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Beschluss

15 L 151/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0531.15L151.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit Herrn M. rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen und alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist. Die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 18.640,54 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung der bei H. U. & J. -Gesellschaft für B. und T. mbH ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung C. “ mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin, insbesondere dem Mitbewerber M. , rückgängig zu machen, und ihr zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen, und alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist, 4 hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Antragsgegnerin ist für das geltend gemachte Begehren auch passiv legitimiert. 7 Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin. Sie macht Rechte aus ihrem Beamtenverhältnis geltend, so dass gemäß § 126 Bundesbeamtengesetz (BBG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Für eine Klage aus dem Beamtenverhältnis bzw. einen diesbezüglichen Antrag ist stets der Dienstherr passiv legitimiert. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz) der Beigeladenen zu 2) zugewiesen ist. Die Zuweisung nach dieser Vorschrift lässt das bestehende Dienstverhältnis mit dem Bund unberührt (§ 2 Abs. 2 BfAI-Personalgesetz). Die Dienstherrenfunktion obliegt gemäß § 3 des Kooperationsvertrages in Umsetzung des § 2 Abs. 2 BfAI-Personalgesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dessen Präsident auch die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt (§ 3 Satz 3 BfAI-Personalgesetz). 8 Nicht entscheidend ist insoweit im Hinblick auf die Passivlegitimation, ob der Rechtsstreit eine beamtenrechtliche Materie betrifft, hinsichtlich derer der Zuweisungsgesellschaft – hier der Beigeladenen zu 2) – Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse eingeräumt worden sind. Der Dienstherr bleibt alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Eine Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft findet nicht statt. Die von der Zuweisungsgesellschaft in eigener Zuständigkeit zu treffenden dienstlichen Maßnahmen sind dem Dienstherren zuzurechnen. Verfahrensrechtlich wird die Zuweisungsgesellschaft lediglich im Wege der Beiladung eingebunden. 9 Vgl. insoweit insgesamt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.02.1999 – 2 C 28/98 -, veröffentlicht in Juris (betr. das Rechtsverhältnis zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen als Dienstherrn und der Deutschen Bahn AG als Zuweisungsgesellschaft). 10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht infolge einer Fristversäumnis unzulässig. Die in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Konkurrentenstreitverfahren entwickelte Zweiwochenfrist besagt lediglich, dass die entscheidende Behörde innerhalb dieser Frist seit Zugang einer negativen Konkurrentenmitteilung keine Beförderung vornehmen darf, um dem betreffenden Antragsteller Gelegenheit zu geben, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Ist – wie hier – nach Ablauf dieser Frist noch keine Beförderung erfolgt und sind damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen worden, bleibt die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin möglich. 11 Der Antrag ist auch begründet. 12 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). 13 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin, die der Besoldungsgruppe A 14 angehört, hat glaubhaft gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und sie in ihren Rechten verletzt. Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dieses Prinzip der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) findet auch auf die hier streitbefangene Auswahlentscheidung Anwendung. Nach der Überzeugung des Gerichts beinhaltet die getroffene Auswahlentscheidung – auch wenn die Antragsgegnerin dies bestreitet – in der Sache die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Vorstufe zu einer späteren Beförderung darstellt. Sie ist vergleichbar der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Bereich einer „klassischen“ Behörde. 