Urteil
14 K 2114/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0618.14K2114.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X.-- , Flur 00, Flurstück 00, gelegen am T.---weg . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der für diese Fläche das Landschaftschutzgebiet 0 0 „ X1.-- S. “ ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans ist in Landschaftsschutzgebieten (u. a.) die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW verboten (3.3.1 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus ist die fragliche Fläche mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ belegt. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft aus. Das (ursprüngliche) Betriebsgebäude des Klägers befindet sich in Köln – X.-- , T1. – U. – Straße 00; es wurde 2011/2012 an eine Gesellschaft veräußert. Ein neues Wohnhaus hat der Kläger in der Ortslage X.-- errichtet. Im Jahre 1993 wurde der Mutter des Klägers als damaliger Eigentümerin des o. g. Grundstücks für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf diesem eine Baugenehmigung erteilt. Die Bauarbeiten wurden im September 1993 eingestellt, weil die erforderliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nicht beantragt worden war. Wegen unterschiedlicher Auffassungen des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln, der einer Befreiung nicht zustimmte, und des Ausschusses Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, der eine Befreiung befürwortete, wurde der nachträglich gestellte Befreiungsantrag der Bezirksregierung Köln zur Zustimmung zu einem positiven Bescheid vorgelegt. Diese Zustimmung wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass die geplante Halle mit standortgerechten heimischen Baum- und Straucharten in die Landschaft eingebunden wird. Gegen den daraufhin von der Beklagten mit entsprechenden Auflagen erteilten Befreiungsbescheid wurde Widerspruch mit der Begründung eingelegt, es sei eine teilweise andere Bepflanzung geplant. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 03.05.2006 als unbe-gründet zurück gewiesen. Zwischen den Beteiligten bestehen nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine dem Befreiungsbescheid entsprechende Bepflanzung im Umfeld der errichteten Halle erfolgt ist oder nicht. Unter dem 11.01.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle für die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Errichtung einer Remise als Unterstellplatz für landwirtschaftliche Geräte auf dem bezeichneten Grundstück südwestlich der bereits bestehenden Halle. Die Halle soll auf einer Fläche von 45,2 m x 25,71 m, die Remise auf einer solchen von 45, 4 m x 4,75 m errichtet werden. Die Notwendigkeit der neuen Halle wurde damit begründet, dass die bisherige Betriebsstelle den heutigen Anforderungen an einen modernen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr gerecht werden könne. Ein Umbau sei unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich, wegen der beengten Verkehrsverhältnisse sei der Hof mit modernen landwirtschaftlichen Geräten kaum noch zu erreichen. Im Rahmen der innerstädtischen Beteiligung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Beklagten wurde die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit Bestimmungen des Landschaftsrechts geprüft. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2011 wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Da öffentliche Interessen für eine Befreiung nicht ersichtlich seien, komme eine solche nur nach Ziffer 2 dieser Regelung in Betracht. Die Ablehnung führe schon nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers, da die ordnungsgemäße Landwirtschaft auf der betreffenden Fläche weiterhin betrieben werden könne. Zudem sei das geplante Vorhaben auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Insoweit sei von besonderer Bedeutung, dass nach der Errichtung der ersten Halle eine Ausweisung der Naturschutzgebiete 00 „X1.-- C. “ und 00 „ A. “ als FFH – Gebiet erfolgt sei. Das hier betroffene Landschaftsschutzgebiet diene als Pufferzone zum FFH – Gebiet. Die FFH – Richtlinie beinhalte ein absolutes Verschlechterungsverbot für ausgewiesene Gebiete. Die Errichtung eines Baukörpers mit insgesamt ca. 1.400 m2 Grundfläche führe zu einer nachhaltigen Schädigung der Landschaft durch Bodenversiegelung, Entzug von Lebensraum für Pflanzen und Tiere und erhöhten Störeinwirkungen auf die Fauna. Der Normgeber des Landschaftsplans habe die mit der Festlegung des Bauverbotes verbundenen Belastungen der Bürger bewusst in Kauf genommen. Im Falle des Klägers liege auch kein Sonderfall vor, weil ihn das Bauverbot nicht mehr belaste, als andere Eigentümer in vergleichbarer Situation. Schließlich komme auch die Erteilung einer Befreiung mit Nebenbestimmungen wegen der Schutzwürdigkeit des Gebietes nicht in Betracht. Am 12.