Urteil
9 K 3255/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0419.9K3255.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend über einen Betrag in Höhe von 1.174,87 Euro für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger stand als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Am 30. Juni 2009, dem Tag vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes und des Besoldungsüberleitungsgesetzes bezog er als Oberleutnant ein Gehalt nach Besoldungsgruppe A 10 Dienstaltersstufe 4 (Grundgehalt 2.431,00 Euro, allgemeine Stellenzulage 75,49 Euro). Seine nächste Steigerung in der Dienstaltersstufe wäre zum 01. Oktober 2009 erfolgt. 3 Nach der ab 01. Juli 2009 gültigen Gehaltsbescheinigung wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 2+ (Überleitungsstufe zur Stufe 3) übergeleitet (Grundgehalt: 2.563,00 Euro). Die Gehaltsbescheinigung enthielt folgenden Hinweis: 4 „Die Bezügemitteilung beruht auf den ab dem 01. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Hierzu informiere ich wie folgt: 5 6 1. Eine wesentliche Änderung betrifft die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern der Besoldungsordnungen A und R. Die Bezügemitteilung weist die für Sie ab 01. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus (z. B. wird die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zur Stufe 3 mit 2+ dargestellt). Diese Zuordnung ist in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie wird vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und ggf. neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig Ihre Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändert. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändert sich im Falle einer weiteren Beförderung nicht mehr. 7 2. ... 8 Im beigefügten Merkblatt finden Sie weitergehende Informationen zu den besoldungsrelevanten Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.“ 9 In der ab dem 01. Oktober 2009 gültigen Gehaltsbescheinigung wurde der Kläger der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 3 zugeordnet (Grundgehalt 2.619,00 Euro). Eine Erläuterung zu dieser Änderung findet sich nicht in der Gehaltsbescheinigung. 10 Zum 11. November 2009 wurde der Kläger zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 01. September 2009 in eine Planstelle der Besoldungsstufe A 11 eingewiesen. 11 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 setzte die Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG die für den Kläger gültige Erfahrungsstufe endgültig auf die Überleitungsstufe zur Stufe 2 (1+) fest. Zudem wies sie darauf hin, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG der nächste regelmäßige Aufstieg in die Stufe 2 zum 01. Oktober 2009 vorgesehen sei und kündigte an, durch die Herabsetzung der Erfahrungsstufe eventuell eingetretene Überzahlungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt von den Dienstbezügen einzubehalten. Eine Aufstellung über die Stufenzuordnung – aus-gedruckt am 16. Dezember 2009 - trägt den Hinweis: „Überzahlung!“ Folgerungen aus der endgültigen Festsetzung der Erfahrungsstufe wurden zunächst nicht gezogen. Vielmehr erhielt der Kläger ausweislich der ab dem 01. März 2010 gültigen Bezügeabrechnungen rückwirkend ab der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zum 01. September 2010 bis einschließlich Mai 2011 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 3 ausgezahlt. 12 Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hörte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von insgesamt 3.370,22 Euro brutto an, die ihm im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2011 wegen einer fehlerhaften Stufenzuordnung zu viel gezahlt worden seien. Aus der beigefügten Abrechnung ergibt sich, dass auch Beträge für Juli und August 2009 zurückgefordert werden. Daraufhin berief sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2011 auf Vertrauensschutz nach § 48 VwVfG und machte geltend, er habe die Fehlerhaftigkeit der Einstufung anhand der Besoldungsmitteilungen nicht erkennen können. In diesen sei jeweils nur die zugrundegelegte Besoldungsgruppe (zutreffend) angegeben, nicht aber die relevante Erfahrungsstufe. Dem Schreiben vom 16. Dezember 2009 habe er nur entnehmen können, dass eine neue Berechnung der Dienstbezüge unter Berücksichtigung der neuen Besoldungsgrundsätze erfolgen und bei Überzahlung eine alsbaldige Korrektur („zum nächstmöglichen Zeitpunkt“) stattfinden werde. Da in den folgenden Bezügemitteilungen nichts geschehen sei, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. 