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Urteil

7 K 1931/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0813.7K1931.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Armawir bei Krasnodar in der ehemaligen UdSSR als Kind der Eheleute L. G. (*1902) und M. G. , geb. M1. (*1904) geboren. Heute lebt sie in Luka/Ukraine. Seit dem 08.11.2011 ist die Klägerin verwitwet. Die Klägerin beantragte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch ihre 1961 geborene Tochter W. , die wie ihr 1955 geborener Bruder H. seit 1992 in Deutschland lebt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antragsformular ist angegeben, die Klägerin seit deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, In ihrem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Der aktuelle Inlandspass enthalte keinen Nationalitätsvermerk. Im Elternhaus habe die Klägerin die deutsche Sprache gesprochen. Die Sprache sei ihr durch die Eltern vermittelt worden. Zu Hause sei nur Deutsch gesprochen worden. Seither habe die Klägerin jedoch vieles vergessen. Sie verstehe heute wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Schreibfertigkeiten wurden verneint. Die Klägerin unterzog sich am 16.05.2012 in der deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Sie gab ausweislich des Protokolls an, als Kind im Elternhaus Russisch, aber nicht Deutsch erlernt zu haben. In der Schule habe sie ½ Jahr Deutschunterricht gehabt. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte die Klägerin lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Zudem ist vermerkt: „Ruhige, angenehme Atmosphäre, ohne besondere Vorkommnisse. Die Ast`in selbst machte einen ruhigen Eindruck. Sie war recht redselig; leider nur auf Russisch. Auch ansonsten gesundheitlich, physisch wie psychisch, hinterließ sie einen sehr stabilen Eindruck; so konnte sie sich an viele Details aus ihrer Kindheit und der Zeit in Kasachstan nach dem Kriegsausbruch erinnern. Die Zusatzbefragung fand im Anschluss des eigentlichen Spt. auf Russisch statt. Die Ast´in verfügt nur über geringe deutsche Sprachkenntnisse, die sie sich zudem erst in späteren Jahren aneignete. So umfasst ihr aktiver Wortschatz doch nur einzelne Wörter. In ganzen oder gar vollständigen Sätzen auf Fragen einzugehen, vermochte sie nicht. Zudem konnte sie auch etliche Fragen nicht verstehen. Ihr Basiswortschatz reicht nach alldem bereits nicht aus, um sich auf Deutsch einigermaßen verständigen zu können. Eine Verständigung war letztendlich nur über die anwesende Dolmetscherin möglich.“ Auf Russisch gab die Klägerin an, sie habe den Vater nur einmal Deutsch sprechen gehört. Die Mutter habe gar kein Deutsch gesprochen. Auch hätten ihre Geschwister kein Deutsch gelernt. In Kasachstan habe die Familie überwiegend unter Kasachen gelebt. 1954 habe sie dann einen Ukrainer geheiratet. 1988 sei sie in die Ukraine gezogen. Mit Bescheid vom 01.08.2012 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis des Sprachtests ab, da die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht habe festgestellt werden können. Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Die deutsche Sprache sei von der Klägerin im Elternhaus ihrer Kinder selbst vermittelt worden. Ihre in Deutschland lebenden Kinder könnten dies bestätigen. Ihre Tochter habe die Klägerin in den Jahren von 2005 bis 2007 in der Ukraine besucht. Ein einfaches Gespräch mit der Klägerin auf Deutsch sei möglich gewesen. Diese habe nur gebeten, etwas langsamer zu sprechen. Die Angaben beim Sprachtest könnten nur mit altersbedingten Erinnerungslücken erklärt werden. Zumindest müsse die Klägerin die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nachträglich verloren haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2013 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zur familiären Sprachvermittlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermittlung der deutschen Sprache kriegsfolgenbedingt oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unmöglich gewesen sein sollte, lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 14.03.2013 Klage erhoben. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid mit der Widerspruchsbegründung und den darin enthaltenen Beweisantritten nicht auseinandergesetzt. Zumindest sei die Klägerin analog § 27 Abs. 3 BVFG in die Aufnahmebescheide ihrer Kinder einzubeziehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist erneut auf das Ergebnis des Sprachtests in der deutschen Botschaft Kiew. Persönlichen Angaben des Betroffenen sei regelmäßig ein größeren Gewicht beizumessen als denen Dritter. Die Klägerin habe nach dem persönlichen Eindruck bei der Befragung keineswegs den Eindruck altersbedingten geistigen Abbaus oder Demenz gemacht, sondern im Gegenteil präzise Auskünfte zu ihren persönlichen Umständen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte der Klägerin sowie der Vertriebenenakten ihrer Tochter und ihres Sohnes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I, S. 2246) – BVFG –. Der Bescheid des BVA vom 01.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der derzeit noch geltenden Fassung bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich die Antragstellerin über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen nicht ausreichend. Der Antragsteller muss weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form", bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - und - 11.03 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10.02.2004 - 2 A 3550/02 -, Rn. 32 ff., juris. Gemessen daran lässt sich die Fähigkeit der Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht feststellen. Ausweislich des Protokolls des Sprachtests in der Botschaft in Kiew war mit der Klägerin eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich. Sie hat bereits die überwiegende Zahl der an sie gerichteten Fragen nicht verstanden. Die Antworten bestanden ausnahmslos, soweit sie nicht völlig unterblieben, aus wenigen