14 Das ergibt sich zu einem daraus, dass die zugrunde liegende Ausschreibung der Beigeladenen zu 2) u. a. Beamte der Besoldungsgruppe A 14 und A 15 anspricht. Der Einwand der Antragsgegnerin, dies sei nur erfolgt, um die ehemaligen BfAI-Beschäftigten an der Ausschreibung teilhaben zu lassen, führt insoweit nicht weiter. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die Beförderungen von Beamten, die nach dem BfAI-Personalgesetz der Beigeladenen zu 2) zugewiesen sind, bisher im Rahmen der „Topfwirtschaft“ vorgenommen worden sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der ausgeschriebene Posten der „Bereichsleitung C. “, auch wenn keine förmliche Bewertung vorliegt, zumindest eine Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 15 zulässt, sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine A 15-Planstelle frei wird und diese für den streitbefangenen Posten verwendet werden kann. In diese Richtung deutet im übrigen auch der Hinweis in der Ausschreibung, wo es heißt, eine Höhergruppierung zur EG 15 könne nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan erfolgen. 15 Die Bewertung, dass es sich bei der Vergabe der „Bereichsleitung C. “ um einen – sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen zu 1) - höherwertigen Aufgabenbereich, also quasi einen Beförderungsdienstposten handelt, wird auch durch weitere – bereits von der Antragstellerin aufgezeigte – Umstände unterstrichen. So wird im Bereich des Beurteilungswesens für die der Beigeladenen zu 2) zugewiesenen Beamten zwischen insgesamt vier Vergleichsgruppen differenziert. Der Vergleichsgruppe drei gehören die Referentinnen und Referenten des höheren Dienstes an, während der Vergleichsgruppe vier die sogenannten Führungskräfte angehören. 16 Vgl. Ziffer 1 der Dienstvereinbarung über ergänzende Regelungen zu den Beurteilungsrichtlinien vom Mai 2011 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die der GTAI zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 17 Ziffer 3 dieser Dienstvereinbarung (Festlegung der Berichterstatter/-innen und Beurteilenden) sieht vor, dass die Bereichsleitung Berichterstatter für die Vergleichsgruppen eins bis drei – mithin einschließlich der Referenten – ist. Schon daraus wird die hervorgehobene Position des Bereichsleiterpostens im Vergleich zu den Referenten deutlich. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2) bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung entscheidend auf Gesichtspunkte der Führungsfähigkeit der Bewerber abgestellt hat, geht in diese Richtung. Ebenso hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Bereichsleiterstellen bei der Beigeladenen zu 2) sämtlich mit Beamten der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bzw. Angestellten der Vergütungsgruppe EG 14 und EG 15 besetzt seien, wobei die Besetzungen nach A 14/EG 14 auf die Grundsätze der Topfwirtschaft, insbesondere noch fehlende höherwertige Planstellen zurückzuführen seien. Besetzungen mit Beamten der Besoldungsgruppe A 15 bzw. Angestellten der Entgeltgruppe EG 15 unterhalb der Bereichsleiterebene seien hingegen nicht zu finden. 18 Dies alles zeigt, dass die streitbefangene Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zu behandeln ist. Dass der streitbefangene Aufgabenbereich bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft angesiedelt ist, ändert daran nichts. Zum einen wird nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin die Beigeladene zu 2) zu 100 % vom Bund gehalten. Zum anderen wird die Zuweisungsgesellschaft – wie oben im Rahmen der Passivlegitimation dargestellt – für den Dienstherrn tätig und unterliegt insoweit ebenfalls den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 19 vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OV NRW), Beschluss vom 15.03.2013 – 1 B 133/13 -, veröffentlicht in Juris (betr. die Beförderungsrunde 2012 bei der Deutschen Telekom AG). 20 Diese Entscheidung wendet die Grundsätze des Artikel 33 Abs. 2 GG auch auf Beamte in Zuweisung bei privatrechtlich organisierten Gesellschaften an. 21 Ist somit davon auszugehen, dass die streitbefangene Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zu beurteilen ist, so ist sie schon aus formellen Gründen fehlerhaft. 