13 Mit Bescheid vom 02. August 2011 forderte die Beklagte überzahlte Bezüge in Höhe von 3.370,22 Euro brutto zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe aufgrund des Schreibens vom 16. Dezember 2009 gewusst bzw. wissen müssen, dass ihm das Grundgehalt aus der falschen Erfahrungsstufe gezahlt werde. Das Grundgehalt aus der höheren Erfahrungsstufe sei offensichtlich und für den Kläger erkennbar ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Billigkeitsgründe, die ein völliges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen würden, seien nicht zu erkennen. Die Rückforderung erscheine zumutbar und stelle keine über die allgemeine Härte hinausgehende besondere Härte dar. Anhaltspunkte dafür, dass er sich in einer unverschuldeten Notlage befinde, seien nicht erkennbar. Sie sei jedoch bereit, ihm vorläufig monatliche Tilgungsraten zu bewilligen. Hierzu werde auf den Aufrechnungsbescheid verwiesen. Der Aufrechnungsbescheid vom 03. August 2011 sieht ab dem 01. Oktober 2011 monatliche Raten in Höhe von 100,00 Euro vor sowie die Aufrechnung des Restbetrages in Höhe von 2.470,22 Euro mit der dem Kläger am 30. Juni 2012 zustehenden Übergangsbeihilfe. 14 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 25. August 2011 Beschwerde ein und machte geltend, er habe die fehlerhafte Einstufung schon deshalb nicht gekannt und habe sie auch nicht kennen müssen, weil selbst die Sachbearbeiter der Beklagten mit der Problematik rund zwei Jahre lang nicht fertig geworden seien. Das werde auch durch die Mitteilung vom 16. Dezember 2009 bestätigt. Selbst wenn er von der Problematik durch diese Mitteilung Kenntnis erhalten habe, sei durch den anschließenden langen Zeitraum, in welchem sich nichts geändert habe, bei ihm ein erneutes Vertrauen in die Richtigkeit der Bezügeberechnung erweckt worden. 15 Mit Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2011 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei anlässlich seiner Beförderung zu Recht endgültig in die Erfahrungsstufe 1+ und ab dem 01. Oktober 2009 in die Stufe 2 übergeleitet worden. Er hafte gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V. mit 16 § 819 Abs. 1 BGB verschärft, da er ohne Weiteres habe erkennen können, dass ihm die Bezüge aus einer höheren Erfahrungsstufe nicht zugestanden hätten. Er hätte den Fehler anhand der ihm überlassenen Unterlagen, ohne weitere Schlüsse ziehen oder Berechnungen durchführen zu müssen, erkennen müssen. Er habe insbesondere nicht damit rechnen können, ab September 2009 wesentlich höhere Dienstbezüge zu bekommen. Zudem sei in einem ihm mit der Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 überlassenen Merkblatt explizit auf die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Stufe aufmerksam gemacht worden für den Fall, dass sich im Überleitungszeitraum bis zum 30. Juni 2013 seine Besoldungsgruppe wegen Verleihung eines anderen Amtes ändere. Auch habe er aus den im Intranet der Bundeswehr veröffentlichten Hinweisen des Bundesinnenminsteriums und der darin enthaltenen Tabellen leicht erkennen können, in welche Stufe bzw. Übergangsstufe er überzuleiten sei. Diese hätte er dann mit der auf der Bezügemitteilung aufgeführten Stufe vergleichen können. Dabei hätte ihm die Diskrepanz auffallen müssen. Eine Rückfrage seinerseits sei jedoch – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben. Auch die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Bei der Frage, ob über eine Ratenzahlung hinaus auch eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrages in Erwägung zu ziehen sei, seien sowohl Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Besoldungsempfängers als auch die Säumnis der zuständigen Behörde einzubeziehen. Aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses sei er verpflichtet gewesen, alles zur Vermeidung einer Überzahlung zu tun. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er habe die Fehlzahlung auch ohne besoldungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennen können. Soweit er sich darauf berufe, dass Fehler von Bediensteten Anlass für die Überzahlung seien, stehe dies der Rückzahlungspflicht nicht entgegen. Würde ein fahrlässiges Fehlverhalten des Dienstherrn dem Rückforderungsverlangen entgegenstehen, bliebe die Durchsetzung eines solchen Verlangens letztlich die Ausnahme. Deshalb sei auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Beklagten eine Herabsetzung des Rückforderungsbetrages im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht geboten. Die Billigkeitserwägungen hätten sich auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beschränken dürfen, zu denen er jedoch keine Angaben gemacht habe. 17 Der Kläger hat – entsprechend der dem Beschwerdebescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung – am 24. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 14. Mai 2012 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. 