OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 3981/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0424.8K3981.12.00
5mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013, die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 und der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 25. Juni 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013, die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 und der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 25. Juni 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben der Beigeladenen in C. C1. . Die Beigeladene möchte zwischen der G. -C2. - und der T. -M. -Straße (C. , Gemarkung C1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000) ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage errichten. Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 000) grenzt unmittelbar an das Vorhabengrundstück. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte am 25. Juni 2010 zunächst einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellte. Am 21. April 2011 beantragte die Beigeladene sodann eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Danach ist im Erdgeschoss des Vorhabens ein Lebensmittelmarkt geplant. Die Anlieferung der Waren soll durch die T. -M. -Straße erfolgen; die Anlieferungszone soll angrenzend an das Gebäude in der T. -M. -Straße 00 in den Baukörper eingerückt liegen. Die Einfahrt zu der geplanten Tiefgarage soll ebenfalls von der T. -M. -Straße aus erfolgen. Die eingehauste Tiefgarageneinfahrt soll unmittelbar an der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin liegen. Im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens brachten diverse Angrenzer des Vorhabengrundstücks und Anlieger der T. -M. -Straße, u.a. die Klägerin, Bedenken gegen das Vorhaben vor. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf die Veränderung des Verkehrsaufkommens in der T. -M. -Straße, die zu erwartenden Lärmimmissionen für Anlieger und die Gefahr einer Veränderung des Grundwasserspiegels durch den Bau der geplanten Tiefgarage. Im Mai 2012 legte die Beigeladene ein erstes Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure vor. Daraufhin erließ die Beklagte zunächst am 21. Mai 2012 eine Zusicherung einer Baugenehmigung mit mehreren Nebenbestimmungen. Das Schallschutzgutachten vom 15. Mai 2012 wurde nicht einbezogen. Nachdem die Beigeladene zwei weitere Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure eingereicht hatte, erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 23. Juli 2012 die beantragte Baugenehmigung. Die Klägerin hat am 29. Juni 2012 gegen den Bauvorbescheid sowie die Zusicherung Klage erhoben und ihre Klage am 30. August 2012 auch auf die Baugenehmigung er-streckt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladende am 4. April 2013 unter Vorlage geänderter Pläne, einer überarbeiteten Bau- und Betriebsbeschreibung sowie eines neuen Schallschutzgutachtens der T1. Ingenieure vom 10. April 2013 eine Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Diese hat die Beklagte am 17. April 2013 erlassen. Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist die Änderung einer Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin, die Erweiterung des Baukörpers zum Grundstück T. -M. -Straße 00 hin, die Errichtung einer Außentreppe, die Änderung der Öffnungs- und Anlieferungszeiten des geplanten Supermarktes sowie weitere bzw. geänderte Schall- und Brandschutzmaßnahmen. Danach wird die Verkaufs- und Betriebszeit des Lebensmittelmarktes auf 8 bis 22 Uhr festgelegt, die Anlieferungszeit auf 6 bis 15 Uhr. Die Nutzung der auf den Markt entfallenden Tiefgaragenstellplätze soll bis 22 Uhr möglich sein. Insgesamt sind in der Tiefgarage nun 56 Stellplätze vorgesehen. Das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure vom 10. April 2013 kommt zu der Einschätzung, dass bei dem Betrieb des Lebensmittelmarktes - insbesondere im Hinblick auf den Anlieferverkehr sowie die Nutzung der Tiefgarage - die für die Klägerin maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Baugenehmigung sei zu unbe-stimmt. Der Baugenehmigung sei nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass keine für die Klägerin unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten seien und dass die Vorgaben der §§ 15 und 16 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Gewährleistung der Standsicherheit des Gebäudes der Klägerin und dem Schutz vor Grundwassereinwirkungen eingehalten seien. