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Gerichtsbescheid

1 K 950/19.WI

VG Wiesbaden 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0208.1K950.19.WI.00
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Leitsätze
Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine "verbösernde Nacherhebung" möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine "verbösernde Nacherhebung" möglich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind. Die zulässig erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Die Bescheide der Betriebsleitung XXX vom 7. Februar 2019 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin eines durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücks zu den Kosten der Straßenreinigung durch die Beklagte ist § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (nachfolgend: StrRS) vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2017. Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer bzw. der Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit den Straßenreinigungskosten findet sich hierbei in § 10 Hessisches Straßengesetz (im Folgenden: HStrG). § 10 Abs. 1 HStrG geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (einschließlich Bundesstraßen) zu reinigen haben. § 10 Abs. 5 HStrG gibt den Gemeinden aber die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Da Straßenreinigungsgebühren nach § 10 Abs. 5 HStrG als eine Abgabe eigener Art einzuordnen sind, handelt es sich bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts allerdings nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung bestehen nicht. Die Straßenreinigungssatzung wurde am 18. Dezember 2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 23. Dezember 2014 im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ (§ 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten) bekannt gemacht. Die Änderungssatzung wurde am 21. Dezember 2017 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 27. Dezember 2017 in den genannten gemeindlichen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Auch in materieller Hinsicht sind die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen nicht zu beanstanden. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch von der Klägerin (substantiiert) vorgetragen worden (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43). Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten erfüllt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an den notwendigen Inhalt von kommunalen Abgabensatzungen (vgl. § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben, im Folgenden: HessKAG). Sie trifft Regelungen zu dem Kreis der Abgabenpflichtigen (§ 10 i.V.m. § 4 Abs. 3 StrRS), zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 9 StrRS), zu dem Maßstab (§ 11 Abs. 1 StrRS) und dem Satz der Abgabe (§ 11 Abs. 5 StrRS) sowie zu dem Zeitpunkt der Entstehung (§ 12 StrRS) und der Fälligkeit der Schuld (§ 13 StrRS). Der in der Straßenreinigungssatzung festlegte Gebührenmaßstab, der sogenannte „Quadratwurzelmaßstab“ (§ 11 Abs. 1 StrRS), begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 -, juris Rn. 55; Hess. VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch die in § 11 Abs. 5 StrRS festgelegten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der den Gebühren-sätzen zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das aus § 10 Abs. 1 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot vorliegend nicht eingehalten worden ist. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheide vom 7. Februar 2019 bestehen nicht. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Klägerin keine Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der in dem angefochtenen Bescheiden festgesetzten (zusätzlichen) Gebühren in Höhe von jeweils 81,60 € für die Jahre 2018 und 2019 nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich: Die Fläche des klägerischen Grundstücks beträgt 398 m². Gemäß § 11 Abs. 1, 4 StrRS entspricht dies (aufgerundet) 20 Berechnungsmetern. Gemäß § 11 Abs. 5 StrRS beträgt die jährliche Benutzungsgebühr in der Reinigungsklasse B 1 pro Berechnungsmeter 4,08 €. Hieraus ergibt sich für die weitere Straße, die das Grundstück erschließt, ebenfalls eine jährliche Straßenreinigungsgebühr von 81,60 EUR (20 x 4,08 €). Die Heranziehung durch die angefochtenen Bescheide vom 7. Februar 2019 ist insbesondere nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass die Klägerin für den hier streitigen Zeitraum bereits mit einem früheren, bestandskräftigen Bescheid zu Straßenreinigungsgebühren für eine das Grundstück erschließende Straße herangezogen wurde (vgl. hierzu: VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 L 632/13.WI -, juris Rn. 30 - 39). Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine „verbösernde“ Nacherhebung – wie hier geschehen – möglich. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Der ursprüngliche Bescheid steht der Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlich zustehenden Gebührenanspruchs im Wege der Nacherhebung nicht entgegen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 5 K 3493/13 -, mit weiteren Nachweisen, juris Rn. 65). Die Beklagte durfte daher nach der Feststellung, dass das Grundstück an einer weiteren öffentlichen Straße anliegt, die entsprechenden Gebühren nacherheben. Die Nacherhebung ist nicht durch § 172 AO ausgeschlossen, da § 4 Abs. 4b KAG die Anwendbarkeit des § 172 AO nicht anordnet und die Nacherhebung damit nicht den Einschränkungen unterliegt, die § 172 AO für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden aufstellt. Der Landesgesetzgeber hat damit die in den §§ 172 bis 177 AO niedergelegten Regelungen für die Korrektur von Steuerbescheiden, die von den sonst für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften abweichen, für die „kleinen Gemeindesteuern“ bewusst ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 45). Die hier mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Nacherhebung ist auch nicht nach §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Die Regelungen hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich bei dem ursprünglichen Gebührenbescheid um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Bescheid, der eine zu niedrige Gebühr festsetzt, ist im Regelfall ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Im Übrigen enthalten Grundbesitzabgabebescheide auch generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2013 - 14 K 2936/11 -, juris Rn. 29). Auch §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO, die die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte regeln, finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die angefochtenen Bescheide enthalten nicht die Aufhebung der mit dem ursprünglichen Gebührenbescheid vorgenommenen jährlichen Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019. Handelt es sich wie hier um eine Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt der Nacherhebungsbescheide, bestehen. Die angefochtenen Bescheide vom 7. Februar 2019 beschränken sich ihrem Regelungsgehalt nach auf die Nachforderung des von dem ursprünglichen Gebührenbescheid nicht erfassten Betrages (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 49, 50). Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt stets voraus, dass der eine Belastung aussprechende Verwaltungsakt tragfähig ist für den – ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden – Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, juris Rn. 20). Hier kann dem ursprünglichen Gebührenbescheid ein derartiger Regelungsgehalt aber nicht entnommen werden. Für die möglicherweise an die ursprüngliche Gebührenfestsetzung geknüpfte subjektive Erwartung, die Klägerin werde mit einer Nacherhebung nicht belastet werden, gibt der ursprüngliche Heranziehungsbescheid schon mit Rücksicht auf die periodische Entstehung der Gebühren keinen Anhaltspunkt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn.51). Schließlich ist die Festsetzung durch die Bescheide vom 7. Februar 2019 nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebührenansprüche bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen wären (vgl. § 4 Abs. 2b KAG i.V.m. § 47 AO) und Gebührenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Für die Straßenreinigungsgebühren, die im Jahr 2018 entstanden sind, endet die Festsetzungsfrist mit dem 31.12.2022, für die Gebühren, die im Jahr 2019 entstanden sind, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2023. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 7. Februar 2019 sind daher fristwahrend ergangen. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX im Gemeindegebiet der Beklagten. Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Mit Bescheid der Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe XXX (im Folgenden XXX) vom 22. Januar 2018 wurde die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 für die XXX mit der Reinigungsklasse B1 jeweils auf 81,60 € festgesetzt (Bl. 1 VV). Mit Bescheid der Betriebsleitung XXX vom 7. Februar 2019 wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Grundstück nicht nur von der XXX sondern auch von der Straße XXX erschlossen werde, eine weitere Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2018 für die Straße XXX mit der Reinigungsklasse B1 auf 81,60 € festgesetzt (Bl. 1a VV). Mit weiterem Bescheid vom 7. Februar 2019 setzte die Betriebsleitung der XXX die Straßenreinigungsgebühren für das durch zwei Straßen erschlossene Grundstück für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 mit der Reinigungsklasse B1 auf 40,80 € fest. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Gebühr für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 122,40 € beträgt (Bl. 3 VV). Am 28. Februar 2019 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 22. Januar 2018, mit dem die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 jährlich auf 81,60 € festgesetzt worden sei, sei für beide Seiten bestandskräftig. Nur in den Grenzen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes könne der Bescheid zu ihren Lasten geändert oder aufgehoben werden. Da sich weder tatsächliche noch rechtliche Gegebenheiten geändert hätten, sei keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide ersichtlich. Es werde zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt (Bl. 5 VV). Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2019 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Bl. 8 VV). Die Beklagte habe festgestellt, dass das Grundstück an zwei Straßen angrenze und somit auf der Grundlage der geltenden Satzung die Gebühr mehrfach erhoben werden müsse. Innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren könnten Bescheide korrigiert werden. Die Klägerin möge mitteilen, ob sie den Widerspruch aufrechterhalten wolle. Für den Fall, dass ein Widerspruchsbescheid erstellt werden müsse, habe der Widerspruchsführer im Falle des Unterliegens oder der Rücknahme des Widerspruchs die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sah unter dem Datum des 8. April 2019 von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss ab (Bl. 12 VV). Die Betriebsleitung XXX wies den Widerspruch der Klägerin vom 28. Februar 2019 gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 als unbegründet zurück (Bl. 13 VV). Nach § 11 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung werde in dem Fall, dass das Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen werde, die Gebühr entsprechend der jeweiligen Reinigungsklasse mehrfach erhoben. Eine rückwirkende Korrektur sei nach § 169 AO i.V.m. § 129 AO zulässig. Der anzuwendende Quadratwurzelmaßstab sei ein gerichtlich anerkannter Maßstab. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juni 2019 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Bescheide vom 7. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2019 erhoben. Der gleichzeitig mit Klageerhebung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 getroffene Kostenentscheidung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 2020 (Az.: 1 L 952/19.WI) zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage vertieft die Klägerin den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Änderung des bestandskräftigen Gebührenbescheides vom 22. Januar 2018 zu ihren Ungunsten sei nicht nach § 169 AO i.V.m. § 129 AO zulässig. Es handele sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die von der Beklagten beseitigt worden sei. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz müssten im Falle eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes grundsätzlich einen höheren Stellenwert haben als das Interesse der Beklagten an der Behebung möglicher eigener Bearbeitungsmängel. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Ergänzend trägt die Klägerin vor, vorliegend sei es zu keiner Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten gekommen. Dem Widerruf des ursprünglichen bestandskräftigen Bescheides stehe § 131 Abs. 2 AO entgegen. Auch stehe der Vertrauensschutz einer Änderung entgegen, der durch eine Festsetzung für einen Zeitraum von zwei Jahren geschaffen werde. Die Klägerin beantragt, die Straßenreinigungsgebührenbescheide der Betriebsleitung XXX vom 7. Februar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die Beklagte erkannt habe, dass das Grundstück auch unmittelbar an die öffentliche Straße XXX angrenze, die laut Straßenverzeichnis ebenfalls in die Reinigungsklasse B1 eingestuft sei, habe sie mit Gebührenbescheiden vom 7. Februar 2019 eine Nachveranlagung vorgenommen und die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2018 und 2019 jeweils auf 163,20 € festgesetzt. Ergänzend trägt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer vor, eine Nachveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 AO sei rechtlich zulässig. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Oktober 2020 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 4. August 2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) sowie der beigezogenen Akte des Eilverfahrens 1 L 952/19.WI Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der Entscheidung.