Urteil
19 K 3748/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0812.19K3748.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. Aufgrund einer Anfrage des Klägers vom 05.07.2011, mit dem er eine Bescheinigung der Dres. S. , C. vom 29.06.2011 zur Begründung der Versorgung mit Implantaten der fehlenden Zähnen 25, 27 beifügte, erläuterte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) unter dem 22.07.2011, dass die Aufwendungen der Implantatversorgung im Oberkiefer nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da nach den vorliegenden Unterlagen keine der erforderlichen Indikationen vorliege. Der Kläger begann mit der zahnärztlichen Implantatbehandlung und beantragte am 27.12.2011, ihm zu der Rechnung des „Zentrums für Zahngesundheit Köln-West“ vom 21.12.2011 über 1.829,08 € (betreffend die Implantatversorgung der Zähne 25, 27) Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 12.01.2012 setzte das LBV die beihilfefähigen Kosten auf 900,00 € (zweimal Pauschale in Höhe von jeweils 450,00 € je Implantat) fest und gewährte Beihilfe in Höhe von 630,00 €. Es erläuterte, dass über die Pauschale hinaus keine Beihilfe gewährt werden könne, weil es für die Implantatversorgung an einer der im § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW vorgesehenen Indikationen fehle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er auf die Rechtsprechung des OVG NRW vom 15.08.2008 hinwies. Zudem erläuterte er, dass ausweislich des Schreibens der ihn behandelnden Zahnärzte vom 29.06.2011 und einer aktuellen Bescheinigung vom 27.03.2012 die Versorgung der Zähne 25, 27 mit Implantaten eine aufwendige prothetische Therapie im Oberkiefer erspare. Eine Versorgung mit einer Brücke würde sieben Zähne betreffen und die Entfernung von vier nicht erneuerungsbedürftigen Kronen bedingen. Langfristig sei eine solche prothetische Versorgung nicht das Mittel der Wahl und unverhältnismäßig. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW sei nach der Änderung der Beihilfenverordnung zum 01.04.2009 nicht mehr einschlägig. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihm die begehrte weitere Beihilfe zustehe, weil die Kosten der Implantatversorgung in vollem Umfange als beihilfefähig anzuerkennen seien. Es sei zu bemängeln, dass das LBV die Angelegenheit weder einem Amtsarzt vorgelegt noch im Wege des von ihm pflichtgemäß auszuübenden Ermessens eine Ausnahmeentscheidung des Finanzministeriums NRW erwirkt habe. Das LBV habe nämlich nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Einzelfall die Implantatversorgung eine schonendere Behandlungsmethode darstelle, so dass sich auch bei einer Kosten-/Nutzenabwä-gung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ergebe, dass die gesamten Kosten beihilfefähig seien. Dass im vorliegenden Einzelfall medizinisch Gebotene sei allein die Implantatversorgung. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW vom 12.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen aus der Rechnung des "Zentrums für Zahngesundheit Köln–West" vom 21.12.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 650,35 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist daraufhin, dass eine Indikation für eine Implantatversorgung nach den zwingenden Vorgaben der Beihilfenverordnung nicht gegeben sei. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Verweis des Klägers auf die Pauschale in Höhe von 450,00 € je Implantat nicht zu beanstanden. Die zum 01.04.2009 in Kraft getretene Neuregelung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung sei nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den Belangen des Beihilfeberechtigten und haushaltsmäßigen Überlegungen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung des "Zentrums für Zahngesundheit Köln–West" vom 21.12.2011 in Höhe von 650,35 €; der dies ablehnende Bescheid Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden: LBV) vom 12.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 der "Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen" (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW –) in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 05.11.2009 – GV.NRW. S. 602 – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen im notwendigen Umfang beihilfefähig: 1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, 2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung, 3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken), 5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer, 6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind. Ohne Vorliegen einer solchen Indikation sind Kosten einer Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) pauschal je Implantat in Höhe 450,00 € beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Su-prakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Eine der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW genannten Indikationen ist bei dem Kläger – unstreitig – nicht gegeben. Der Kläger ist daher auf die – im angefochtenen Bescheid des LBV vom 12.01.2012 auch zugrundegelegten – Pauschale in Höhe von 450,00 € je Implantat zu verweisen. Bedenken gegen diese seit dem 01.04.2009 bestehende Neuregelung der Beihilfebeschränkung für die Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW bestehen nicht. Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung; vgl. Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 4309/05 - und - 6 A 2861/06 -, juris, in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Beihilfeverordnungsgeber hat nicht nur die Indikationen insbesondere um die „nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke“ erweitert; er hat im Vergleich zu den vorhergehenden Regelungen auch unmittelbare außenrechtliche Beihilfeansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet und außenrechtlich verbindlich geregelt, dass die Kosten für die Suprakonstruktion neben den Pauschalen beihilfefähig sind. Mit der Anerkennung eines pauschalen beihilfefähigen Aufwandes von 450,00 € je Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fiskalischen Erwägungen vorgenommen, der es dem Beihilfeberechtigten ermöglicht, auch im Falle eines nicht indizierten Implantats eine optimale medizinische Versorgung bei angemessener Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 -, juris; nunmehr auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10.07.2012 - 1 A 1541/11 -, 06.08.2012 - 1 A 643/12 -, 26.03.2013 - 1 A 631/11 - und 12.4.2013 - 1 A 1355/11 - (jeweils www.nrwe.de) und auch VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris. Entgegen der Ansicht des Klägers bietet die dem beklagten Land als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall keine belastbare Grundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch. Es bestehen keine Besonderheiten gerade dieses Einzelfalls, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Nach den medizinischen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Zahnärzte vom 29.06.2011 und 27.03.2012 bestand grundsätzlich die Möglichkeit einer herkömmlichen Prothetik, auch wenn dies die Zerstörung einer bereits vorhandenen Brücke bzw. die Herstellung einer über mehrere (insgesamt sieben) Zähne sich erstreckenden neuen Brücke bedingt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt nicht jede vom Beihilfegeber ggf. unter Kostengesichtspunkten zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise - über das Anschleifen der unmittelbar für das Anbringen "konventionellen" Zahnersatzes wie etwa einer Brücke benötigten Zähne hinausgehend - ein endgültiger Verlust zurzeit intakter (weiterer) Zähne konkret zu befürchten wäre; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013, a.a.O., m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 19.07.2013 – 19 K 4076/12 – (n.v.). Vorliegend ist eine Schädigung intakten Zahnbestandes nicht ersichtlich, da ausweislich der zahnärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2012 die Herstellung der neuen Brücke (nur) die Entfernung von vier, nicht erneuerungsbedürftigen Kronen bedingen und nicht zu einer Zerstörung intakten, gesunden Zahnbestandes führen würde. Soweit in den o.g. zahnärztlichen Stellungnahmen darauf verwiesen wird, dass der finanzielle Aufwand einer prothetischen Versorgung die Kosten einer Implantatversorgung voraussichtlich übersteigen würde, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen eines besonderen Ausnahmefalls, wie er in der Rechtsprechung dann angenommen wurde, wenn bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine fehlende Eignung von Zähnen für die Verankerung einer Brücke wegen des sicheren frühzeitigeren Zahnverlusts besteht, es sich um Vorderzähne handelt eine Alternativberechnung vorliegt, nach der die prothetische Versorgung ca. das Sechsfache der im Streit stehenden Kosten für die implantologischen Leistungen gekostet hätte OVG NRW vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, NVwZ-RR 2006, 800 = MedR 2007, 119; juris sind hier erkennbar nicht gegeben, Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht es nicht gebietet, dass dem Beamten Beihilfe zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt wird. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte auch im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können; vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12/10 -, juris. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW trägt der Fürsorgepflicht ausreichend dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für die Versorgung mit einem Implantat pauschal in Höhe von 450,00 € als beihilfefähig anerkennt und sie darüber hinaus mit den Kosten der Suprakonstruktion im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärzt-liche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem Implantat als beihilfefähig bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.