18 Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 19 Die Beklagte hat während des Klageverfahrens nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts den angefochtenen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 08. März 2013 abgeändert und den Rückforderungsbetrag um den auf die Monate Juli und August 2009 entfallenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 234,00 Euro reduziert sowie den verbleibenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.136,22 Euro im Rahmen der von ihr zu treffenden Billigkeitsentscheidung um 30 % auf 2.195,35 Euro ermäßigt. Daraufhin haben beide Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache über einen Betrag in Höhe von 1.174,87 Euro für erledigt erklärt. 20 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 21 den Bescheid vom 02. August 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. März 2013 sowie den Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2011 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: In den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜ habe nach der Einführung des neuen Stufensystems auch weiterhin die Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung der militärischen Personal- an die zivile Besoldungsdienststelle bestanden, aufgrund der diese dann die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe habe vornehmen müssen. Infolge des neuen und noch ungewohnten Abrechnungssystems sei es in einzelnen Fällen zu Überzahlungen infolge unterlassener Zuordnung zur endgültigen Stufe bzw. Überleitungsstufe gekommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. 28 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend über einen Betrag in Höhe von 1.174,87 Euro für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 29 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 30 Das Gericht legt die vom Kläger nach Erlass des Änderungsbescheides vom 08. März 2013 abgegebene Teilerledigungserklärung dahingehend aus, dass er nunmehr eine Entscheidung über den Rückforderungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides begehrt, dieser also in das vorliegende Verfahren mit einbezogen werden soll. Der hierin liegenden Klageänderung hat die Beklagte zugestimmt, indem sie gleichfalls eine Teilerledigungserklärung abgegeben hat. Im Übrigen ist die hierin liegende Klageänderung aber aus Gründen der Prozessökonomie auch sachdienlich. 31 Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Klageänderung die Durchführung eines erneuten Widerspruchverfahrens hinsichtlich des Änderungsbescheides nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen der Prozessökonomie die Durchführung eines (erneuten) Vorverfahrens nicht erforderlich, wenn sich die Beklagte auf die (geänderte) Klage einlässt und einen Sachantrag stellt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, sich dessen Durchführung also als reiner Formalismus erweist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 -,juris, Rz. 20. 33 Jedenfalls letzteres ist hier der Fall. Von der Kürzung des Rückforderungsbetrages für die Monate Juli und August 2009 abgesehen, trägt die Beklagte mit dem Änderungsbescheid in erster Linie den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. April 2012 34 - 2 C 4.11 und 2 C 15.10 -, nachgewiesen bei juris 35 konkretisierten Anforderungen an die Billigkeitsentscheidung Rechnung, während sie die übrigen Rückforderungsvoraussetzung nicht mehr neu überprüft hat. Vor diesem Hintergrund wäre aber ein weiteres Widerspruchsverfahren reiner Formalismus. 36 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02. August 2011 und der Beschwerdebescheid vom 12. Dezember 2011 sind in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. März 2013 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 Ermächtigungsgrundlage für die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung von in der Zeit von September 2009 bis Mai 2011 überzahlten Bezügen ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung überzahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Besoldungsempfänger nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass ihn der Besoldungsempfänger hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. 38 Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm standen – wie sich aus der Mitteilung vom 16. Dezember 2009 über die endgültige Zuordnung zu einer Stufe/Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl I S. 160, 221, 462 - BesÜG) ergibt - nach seiner Beförderung und seiner rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 für den Monat September 2009 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 11, Überleitungsstufe zur Stufe 2 (in der Terminologie der Beklagten 1+) und für die Zeit ab Oktober 2009 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Erfahrungsstufe 2 zu. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuordnung fehlerhaft war, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wird der Kläger als Offizier des Truppendienstes nicht von der Sonderregelung des § 2 Abs. 4 BesÜG für Zeitsoldaten erfasst. Hiervon abweichend hat der Kläger aber tatsächlich für September 2009 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 3 (in der Terminologie der Beklagten 2+) und ab Oktober 2009 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 Erfahrungsstufe 3 ausgezahlt bekommen. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger im Zeitraum September 2009 bis Mai 2011 nach den Berechnungen der Beklagten, die dem Änderungsbescheid vom 08. März 2013 zugrundeliegen (vgl. Bl. 87 der Gerichtsakte), einen Betrag in Höhe von 3.136,22 Euro zu viel und damit rechtsgrundlos erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag fehlerhaft ermittelt sein könnte, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 39 Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. 40 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627-629 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 -, juris; VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785 -, juris. 42 Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. 43 BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und - 2 C 4.11 -, beide nachgewiesen bei juris. 44 Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich bei einem schlichten Vergleich der Bezügeabrechnung für März 2010, die erstmals die Beförderung zum Hauptmann und die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 berücksichtigte und entsprechende Nachzahlungen für den Zeitraum ab September 2009 enthielt, mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zu einer Stufe/Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 5 BesÜG vom 16. Dezember 2009 aufdrängen müssen, dass die in dieser Bezügeabrechnung für März 2010 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 fehlerhaft war. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich aus der Bezügeabrechnung unmittelbar, dass er Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 11/Erfahrungsstufe 3 erhielt. Die Bezügeabrechnung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik „Persönliche/Organisatorische Daten“. Dort ist unter der Überschrift „Besoldungsgr./stufe“ der Eintrag „A 11/3“ zu finden. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger aber auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen, d.h. er hätte erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge die Erfahrungsstufe 3 zugrundelag. Dass mit dieser Zuordnung in der Bezügeabrechnung etwas nicht stimmen konnte, musste sich dem Kläger aber nach der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zu einer Stufe/Überleitungsstufe vom 16. Dezember 2009 aufdrängen. Aus dieser ergibt sich, dass er mit Beginn des Anspruchs auf ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 11 zunächst der Überleitungsstufe zur Stufe 2 (1+) und ab dem 01. Oktober 2009 der Erfahrungsstufe 2 endgültig zugeordnet werde. Welche Bedeutung diese Mitteilung hat, war ihm bereits mit der ab dem 01. Juli 2009 gültigen Gehaltsbescheinigung erläutert worden. 45 Schließlich ist auch die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung, wie sie sich aus dem Änderungsbescheid vom 08. März 2013 ergibt, nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten bzw. Soldaten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, so muss sich dies nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. April 2012 (– 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 -) in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Beamte bzw. Soldat, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt habe, besser stehen müsse, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat, wobei das Bundesverwaltungsgericht in Fällen eines überwiegenden Verursachungsbeitrags der Behörde ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von in der Regel 30 % des überzahlten Betrages für angemessen hält. 46 Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 23 ff. 47 Diesen Anforderungen genügt aber der angegriffene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08. März 2013, da er mit Blick auf den Verursachungsbeitrag der Behörde eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % vornimmt. Gründe für eine weitergehende Reduzierung des Rückforderungsbetrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Belangen des Klägers wird im Übrigen durch den Aufrechnungsbescheid vom 03. August 2011 Rechnung getragen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO sowie auf § 17 b Abs. 2 GVG, der bei Verweisungen wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 83 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie sich insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.