einer sog. Apostille, in der als Vater "M. X. Vatersname J. (M. W. J1. )" mit deutscher Nationalität und als Mutter J2. L. mit russischer Nationalität eingetragen sind. Der Kläger absolvierte am 21. Juni 2007 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in B2. einen Sprachtest. Der Sprachtester stellte fest, mit dem Kläger sei ein Gespräch trotz einiger Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluss) möglich. Anlässlich des Sprachtests legte der Kläger u. a. den am 11. Februar 2005 ausgestellten Personalausweis (Nr. 0.......) mit deutschem Nationalitätseintrag, die am 23. Februar 2000 ausgestellte Geburtsurkunde (Nr. 0000.....), eine am 23. März 2004 ausgestellte Wehrerfassungskarte vor, in der er mit deutscher Nationalität eingetragen ist, und eine Bescheinigung des H1. -Instituts in B2. vom 18. Juni 2007, die dem Kläger Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechend der Stufe A2 des europäischen Referenzrahmens bescheinigt. Auf die Auskunftsanfrage des Bundesverwaltungsamts übersandte das kasachische Außenministerium dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in B2. am 20. November 2007 eine Kopie einer am 15. Dezember 1987 erstellten Geburtsregistereintragung betreffend den Kläger, aus der hervorgeht, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Eintragung mit russischer Nationalität geführt wurde und ihr Nationalitätseintrag am 23. Februar 2000 auf "deutsch" geändert worden war. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers durch Bescheid vom 20. März 2008 ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sein Vater sei russischer Volkszugehöriger und seine Mutter sei bis zum Jahr 2000 behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt worden. Den gegen diesen Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 zurück und führte ergänzend aus: Ein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum sei nicht belegt. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger seinen ersten Inlandspass erst im Jahr 2005 erhalten habe. Vielmehr sei von einer Erstausstellung im Jahr 2003 auszugehen. Da beide Elternteile im Geburtsregister ursprünglich mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen seien, sei nicht glaubhaft, dass der Kläger im Jahr 2003 die deutsche Nationalität habe eintragen lassen. Am 5. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Am 10. September 2009 hat der Kläger eine Bescheinigung der Justizverwaltung des Stadtkreises B3. der Stadt B2. vom 16. Januar 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ihm der Personalausweis (Nr. 0......) vom 11. Februar 2005 und der Pass des Bürgers der Republik Kasachstan (Nr. N......) vom 11. Februar 2005 nach dem Erreichen des 16. Lebensjahres auf Grund der Geburtsurkunde vom 23. Februar 2000 ausgestellt worden seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. August 2010 abgewiesen und ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers komme nur § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Betracht, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Kasachstan habe, sondern seit 2009 hier in der Bundesrepublik Deutschland studiere. Sein Aufnahmeantrag dokumentiere seine Absicht nach Deutschland überzusiedeln. Der im Februar 2009 begonnene Aufenthalt mit einem mehrjährigen Studium seit März 2010 solle ersichtlich einen Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland einleiten. Dementsprechend sei der Kläger seit Februar 2009 nicht mehr - auch nicht besuchsweise - in Kasachstan gewesen. Er dürfe die Vorstellung gehabt haben, dass das Aufnahmeverfahren während seines Studiums in Deutschland erfolgreich abgeschlossen werden könne und eine nur vorübergehende Rückkehr nach Kasachstan daher nicht mehr erforderlich sei. Das Problem, dass der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer über das Ausländerrecht nicht gesichert werden könne, löse sich dann dadurch. Der Kläger könne keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG geltend machen und erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht. Der Kläger sei einem Vertreibungsdruck nicht mehr ausgesetzt, sodass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG für ihn nicht greife. Der Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum sei bereits bei den Eltern des Klägers vollständig unterbrochen gewesen. Der Vater sei russischer Volkszugehöriger. Die Mutter des Klägers sei zum Zeitpunkt der Geburt mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden und habe diese erst später ändern lassen. Der Kläger sei damit zeitweise in einer Familie mit ausschließlich russischem Bekenntnis aufgewachsen. Dies unterbreche schon begrifflich einen gegen deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsdruck. Außerdem sei fraglich, ob der Kläger von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Im Hinblick auf den Aufnahmeantrag des Großvaters des