Urteil
9 K 3890/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0201.9K3890.11.00
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Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 06. Juni 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rückforderungsbescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 06. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er wurde am 10. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 01. April 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Am 30. Juni 2009 war der Kläger ausweislich der Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009 für Juli 2009 der Dienstaltersstufe 8 zugeordnet. Das Grundgehalt war mit 3.280,00 Euro angegeben und entsprach der Höhe nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 Erfahrungsstufe 5. Die Gehaltsbescheinigung enthält hierzu folgende Erläuterungen: „Die Überleitung der Ihnen zustehenden Besoldung nach dem DNeuG wird zum 01.07.2009 nur betragsmäßig durchgeführt. .... Zusätzlich verweise ich auf das Informationsblatt.“ Im beigefügten Informationsblatt heißt es: „Zum Stichtag des Inkrafttretens der wesentlichen besoldungsrelevanten Änderungen des DNeuG und der damit verbundenen Überleitung der Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung A in die neuen Erfahrungsstufen (01.07.2009) wird die Zahlung der Bezüge noch mit dem bisherigen Abrechnungssystem GEBAS durchgeführt. Im Hinblick auf die zum 01.08.2009 eingeplante Umstellung auf die Personalabrechnung im Personalwirtschaftssystem musste der Programmieraufwand im GEBAS für die Überleitung ins DNeuG aus Wirtschaftlichkeitsgründen begrenzt werden. Um für die Betroffenen keine materiellen Nachteile entstehen zu lassen, werden die neuen Regelungen der Besoldung so umgesetzt, dass für alle Bestandteile der Dienstbezüge die Tabellenwerte bereits dem neuen Recht angepasst werden. Die Bezeichnung der Stufen nach dem alten System bleibt noch erhalten. Die Zuordnung zu Ihrer Erfahrungsstufe oder Überleitungsstufe erfolgt mit der Umstellung der Abrechnung zum 01.08.2009. Mit der Gehaltsbescheinigung für August 2009 erhalten Sie ausführliche Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG. “ ... Mit der Einführung von SAP zum 01. August 2009 wurde der Kläger der Erfahrungsstufe 5+ zugeordnet. Die ihm übersandte Gehaltsbescheinigung für August 2009 vom 22. Juli 2009 weist dementsprechend die Tarifmerkmale A 11 Stufe 5+ und ein Grundgehalt von 3.355,00 Euro aus. In der Gehaltsbescheinigung findet sich die folgende Erläuterung: „Aufgrund der Umstellung des Abrechnungssystems und der gleichzeitigen Umsetzung der zum 01. Juli 2009 in Kraft tretenden Neuregelungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz kann es vor allem bei der Bearbeitung von nicht ständigen Besoldungsbestandteilen für eine Übergangszeit zu Verzögerungen kommen. Die Besoldungsempfänger werden hierfür um Verständnis gebeten. Die Bezügemitteilung beruht auf den ab dem 01. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Hierzu informiere ich wie folgt: Eine wesentliche Änderung betrifft die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weist die für Sie ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z.B. wird die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit „2+“ dargestellt). Diese Zuordnung ist in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie wird vor dem Ablauf de 30. Juni 2013 überprüft und ggf. neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig Ihre Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändert. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändert sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr.“ Weitere Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz enthält eine Anlage zu dieser Gehaltsbescheinigung, in welcher die Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, insbesondere die Zusammensetzung des Grundgehaltes und die Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen erörtert und auf die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe hingewiesen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage zur Gehaltsbescheinigung (Bl. 6 der Beiakte 1) Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung des Klägers forderte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2011 die für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Oktober 2010 ohne Rechtsgrund gewährten Bezüge in Höhe von 1.134,00 Euro zurück. Zugleich räumte sie dem Kläger die Möglichkeit ein, den Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 180,00 Euro beginnend ab dem 01. Mai 2011 zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei durch die Gewährung des Grundgehaltes aus einer falschen Erfahrungsstufe in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 überzahlt. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil die Überzahlung offensichtlich sei. Zwar sei von ihm nicht zu erwarten, dass er in der Lage sei, seine Bezüge zutreffend zu berechnen. Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses sei er jedoch gehalten, sich über die Bestandteile seiner Bezüge zu informieren, sich gewisse Grundkenntnisse zu verschaffen und empfangene Bezüge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei Zweifeln sei er gehalten, sich durch Rückfragen bei der zuständigen WBV Klarheit zu verschaffen. Er habe mit der Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 ein Merkblatt erhalten, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass zur Überleitung der Besoldung nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 01. Juli 2009 alle Bestandteile der Dienstbezüge bereits dem neuen Recht angepasst würden und die Sonderzahlung in die Beträge des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage mit einfließe. Bei einer Überprüfung seiner Gehaltsbescheinigung für den Monat August 2009, die er wegen der Umstellung des Zahlungssystems auf SASPF besonders sorgfältig habe durchführen müssen, hätte ihm bei einem Vergleich mit der Zahlung für Juli 2009 auffallen müssen, dass sich sein Grundgehalt nochmals erhöht habe. Von der Rechtmäßigkeit dieser ohne ersichtlichen Grund erfolgten Erhöhung habe er nicht ohne weiteres ausgehen dürfen. Wegen der ihm mit den Gehaltsbescheinigungen zugesandten Informationen habe er auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ab 01. August 2009 das Grundgehalt nach A 8 Stufe 5 + zustehe. Ein Bearbeitungsfehler beim Zustandekommen der Überzahlung schließe die Rückforderung nicht aus. Nachlässigkeiten, Irrtümer etc. im Bereich des Dienstherrn minderten keinesfalls die Sorgfaltspflichten des Besoldungsempfängers. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 06. Juni 2011 zurück. Ergänzend führte sie aus: In der Gehaltsbescheinigung lfdNr. 0112, gültig ab 01. Juli 2009 sei ausgeführt, dass die Überleitung der Besoldung zum 01. Juli 2009 nur betragsmäßig durchgeführt werde. In dem beigefügten Merkblatt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Bestandteile der Dienstbezüge die Tabellenwerte bereits dem neuen Recht angepasst würden, die Bezeichnung der Stufen nach dem alten System jedoch noch erhalten bleibe. Hintergrund dieser Maßnahme sei der Wechsel der Zahlbarmachung der Bezüge vom bisherigen Abrechnungssystem GEBAS auf das neue Personalwirtschaftssystem gewesen, der zum Abrechnungsmonat August 2009 erfolgt sei. Anhand dieser Bescheinigung habe der Kläger erkennen können, dass im Zahlmonat Juli 2009 seine Beförderung zum Hauptmann bereits berücksichtigt worden sei und wie hoch sein Gehalt nach der Besoldungsüberleitung sei. Auf die Benennung einer konkreten Stufe sei es dabei nicht angekommen, da die Überleitung nur betragsmäßig erfolgt sei. Die Gehaltsbescheinigung für August 2009 habe nochmals ausführliche Hinweise zur Besoldung enthalten. Zudem seien alle Gehaltsempfänger aufgefordert worden, ihre Gehaltsbescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wäre der Kläger dieser Aufforderung nachgekommen, hätte ihm der nicht unerhebliche Unterschied der Beträge auffallen müssen. Billigkeitsgründe für ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung seien nicht erkennbar. Die Gewährung von Ratenzahlungen mit geringer Höhe der Tilgungsraten erscheine ausreichend. Sie berücksichtige das Mitverschulden der Behörde und die Tatsache, dass die Überzahlung erst nach 15 Monaten erkannt worden sei, in ausreichendem Maße und stelle eine für beide Seiten tragbare Rückabwicklung der Überzahlung dar. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 09. Juni 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 08. Juli 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für eine Rückforderung überzahlter Bezüge lägen nicht vor. Er könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er habe den überzahlten Betrag im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht. Er unterliege nicht der verschärften Haftung, weil er die Überzahlung nicht habe erkennen müssen. Der Mangel sei nicht offensichtlich gewesen. Zwar sei in der Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009, gültig ab 01. Juli 2009 bereits das Grundgehalt der neuen Stufe 5, Besoldungsgruppe A 11 ausgewiesen worden. Dies habe er aber nicht erkennen müssen, da das Gehalt als Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 08 bezeichnet worden sei. Erst in der Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 sei auf die Gehaltsgruppe A 11 Stufe 5+ verwiesen worden. Er habe daher an Hand der Gehaltsbescheinigungen keine Unstimmigkeiten feststellen können und habe deshalb keinen Anlass zu Nachfragen gehabt. Hinzu komme, dass die Gehaltsbescheinigung mit der Umstellung auf das neue System neu gestaltet worden sei. Auch deshalb habe er nicht erkennen können, ob die Umstellung zutreffend vorgenommen worden sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Überleitung nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz um eine komplexe, nicht mehr zum Basiswissen zählende besoldungsrechtliche Materie handele. Hinzu komme, dass er zum 10. Juni 2009 befördert und rückwirkend zum 01. April 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen worden sei. Er habe deshalb die erhöhten Bezüge mit dieser Beförderung in Verbindung gebracht. Zudem habe die Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009 auch die Nachzahlung für die Monate April bis Juni 2009 erfasst. Ihm sei im Juli 2009 ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.295,90 Euro ausgezahlt worden. In den Folgemonaten sei es ein Betrag von 2.562,10 Euro gewesen. Diese Auszahlung habe sich daher für ihn nicht als nochmalige Erhöhung dargestellt, so dass für ihn auch kein Anlass zur Nachfrage bei der Besoldungsstelle bestanden habe. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die gesamte Überleitung zusammen mit der Beförderung bereits mit der Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009 berücksichtigt und abgeschlossen gewesen sei. Zudem betrage der Überzahlungszeitraum 15 Monate. Die darin liegende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten sei aber im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Sie habe deshalb von der Rückforderung zumindest teilweise Abstand nehmen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der WBV West vom 15. März 2011 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 06. Juni 2011 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist nochmals darauf hin, dass das Grundgehalt in der Gehaltsbescheinigung vom 18. Juni 2009 mit 3.280.00 Euro ausgewiesen sei, in der vom 22. Juli 2009 mit 3.355,00 Euro. Da dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass in der Bescheinigung vom 18. Juni 2009 bereits seine Beförderung zum Hauptmann berücksichtigt worden sei und dass in der Zwischenzeit auch keine Besoldungserhöhung stattgefunden habe, habe er leicht feststellen können, dass etwas nicht stimme. Zudem habe er – wie alle Besoldungsempfänger - mit der Gehaltsbescheinigung für August 2009 ausführliche Informationen zur neuen Gehaltsstruktur erhalten. Er sei ausdrücklich zur Überprüfung der Besoldungsmitteilung aufgefordert worden. Die neuen Besoldungstabellen seien frühzeitig im Intranet der Bundeswehr veröffentlicht worden. Anhand dieser Tabellen sei es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die auf ihn zutreffende Erfahrungsstufe abzulesen. Er hafte deshalb verschärft und könne sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Auch die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte treffe aufgrund der im Massenverfahren durchgeführten Neuberechnung der Bezüge nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BesÜG lediglich ein fahrlässiger Verursachungsbeitrag, so dass ein Teilerlass nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. März 2011 und der Beschwerdebescheid vom 06. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung von in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010 überzahlten Bezügen ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung überzahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Besoldungsempfänger nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Besoldungsempfänger hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Die Voraussetzung dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge zu viel gezahlt worden. Ihm stand in den Monaten August 2009 bis Oktober 2010 nach § 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 221, 462) ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Erfahrungsstufe 5 zu, während ihm tatsächlich ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (in der Terminologie der beklagten 5+) ausgezahlt worden war. Den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 1.134,00 Euro hat der Kläger – was von ihm auch nicht mehr bestritten wird – ohne Rechtsgrund erhalten. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 18 Abs. 3 BGB berufen. Zwar kann nach Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,00 DM nicht übersteigen. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger ist bei monatlichen Bezügen von 3280,00 Euro mit monatlich 75,00 bzw. 75,90 Euro überzahlt. Er kann sich jedoch gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627-629 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 -, juris; VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785 -, juris. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und - 2 C 4.11 -, beide nachgewiesen bei juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Zwar konnte vom Kläger als besoldungsrechtlichem Laien nicht erwartet werden, dass er allein anhand der in der Gehaltsbescheinigung für August 2009 ausgewiesenen „Persönlichen/Organisatorischen Daten“ erkennen konnte, dass die Zuordnung zur „Tarifgruppe/-stufe A11/5+“ fehlerhaft war. Denn die Bescheinigung für August 2009 ist die erste, die die Besoldungsmerkmale nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz gesondert ausweist. Dass etwas nicht stimmen konnte, hätte sich dem Kläger aber bei einem einfachen Vergleich der Gehaltsbescheinigung für August 2009 mit der für Juli 2009 aufdrängen müssen: denn das als Grundgehalt ausgewiesene Bruttogehalt lag in der Gehaltsbescheinigung für August 2009 mit 3.355,00 Euro deutlich über dem in