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe ein Gebietserhaltungsan-spruch gegen das Vorhaben zu. Das maßgebliche Gebiet stelle sich als faktisches Mischgebiet dar. In diesem sei das Einzelhandelsvorhaben der Beigeladenen nicht zulässig, da dieses als großflächiger Einzelhandel zu qualifizieren sei. Schließlich trägt die Klägerin vor, die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens sei nicht sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Darüber hinaus habe das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013, die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 und den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 25. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Einhaltung der Vorgaben der §§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 16 der Landesbauordnung im Hinblick auf Gefahren durch aufsteigendes Grundwasser sei hinreichend sichergestellt. Des Weiteren trägt sie vor, ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht, da das Einzelhandelsvorhaben der Beigeladenen nicht großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung sei. Eine erdrückende Wirkung liege ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben sei zwar im Straßenbereich höher als das Gebäude der Klägerin, es wirke jedoch durch die konkrete Gestaltung nicht übermächtig. Insbesondere sei der Baukörper im Innenbereich der Straßenzüge niedriger als das Gebäude der Klägerin. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin habe im Hinblick auf Grundwassergefahren eine Gefährdung ihres Gebäudes nicht hinreichend plausibel dargelegt. Daneben sei nun jedenfalls die Flutung der Tiefgarage in der Baugenehmigung vorgesehen. Sie ist zudem der Auffassung, dass das maßgebliche Gebiet als faktisches Kerngebiet, oder jedenfalls als Gemengelage einzustufen sei, in der der genehmigte großflächige Einzelhandel zulässig sei. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin scheide daher aus. Ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten trägt sie darüber hinaus vor, durch das Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure aus April 2013 werde belegt, dass keine gegenüber der Klägerin rücksichtslosen Lärmimmissionen zu erwarten seien. Die insoweit durch Gegengutachten der Klägerin vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Auch eine er-drückende Wirkung des Vorhabens sei nicht gegeben, da sich das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013, die Zusicherung einer Baugenehmigung vom 21. Mai 2012 und der Vorbescheid vom 25. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 ist zunächst inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts herangezogen werden. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, und Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Kommentar, § 75 (Stand: 77. AL Dezember 2012) Rn. 193 ff., mit weiteren Nachweisen. Diese Forderung hat gerade bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung. Hier ist u.a. die konkrete Betriebsgestaltung in der Baugenehmigung festzulegen. Die bei der Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten müssen hinreichend klar definiert werden. Dies wird nicht zuletzt durch § 5 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) verdeutlicht. Danach muss für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, eine Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, die Angaben enthalten muss u.a. über die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, NWVBl 2008, 181. Nach diesen Maßstäben sind Art und Umfang des Betriebs des geplanten Lebensmittelmarktes sowie der Nutzung der Tiefgarage insgesamt in der Baugenehmigung nicht ausreichend genau festgelegt. Eine Verletzung dem Schutz der Klägerin dienender Vorschriften kann auf dieser Grundlage nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Die