Klägers ergäben sich Unstimmigkeiten, weil der Großvater des Klägers die Mutter mit anderen als ihrem wahren Geburtsdatum angegeben habe und die Großmutter des Klägers J2. L. im Aufnahmeauftrag des Großvaters nicht auftauche. Zweifelhaft sei auch, ob der Kläger ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Es sei fraglich, ob der am 11. Februar 2005 ausgestellte Inlandspass tatsächlich der erste Inlandspass des Klägers gewesen sei, obwohl in Kasachstan der erste Inlandspass mit Vollendung des 16. Lebensjahres - hier Ende 2003 - ausgestellt werde. Es komme hinzu, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 ein Studium aufgenommen habe und sich bei dieser Gelegenheit habe ausweisen müssen, sodass nicht plausibel sei, warum der erste Inlandspass erst im Jahr 2005 beantragt und ausgestellt worden sein solle. Abgesehen davon liege auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers eine Nationalitäten-erklärung erst seit Anfang 2005 vor, sodass sich die weitere Frage stelle, ob und wie der Zeitraum vom 30. Oktober 2003 bis Anfang 2005 durch ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" abgedeckt werden könne. Die vom früher für das Sachgebiet zuständigen 12. Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger wie folgt: Er halte sich lediglich als Student in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse befinde sich nach wie vor in Kasachstan. Er könne nur deshalb nicht regelmäßig nach Kasachstan fliegen, weil ihm die erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. Er habe ferner ein Kriegsfolgenschicksal in Form von Benachteiligungen als deutscher Volkszugehöriger erlebt. Er sei bei seinem Großvater aufgewachsen und sei durch diesen geprägt worden. Der Großvater habe ihm nicht nur die deutsche Sprache beigebracht, sondern ihm auch über die Geschichte der Russlanddeutschen im Krieg berichtet. Der am 11. Februar 2005 ausgestellte Inlandspass sei sein erster Inlandspass. Er habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch klargestellt, dass für sein Studium im Jahre 2003 die Vorlage eines Inlandspasses nicht erforderlich gewesen sei, weil er sich mit seiner Geburtsurkunde habe ausweisen können. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Bei dem beim Sprachtest vorgelegten Dokument handele es sich um eine Wehrerfassungskarte. Dieses Dokument stelle keinen im täglichen Leben zu nutzenden Identitätsnachweis dar, sondern diene allein dem Nachweis, dass der Kläger der Wehrüberwachung unterliege. Dem Nationalitätseintrag in der Wehrerfassungskarte komme daher auch kein Bekenntnischarakter zu, zumal völlig offen sei, wie er zustande gekommen sei, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung am 23. April 2004 (gemeint ist wohl der 23. März 2004) noch nicht im Besitz eines Inlandspasses gewesen sei. Selbst wenn man dem Nationalitätseintrag in der Wehrerfassungskarte Bekenntnischarakter beimessen wolle, bestehe immer noch ein nicht hinnehmbarer bekenntnisloser Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 23. April 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über den Verhandlungstermin vom 14. Juni 2012 gefertigte Niederschrift - nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) und nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würden und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG findet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Kläger Anwendung. Er hält sich im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes auf, hat aber weder in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz begründet noch seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - was Voraussetzung für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wäre - aufgeben. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 - 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 4582/96 -, und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz; nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, a. a. O.; ferner Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 6 bis 12. Dem - zum subjektiven Niederlassungswillen gehörenden - Merkmal der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten werden kann oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Die Ungewissheit, wie lange ein Aufenthalt dauern wird, kann deshalb kein Abgrenzungsmerkmal zwischen Wohnsitz und bloßem Aufenthalt sein. Deshalb steht der Begründung eines Wohnsitzes nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder nicht verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltsnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 9 C 6.89 -, BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rdnr. 11, m. w. N. Ein Student begründet am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums. Mangelt es somit an der Begründung eines Wohnsitzes am Studienort, so behält der Student seinen bisherigen Wohnsitz. Eine