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Errichtung der neuen Halle, deren Notwendigkeit die Landwirtschaftskammer bestätigt habe, sei für ihn existentiell. Die bisherige Hofstelle im Ort sei denkmalgeschützt und habe nicht umgebaut oder teilweise abgerissen werden dürfen. Die landwirtschaftliche Nutzung sei dort bereits im Jahre 2010 aufgegeben worden. Eine Fortführung des Betriebs an alter Stätte sei auch deshalb nicht möglich, weil Staub- und Lärmbelästigungen für die heranrückende Wohnbebauung nicht mehr hinnehmbar seien. Die neue Halle führe auch nicht zu Beeinträchtigungen des 550 m entfernten FFH – Gebietes. Die Beklagte selbst habe in einer Entfernung von weniger als 100 m zum FFH – Gebiet das neue Wohngebiet „L.------ “ ausgewiesen. Zusätzlicher Lärm sei durch die Errichtung der neuen Halle auch nicht zu erwarten, da bereits jetzt der gesamte Maschinenpark in der bestehenden Halle untergebracht sei. Zudem werde der T.---weg schon jetzt durch landwirtschaftlichen Verkehr intensiv genutzt. Ein offener, von Bebauung freier Raum habe sich auch im hier fraglichen Bereich schon vor Errichtung der ersten Halle nicht befunden, weil sich direkt gegenüber bereits damals der sog. I. befunden habe. Ein Standort außerhalb des Landschaftsschutzgebietes stehe nicht in seinem Eigentum. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.03.2011 zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beachtung der Festsetzungen des Landschaftsplans sei für den Kläger nicht unzumutbar; schon die Veräußerung der alten Betriebsstätte belege, dass eine weitere Halle nicht zwingend erforderlich sei. Zudem sei das Vorhaben nicht mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Die Verlagerung der kompletten Betriebsstätte sei mit zusätzlichem Lärm verbunden, so dass die Pufferzonen zum FFH – Gebiet größeren Störungen ausgesetzt würden. Um eine trockene und beständige Lagerung der Ernteprodukte zu gewährleisten, müssten diese eingelagert und später wieder ausgefahren werden, was zu erhöhtem Verkehr führe. Das von dem Kläger benannte neue Baugebiet am „L.------ “ sei mit der hier gegebenen Situation nicht vergleichbar, weil es sich innerhalb einer bereits vorhandenen Bebauung befinde. Das geplante Vorhaben stehe im Widerspruch zum Entwicklungsziel EZ 1 „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“. Dieses Ziel verfolge den Schutz von Bereichen, die unter den Bedingungen einer Groß- stadt eine überdurchschnittliche Artenvielfalt von Flora und Fauna aufwiesen, sich als Pufferzonen zu bestehenden und zu entwickelnden Naturschutzgebieten darstellten und sich ohne übermäßigen menschlichen Eingriff naturnah weiter entwickeln sollten. Die Erteilung einer (weiteren) Befreiung lasse zudem für die Zukunft eine zusätzliche Zersiedelung des geschützten Bereichs befürchten; auch bei der Zulassung der ersten Halle sei man nicht davon ausgegangen, dass eine weitere Halle folgen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei durch den nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Weg eine klare Zäsur zum unbebauten Bereich vorhanden gewesen. Die Notwendigkeit einer weiteren Halle für den Betrieb des Klägers werde nicht in Abrede gestellt, diese sei indes an dem geplanten Ort nicht zulässig. Es gebe zudem in zumutbarer Entfernung alternative Standorte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln, der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln kommt allein § 67 BNatSchG in Betracht. Nachdem der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes von seiner ihm nunmehr auf diesem Gebiet zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, kommt eine Anwendung der (älteren) landesrechtlichen Regelung des § 69 LG NRW nicht mehr in Betracht. So schon die erkennende Kammer im Urteil vom 15.06.2010 – 14 K 6940/08 – sowie im Urteil vom 24.07.2012 – 14 K 4263/11 –, jeweils zitiert nach Juris; das OVG NRW lässt offen, ob neben § 67 BNatSchG auch § 69 LG NRW anwendbar bleibt, weil beide Normen im Wesentlichen inhaltsgleich oder zumindest europarechtskonform gleich auszulegen seien, vgl. Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, zitiert nach Juris. Bei dem im Landschaftsplan der Stadt Köln festgelegten Bauverbot handelt es sich um ein „Verbot ... nach dem Naturschutzrecht der Länder“ im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG; hierunter fällt das gesamte gesetzliche und untergesetzliche landesrechtliche Naturschutzrecht. Vgl. Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG, 2011, § 67 Rdn. 5. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Landschaftsplans werden von dem Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers liegt unzweifelhaft innerhalb des im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes L 3. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind im Landschaftsschutzgebiet ... nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die erforderliche Konkretisierung erfolgt hier mit dem Bauverbot im Landschaftsplan. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den einschlägigen Verboten befreit werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und dies mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Da für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine Anhaltspunkte vorliegen, kommt für die begehrte Befreiung hier allein § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht. Insoweit fehlt es indes schon an der durch das Bauverbot begründeten erforderlichen unzumutbaren Belastung für den Kläger. Dem Ausnahmecharakter der Befreiung entsprechend kommt eine solche nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 – 8 A 2049/99 –, Rdn. 25 f. mwN und Beschluss vom 06.03.2009 – 8 A 2064/08 –, Rdn. 10 jeweils zu § 69 LG NRW, zitiert nach Juris. Die naturschutzrechtliche Befreiung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. So Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 –, Rdn. 5, zitiert nach Juris, zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG in der damals geltenden Fassung. Der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, muss in tatsächlicher Hinsicht „aus der Regel fallen“. Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Stollmann, LG NRW, Stand 12/2010, § 69 Nr. 2.2.2.: Lütkes/Ewer, a. a. O., § 67 Rdn. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es hier an einer unzumutbaren Belastung für den Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation des Klägers von der anderer Landwirte bzw. Bauwilliger mit Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet unterscheidet. Die Kammer vermag keine Umstände festzustellen, denen zufolge die Verbotsnorm zwar dem Wortlaut nach eingreift, vom Sinn des Verbotes her jedoch „nicht passt“, so dass der Normgeber das Verbot in Kenntnis der Besonderheiten des Falles nicht ausgesprochen hätte. Speziell mit Bauverboten beabsichtigt der Normgeber, die bauliche Nutzung des geschützten Bereichs generell auszuschließen, die Situation ist mithin geradezu typisch und gilt für alle Landwirte, die – wie der Kläger – ihre Hofstelle im Ortsbereich haben und sich dort nicht wunschgemäß verändern oder vergrößern können. Das VG Aachen, Urteil vom 07.05.2012 – 6 K 1140/10 – und das dem sich anschließende VG Schleswig, Urteil vom 08.02.2013, – 1 A 287/11 – jeweils zitiert nach Juris, gehen demzufolge davon aus, dass bei naturschutzrechtlichen Bauverboten in aller Regel keine unzumutbare Belastung im Sinne von § 67 BNatSchG vorliegt. Darüber hinaus muss die atypische Situation nach Ansicht der Kammer grundstücksbezogen betrachtet werden, so dass persönliche oder wirtschaftliche Gesichtspunkte in der Person des Eigentümers nicht zu berücksichtigen sind. So auch VG Schleswig, a.a.O.. Hier kommt hinzu, dass der Kläger die landwirtschaftliche Nutzung der alten Hofstelle bereits im Jahre 2010 und damit vor Stellung des Bauantrags aufgegeben hat. Er hat damit aus eigener Entscheidung auf die – wenn auch möglicherweise eingeschränkte – Nutzung der Hofstelle verzichtet und kann nunmehr aus diesem Umstand nicht die Unzumutbarkeit der Einhaltung des landschaftsschutzrechtlichen Bauverbotes ableiten. Ebenso wenig kann die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu einer anderen Beurteilung führen: auch diese Vorhaben stehen unter dem Vorbehalt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht entgegen steht. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB liegt eine solche aber bereits vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftplans widerspricht. Dies muss erst recht gelten, wenn – wie hier – ein Widerspruch zu Festsetzungen des Landschaftsplans besteht. Vgl. zu dieser Unterscheidung OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2009 – 8 A 2064/08 – a. a. O. Baurecht und Landschaftsschutzrecht stehen insoweit selbständig nebeneinander. Schließlich ist der Vortrag des Klägers zur Ausweisung des Wohngebietes „L.------ “ im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant. Er vermag nicht die Unzumutbarkeit des Bauverbotes für den Kläger zu begründen, sondern könnte allenfalls bei deren Annahme auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein. Da das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Bauverbot für den Kläger schon keine unzumutbare Belastung darstellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Befreiung vorliegend mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.