Beschluss
23 L 137/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0327.23L137.13.00
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Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 575/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03. Januar 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann auf Antrag die aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der Ordnungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine geboten und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 22. Oktober 2012 gegen 10 Uhr hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein solches Trennungsdefizit ist schon bei einer einmaligen solchen Fahrt zu bejahen, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12 - und vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auf die unterschiedlichen Auffassungen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ab welchem THC-Wert die Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 – und vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 – 11 CS 04.2348 –, vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1711 – und vom 13. Dezember 2010 – 11 CS 10.2873 –, nicht an. Denn auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der nicht schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml, sondern erst von 2,0 ng/ml ein Trennungsdefizit bejaht, liegt beim Antragsteller ein solches Defizit vor. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm vom 5. November 2012 ein THC-Wert von 2,5 ng/ml festge-stellt. Zudem hat der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert. Dies durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erwiesen ansehen. Der für das Eilverfahren hinreichende Nachweis des zweimaligen Konsums ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 2,5 ng/ml und den eigenen Erklärungen des Antragstellers. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit höchstens 6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 – 10 S 3174/11 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 11 CS 10.2873 – und vom 23. Januar 2007, 11 CS 06.2228 –; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien. Geht man – mit dem Antragsteller – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum des Antragstellers, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 10.45 Uhr nicht vor 4.45 Uhr gelegen haben. Nach dem polizeilichen Bericht „Drogen im Straßenverkehr“ hat der Antragsteller jedoch selbst angegeben, am Vortag, also am 21. Oktober 2012 zwischen 15.00 und 21.00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben. Ohne Angabe der konkreten Uhrzeiten hat der Antragsteller den Konsum am Vorabend im vorliegenden Verfahren nochmals bestätigt. Dieser Konsum kann nach den obigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr der Grund für den festgestellten THC-Wert gewesen sein. Somit folgt aus der Blutuntersuchung in Verbindung mit den eigenen Angaben des Antragstellers, dass er jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert haben muss. Ein gewichtiges Indiz für den mehrfachen Konsum ergibt sich zudem aus der beim Antragsteller festgestellten Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 53,1 ng/ml. Die Tatsache, dass dieser Wert erheblich den Grenzwert von 5,0 ng/ml THC-COOH übersteigt, der nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen den gelegentlichen Konsum aufzeigt, vgl. Ziffer 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1), ist für sich genommen zwar für den Beweis eines gelegentlichen Konsums nicht ausreichend. Denn nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht Vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme (sog. spontane Blutprobe) - wie hier - jedenfalls THC-COOH-Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2011 – 16 B 99/11 – und vom 21. Februar 2011 – 16 B 1347/10 –. Dennoch stellt der vorliegende THC-COOH-Wert zumindest ein die Folgerungen aus dem THC-Wert bestätigendes Indiz dafür dar, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt. Überdies schließt sich die Kammer ausdrücklich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen von Cannabis noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, ist es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011, 10 B 11400/10 -. Das Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlichrechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012, 16 B 536/12 -, vom 25. Juli 2011, 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011, 16 B 238/11 – und vom 29. Juli 2009, 16 B 895/09 -. Zu den Umständen des behaupteten Erstkonsums hat der sich der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren eingehend und konkret geäußert. Aus der Gesamtschau der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der gelegentlich Konsum von Cannabis durch den Antragsteller als erwiesen anzusehen ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 – und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –. Angesichts der durch das Führen eines Kfz unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch die vorgetragenen persönlichen Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der An-tragsteller sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits begründet gerade die vom Antragsteller geschilderte sehr umfangreiche Verkehrsteilnahme eine gravierende Gefahr für Dritte, da der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabiskonsum nicht verlässlich trennen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.