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Urteil

14 K 2936/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0218.14K2936.11.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurück genommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks U. Straße 0 in F. . Das auf diesem Grundstück errichtete Haus verfügt über einen Anschluss an den Mischwasserkanal, über den das Schmutzwasser und teilweise auch das Niederschlagswasser eingeleitet werden. Das Regenwasser von einer 95 m2 großen Dachfläche läuft über eine Regenauffangeinrichtung in den Garten. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 02.02.2009 wurden die Kläger zur Zahlung von Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers in den Jahren 2008 und 2009 heran gezogen. Unter Berücksichtigung einer bebauten und befestigten Fläche von 224 m2 und eines Gebührensatzes von 0,75 € wurden Gebühren in Höhe von 168,- € pro Jahr festgesetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage 14 K 1549/09 gab die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 19.10.2010 insoweit statt, als eine Heranziehung zu Gebühren für eine bebaute bzw. befestigte Fläche von mehr als 129 m2 erfolgt war. In einem Grundbesitzabgabenbescheid vom 02.02.2011 wurden für das Jahr 2010 die Niederschlagswassergebühren mit „0,00“ festgesetzt. Mit weiterem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15.04.2011 wurden (u. a.) für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.07.2008 Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage von 224 m2 abflusswirksamer Flächen festgesetzt. Für das Jahr 2010 erfolgte eine Festsetzung für 129 m2 abflusswirksamer Fläche mit einem Gebührensatz von 0,80 € (=103,20 €). Am 19.05.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wenden sich einmal dagegen, dass die Beklagte ungeachtet der zitierten Entscheidung der Kammer für Januar bis Juli 2008 erneut Niederschlagswassergebühren für eine abflusswirksame Fläche von 224 m2 festgesetzt hat. Ferner begehren sie die Aufhebung der Niederschlagswassergebührenfestsetzung für das Jahr 2010. Sie vertreten hierzu die Auffassung, der Abgabenbescheid vom 02.02.2011, mit dem diese Gebühren für 2010 auf „0“ festgesetzt worden seien, stehe der Erhebung mit dem angefochtenen Bescheid für den gleichen Zeitraum entgegen, weil der erste Bescheid als begünstigender Verwaltungsakt nur nach Maßgabe des § 131 Abs. 2 AO aufgehoben werden könne. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 15.04.2011 insoweit aufzuheben, als darin Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008 für mehr als 129 m2 abflusswirksamer Fläche und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2010 festgesetzt worden sind. Nach Klageerhebung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid bezüglich der Gebühren für das Jahr 2008 im angefochtenen Umfang korrigiert. Mit Schreiben vom 17.08.2011 haben die Kläger sodann ausdrücklich die Klage zurück genommen und insoweit die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte begehrt. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die gesetzliche Kostenfolge der Klagerücknahme tragen die Kläger vor, sie hätten nicht gewusst, wie sie in der gegebenen Situation prozessrechtlich hätten reagieren sollen. Die Klagerücknahme werde daher wegen eines offensichtlichen Versehens widerrufen. Stattdessen biete sich eine Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO an. Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 15.04.2011 insoweit aufzuheben, als darin Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2010 festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und tritt dem Vortrag der Kläger insgesamt entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte eine Entscheidung treffen, obwohl die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Diese wurden mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die ursprüngliche Klage sich gegen den Umfang der Gebührenerhebung für das Jahr 2008 gerichtet hat, haben die Kläger diese rechtswirksam zurück genommen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Schreiben der Kläger vom 17.08.2011 unzweifelhaft und unzweideutig zu entnehmen. Mit Eingang dieser Erklärung bei Gericht ist die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes insoweit ohne Weiteres entfallen. An dieser Rechtsfolge ändert auch die mit Schreiben vom 29.10.2011 erklärte Anfechtung der Klagerücknahme nichts. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar. Abweichend hiervon wird ein Kläger nur dann nicht an einer solchen Erklärung festgehalten, wenn diese durch einen unzutreffenden Hinweis des Gerichts verursacht worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier offenkundig nicht vor: mit gerichtlicher Verfügung vom 08.08.2011 wurde lediglich angefragt, ob eine „verfahrensbeendende Erklärung“ abgegeben werde. Den Klägern ist offenkundig auch durchaus bekannt, dass zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens unterschiedliche Erklärungen in Betracht kommen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem im Schriftsatz vom 29.10.2011 enthaltenen Hinweis auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da es mithin bei der erklärten Klagerücknahme verbleibt, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 15.04.2011 ist, soweit mit ihm Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2010 erhoben worden sind, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für diesen Gebührenbescheid sind die §§ 1, 2, 3 Abs. 3 und 5 bis 8 der Satzung der Stadt F. über die Erhebung von Abwassergebühren und Aufwand- bzw. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der für das Jahr 2010 maßgeblichen Fassung. Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsregelungen und gegen die satzungsgemäße Ermittlung der Gebührenhöhe werden von den Klägern nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Grundbesitzabgabenbescheid vom 02.02.2011, mit dem die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2010 auf „0,00“ festgesetzt worden waren, der späteren Heranziehung für diesen Zeitraum nicht entgegen. Dass entgegen der Ansicht der Beklagten § 173 AO hier keine Anwendung findet, weil § 12 KAG NRW diese Norm gerade nicht für anwendbar erklärt, ist nach dem gerichtlichen Hinweis vom 11.10.2011 zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Kläger können ihr Begehren indes auch nicht auf § 130 Abs. 2 AO, der hier über § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG anwendbar ist, stützen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte enthalten Grundbesitzabgabenbescheide generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden. Vgl. zuletzt VG Köln, Urteile vom 27.05.2008 -14 K 1961/07- m. w. N. (Juris) und vom 22.03.2011 -14 K 2570/10-. Der Beklagte musste daher nicht zunächst seinen offenkundig falschen Bescheid vom 02.02.2011 aufheben, sondern konnte innerhalb der hier offenkundig noch nicht abgelaufenen Festsetzungsverjährungsfrist die fälligen Gebühren festsetzen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurück genommenen Verfahrensteils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.