der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 genannten Betrag von 3.280,00 Euro. Zwar enthielt die Bescheinigung für Juli 2009 noch die nach altem Recht geltenden Besoldungsmerkmale. Ihnen konnte der Kläger aber entnehmen, dass seine im Juni erfolgte Beförderung zum Hauptmann bereits berücksichtigt war: nicht nur war darin ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 11 Stufe 8 für Juli 2009 genannt, sondern sie enthielt auch die Nachzahlungsbeträge, die dem Kläger im Hinblick auf die rückwirkend zum April 2009 erfolgte Einweisung in die Planstelle nach A 11 noch zustanden (für April, Mai und Juni 2009 jeweils 271,40 Euro). Der Auflistung der Bestandteile der Bezüge war der Hinweis vorausgeschickt, dass die Überleitung der zustehenden Besoldung nach dem DNeuG zum 01. Juli 2009 nur „betragsmäßig“ durchgeführt werde. In der mitübersandten Information wurde hierzu darauf hingewiesen, dass die neuen Regelungen der Besoldung so umgesetzt würden, dass für alle Bestandteile der Dienstbezüge die Tabellenwerte bereits dem neuen Recht angepasst werde und nur die Bezeichnung der Stufen nach dem alten System noch erhalten bleibe. Auch der Hintergrund für diese Verfahrensweise wurde mitgeteilt: sie hatte ihren Grund darin, dass das neue Abrechnungssystem erst zum 01. August 2009 zur Verfügung stand, die Umprogrammierung des alten aber für nur einen Monat aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht mehr erfolgt war. Dem musste der Kläger entnehmen, dass die Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 das ihm unter Berücksichtigung seiner Beförderung und des neuen Rechts zustehende monatliche Grundgehalt in Höhe von 3.280,00 Euro auswies. Vor diesem Hintergrund mussten sich aber Zweifel hinsichtlich des in der Besoldungsmitteilung für August 2009 aufgeführten Grundgehaltes, das mit 3.355,00 Euro deutlich über dem zuvor mitgeteilten Bruttogehalt lag, aufdrängen, da es keine Erklärung für eine weitere Gehaltsanhebung gab. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Gehaltsbescheinigung andernfalls auch Nachzahlungen für die vorangehenden Monate und insbesondere Juli 2009 hätte ausweisen müssen. Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist jedoch fehlerhaft. Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Soldaten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, so muss sich dies nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. April 2012 (– 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 -) in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Dies sei auch aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Beamte, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt habe, besser stehen müsse, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Fällen eines überwiegenden Verursachungsbeitrags der Behörde ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von in der Regel 30 % des überzahlten Betrages für angemessen hält. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 23 ff. Ob letzteres (nämlich dass der Nachlass in den Fällen eines überwiegenden Verursachungsbeitrags der Behörde in der Regel 30 % betragen soll) den Besonderheiten der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen geschuldet ist – in beiden Fällen war es zu einem Überzahlungszeitraum von ca. 10 Jahren gekommen - ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung ist fehlerhaft, da sie ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den der Behörde anzulastenden Verursachungsbeitrag nur unzureichend – nämlich nur bei der Einräumung der Möglichkeit der Ratenzahlung – berücksichtigt hat. Die Frage des Mitverschuldens der Behörde am Zustandekommen der Überzahlung ist aber auch schon bei der vorrangigen Frage zu betrachten, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Hierzu bestand auch Anlass, weil die Überzahlung bei dem durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz veranlassten Übergang von den Dienstaltersstufen zu den Erfahrungsstufen auf Programmierungsprobleme oder aber eine fehlerhafte Eingabe zurückzuführen war und die Fehleranfälligkeit durch die verspätete Umstellung auf das neue Personalwirtschaftssystem noch erhöht wurde. Zudem hatte der Kläger auch schon im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Überzahlung auf einem Verschulden der Beklagten beruhe. Wie dieses im Verhältnis zu der dem Kläger vorzuwerfenden unzureichenden Überprüfung der Gehaltsbescheinigungen zu gewichten ist und in welchem Umfang danach gegebenenfalls von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, kann nicht vom Gericht entschieden werden, sondern ist Teil der von der Beklagten zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Da die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Teil der Rückforderungsentscheidung ist, ist der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Beschwerdebescheides insgesamt aufzuheben. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 und 2 C 15/11 -, nachgewiesen bei juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach den Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.