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Urteil

19 K 2156/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0724.19K2156.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand seit dem 01.10.2001 bis zu seinem Wechsel in den Dienst der Stadt Wermelskirchen als Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Er verlangt mit seiner Klage einen Ausgleich für vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2005 für die Beklagte geleisteten Dienst, der über die gemeinschaftsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausging. Im streitigen Zeitraum betrug die Wochenarbeitszeit bei der nordrhein-westfälischen Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich 54 Stunden. Unter dem 22.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die bis dahin geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.02.2006 ab. Gegen dieses Schreiben, das mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Im November 2009 trafen die Beteiligten eine Vereinbarung, nach der der Kläger für das Jahr 2006 als Ausgleich für die Zeit, in der der Beamte bis zum 31.12.2006 über die gemeinschaftsrechtlich zulässigen 48 Stunden pro Woche hinaus zum Dienst herangezogen worden war, 145 Stunden Freizeitausgleich erhielt. In § 2 der Vereinbarung heißt es: „Mit der Gewährung des Freizeitausgleichs in Höhe von 145 Stunden sind alle Ansprüche für entstandene Mehrarbeit bis zum 31. Dezember 2006 gegen die Stadt aufgrund der Inanspruchnahme über die zulässigen 48 Stunden pro Woche hinaus abgegolten. Der Beamte verzichtet insofern auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche.“ Unter dem 21.02.2012 reichte der Kläger bei der Beklagten einen so bezeichneten „Leistungswiderspruch“ ein, mit dem er erneut für die Zeit von Oktober 2001 bis 2005 Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung geltend machte. Gleichzeitig bat er die Beklagte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte wies den „Leistungswiderspruch“ mit „Widerspruchsbescheid“ vom 23.02.2012 zurück. Mit Schreiben vom 07.03.2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass über die Berechtigung von Ausgleichsansprüchen von Feuerwehrleuten für geleistete Mehrarbeit in einem gerichtlichen Musterverfahren entschieden werden solle. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Ihnen wird hiermit verbindlich und unwiderruflich folgendes zugesichert: Ungeachtet einer zwischenzeitlichen Bestandskraft des an Sie gerichteten Widerspruchsbescheides wird die Stadt Bergisch Gladbach die Entscheidung über Ihren Leistungswiderspruch vom 21.02.2012 für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005, soweit Sie in dieser Zeit bei der Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach über die höchstens zugelassene Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus zum Dienst herangezogen worden sind, entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang dieses Musterverfahrens abändern oder aufheben und Sie mit dem Kläger im vorgenannten Verfahren inhaltlich gleich behandeln, wenn Ausgleichsansprüche gerichtlich bejaht werden sollten. Die Stadt Bergisch Gladbach verzichtet insofern auf die Einrede der Verjährung für den Teil des Anspruchs, der noch keiner Verjährung unterliegt.“ Der Kläger hat am 23.03.2012 Klage erhoben. Er macht mit seiner Klage Ansprüche auf Freizeitausgleich in Höhe von 6 Stunden Mehrarbeit pro Kalenderwoche geltend und zwar für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2005, mithin insgesamt 1.326 Stunden. Bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 15,66 €/Stunde ergebe sich ein zu zahlender finanzieller Ausgleich von 20.765,16 €. Er trägt vor, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Der Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und auch aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/88. Die Beklagte sei für den gesamten streitigen Zeitraum passivlegitimiert. Sie sei auch während des Einsatzes des Klägers in der vom Rheinisch- Bergischen Kreis betriebenen Leitstelle für den Rettungsdienst, Feuer- und Katastrophenschutz (Leitstelle) Dienstherrin des Klägers geblieben. Der in der Vereinbarung von November 2011 geregelte Forderungsverzicht stehe dem geltend gemachten Klageanspruch nicht entgegen. Die Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen AGB-Recht nichtig. Der vorliegende Ausgleichsanspruch setze nicht die vorherige Stellung eines Antrages beim Dienstherrn voraus. Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung stelle eine unzulässige Rechtserschwernis dar. Die Beklagte könne sich nicht Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie habe mit Schreiben vom 07.03.2012 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Im Übrigen sei die Beklagten auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ihr sei die Rechtswidrigkeit der von ihr geforderten Mehrarbeit seit mehr als 5 Jahren bekannt gewesen. Die Beklagte habe den Kläger zudem massiv unter Druck gesetzt und ihn unter Vorspiegelung einer unzutreffenden Rechtslage zum Abschluss der unangemessenen Vereinbarung vom November 2011 gedrängt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.02.2012 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 01.10.2001 bis zum 31.12.2005 wegen Überschreitung der nach den EU-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden (insgesamt 1.326 Stunden) einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 20.765,16 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 2005 geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger keinen vorherigen Antrag gestellt habe. Dem Anspruch stünden zudem der bestandskräftige ablehnende Bescheid vom 14.02.2006 sowie die Vereinbarung von November 2011 entgegen, in der der Kläger auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche verzichtet habe. Für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 30.06.2005 sei sie – die Beklagte – zudem nicht passivlegitimiert, weil der Kläger in dieser Zeit in der vom Rheinisch-Bergischen Kreis betriebenen Leitstelle eingesetzt worden sei. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt. Die mit Schreiben vom 07.03.2012 erklärte Verzichtserklärung habe sich nur auf Ansprüche bezogen, die im Zeitpunkt der Erhebung des Leistungswiderspruchs vom 21.02.2012 noch nicht verjährt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit keine Entschädigung in Geld verlangen. Der Kläger hat zwar vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris, auch grundsätzlich ein auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf Geldentschädigung gerichteter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten ist dem Grunde nach auch für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 30.06.2005 entstanden, in der Kläger in der vom Rheinisch-Bergischen Kreis betriebenen Leitstelle eingesetzt war. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 23.11.2012 (19 K 5537/11) entschieden, dass die Beklagte als Dienstherrin für ihre in der Leitstelle eingesetzten Feuerwehrbeamten die richtige Beklagte ist. Hier hat die Kammer u. a. ausgeführt: „Beide für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch und der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – wurzeln in dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis. Das beamtenrechtliche Dienstverhältnis bestand im streitigen Zeitraum zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) war Dienstherrin des Klägers bis zu seiner Versetzung zum Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 01.06.2012. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg auf die mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung vom 17.01.1997 berufen. Mit der genannten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27.01.1997 waren Statusänderungen für die in der Leitstelle eingesetzten Feuerwehrbeamten nicht verbunden. Nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung blieben die Beklagten zu 1) und zu 2) Dienstherrn des von ihnen in der Leitstelle eingesetzten Personals. Dass der Kläger in der Leitstelle unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben rechtswidrig zuviel gearbeitet hat, ist der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Die Beklagte zu 2) überließ den Kläger mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 27.01.1997 der Weisungsbefugnis des Beklagten zu 1) und ließ es damit zu, dass der Kläger im streitigen Zeitraum rechtswidrig Mehrarbeit leistete.“ Die im streitigen Zeitraum entstandenen Ausgleichsansprüche sind aber insgesamt verjährt. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2011 und 2012 erhoben, so dass die bis Ende 2005 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2008 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt. Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das BVerwG den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28.05.2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 -, juris. Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Die mit Schreiben vom 07.03.2012 erfolgte Verzichtserklärung kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet hat, soweit die Ansprüche im Zeitpunkt der Erhebung des sog. „Leistungswiderspruchs“ vom 21.02.2012 noch nicht verjährt waren. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ausgleichsansprüche waren im Februar 2012 aber bereits verjährt. Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Vorspiegelung einer falschen Rechtslage durch die Beklagte stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, gegen die einen Ausgleichsanspruch ablehnende Entscheidung der Beklagten im streitigen Zeitraum noch statthaften Widerspruch einzulegen und entweder nach negativem Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder im Falle der weiteren Untätigkeit der Beklagten, die streitigen Rechtsfragen verwaltungsgerichtlich – ggfls. auch im Wege einer Untätigkeitsklage - klären zu lassen. Sind somit alle geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt, kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2006 als Verwaltungsakt zu werten ist, mit der Folge, dass die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung dem Anspruch entgegensteht. Ebenso kann offen bleiben, ob die Ansprüche bereits mit der Vereinbarung vom November 2009 wirksam abschließend abgegolten wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.