genehmigte Verkaufsfläche im Erdgeschoss beträgt insgesamt über 1.500 qm und übersteigt damit die Verkaufsfläche des zuvor an gleicher Stelle vorhandenen Lebensmittelmarktes (ca. 800 qm) erheblich. Die Anlieferung des Marktes soll über die Sieg-fried-M. -Straße erfolgen. Der geplante Anlieferungsbereich ist angrenzend an das Haus in der T. -M. -Straße 33 in den Baukörper integriert. Angesichts des bei einem Lebensmittelmarkt dieser Größe zu erwartenden Anlieferverkehrsaufkommens und der beengten Situation in der T. -M. -Straße ist vorliegend als Bestandteil der Betriebsbeschreibung ein belastbares Konzept zur nachbarschaftsverträglichen Regelung des Anlieferverkehrs zu verlangen. Dazu gehören jedenfalls konkrete Angaben zu der Zahl und Frequenz der Anlieferungen, der Art und Größe der anliefernden Lkw und zu der Anfahrtskurve der - rückwärts einfahrenden - Lkw. Denn diese Umstände wirken sich maßgeblich auf die von der Klägerin zu erwartenden Lärmimmissionen aus. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2012 - 6 K 3756/09 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 L 1915/11 - und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 247/12 -, juris. So ergeben sich zusätzliche Lärmbelastungen etwa dann, wenn Lkw im Bereich der T. -M. -Straße auf das Freiwerden des Anlieferungsbereiches warten müssen (laufende Motoren, Kühlaggregate), oder wenn die Lkw in der schmalen Straße bei dem Einfahren in den Anlieferbereich rangieren müssen. Im Rahmen des Rangiervorganges der Lkw ist etwa mit erheblichen Immissionen aufgrund des Entspannungsgeräusches des Bremsluftsystems zu rechnen. Der Technische Bericht des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen wie Frachtzentren, Auslieferungsanlagen, Speditionen sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten aus 2005 gibt hierfür einen mittleren Schallleistungspegel von 108 dB(A) an. Derartige Störungen sind dem Vorhaben auch insgesamt i.S.v. 7.4 Abs. 1, 2 TA Lärm (zur Anwendbarkeit siehe unten) zurechenbar, da mit ihnen nach objektivierter und typisierter Betrachtungsweise konkret zu rechnen ist. Vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht – Kommentar, Stand 1. Juni 2012, TA Lärm Nr.7, Rn. 41, 48. Die danach erforderlichen Angaben lässt die streitgegenständliche Baugenehmigung weitestgehend vermissen. Die Betriebsbeschreibung legt die Anlieferungszeit lediglich allgemein auf 6 bis 15 Uhr fest. Die Baugenehmigung lässt zwar erkennen, dass die anliefernden Lkw aufgrund der Einbahnstraßensituation in der T. -M. -Straße von der Rathausstraße aus an der Anlieferungszone vorbeifahren und sodann rückwärts in den Anlieferungsbereich einfahren sollen. Aussagen zur Zahl der täglichen Anlieferungen, Typ und Größe der anliefernden Lkw sowie deren Frequenz und Verteilung auf den Anlieferungszeitraum trifft die Baugenehmigung hingegen nicht. Daneben sind auch die Angaben der Baugenehmigung zu der Anfahrtskurve der Lkw unzureichend. Die den vorliegenden Lärmprognosen der T1. Ingenieure zugrunde gelegte Annahme, dass die Einfahrt rückwärts in einem Zug - und damit ohne zusätzliche Geräuschemissionen - erfolgt, ist bereits nach den Bauvorlagen der Beigeladenen selbst nicht realistisch. So verlaufen die im ‚Grundrissplan Kellergeschoss‘ eingezeichneten Anfahrtskurven durch zwei darin vorgesehene Stellplätze in der T. -M. -Straße. Die dem Gutachten der T1. Ingenieure beigefügte Skizze, die nicht einmal die gesamte Anfahrtskurve abbildet, erweist sich ebenfalls als ungenügend. Darüber hinaus mangelt es der Baugenehmigung insoweit an jeglicher Regelung dahingehend, dass Anlieferungen nur durch solche Fahrzeugtypen erfolgen, die die dargestellte Anfahrtskurve einhalten können. Soweit das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Schallschutzgutachten der T1. Ingenieure vom 10. April 2013 zu diesen Fragen einzelne Annahmen trifft (etwa zu der Zahl der zu erwartenden Anlieferungen), genügt dies allein nicht. Eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines Gutachtens führt regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der Baugenehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 - juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Kommentar, § 75 (Stand: 77. AL Dezember 2012) Rn. 215. So liegt der Fall auch hier. Denn es ist nicht erkennbar, mit welchem Rechtscharakter (Bedingung, Auflage) und mit welchem genauen vollstreckungsfähigen Inhalt diese Annahmen Bestandteil der Baugenehmigung sein sollen. Angesichts der im Rahmen der beschriebenen Vorgänge zu erwartenden erheblichen Schallleistungspegel ist auch nicht etwa ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Bereich des Hauses der Klägerin überschritten werden. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Lkw in Richtung des Hauses der Klägerin vorfahren müssen, um rückwärts in den Anlieferungsbereich einzufahren. Neben einem tragfähigen Anlieferkonzept lässt die Baugenehmigung auch Festle-gungen dazu vermissen, ob die auf den Verbrauchermarkt entfallenden Stellplätze in der Tiefgarage öffentlich zugänglich sein sollen, bzw. inwiefern deren Nutzung auf Kunden des Marktes begrenzt werden soll. Nicht geregelt ist weiterhin, wie sichergestellt wird, dass Kunden und Mitarbeiter des Verbrauchermarktes mit einem Verkaufsbetrieb bis 22 Uhr bis zu diesem Zeitpunkt die Tiefgarage verlassen haben. Darüber hinaus fehlen Angaben zur Ausgestaltung des vorgesehen Rollgittertores und dazu, wann und wie häufig dieses bewegt wird. In ihrer derzeitigen Gestalt verstößt die Baugenehmigung darüber hinaus auch gegen das in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksicht-nahme. Denn durch die Baugenehmigung vom 23. Juli 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. April 2013 wird nicht sichergestellt, dass von dem Betrieb des Vorhabens keine Lärmbelästigungen ausgehen, die für die Klägerin unzumutbar sind. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Störungen für einen Nachbarn ist die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, juris. Danach ist wesentliches Kriterium für die Einhaltung des Gebotes der Rücksicht-nahme, ob der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel den für das Grundstück der Klägerin nach 6.1 Satz 1, 6.7 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert unterschreitet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Gutachten der T1. Ingenieure mit 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - mit Blick auf den hohen Anteil an Wohnnutzung an der T. -M. -Straße - möglicherweise zu hohe Immissionsrichtwerte für das Grundstück der Klägerin angesetzt hat. Denn jedenfalls wird durch die Baugenehmigung auch die Einhaltung dieser Richtwerte nicht sichergestellt. Ein höherer Immissionsrichtwert kommt nach 6.1, 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm nicht in Betracht. Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die im-missionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - und §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sichereren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Das jeweilige Gutachten muss daher geeignet sein, die abschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, und vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 9 L 209/09 -, juris. Diesen Anforderungen wird das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Gutachten der T1. Ingenieure vom 10. April 2013 nicht gerecht. Dieses weist zum einen gravierende Mängel im Hinblick auf Methodik und Nachvollziehbarkeit auf und legt zum anderen Prämissen zugrunde, deren Einhaltung durch die Baugenehmigung nicht sichergestellt ist. Das Gutachten stützt sich bei der Prognose der von der Nutzung der Tiefgarage ausgehenden Immissionen auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, die von der Rechtsprechung als geeignete Grundlage für derartige Lärmpro-gnosen anerkannt ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, und vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris. Im Hinblick auf die im Gutachten errechneten Beurteilungspegel hält die Kammer jedoch zum einen den bei der Ermittlung sowohl des flächenbezogenen Schallleistungspegels als auch des Spitzenpegels vorgenommenen Abzug für Richtcharakteristik in Höhe von 8 dB(A) nicht für plausibel. Aus dem Gutachten ergibt sich zunächst nicht nachvollziehbar, inwieweit