22 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes i. V. m. der zugehörigen Anlage (laufende Nummer 1) ist das BAFA für die Beförderung (Entscheidung und Durchführung) von Beamten zuständig, während der Beigeladenen zu 2) lediglich die entscheidungsreife Vorbereitung obliegt. Die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens ist jedoch die entscheidende Weichenstellung für eine künftige Beförderung, in die sie nach erfolgreicher Bewährung (§§ 32 Nr. 2, 34 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)) bei Freiwerden einer entsprechenden höherwertigen Planstelle regelmäßig einmündet. Insofern liegt die Entscheidungsbefugnis beim Dienstherrn und kann nicht der Zuweisungsgesellschaft überlassen bleiben. Die Auswahlentscheidung hätte daher durch das BAFA getroffen werden müssen. 23 Das hat zugleich zur Folge, dass gemäß § 6 Abs. 2 BfAI-Personalgesetz der Personalrat des BAFA mitzubestimmen hatte, nicht aber – wie hier geschehen – der Betriebsrat der Beigeladenen zu 2). 24 Ebenso hätte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kooperationsvertrages in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes anstelle der Gleichstellungsbeauftragten bei der Beigeladenen zu 2) die Gleichstellungsbeauftragte beim BAFA beteiligt werden müssen. 25 Abgesehen von diesen formellen Mängeln würde die Auswahlentscheidung der Beigeladenen zu 2) aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung nicht standhalten. 26 Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 9 und 22 BBG sowie § 3 BLV einfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, 27 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 B 455/04 -, 16.04.2002- 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 ‑ 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01. 28 Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV), gegebenenfalls in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h- 29 b a r in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird, 30 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 B 455/04 -, 16.04.2002- 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - und vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41. 31 Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht gerecht. 32 Es fehlt eine aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, die gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV im konkreten Fall wegen der weitgehenden Freistellung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte im Wege der Nachzeichnung zu erstellen war. 33 Der Argumentation der Antragsgegnerin, auf dienstliche Beurteilungen könne ohnehin nicht abgestellt werden, weil sich in dem Bewerberkreis neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1) auch ein Tarifbeschäftigter sowie ursprünglich auch ein GmbH-Beschäftigter befunden habe, für die Tarifbeschäftigten seien keine Regelbeurteilungen einzuholen, die GmbH-Beschäftigten seien von Beurteilungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ausgenommen, kann nicht gefolgt werden. Es ist Sache der Antragsgegnerin, wenn sie Beamte in privatisierten Organisationseinheiten einsetzt, ausreichende, einheitliche Beurteilungsgrundlagen zu schaffen, wenn unterschiedliche Personenkreise um einen Beförderungsdienstposten bzw. eine höherwertige Tätigkeit konkurrieren. Was die Tarifbeschäftigten angeht, so sind zumindest Anlassbeurteilungen möglich. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb für GmbH-Beschäftigte nicht zumindestens Leistungsbeschreibungen geschaffen werden könnten, die nach Art und Aussagekraft dienstlichen Beurteilungen gleichkommen. Die Beigeladene zu 2) wird ihre Mitwirkung hierbei nicht verweigern können, solange sie mit einem inhomogenen Personalbestand arbeitet. 34 Jedenfalls sind die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht geeignet, auf einen Rückgriff auf dienstliche Beurteilungen oder ähnliche Leistungsbeschreibungen zu verzichten und nur auf den Eindruck aus Vorstellungsgesprächen abzustellen. Diesen kommt nach der gefestigten Rechtsprechung neben Beurteilungen nur ein ergänzender Stellenwert zu, da es sich lediglich um Momentaufnahmen handelt, die Leistung, Befähigung und Eignung des Betreffenden nur unzureichend wiedergeben. 35 Ebenso ist es nicht zulässig, die Bewerberauswahl lediglich anhand von Merkmalen des sogenannten fakultativen Anforderungsprofils – wie hier Führungskompetenz, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten – zu stützen. 36 Vgl. zu den Unterschieden zwischen den sogenannten konstitutiven und den fakultativen Merkmalen eines Anforderungsprofils in einer Ausschreibung – OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 – 1 B 455/04 -, 24.07.2003 – 1 B 581/03 – und vom 27.06.2003 - 1 B 442/03 -. 