polizeiliche Abmeldung begründet für sich allein weder eine Aufhebung des Wohnsitzes noch eine Rechtsvermutung für eine solche Aufhebung. Die polizeiliche An- und Abmeldung vermag allerdings einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, dass der Studienort Ort des ständigen Aufenthalts ist, für sich allein genügt eine solche Handlung jedoch nicht, um einen ständigen Aufenthalt zu begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194), m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 8 WF 27/01 -, FamRZ 2002, 54 = juris; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, juris. Allein der Umstand, dass ein Studium im Ausland aufgenommen wird, führt weder zur Aufgabe des Wohnsitzes im Inland noch zur Begründung eines neuen (ausschließlichen) Wohnsitzes im Ausland. Vgl. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, a. a. O. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen (ausschließlichen) Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht begründet und seinen Wohnsitz in Kasachstan nicht aufgegeben. Es fehlen schon in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte für die Begründung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes. Denn der Kläger hat sich in Deutschland nicht derart niedergelassen, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hierhin verlegt hätte. Er hält sich in Deutschland (nur) zum Zwecke und für die Dauer des Studiums auf. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse liegt immer noch in Kasachstan. Er hat bei seiner Mutter weiterhin eine Bleibemöglichkeit und ist unter der Adresse seiner Mutter nach wie vor gemeldet. Ferner ist er mit einer auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis eingereist. Diese kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur zum Zweck des Studiums und nicht zum Zweck der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Darüber hinaus kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nicht unbefristet, und damit von vornherein nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichtet, erteilt werden. Denn sie hat nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG eine Geltungsdauer von einem bis maximal zwei Jahren; sie kann auch nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Kläger ist auch nicht mit dem Willen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, diese dauerhaft zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen. Er ist vielmehr mit der Absicht eingereist, sich hier vorübergehend zum Zweck des Studiums aufzuhalten und nicht, um sich hier auf Dauer niederzulassen. Denn für ihn bestand, anders als etwa bei der Einreise im Wege des Familiennachzugs nach den §§ 27 ff. AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 18, 18a AufenthG, schon bei der Einreise und Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Gewissheit, dass die Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck und nur für die Dauer des Studiums erteilt worden ist bzw. verlängert werden kann. Zudem ist eine Wohnsitzaufgabe in Kasachstan bereits objektiv nicht feststellbar. Der Kläger hat - wie oben aufgeführt - nach wie vor eine Bleibemöglichkeit bei seiner Mutter. Allein der Umstand, dass er seit Februar 2009 - mangels entsprechender finanzieller Mittel und auch aus zeitlichen Gründen - nicht mehr zu Hause gewesen ist, ändert daran nichts. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Kläger seinen Wohnsitz in Kasachstan nicht aufgegeben. Weder die Ausreise aus Kasachstan zum Zweck der Studienaufnahme in Deutschland noch die Durchführung des Vertriebenenverfahrens dokumentieren eine Absicht des Klägers, die Niederlassung in Kasachstan aufzugeben. Die Ausreise wegen der Studienaufnahme war nicht als endgültige Ausreise aus Kasachstan beabsichtigt, sondern - wie oben bereits dargelegt - nur für die Dauer des Studiums. Den Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz hat der Kläger schon knapp zwei Jahre vor seiner studienbedingten Ausreise gestellt. Das Verwaltungsverfahren ist vor seiner Ausreise abgeschlossen gewesen, selbst die Klage gegen den Ablehnungsbescheid hat er zuvor erhoben. Allein mit Blick auf den negativen Ausgang des vertriebenenrechtlichen Verwaltungsverfahrens schon vor seiner Ausreise aus Kasachstan dürfte sich eine Vorstellung auf Seiten des Klägers verbeten haben, das Aufnahmeverfahren werde während seines Studiums im Klagewege schon erfolgreich abgeschlossen werden können mit der Folge, dass weder eine auch nur vorübergehende Rückkehr nach Kasachstan noch die Erteilung einer (anderen ausländerrechtlichen) oder Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis erforderlich sein würde. Mangels Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland und mangels Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet kann dem Kläger auch nicht - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat - entgegengehalten