Beschluss
1 L 952/19.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0424.1L952.19.WI.00
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Leitsätze
1. Erfolgt die Kostenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid, ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung nicht von dem Erfordernis eines Vorverfahrens abzusehen, sofern es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.
2. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösernde Nacherhebung möglich.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 16,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die Kostenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid, ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung nicht von dem Erfordernis eines Vorverfahrens abzusehen, sofern es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. 2. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösernde Nacherhebung möglich. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 16,96 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit dem vorliegenden Antrag sucht sie um vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2019 getroffene Kostenentscheidung nach. Mit Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Beklagten vom 22. Januar 2018 wurde die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 für die XXX mit der Reinigungsklasse B1 jeweils auf 81,60 € festgesetzt (Bl. 1 VV). Mit Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Beklagten vom 7. Februar 2019 wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Grundstück nicht nur von der XXX, sondern auch von der Straße XXX erschlossen werde, eine weitere Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2018 für die Straße XXXmit der Reinigungsklasse B1 auf 81,60 € festgesetzt (Bl. 1a VV). Mit weiterem Bescheid vom 7. Februar 2019 setzten die Entsorgungsbetriebe der Beklagten die Straßenreinigungsgebühren für das durch zwei Straßen erschlossene Grundstück für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 mit der Reinigungsklasse B1 auf 40,80 € fest. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Gebühr für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 122,40 € beträgt (Bl. 3 VV). Am 28. Februar 2019 legte die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 22. Januar 2018, mit dem die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 jährlich auf 81,60 € festgesetzt worden sei, sei für beide Seiten bestandskräftig. Nur in den Grenzen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes könne der Bescheid zu ihren Lasten geändert oder aufgehoben werden. Da sich weder tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten geändert hätten, sei keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide ersichtlich. Es werde zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt (Bl. 5 VV). Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2019 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Bl. 8 VV). Die Beklagte habe festgestellt, dass das Grundstück an zwei Straßen angrenze und somit auf der Grundlage der geltenden Satzung die Gebühr mehrfach erhoben werden müsse. Innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren könnten Bescheide korrigiert werden. Die Antragstellerin möge mitteilen, ob sie den Widerspruch aufrechterhalten wolle. Für den Fall, dass ein Widerspruchsbescheid erstellt werden müsse, habe der Widerspruchsführer im Falle des Unterliegens oder der Rücknahme des Widerspruchs die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sah unter dem Datum des 8. April 2019 von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss ab (Bl. 12 VV). Die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe der Beklagten wies den Widerspruch der Antragstellerin vom 28. Februar 2019 gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 als unbegründet zurück (Bl. 13 VV). Nach § 11 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung werde in dem Fall, dass das Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen werde, die Gebühr entsprechend der jeweiligen Reinigungsklasse mehrfach erhoben. Eine rückwirkende Korrektur sei nach § 169 AO i.V.m. § 129 AO zulässig. Der anzuwendende Quadratwurzelmaßstab sei ein gerichtlich anerkannter Maßstab. Unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides wurden die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 67,82 € festgesetzt. Die Kostenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 HVwKostG. Nr. 151 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung lege fest, dass für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben sei, Kosten nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 20 v. H. des streitigen Betrages erhoben werden dürften. Eine Übersicht der Kostenermittlung war dem Bescheid als Anlage beigefügt. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie gegen den Straßenreinigungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden und gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wiesbaden erheben könne. Mit anwaltlichem Schriftsatz legte die Antragstellerin am 3. Juni 2019 Widerspruch gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 ein. Streitig sei lediglich ein Betrag von 163,20 € für die Jahre 2018 und 2019. Der angeforderte Kostenbetrag übersteige 20% des streitigen Betrages. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Kostenforderung werde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Widerspruchsbescheid der Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe der Beklagten vom 14. Juni 2019 wurde dem Widerspruch vom 3. Juni 2019 insoweit stattgegeben, als die Widerspruchsgebühr von 67,82 € auf 35,18 € reduziert wurde. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Höhe der ansetzbaren Kosten seien zutreffend. Eine Kostenerstattung eines Bevollmächtigten nach § 80 HVwVfG finde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG i.V.m. § 4 KAG nicht statt. Die Antragstellerin hat bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juni 2019 um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Gleichzeitig hat sie Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 950/19.WI noch anhängig ist. Zur Begründung des Antrages vertieft die Antragstellerin den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Änderung des bestandskräftigen Gebührenbescheides vom 22. Januar 2018 zu Ungunsten der Antragstellerin sei nicht nach § 169 AO i.V.m. § 129 AO zulässig. Es handele sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die von der Antragsgegnerin beseitigt worden sei. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Aus diesem Grund sei auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenfolge anzuordnen. Die Antragsgegnerin gehe von falschen Werten aus und komme so zu einer falschen Kostenfestsetzung. Die Kosten könnten sich höchstens auf 32,64 € (höchstens 20% von 163,20 €) belaufen. Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, vorliegend sei es zu keiner Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten gekommen. Dem Widerruf des ursprünglichen bestandskräftigen Bescheides stehe § 131 Abs. 2 AO entgegen. Auch stehe der Vertrauensschutz einer Änderung entgegen, der durch eine Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren geschaffen werde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 getroffene Kostenentscheidung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Nachdem die Antragsgegnerin erkannt habe, dass das Grundstück auch unmittelbar an die öffentliche Straße XXX angrenze, die laut Straßenverzeichnis ebenfalls in die Reinigungsklasse B1 eingestuft sei, habe sie mit Gebührenbescheiden vom 7. Februar 2019 eine Nachveranlagung vorgenommen und die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 jeweils auf 163,20 € festgesetzt. Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 7. Februar 2019 habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2019 abgelehnt. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses habe von einer Anhörung abgesehen. Danach sei der Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 ergangen. Zeitgleich mit der Einreichung von Klage und Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden habe die Antragstellerin Widerspruch gegen die Höhe der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Widerspruchsgebühr erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Daraufhin habe die Antragsgegnerin die Widerspruchsgebühr auf 35,18 € reduziert und insoweit dem Widerspruch stattgegeben. Der gestellte Eilantrag sei gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig, da die Antragstellerin nicht zuvor einen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt habe. Vollstreckung habe nicht gedroht, da sich die Antragstellerin noch nicht im Verzug befunden habe. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer vor, eine Nachveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 AO sei rechtlich zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) sowie der beigezogenen Akte des Klageverfahrens 1 K 950/19.WI Bezug genommen. II Der Eilantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 getroffene Kostenentscheidung anzuordnen“, ist bereits unzulässig (1.), weil es an der Durchführung eines diesbezüglichen behördlichen Aussetzungsverfahrens (a.) und am erforderlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund der Bestandskraft der Kostenfestsetzungsentscheidung fehlt (b.). Für den Fall, dass sich der Eilantrag auch auf die zugrundeliegenden Gebührenbescheide erstrecken würde (2.), wäre dieser Antrag zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt bei Bescheiden über die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – hier bei den dem Verfahren zugrundeliegenden Straßenreinigungsgebühren – die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage zukommende aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen ohne Weiteres auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens jedenfalls dann unter die Begriffe der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie – wie hier – ausschließlich Gebühren sind oder zum weitaus überwiegenden Teil Gebührencharakter haben, also öffentliche Abgaben sind. Darüber hinaus folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass Kosten des Widerspruchsverfahrens unter diese Vorschrift fallen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst zur Verfügung stehen, ohne dass der Ausgang eines oft langwierigen Streitverfahrens abgewartet werden muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 8 TZ 716/01 - Rn. 3 und 6, juris, mit weiteren Nachweisen). Somit kommt einem Rechtsbehelf – sowohl gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren als auch gegen die festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens – keine aufschiebende Wirkung zu. a. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde (zuvor) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Aussetzungsantrag handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die bei Eingang des Eilantrags bei Gericht vorliegen muss und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 B 2364/18 -, Rn. 3, juris, mit weiteren Nachweisen). Ausnahmen von dieser Prozessvoraussetzung gibt es gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend am 3. Juni 2019 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen, ohne dass in diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorgelegen hätten. Denn die Antragstellerin hat den diesbezüglichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 3. Juni 2019 an die Antragsgegnerin gerichtet, gleichzeitig mit der Stellung des Eilantrags bei Gericht. Da es sich um eine nicht nachholbare Voraussetzung handelt, ist der Antrag unzulässig. Wegen der Gleichzeitigkeit der gestellten Anträge bei Gericht und bei der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hätte (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags für den Fall, dass Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht, ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Wie die Antragsgegnerin mitteilte, befand sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund der noch laufenden Zahlungsfrist noch nicht einmal in Verzug, geschweige denn hatte die Vollstreckung begonnen. b. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse an dem gestellten Eilantrag, weil die Antragstellerin gegen die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 enthaltene Kostenfestsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2019 keine Klage erhoben hat, so dass zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist. aa. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Straßenreinigungsbescheide vom 7. Februar 2019 inhaltlich beschieden (Ziffer 1) und eine Kostengrundentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG getroffen (Ziffer 2). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. den Vorschriften des HVwKostG festgesetzt. Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist ein Verwaltungsakt und damit als solcher selbständig anfechtbar (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68, Rn. 26a). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 hat dies die Antragstellerin durch Einlegung des Widerspruchs am 3. Juni 2019 auch getan. Darüber hinaus hat sie entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am selben Tag Klage gegen die Straßenreinigungsbescheide vom 7. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 erhoben. Eine Klage gegen die Kostenfestsetzung ist daher nicht Gegenstand der anhängigen Klage 1 K 950/19.WI; diese wäre im Übrigen zu diesem Zeitpunkt wegen es noch durchzuführenden Widerspruchsverfahrens unzulässig gewesen. bb. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 unter Ziffer 3 erfolgte Kostenfestsetzung ist zu Recht erfolgt. Ein Vorverfahren gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 ist nicht unstatthaft gewesen, weil der Widerspruchsbescheid mit dieser Regelung eine erstmalige Beschwer enthalten hätte (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die hier in Rede stehende Entscheidung über die Kostenhöhe – der Kostenfestsetzungsbescheid – ist indes nicht Teil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, BeckRS 2019, 6115, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren vom Erfordernis eines Vorverfahrens nicht abzusehen. Eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt. Dem Gesetzgeber ist in § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO die Möglichkeit eröffnet, weitere Ausnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens zu normieren. Für die in Rede stehende Problematik existieren Bestimmungen (z.B. § 20 Abs. 1 BGebG und entsprechende Regelungen in den Kostengesetzen der Mehrzahl der Bundesländer, wonach die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann und der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung sich auf die Gebührenfestsetzung erstreckt), von denen überwiegend angenommen wird, sie stellten eine Ausnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO dar. Ob diese Bestimmungen tatsächlich als Ausnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO einzustufen sind, kann allerdings dahinstehen: Dem hier maßgeblichen HVwKostG fehlt eine entsprechende Regelung. Die vermeintliche Regelungslücke wird vom hessischen Gesetzgeber – mit Blick auf die genannten Regelungen auf Bundesebene und in anderen Bundesländern offenbar sehenden Auges – in Kauf genommen (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2019 – 1 LA 59/18 -, BeckRS 2019, 6115, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Auch liegt keine durch § 16a AGVwGO in Verbindung mit der Anlage gesetzlich geregelte Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. Satz 2 1. HS VwGO vor. Zwar entfällt nach Ziffer 9.1 der Anlage zu § 16a AGVwGO ein Vorverfahren bei Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenerhebung u.a. in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Bei dem Widerspruchsbescheid, für den die festgesetzte Gebühr erhoben wurde, handelt es sich für die Antragsgegnerin um eine in Erfüllung der Selbstverwaltungsangelegenheit erledigte Aufgabe, nämlich um die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Auch ist die Antragsgegnerin nach dem einschlägigen materiellen Recht Kostengläubigerin (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 -, Rn. 16 und 18, juris). Weitere Ansätze für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen nicht. cc. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 ist rechtsfehlerfrei erfolgt, so dass die Antragstellerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Monats eine gesonderte Klage gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2019 hätte erheben müssen. Dies ist nicht geschehen. Sie hat den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2019 auch nicht in das laufende Klageverfahren 1 K 950/19.WI miteinbezogen. 2. Das Gericht lässt offen, ob eine Auslegung gemäß § 88 VwGO veranlasst ist, den durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die – durch den Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 bestätigte – weitere Erhebung von Straßenreinigungsbeiträgen umzudeuten. Einerseits ist nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe im Zweifel zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies könnte vorliegend einzig aus der Formulierung des Antragsschriftsatzes zu entnehmen sein, dass „aus diesen Gründen auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenfolge anzuordnen“ sei. Die Antragstellerin bezog sich hierbei auf die ihrer Ansicht nach fehlerhaften Ausgangsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Andererseits kommt bei einer anwaltlichen Vertretung – wie hier – der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 3 D 40/17 -, Rn. 7, juris). Dies gilt umso mehr, als explizit beantragt wurde, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2019 getroffene Kostenentscheidung anzuordnen“. Unterstellt, der Antrag würde sich nach Auslegung auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenbescheide vom 7. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 beziehen, so wäre dieser zwar zulässig (a.), jedoch unbegründet (b.). a. Insbesondere wäre – bei Vorliegen der Zulässigkeit im Übrigen – hier die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 28. Februar 2019 in Bezug auf die Gebührenbescheide vom 7. Februar 2019 mit Schreiben vom 12. März 2019 abgelehnt. b. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Straßenreinigungsgebührenbescheide wäre jedoch nicht anzuordnen, da bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Bescheide vom 7. Februar 2019 bestehen (aa.) und die Vollziehung für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen bezogene Härte zur Folge hat (bb.). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, Rdnr. 116 zu § 80 VwGO). aa. Die Heranziehung durch die angefochtenen Bescheide vom 7. Februar 2019 ist insbesondere nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass die Antragstellerin für den hier streitigen Zeitraum bereits mit einem früheren, bestandskräftigen Bescheid zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde (vgl. hierzu: VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 L 632/13.WI -, Rn. 30 - 39, juris). (1) Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine „verbösernde“ Nacherhebung – wie hier geschehen – möglich. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Der ursprüngliche Bescheid steht der Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlich zustehenden Gebührenanspruchs im Wege der Nacherhebung nicht entgegen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 5 K 3493/13 -, Rn. 65, mit weiteren Nachweisen, juris). (2) Die Nacherhebung ist nicht durch § 172 AO ausgeschlossen, da § 4 Abs. 4b KAG die Anwendbarkeit des § 172 AO nicht anordnet und die Nacherhebung damit nicht den Einschränkungen unterliegt, die § 172 AO für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden aufstellt. Der Landesgesetzgeber hat damit die in den §§ 172 bis 177 AO niedergelegten Regelungen für die Korrektur von Steuerbescheiden, die von den sonst für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften abweichen, für die „kleinen Gemeindesteuern“ bewusst ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, Rn. 45, juris). (3) Die hier mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Nacherhebung ist auch nicht nach §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Die Regelungen hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich bei dem ursprünglichen Gebührenbescheid um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Bescheid, der eine zu niedrige Gebühr festsetzt, ist im Regelfall ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Im Übrigen enthalten Grundbesitzabgabebescheide auch generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2013 - 14 K 2936/11 -, Rn. 29, juris). (4). Auch §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO, die die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte regeln, fänden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die angefochtenen Bescheide enthalten nicht die Aufhebung der mit dem ursprünglichen Gebührenbescheid vorgenommenen jährlichen Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019. Handelt es sich wie hier um eine Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt der Nacherhebungsbescheide, bestehen. Die angefochtenen Bescheide vom 7. Februar 2019 beschränken sich ihrem Regelungsgehalt nach auf die Nachforderung des von dem ursprünglichen Gebührenbescheid nicht erfassten Betrages (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, Rn. 49, 50, juris). (5). Die Antragstellerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt stets voraus, dass der eine Belastung aussprechende Verwaltungsakt tragfähig ist für den –- ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden – Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, Rn. 20, juris). Hier kann dem ursprünglichen Gebührenbescheid ein derartiger Regelungsgehalt aber nicht entnommen werden. Für die möglicherweise an die ursprüngliche Gebührenfestsetzung geknüpfte subjektive Erwartung, die Antragstellerin werde mit einer Nacherhebung nicht belastet werden, gibt der ursprüngliche Heranziehungsbescheid schon mit Rücksicht auf die periodische Entstehung der Gebühren keinen Anhaltspunkt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, Rn.51, juris). (6). Schließlich ist die Festsetzung durch die Bescheide vom 7. Februar 2019 nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebührenansprüche bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen wären (vgl. § 4 Abs. 2b KAG i.V.m. § 47 AO) und Gebührenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Für die Straßenreinigungsgebühren, die im Jahr 2018 entstanden sind, endet die Festsetzungsfrist mit dem 31.12.2022, für die Gebühren, die im Jahr 2019 entstanden sind, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2023. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 7. Februar 2019 sind daher fristwahrend ergangen. bb. Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem war der Antrag somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. In Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp Schenke/VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh § 164, Rn. 14) ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 B 1235/18 -, Rn. 8, juris). Der Streitwert für das Eilverfahren beträgt daher 16,96 Euro (= 67,82 Euro : 4).