die aufgrund der geringen Breite der T. -M. -Straße zu erwartende Reflexion des Schalls berücksichtigt wurde. Sofern in den Tabellen der Anlage 5 des Gutachtens eine Spalte mit dem Wert dLref für Pegelerhöhungen durch Reflexionen vorhanden ist, können die für die Immissionsorte am Haus der Klägerin angesetzten Werte mangels der Angabe der Hausnummern und einer nachvollziehbaren Zuordnung der Objektnummern nicht eindeutig identifiziert werden. Jedenfalls ist aber die Annahme des Gutachters nicht nachzuvollziehen, ein gesondert zu berücksichtigender Maximalpegel im Rahmen der Ausfahrt aus der Tiefgarage trete erst auf der öffentlichen Fahrbahn auf und sei daher nicht zu berücksichtigen. So ist nach der Parkplatzlärmstudie bei der Ausfahrt aus einer eingehausten Tiefgaragenrampe eine kurzzeitige Geräuschspitze von 87,2 dB(A) zu verzeichnen (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, Tabelle 23 und 7.2.2, S.77). Im Moment der Ausfahrt - einschließlich des „Gasgebens“ vor dem Einbiegen in die T. -M. -Straße - befindet sich das Fahrzeug nicht mehr vollständig innerhalb der Einhausung. Eine Abschirmung zu den Immissionsorten vor dem Haus der Klägerin besteht dann nicht mehr. Eben dieser Moment wird zudem von der Steigung der Rampe nicht mehr maßgeblich beeinflusst. Dieser Umstand hat in dem Gutachten keine erkennbare Berücksichtigung gefunden. Jedenfalls ein Richtwertcharakteristik-Abzug von 8 dB(A) ist in der Parkplatzlärmstudie für diesen Wert nicht vorgesehen und erscheint auch im Übrigen nicht gerechtfertigt. Da Ein- und Ausfahrten aufgrund der Bewohnerstellplätze auch nachts stattfinden werden, ist nach Auffassung der Kammer insoweit jedenfalls nicht sichergestellt, dass der Grenzwert für kurzzeitige Geräuschspitzen nach 6.1 TA Lärm - 65 dB(A) in der Nacht - eingehalten wird. Unabhängig hiervon hält die Kammer zum anderen die Art der Ermittlung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen für die auf den geplanten Lebensmittelmarkt entfallenden Stellplätze nicht für vertretbar. Die Annahmen des Gutachters basieren insoweit zunächst auf den Vorgaben der Parkplatzlärmstudie. Letztere wurden durch Verkehrszählungen an Parkplätzen von Einkaufsmärkten in unterschiedlichen Lagen ermittelt. Da-runter waren etwa Einkaufsmärkte in Kleinstädten, in ländlicher Lage oder in groß-städtischer Lage. Die erhobenen Zahlen wurden in Bezug zu der jeweiligen Netto-Verkaufsfläche des Marktes gesetzt. Hieraus wurde ein Mittelwert gebildet. Dieser beträgt für Verbrauchermärkte mit einer Netto-Verkaufsfläche unter 5.000 qm 1,05 Fahrzeugbewegungen pro 10 qm pro Stunde, d.h. 0,105 Bewegungen pro qm pro Stunde (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, 5.5, S. 35). Bereits insoweit wurde der Berechnung im Rahmen des Gutachtens ein falscher Wert zugrunde gelegt, da dieses von 0,10 Fahrzeugbewegungen pro qm pro Stunde ausgeht. Hinsichtlich der Büro- und Wohnnutzung geht der Gutachter allerdings von einer durchschnittlichen Bewegungshäufigkeit von 0,15 Bewegungen pro Stunde aus. Tatsächlich wäre nach der Parkplatzlärmstudie (vgl. Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, 5.3, S. 29) ein Wert von 0,09 zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gutachter jedoch bei den auf den Lebensmittelmarkt entfallenden Fahrzeugbewegungen einen pauschalen Abzug von 30% für einen guten Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr vorgenommen. Ein solcher Abzug im Rahmen der von der Parkplatzlärmstudie vorgegebenen Zahlen ist in der Studie nicht vorgesehen und ist methodisch nicht akzeptabel. Denn die Erhebungen für die Parkplatzlärmstudie erstrecken sich wie beschrieben auf Märkte in verschiedenen Lagen und berücksichtigen daher unterschiedlichste (in der Studie nicht näher konkretisierte) Umstände im Hinblick auf den ÖPNV-Anschluss bzw. den Anteil an fußläufigen Kunden. Hieraus wurde ein Durchschnittswert ermittelt. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Fahrzeugbewegungen an Lebensmittelmärkten im Einzelfall aufgrund besonders guter ÖPNV-Anbindung und/oder besonders großem fußläufigem Einzugsgebiet hinter diesen Durchschnittswerten zurückbleiben können. Erachtet ein Gutachter aufgrund dessen die Anwendung der Durchschnittswerte der Studie als unangemessen, kann ein Verkehrsgutachten für den konkreten Fall erstellt werden, welches einen Rückgriff auf die Mittelwerte der Studie erübrigt. Indessen eröffnet die Parkplatzlärmstudie ihrem Wesen nach nicht die Option, einen (insoweit willkürlichen) „ÖPNV-Abzug“ vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der von der Parkplatzlärmstudie vorgegebenen Fahrzeugbewegungen ohne Abzug ergibt sich eine Erhöhung des im Gutachten prognostizierten Immissionspegels (54,4 dB(A) tagsüber im Erdgeschoss) um ca. 2-3 dB(A). Der Beurteilungswert nähert sich damit dem Richtwert von 60 dB(A) tagsüber so weit an, dass angesichts der weiteren Mängel des Gutachtens von einer sicheren Einhaltung des Richtwertes nicht mehr ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen durch den Anlieferverkehr ist das Gutachten insofern nicht belastbar, als es Annahmen zu der Anzahl der zu erwartenden Lkw sowie dem konkreten Ablauf der Anfahrt zugrunde legt, deren Einhaltung in der Baugenehmigung nicht sichergestellt wird. Des Weiteren trifft die Annahme des Gutachters, insoweit seien nach der TA Lärm nur Geräusche auf dem Vorhabengrundstück zu beurteilen (vgl. S. 13 des Gutachtens), nicht zu. Nach 7.4 Absatz 1 Satz 1 TA Lärm sind auch Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere auch die Emissionen von Anlieferfahrzeugen bei der Einfahrt in den und Ausfahrt aus dem Anlie-ferungsbereich, d.h. jedenfalls sobald und solange sich eine Achse des Lkw auf dem Fußgängerweg befindet. Typischerweise zu erwartende Emissionen durch rangierende oder wartende Lkw (vgl. dazu die obigen Ausführungen) wurden im Gutachten weder im Rahmen der Beurteilung der Anlagengeräusche nach der TA Lärm noch im Rahmen der Ermittlung der Verkehrsgeräusche auf der öffentlichen Verkehrsfläche erkennbar berücksichtigt. Vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht – Kommentar, Stand 1. Juni 2012,TA Lärm Nr.7, Rn. 41 ff. Schließlich sind die Ergebnisse des Gutachtens zu der durch das Vorhaben bedingten Zunahme des Verkehrs auf der T. -M. -Straße und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anforderungen nach 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht überzeugend. Insofern geht der Gutachter davon aus, dass der Verkehr sich gleichmäßig in beide Richtungen der T. -M. -Straße verteilt und nimmt eine Mehrbelastung von 0,4 Lkw-Fahrten und 57 Pkw-Fahrten pro Stunde tagsüber und 2 Pkw-Fahrten nachts an. Anhand dessen errechnet der Gutachter eine Zunahme der Schallimmission tagsüber um ca. 2,2 dB(A). Die entsprechende konkrete Berechnung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Sie erscheint der Kammer jedoch bereits insofern als nicht tragfähig, als sich aus der von dem Gutachter angenommenen Mehrbelastung pro Stunde mehr als eine Verdoppelung des zuvor vorhandenen Verkehrs (nach Angaben der Antragsgegnerin 550 Kfz/24 h) ergibt. Legt man die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie ohne „ÖPNV-Abzug“ zugrunde, ergibt sich weit mehr als eine Verdreifachung des Verkehrs. Bereits eine Verdoppelung des Verkehrs bei sonst gleichen Eingangsparametern aber führt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um 3 dB(A). Die Zusicherung vom 21. Mai 2012 erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls als nachbarrechtsverletzend. Für die Zusicherung einer Baugenehmigung gel-ten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Erteilung der Baugenehmigung. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 13. Auflage, § 38 Rn. 23. Schließlich ist auch der angefochtene Bauvorbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid verstößt nach dem Vorgesagten ebenfalls gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 VwVfG NRW) sowie das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine Beurteilung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber der Klägerin war aufgrund der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegten Bauvorlagen offensichtlich nicht abschließend möglich und dessen Verletzung konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.