einzelnen Wörtern ohne nachvollziehbaren Satzbau. Dem Testprotokoll ist unschwer zu entnehmen, dass die Klägerin nach einzelnen deutschen Wörtern sogleich ins Russische verfiel. Die Fähigkeit, sich einigermaßen auf Deutsch verständlich zu machen, hat sie damit nicht ansatzweise gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die detaillierte Anmerkung des Sprachtesters untermauert, wonach der Klägerin sich beim Sprachtest zwar recht redselig zeigte, leider aber nur auf Russisch. Ob die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist grundsätzlich ohne Belang. Maßgeblich für die Bewertung ist die Fähigkeit, in Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese hat die Klägerin nicht gezeigt. Unbeachtlich ist daher, dass sie aufgrund ihres persönlichen Lebensweges eigenen Angaben zufolge die deutsche Sprache lange nicht benutzt und seitdem die einmal erworbenen Fähigkeiten wohl wieder verloren hat. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entfällt die Feststellung sprachlicher Fähigkeiten nur, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht vermittelt werden konnte, bzw. er aufgrund einer solchen Behinderung heute kein Gespräch auf Deutsch führen kann, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für keinen dieser Ausnahmefälle ist etwas ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Klägerin etwaig erworbene Fähigkeiten wieder verlernt hat. Ebensowenig sind die möglicherweise schwierige Lebenssituation der Klägerin in Kasachstan und der Umstand berücksichtigungsfähig, dass ihre Kinder in Deutschland leben, denen sie einmal selbst Deutsch beigebracht haben soll. Denn die Feststellung der aktuellen Sprachfertigkeiten kann nicht durch eine allgemeine Billigkeitsentscheidung ersetzt werden. Auch dafür, dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände am Tag des Sprachtests nicht in der Lage war, ein Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nichts ersichtlich. Das Gespräch fand vielmehr ausweislich des unbestrittenen Protokollvermerks in ruhiger und angenehmer Atmosphäre statt. Auch ist in aller Regel zu erwarten, dass es dem Aufnahmebewerber jederzeit möglich ist, die einmal familiär erworbene Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen abzurufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 -12 A 3497/06-, Rn. 12 m.w.N., juris. Ferner OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10 -, Rn. 9, juris. Das gilt regelmäßig auch für Aufnahmebewerber im fortgeschrittenen Alter. Die Beurteilung der Sprachkompetenz kann auf die Protokollierung des Sprachtestes gestützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 12 A 3497/06 -, Rn. 9 m.w.N. Schließlich hat die Klägerin selbst in Abrede gestellt, als Kind im Elternhaus Deutsch erlernt zu haben und nur auf eine kurze Zeit des Schulunterrichts verwiesen. Eine familiäre Vermittlung wird von ihr damit gar nicht (mehr) behauptet. Vor diesem Hintergrund ist der Darstellung der Klägerseite, die Klägerin leide unter Altersdemenz und könne sich deshalb nicht mehr an ihre deutsche Sprachprägung erinnern, nicht weiter nachzugehen. Insbesondere besteht kein Anlass, den diesbezüglichen Beweisanerbieten zu entsprechen. Denn die Behauptung altersbedingter geistiger Einschränkung ist in jeder Phase des Verfahrens gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie steht mit der Angabe in dem von der Tochter ausgefüllten Aufnahmeantrag, ihre Mutter habe „mit der Zeit vieles vergessen“ in nicht auflösbarem Widerspruch. Die Darstellung „mit der Zeit“ die Sprache verlernt zu haben, weist lebensnah auf einen kontinuierlichen Prozess über viele Jahre, der seine Ursache in der Sprachpraxis des Lebensumfeldes, nicht aber in einer Abnahme geistiger Fähigkeiten hat. Gegen eine Demenz spricht auch der Umstand, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls durchaus in der Lage war, detailliert über ihr Leben und ihre Lebensumstände Auskunft zu geben, jedoch in russischer Sprache. Dass die Demenz ausgerechnet (nur) die Fähigkeit zu einer Verständigung auf Deutsch getroffen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht schlüssig erklärt. Eine solche Erklärung folgt auch nicht daraus, dass die Kinder der Klägerin 1992 in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Denn zureichende Anhaltspunkte auf die familiäre Sprachpraxis lassen sich aus deren Aufnahmeakten nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Klägerin nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung derzeit eine medizinische Untersuchung im Aussiedlungsgebiet ablehnt, gebietet ebenfalls keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Denn es ist an der Klägerseite, durch einen substantiierten und schlüssigen Vortrag die sachliche Grundlage für gerichtliche Ermittlungen – hier durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu liefern. Fehlt es hieran, besteht kein Anlass zu einer Beweisaufnahme „ins Blaue hinein“ – dies ungeachtet der mit einer Beweisaufnahme bei einer im Ausland wohnenden und sich der Untersuchung verweigernden Probandin verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten. Aus § 27 Abs. 3 BVFG ergibt sich ebenfalls keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Jenseits des Umstandes, dass eine Härtefalleinbeziehung nicht Verfahrensgegenstand ist – sie ist zudem von der Bezugsperson geltend zu machen – , besteht die nach dieser Norm geschaffene Einbeziehungsmöglichkeit nur für Spätaussiedler, OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - 11 E 163/13 -, juris. Die Kinder der Klägerin zählen jedoch nicht hierzu. Auch ist die Klägerin nicht von dem in § 27 Abs. 3 BVFG genannten Personenkreis erfasst. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin postulierte analoge Anwendung der Norm müsste damit in mehrfacher Hinsicht erfolgen. Hierzu besteht trotz der nach dem Tod ihres Ehemannes schwierigen Lebenssituation der Klägerin kein Anlass. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.