37 Solche Merkmale vermögen die Auswahlentscheidung nur zu tragen, wenn zuvor die maßgeblichen Beurteilungen ausgewertet und in den Eignungsvergleich einbezogen worden sind. 38 Für die Antragstellerin fehlt es im vorliegenden Fall an einer ordnungsgemäß nachgezeichneten Beurteilung. 39 Vgl. insoweit zu den Anforderungen – OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2013 -1 B 133/13 -, veröffentlicht in Juris. 40 Das wird schon daran deutlich, dass nach der Anlage gemäß § 3 Abs. 1 des Kooperationsvertrages in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes für Beurteilungen – und insoweit auch für entsprechende Nachzeichnungen – das BAFA zuständig ist, nicht aber die Beigeladene zu 2). 41 Insoweit bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob und inwieweit die schwankenden und letztlich unklaren Äußerungen der Beigeladenen zu 2) im Besetzungsvorgang den Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Nachzeichnung entsprechen. 42 Nach allem ist die getroffene Auswahlentscheidung auch materiell-rechtlich rechtswidrig. 43 Nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch dann einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätte, wenn man mit der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin die streitbefangene Auswahlentscheidung als schlichte Umsetzung qualifizieren würde. 44 Auch insoweit bestehen bereits formelle Bedenken, die aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes resultieren. Danach bedarf die Zuweisung und Übertragung anderer Aufgaben der Zustimmung des BAFA. Diese Vorschrift ist Ausfluss der Tatsache, dass der Dienstherr auch bei einem Einsatz der Beamten in privatisierten Unternehmen die Verantwortung für einen amtsangemessenen Einsatz behält und dies nicht allein der Zuweisungsgesellschaft überlassen kann. Dass eine – förmliche – Zustimmung des BAFA im Sinne dieser Vorschrift eingeholt worden wäre, lässt der Besetzungsvorgang nicht erkennen, allenfalls dass mit Vertretern des BAFA telefoniert worden ist. 45 Aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz des Kooperationsvertrages in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes lässt sich im übrigen auch ableiten, dass die Antragsgegnerin durchaus Einfluss nehmen kann auf den Einsatz ihrer Beamten im Rahmen der Beigeladenen zu 2), mithin ihr durch die im Rahmen des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgegebene Verpflichtung nichts rechtlich Unmögliches abverlangt wird. 46 Neben den genannten formellen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass im übrigen auch bei bloßen Umsetzungsentscheidungen der zuständige Entscheidungsträger sich an den Anforderungen des Artikel 33 Abs. 2 GG messen lassen muss, wenn er die betreffende Stelle ausgeschrieben und sein Ermessen entsprechend gebunden hat. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 17/03 – und Beschluss vom 20.08.2008 - 1 WB 23/03 -, beide veröffentlicht in Juris. 48 Demzufolge führt auch die bereits aufgezeigte Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese zur Rechtswidrigkeit, selbst wenn man den Standpunkt der Antragsgegnerin, es liege eine Umsetzung vor, teilt. 49 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 50 Geht man mit der Auffassung der Kammer davon aus, dass eine Auswahlentscheidung vorliegt, die der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens entspricht, so ergibt sich dies daraus, dass es für die Antragstellerin gilt zu vermeiden, dass der Beigeladene zu 1) einen Bewährungsvorteil erlangt. 51 Aber auch bei Zugrundelegung einer Umsetzungsentscheidung, bei der sich der zuständige Entscheidungsträger dem Leistungsgrundsatz unterworfen hat, entsteht für den ausgewählten Bewerber im Hinblick auf eine eventuell später erforderlich werdende Neubescheidung ein Erfahrungsvorsprung. Die Vermeidung eines solchen Vorteils rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2009 – 2 VR 2/09 -, veröffentlicht in Juris, 53 ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese muss konsequenterweise auch die Verpflichtung enthalten, einen bereits besetzten Dienstposten vorläufig wieder freizumachen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 55 Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz (GKG) nach dem 3,25 –fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht. Das führt vorliegend zu dem im Tenor festgesetzten Betrag (Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 15 zum Zeitpunkt der Antragstellung (5.735,55 € x 3,25 = 18.640,54 €).