werden, er habe den Ausgang des Klageverfahrens abwarten und vorerst auf die Studienaufnahme in Deutschland verzichten müssen. Zwar muss ein Ausländer, dem zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eine befristete ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, selbst abwägen, ob er die ihm damit eingeräumte Möglichkeit eines Aufenthalts in Deutschland wahrnehmen oder - unter vorläufigem Verzicht darauf - zum Zwecke der Erlangung des Aussiedler- bzw. Spätaussiedlerstatus die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abwarten will. Entscheidet er sich für eine Übersiedlung nach Deutschland auf ausländerrechtlicher Grundlage, sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung zuzurechnen. Er muss, wenn er sie beseitigen will, in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468 = juris. Der Kläger hat sich aber - wie oben aufgeführt - nicht für eine Übersiedlung nach Deutschland auf ausländerrechtlicher Grundlage entschieden, sondern ist allein mit einer nur zum Zweck der Aufnahme und für die Dauer eines Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis hier eingereist und hält sich hier auch nur für Studienzwecke auf. Der Kläger erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Der in dieser Vorschrift verwendete Abstammungsbegriff erfasst auch die Großeltern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (200) = juris, Rdnr. 14. Der Vater des Klägers ist russischer Volkszugehöriger. Auch die Mutter des Klägers gilt nicht als deutsche Volkszugehörige, weil diese unstreitig und belegt durch die Eintragung ihrer russischen Nationalität anlässlich der Geburt des Klägers in das Geburtsregister am 15. Dezember 1987 bis zum 23. Februar 2000 durch die Behörden als russische Volkszugehörige geführt worden ist. Der Kläger stammt aber jedenfalls von dem deutschen Volkszugehörigen W. M1. (oder M. ) ab, seinem am 17. September 1924 geborenen Großvater mütterlicherseits. Dem Großvater des Klägers, der wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Jahr 1941 zwangsumgesiedelt worden war und bis 1956 der sowjetischen Kommandantur unterstanden hatte, ist am 21. September 1994 durch das Bundesverwaltungsamt ein Aufnahmebescheid erteilt worden, der bestandskräftig ist. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei Herrn W. M1. (oder M. ) um den Großvater des Klägers handelt. Er ist in der mit einer Apostille versehenen Geburtsurkunde der Mutter des Klägers vom 9. Dezember 1960 als Vater benannt. Die Echtheit dieser vom Kläger vorgelegten Urkunde bezweifelt der Senat nicht. Gemäß den §§ 173, 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 2 ZPO genügt zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, § 438 Abs. 2 ZPO, oder, soweit in Staatsverträgen - wie es in Bezug auf Kasachstan der Fall ist - eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird, die sog. Apostille. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2012, 1162, und vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 -, ZOV 2008, 172 = juris. Mit Blick auf den damit erbrachten Nachweis, dass es sich bei Herrn W. M1. (oder M. ) um den Großvater des Klägers handelt, ist es unschädlich, dass der Großvater des Klägers in seinem Aufnahmeantrag das Geburtsdatum seiner Tochter, also der Mutter des Klägers, (möglicherweise versehentlich) unrichtig angegeben hat. Dass die Großmutter des Klägers mütterlicherseits, J2. L. , im Aufnahmeantrag des Großvaters keine Erwähnung findet, sondern als dessen Ehefrau und als in das Aufnahmeverfahren Einzubeziehende Frau H. E. benannt ist, erklärt sich dadurch, dass der Großvater seit 1979 von J2. L. geschieden und seit dem 4. November 1982 mit Frau E. verheiratet ist. Der Kläger hat sich auch "nur" zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162 (1163) = juris, Rdnr. 3, m. w. N. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 (194 f.) = juris, Rdnr. 13, m. w. N. Der Kläger hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgegeben. Ihm ist am 11. Februar 2005, also im Alter von rund 17 Jahren und drei Monaten und damit ca. eineinviertel Jahre nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein Reisepass (Nr. N.....) und ein Personalausweis (Nr. 0......) jeweils mit deutschem Nationalitätseintrag ausgestellt worden. Dafür, dass es sich bei dem u. a. anlässlich des am 21. Juni 2007 durchgeführten Sprachtests beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in B2. vorgelegten Personalausweis oder dem Pass um Fälschungen gehandelt haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat im Klageverfahren eine Bescheinigung der Justizverwaltung des Stadtkreises B3. der Stadt B2. vom 16. Januar 2009 (versehen mit dem Stempel der "Standesamtsabteilung" und einem Wappensiegel der Republik Kasachstan sowie dem dortigen Eintrag "Passausstellungsabteilung 327") zu den Akten gereicht, die bestätigt, dass ihm der Personalausweis (Nr. 0.....) und der Pass des Bürgers der Republik Kasachstan (Nr. ........) ausgestellt worden sind. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger zuvor weder ein Pass noch ein Personalausweis mit kasachischem Nationalitätseintrag ausgestellt worden ist. Die gegenteilige Annahme der Beklagten ist mit Blick auf die Angaben des Klägers und die vorgelegten Dokumente fernliegend. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, er habe erstmals Anfang 2005, als er die im selben Jahr angetretene Englandreise geplant habe, einen Personalausweis und einen Pass beantragt; zuvor habe er keine Ausweispapiere benötigt. Auch die Erklärung, bei der Studienaufnahme im Sommer 2003 habe er sich mit der Geburtsurkunde ausweisen können, ist plausibel. Im Sommer 2003 war er noch keine 16 Jahre alt und verfügte deshalb noch nicht über einen Personalausweis, den er bei der Immatrikulation hätte vorlegen können. Zudem geht aus der Bescheinigung der Justizverwaltung des Stadtkreises B3. der Stadt B2. vom 16. Januar 2009 ausdrücklich hervor, dass ihm Pass und Personalausweis, jeweils vom 11. Februar 2005, nach dem Erreichen des 16. Lebensjahres nach Vorlage der Geburtsurkunde vom 23. Februar 2000 ausgestellt worden sind. Diese Bescheinigung lässt für die Annahme, Pass und Personalausweis, jeweils ausgestellt am 11. Februar 2005, seien nicht die ersten dem Kläger nach Vollendung seines 16. Lebensjahrs erteilten Ausweisdokumente gewesen, keinen Raum. Den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten gestellten Beweisantrag, Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts bei der zuständigen Passbehörde darüber zu erheben, dass es sich bei dem dem Kläger am 11. Februar 2005 ausgestellten Inlandspass nicht um den ersten Inlandspass gehandelt habe, hat der Senat (auch) wegen der ihm vorliegenden Bescheinigung der Justizverwaltung des Stadtkreises B3. der Stadt B2. , deren Echtheit der Senat nicht anzweifelt und die Beklagte im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, abgelehnt. Denn diese Bescheinigung trägt einen Stempel der "Standesamtsabteilung"; im auf der Bescheinigung angebrachten Wappensiegel findet sich der Eintrag "Passausstellungsabteilung 327". Es dürfte sich hierbei um eine Bescheinigung der für den Kläger zuständigen Passbehörde - vgl. hierzu Nr. 13 der Verordnung der Regierung der Republik Kasachstan vom 12. Juli 2000 Nr. 1053, wonach "Das Identifikationsdokument von dem bevollmächtigten Organ ausgestellt" "wird", "zuständig für den Wohnsitz (für die Registrierung) der Person, die das Dokument zu erhalten hat" - handeln, sodass die von der Beklagten mit dem Beweisantrag begehrte Einholung einer (erneuten) Bescheinigung der zuständigen Passbehörde auch schon deshalb nicht erforderlich ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger für den Zeitraum vom 30. Oktober 2003 (Vollendung seines 16. Lebensjahres) bis Anfang 2005 das Ablegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht habe nachweisen können. Auch wenn die anlässlich des Sprachtests vorgelegte Wehrerfassungskarte oder -bescheinigung, ausgestellt am 23. März 2004, nicht einer durch Eintragung in den (Inlands-)Pass abgegebenen Nationalitätserklärung unmittelbar gleichsteht, hat sich der Kläger dadurch aber jedenfalls "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum bekannt. Denn er hat gegenüber den Militärbehörden und damit gegenüber einer offiziellen staatlichen Stelle ausdrücklich kundgetan, er sei deutscher Volkszugehöriger; entsprechend seiner Kundgabe wird er bei den Militärbehörden auch als deutscher Volkszugehöriger geführt. Vgl. zum Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" etwa durch Kundgabe der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber der Universität bei der Immatrikulation: OVG NRW, Urteil vom 8. September 2011 - 11 A 2603/09 -, juris. Der Senat sieht im Gegensatz zur Beklagten das Bestehen eines bekenntnislosen Zeitraums von knapp fünf Monaten, nämlich vom 31. Oktober 2003 bis zum 22. März 2004, insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als hinnehmbar an. Denn danach ist das Erfordernis eines ausschließlichen ("nur") Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (erst) dann nicht erfüllt, wenn über einen längeren Zeitraum ein "bekenntnislosen" Zustand besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 = juris, Rdnr. 19. Als einen längeren Zeitraum vermag der Senat den Ablauf von knapp fünf Monaten nicht anzusehen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger gerade erst in das bekenntnisfähige Alter eingetreten war, denn schließlich war er noch nicht ganz 16einhalb Jahre, als er sich gegenüber den Militärbehörden zum deutschen Volkstum bekannte. Abgesehen davon dürfte der Kläger auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Bekenntnisalternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehören. Denn die Eintragung seiner deutschen Nationalität in den Personalausweis sowie auch in den Pass war entsprechend der am 23. Februar 2000 ausgestellten Geburtsurkunde erfolgt, in der die Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist und hinsichtlich deren Echtheit der Senat - mit Blick auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte, mit einer dem Haager Übereinkommen entsprechenden Apostille versehenen Kopie dieser Urkunde - keine Zweifel hat. Diese Eintragung war und ist rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der für den Kläger von seiner Mutter abgeleiteten Nationalität. Vgl. zu der in der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen Eintragung der Nationalität in den Inlandspass: OVG NRW, u. a. Urteil vom 2. Februar 2010 - 12 A 3262/06 -, juris, Rdnr. 39, m. w. N. Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass er im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund familiärer Vermittlung ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG). Nach den Feststellungen des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in B2. anlässlich des am 21. Juni 2007 durchgeführten Sprachtests war das Führen eines (einfachen) Gesprächs mit dem Kläger trotz einiger Mängel (bei der Wortwahl, der Grammatik, dem Satzbau, des Sprachflusses) möglich. Der Kläger hat auch glaubhaft dargelegt, dass ihm die deutsche Sprache durch die Mutter und insbesondere durch den Großvater, dessen Muttersprache deutsch ist, vermittelt worden ist. Bei dem Großvater hat der Kläger von seinem zweiten oder dritten Lebensjahr an bis zum siebten Lebensjahr gelebt. Im Übrigen hat die Beklagte die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unstreitig gestellt. Der Kläger begehrt die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Spätfolgen der in den Aussiedlungsgebieten gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Die für ihn streitende gesetzliche Vermutung eines nach wie vor bestehenden Vertreibungsdrucks ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt. Der in § 26 BVFG in Bezug genommene Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19 f. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Dabei liegt dem Gesetz die - widerlegliche - Vermutung zugrunde, dass die Ausreise durch den Vertreibungsdruck bedingt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 , BVerwGE 78, 147 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2008 - 2 A 533/07 , und vom 3. Februar 2006 12 E 1538/05 ; Urteil vom 11. Januar 2000 2 A 5888/94 , juris, wobei der Vertreibungsdruck bereits über die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt wird. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, wonach das "gelebte Bewusstsein", deutscher Volkszugehöriger zu sein, "ein Kriegsfolgenschicksal" "impliziert". Die widerlegliche Vermutung eines in Anknüpfung an die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit bestehenden Vertreibungsdrucks setzt nicht voraus, dass die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebenen Volksdeutschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausreisen und einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266.86 , a. a. O.; BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Aus der Lage, wie sie durch die gegen die deutschen Volksgruppen gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist, können viele deutsche Volkszugehörige erst jetzt nach einer gewissen Liberalisierung der Verhältnisse für ihre Person die Konsequenzen ziehen. Ungeachtet der Frage, ob die in den Aussiedlungsgebieten eingeleiteten Bestrebungen zu einer Staatsordnung auf freiheitlich-demokratischer Grundordnung kontinuierlich fortgeführt werden, liegt es im innerstaatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Betroffenen nicht zu veranlassen, diese Entscheidung kurzfristig und im Wege der Aussiedlung zu treffen. Auch wenn sie abwarten, wie sich die erst jetzt mögliche Stabilisierung der rechtlichen und tatsächlichen Lage der deutschen Volksgruppen entwickelt und sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für eine Aussiedlung entscheiden, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen in Folge des Krieges". Der Gesetzgeber hat mit der widerleglichen Vermutung zudem gerade auch bezweckt, dass die Verwaltung von einer - im Regelfall fruchtlosen - Ermittlung der Einzelfallumstände in den Aussiedlungsgebieten Abstand nimmt. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall wird damit entbehrlich. Für die Verwaltung ist es auch in aller Regel nicht mehr möglich festzustellen, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller von Auswirkungen betroffen ist, ob dieses Betroffen-sein noch als Kriegsfolgenschicksal im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt werden kann oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagern". Diese widerlegliche Vermutung gilt auch generationsübergreifend. § 6 Abs. 2 BVFG beinhaltet einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff und schließt - auch und gerade im Falle einer, wie hier, maßgeblichen Erziehungs- und Prägesituation der Großeltern - ein über die Elterngeneration hinausreichendes Verständnis dieses Begriffs nicht aus. Denn der Sinn des Abstammungsbegriffs, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund (und ihre Angehörigen) zu beschränken, fordert keine Beschränkung auf die Abstammung nur und gerade von volksdeutschen Eltern. Durch die Erfordernisse der familiären Sprachvermittlung und des Bekenntnisses ist gleichermaßen eine generationsübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung für die deutsche Volkszugehörigkeit vorausgesetzt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (200 f.) = juris, Rdnr. 14 ff.; Berlit, Anmerkung vom 21. Juli 2008 zu dieser Entscheidung, juris. Vergleichbar verhält es sich auch mit der dem Gesetz zugrunde liegenden Vermutung eines bestehenden Vertreibungsdrucks. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatbestand dieser widerleglichen Vermutung allein auf die der Erlebnisgeneration unmittelbar nachfolgende Generation beschränkt werden sollte. Denn das Gesetz "stellt nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab. Die weiteren Generationen sind erfaßt. Jedoch muss jede Person deutsche Volkszugehörige sein, d. h. alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllen". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23. Mit Blick darauf kann sich auch das vermutete Kriegsfolgenschicksal wird die deutsche Volkszugehörigkeit von den Betreffenden gelebt - über die Elterngeneration hinaus auf die Enkel und Urenkel der Erlebnisgeneration erstrecken. Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt erst dann, wenn die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG geregelte Rückausnahme vorliegt, also wenn Eltern und Voreltern den Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, oder bei der Erfüllung eines der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG, "bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß der Betroffene kein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat oder die Aussiedlung aus kriminellen Gründen anstrebt", vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5 = juris, und vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, juris, oder wenn sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Aufnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen begehrt. Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Regelvermutung entgegen der Auffassung der ersten Instanz für den Kläger. Er ist deutscher Volkszugehöriger und hat sich das Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, erhalten. Ihm ist die deutsche Abstammung wie die deutsche Sprache jedenfalls generationsübergreifend durch den Großvater vermittelt worden; er hat zudem kurz nach dem Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit durchgehend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und dürfte darüber hinaus nach kasachischem Recht als zur deutschen Nationalität zugehörig zählen. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers, die ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgelegt hatte und sich erst im Jahr 2000 (im Zusammenhang mit der Neuausstellung der Geburtsurkunde des Klägers und Eintragung ihrer deutschen Nationalität) wieder dem deutschen Volkstum zugewandt hat, den Kläger deutsch mitgeprägt hat oder nicht. Eine Unterbrechung des Bekenntniszusammenhangs - so wie es die erste Instanz angenommen hat - ist mit Blick auf die jedenfalls vom Großvater auf den Kläger übergreifende Vermittlung des deutschen Volkstums nicht eingetreten. Allein der Umstand, dass der Kläger sich zurzeit nicht im Aussiedlungsgebiet aufhält, begründet keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung eines weiterhin bestehenden Vertreibungsdrucks. Denn der Kläger hat - wie oben festgestellt - nach wie vor seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet und ist deswegen im Falle seiner Rückkehr nach Kasachstan jederzeit den dortigen Verhältnissen ausgesetzt, die - anders als bei der Herkunft eines Spätaussiedlers aus anderen Gebieten als der ehemaligen Sowjetunion (vgl. § 4 Abs. 2 BVFG) - kraft Gesetzes die Vermutung von weiter bestehenden Benachteiligungen der dort lebenden deutsche Volksgruppe begründen. Die danach zugunsten des Klägers anzunehmende Regelvermutung eines bestehenden Vertreibungsdrucks ist auch nicht widerlegt. Es sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Rückausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG oder eines der Ausnahmetatbestände des § 5 BVFG gegeben. Auch ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger die Aufnahme aus sonstigen vertreibungsfremden Gründen begehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.